Dekret über die Abschreibungen auf dem Staatsvermögen
a) Mobilien sind im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Das Ausstat- tungsmobiliar von Neubauten kann in gleicher Weise abgeschrieben werden wie die Bauten selbst. b) Investitionen bis 1 Mio. Fr. sind im laufenden Rechnungsjahr voll- ständig abzuschreiben. c) Investitionen bis 10 Mio. Fr. sind längstens innert 15 Jahren abzu- schreiben. d) Investitionen von mehr als 10 Mio. Fr. sind längstens innert 25 Jahren abzuschreiben. e) Staatsbeiträge sind längstens innert 20 Jahren abzuschreiben.
§ 5 Ein Ausgabenüberschuss der ordentlichen Verwaltungsrechnung ist in den
folgenden Jahren mit Quoten von mindestens 20 % abzuschreiben.
§ 6 Die Amortisationsfristen und die Höhe der Abschreibungsquoten werden
vom Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates bei der Kreditbewilli- gung oder bei der Aufstellung des Staatsvoranschlages festgesetzt.
§ 7 Erlaubt das Ergebnis der ordentlichen Verwaltungsrechnung zusätzliche
Abschreibungen, so sind vorerst die Ausgabenüberschüsse früherer Jahre vollständig abzutragen.
§ 8
1 Für die bereits heute unter den zu tilgenden Aufwendungen verbuchten Investitionen und Staatsbeiträge werden die bisherigen Abschreibungsfris- ten beibehalten.
2 Die unter dem Verwaltungsvermögen aufgeführten Verwaltungsliegen- schaften sind auf die zu tilgenden Aufwendungen zu übertragen und mit Jahresraten von je 1 Mio. Fr. vollständig abzuschreiben.
§ 9
1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzuneh- men.
2 Das Dekret des Grossen Rates betreffend die Abschreibungen auf dem Staatsvermögen vom 12. August 1963 wird aufgehoben.
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