Dekret über die Abschreibungen auf dem Staatsvermögen (611.110)
Dekret über die Abschreibungen auf dem Staatsvermögen (611.110)
Dekret über die Abschreibungen auf dem Staatsvermögen
a) Mobilien sind im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Das Ausstat- tungsmobiliar von Neubauten kann in gleicher Weise abgeschrieben werden wie die Bauten selbst. b) Investitionen bis 1 Mio. Fr. sind im laufenden Rechnungsjahr voll- ständig abzuschreiben. c) Investitionen bis 10 Mio. Fr. sind längstens innert 15 Jahren abzu- schreiben. d) Investitionen von mehr als 10 Mio. Fr. sind längstens innert 25 Jahren abzuschreiben. e) Staatsbeiträge sind längstens innert 20 Jahren abzuschreiben.
§ 5 Ein Ausgabenüberschuss der ordentlichen Verwaltungsrechnung ist in den
folgenden Jahren mit Quoten von mindestens 20 % abzuschreiben.
§ 6 Die Amortisationsfristen und die Höhe der Abschreibungsquoten werden
vom Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates bei der Kreditbewilli- gung oder bei der Aufstellung des Staatsvoranschlages festgesetzt.
§ 7 Erlaubt das Ergebnis der ordentlichen Verwaltungsrechnung zusätzliche
Abschreibungen, so sind vorerst die Ausgabenüberschüsse früherer Jahre vollständig abzutragen.
§ 8
1 Für die bereits heute unter den zu tilgenden Aufwendungen verbuchten Investitionen und Staatsbeiträge werden die bisherigen Abschreibungsfris- ten beibehalten.
2 Die unter dem Verwaltungsvermögen aufgeführten Verwaltungsliegen- schaften sind auf die zu tilgenden Aufwendungen zu übertragen und mit Jahresraten von je 1 Mio. Fr. vollständig abzuschreiben.
§ 9
1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzuneh- men.
2 Das Dekret des Grossen Rates betreffend die Abschreibungen auf dem Staatsvermögen vom 12. August 1963 wird aufgehoben.