Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (916.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

(Agrareinfuhrverordnung, AEV) vom 26. Oktober 2011 (Stand am 22. August 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 20 Absätze 1–3, 21 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 1, 177 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG), die Artikel 15 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005² und die Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c sowie 10 Absätze 1 und 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986³,⁴
verordnet:
¹ SR 910.1 ² SR 631.0 ³ SR 632.10 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 696 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Generaleinfuhrbewilligung

¹ Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
² Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
³ Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
⁴ Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.

Art. 2 Angabe der GEB in der Zollanmeldung

Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben.

Art. 3 ⁵ Eingaben von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten

¹ Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote sind über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu übermitteln.⁶
² Sind Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote nicht korrekt ausgefüllt oder unvollständig übermittelt worden, so räumt das BLW eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3617 ). ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5521 ).

2. Kapitel: Zollansätze, die vom Generaltarif abweichen, und Schwellenpreise

Art. 4 ⁷ Zollansätze

Die Zollansätze, die vom Generaltarif nach Artikel 1 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 abweichen, sind in den Anhängen 1 und 2 festgelegt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3931 ).

Art.  5 Zollansätze für Zucker

¹ Die Zollansätze der Tarifnummern 1701 und 1702 (Anhang 1 Ziff. 18) werden vom BLW festgelegt.⁸
² Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass:
a. die Preise für importierten Zucker, einschliesslich Zollansätzen und Garantiefondsbeiträgen (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016⁹; LVG), den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen; und b. die Zollansätze zusammen mit den Garantiefondsbeiträgen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto betragen. 10
³ Bewegen sich die Preise, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, innerhalb einer bestimmten Bandbreite, so brauchen die Zollansätze nicht angepasst zu werden. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben oder nach unten von den Marktpreisen in der Europäischen Union abweichen.
⁴ Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Weltmarktpreise und der Marktpreise in der Europäischen Union dienen insbesondere Börseninformationen, die Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Preise und die repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3931 ). ⁹ SR 531 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft vom 1. Okt. 2021 bis zum 31. Dez. 2026 ( AS 2021 513 , 679 ; 2022 87 ).

Art.  6 Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung

¹ Der Zollansatz für Getreide des Zollkontingents Nr. 27 mit den Tarifnummern 1001.9921, 1002.9021, 1007.9021, 1008.1021, 1008.2921, 1008.4021, 1008.5021, 1008.6031 und 1008.9023 wird vom BLW festgelegt. 11
² Das BLW setzt den Zollansatz auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober so fest, dass der Preis für importiertes Getreide zur menschlichen Ernährung, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Art. 16 12 LVG 13 ), dem Referenzpreis von 53 Franken je 100 Kilogramm entspricht. 14
³ Der Zollansatz wird nur angepasst, wenn die Preise für importierten Weizen, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag, eine bestimmte Bandbreite überschreiten. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben oder unten vom Referenzpreis abweichen. Die Belastung durch Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Grenzbelastung) darf 23 Franken je 100 Kilogramm jedoch nicht überschreiten.
⁴ Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Zollansatzes dient der Weltmarktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börsen­informationen, der Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt.
⁵ Die Zollansätze für Grobgetreide zur menschlichen Ernährung des Zollkontingents Nr. 28 mit den Tarifnummern 1003.9041, 1004.9021 und 1005.9021 werden vom BLW festgelegt. Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und passt sie gestützt auf die Formel nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b an, sobald die Zoll­ansätze der entsprechenden Futtermittel mit Schwellenpreis angepasst werden. 15
⁶ Die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 werden vom BLW festgelegt. Sie werden aufgrund der Grenzbelastung auf den entsprechenden Rohstoffen der Zoll­kontingente Nr. 27 und Nr. 28 mittels Ausbeuteziffern berechnet und um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 Kilogramm erhöht. Die Zollansätze der Rohstoffe und jene der Verarbeitungsprodukte werden gleichzeitig angepasst. 16
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3931 ). 12 Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Juni 2017 angepasst. 13 SR 531 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2013 3931 ). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3931 ). 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3931 ).

Art. 7 17 Schwellenpreissystem

Die Schwellenpreise, die Importrichtwerte und die Bandbreite nach Artikel 20 LwG sowie die Tarifnummern der Waren, deren Zollansätze im Schwellenpreissystem festgelegt werden, sind in Anhang 1 Ziffer 14 aufgeführt.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3931 ).

Art. 8 Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt

¹ Der Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:
a. dem Preis des Importprodukts; und b. den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnis­ses franko Zollgrenze.
² Das BLW ermittelt die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Zollgrenze, nicht veranlagt. Als Berechnungsgrundlagen dienen insbesondere Börseninformationen und repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner.

Art. 9 18 Anpassung der Zollansätze

Das BLW überprüft die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert monatlich und passt sie an die Entwicklung der Preise franko Zollgrenze an.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3931 ).

3. Kapitel: Zollkontingente

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen

Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.

Art. 11 Kontingentsperiode und Ausnützung von Kontingentsanteilen

¹ Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr.
² Ein Kontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode oder der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden.
³ Ausnahmen von der Regelung in Absatz 2 sind in Artikel 16 a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 19 geregelt.
19 SR  916.341

Art. 12 Begriffe

¹ Als Berechtigte eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) gilt eine Person, die die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfüllt.
² Als Inhaberin eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde.

Art. 13 Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen

¹ Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
a. im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und b. eine GEB haben.
² Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen

¹ Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
² Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingents­anteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden. 20
³ Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a. Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen; b. Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist. 21
⁴ Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeits­tag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
⁵ Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
⁶ In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3617 ). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3617 ).

Art. 15 Veröffentlichung

¹ Die Einfuhren innerhalb der Kontingente werden im Bericht über zolltarifarische Massnahmen veröffentlicht.
² Veröffentlicht werden:
a. das Zoll- beziehungsweise das Teilzollkontingent; b. die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnüt­zung; c. der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs; d. die Kontingentsanteile; e. die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich ein­geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

2. Abschnitt: Versteigerung

Art.  16 22 Ausschreibung

Das BLW schreibt die Versteigerung auf seiner Website aus.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3617 ).

Art.  17 Steigerungsgebote

¹ Die Steigerungsgebote müssen innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW eintreffen oder über die bereitgestellte Internetanwendung eingegeben werden.
² Jede bietende Person kann für die ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote einreichen.
³ Die Gebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden.

Art. 18 Zuteilung

¹ Die Zuteilung der Kontingentsanteile erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Kontingentsanteile je Zuteilung sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
² Ist auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau die Gebotsmenge grösser als die zuzuteilende Menge, so werden die entsprechenden Kontingentsan­teile proportional gekürzt. Ergibt sich dadurch ein Kontingentsanteil, der kleiner ist als die kleinste zulässige Menge je Gebot, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.
³ Wird durch die Zuteilung die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht voll ausgenützt, so kann die Restmenge:
a. unter den Personen, die geboten haben, auf dem Zirkularweg ausgeschrieben werden; oder b. 23 erneut auf der Website des BLW ausgeschrieben werden.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3617 ).

Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist

¹ Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
²2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
³ und ⁴ … 24
⁵ Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4545 ).

Art. 20 Veröffentlichung der Zuteilung

Das BLW veröffentlicht die Zuteilung der Kontingentsanteile auf seiner Website.

3. Abschnitt: Inlandleistung

Art. 21

¹ Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den markt­ordnungs­spezifischen Produkteverordnungen festgelegt.
² Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die Ausnahmen sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
³ Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wird vermutet, wenn die Erzeugnisse den Qualitätskriterien der Firmen und Organisationen entsprechen, die das BLW mit der Überwachung beauftragt hat.
⁴ Ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegen­stand einer Inlandleistung bilden.

4. Abschnitt: Zuteilung nach der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche

Art. 22 25 Einreichung der Gesuche

¹ Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt, so können diese wie folgt eingereicht werden:
a. ab dem ersten Werktag im Oktober vor Beginn der Kontingentsperiode; b. bei Zoll- oder Teilzollkontingenten, die in mehrere Tranchen unterteilt sind, und bei vorübergehenden Kontingentserhöhungen: ab dem ersten Werktag des dritten Monats vor Beginn der Freigabe.
² Ausnahmen sind im 4. Kapitel, in Anhang 3 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
³ Am selben Tag eingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingereicht.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6107 ).

Art. 22 a 26 Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche

Die Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche sind im 4. Kapitel und in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6107 ).

Art. 23 Zuteilung am Tag der Ausschöpfung

Am Tag der Ausschöpfung des Zollkontingents wird die Restmenge proportional den an diesem Tag eingegangenen Gesuchen zugeteilt.

Art. 24 27

27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6107 ).

5. Abschnitt: Zuteilung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen

Art. 25

Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt, so gilt die Zollanmeldung als Gesuch um einen Kontingentsanteil.

6. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung von Zollkontingenten und Teilzollkontingenten

Art. 26 28

Wird auf eine Regelung für die Verteilung eines Zoll- oder Teilzollkontingents verzichtet, so können Kontingentsanteilsberechtigte jede Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) tätigen.
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4083 ).

4. Kapitel: Marktordnungsspezifische Vorschriften

1. Abschnitt: Einfuhr von Tieren der Pferdegattung

Art. 27

¹ Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführten Tarifnummern. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel.
² Anteile am Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
2bis  Das Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) wird in zwei Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Die Tranchen werden wie folgt freigegeben:
a. 29 1. Januar bis 31. Dezember (1. Tranche): 3000 Tiere zuzüglich der gemäss einer allfälligen Erhöhung des Zollkontingents nach Anhang 3 Ziffer 1 festgelegten Anzahl Tiere; b. 1. Oktober bis 31. Dezember (2. Tranche): 822 Tiere. 30
³ Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können zum KZA eingeführt werden, ohne dass die Einfuhr dem Zollkontingent angerechnet wird, wenn:
a. die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeführt worden ist; oder b. der mitgeführte Equidenpass nach Artikel 15 c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 31 belegt, dass das Fohlen bei Fuss seine Mutter begleitet.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4191 ). 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4545 ). 31 SR  916.401

2. Abschnitt: Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh sowie von Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen

Art. 28 Festlegung der Zollansätze

¹ Das BLW berechnet die Zollansätze für die in Anhang 2 bezeichneten Erzeugnisse wie folgt:
a. Für Waren mit Schwellenpreisen ist die Differenz zwischen dem Schwellenpreis oder dem Importrichtwert einerseits und der Summe des Warenpreises franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und des Garantiefondsbeitrags (Art. 16 32 LVG 33 ) andererseits massgebend. b. Für Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, ist der Zollansatz von Buchstabe a mit dem bei der Verarbeitung anfallenden prozentualen Futtermittelanteil zu multiplizieren.
² Die Oberzolldirektion passt gleichzeitig mit der Anpassung der Zollansätze nach Absatz 1 die Zollansätze nach Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 34 an.
³ Das Departement für Bildung und Forschung (WBF 35 ) kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund von deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
⁴ Das WBF kann für Mischfutter der Tarifnummern 2309.9011, 2309.9081, 2309.9082 und 2309.9089 vorsehen, dass die Zollansätze aufgrund von Standard­rezepturen bestimmt werden.
⁵ Das BLW legt die Zollansätze für Mischungen von Getreide zu Futterzwecken so fest, dass sie dem höchsten aller Zollansätze für Getreide zu Futterzwecken entsprechen.
32 Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Juni 2017 angepasst. 33 SR 531 34 SR 631.0 35 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 29 Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung

¹ Beim Zollkontingent Nr. 28 (Grobgetreide zur menschlichen Ernährung) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
² Aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet werden. 36
³ Für Personen, die Grobgetreide nach Absatz 2 einführen, gelten die Bestimmungen zur Verwendungsverpflichtung nach den Artikeln 51–54 der Zollverordnung vom 1. November 2006 37 . 38
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4545 ). 37 SR 631.01 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4545 ).

Art. 30 Zollkontingent Hartweizen

¹ Beim Zollkontingent Nr. 26 (Hartweizen) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
² Aus dem zum KZA eingeführten Hartweizen müssen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst muss im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenherstellung verwendet werden.
³ Für Personen, die Hartweizen nach Absatz 2 einführen, gelten die Bestimmungen zur Verwendungsverpflichtung nach den Artikeln 51–54 der Zollverordnung vom 1. November 2006 39 . 40
39 SR 631.01 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4545 ).

Art. 31 Zollkontingent Brotgetreide

¹ Anteile am Zollkontingent Nr. 27 (Brotgetreide) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
² Das Zollkontingent wird gemäss Anhang 4 in Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Das BLW kann in Anhang 4 die Teilmengen sowie die Perioden ändern. Es kann zudem den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.

Art. 32 Zollnachzahlung

¹ Werden die in Anhang 1 Ziffer 14 aufgeführten Waren bei der Einfuhr nicht zu Futterzwecken angemeldet, so dürfen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs je ganze 100 Kilogramm brutto Importware höchstens 10 Kilogramm zu Futterzwecken verwendet werden; von dieser Regelung sind diejenigen Verarbeitungsprodukte ausgenommen, für die das WBF Ausbeuteziffern festgelegt hat. Wird die Höchstmenge überschritten, so ist auf der Differenzmenge der massgebende Zollansatz zu entrichten.
² Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in den Artikeln 29 Absatz 2 und 30 Absatz 2 festgelegten Mindestausbeuten nicht ein oder verwendet er die Mahlprodukte nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2, so ist auf der Differenzmenge der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu entrichten, der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig war. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet. 41
³ Erreicht ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Mindestausbeuten aus qualitativen Gründen nicht, so ist auf der Differenzmenge der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültige Zollansatz der Tarifnummer 1101.0059 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.
⁴ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) 42 entscheidet über die Nachzahlung aufgrund der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihm veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4545 ). 42 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 33 Reduktion der Zollnachzahlung

Entsteht bei der Verarbeitung ein Minderwert, so wird die Nachzahlung um den Minderwert des Futtermittels reduziert.

3. Abschnitt: Einfuhr von Milch und Milchprodukten sowie von Kaseinen und Kaseinaten

Art. 34 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:
a. Milch und Milchprodukte der Tarifnummern in Anhang 1 Ziffer 4; b. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate sowie Kaseinleime der Tarifnummern in Anhang 1 Ziffer 4.

Art. 35 Zuteilung der Anteile an den Teilzollkontingenten

¹ Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.1 werden nach dem Reglement vom 22. De­zember 1933 43 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz an die Kontingentsanteilsberechtigten zugeteilt.
² Das Teilzollkontingent Nr. 07.2 wird versteigert. 44
³ Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.3 werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche zugeteilt. 45
⁴ Das Teilzollkontingent Nr. 07.4 von 100 Tonnen wird versteigert. Butter im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 07.4 darf nur in Grossgebinden von mindestens 25 Kilogramm eingeführt werden.
⁵ Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.5 werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
⁶ Beim Teilzollkontingent Nr. 07.6 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
⁷ Beim Zollkontingent Nr. 08 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
43 SR  0.631.256.934.953 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5521 ). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6107 ).

Art. 35 a 46 Einfuhr von Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3

¹ Kontingentsanteile werden nur Personen mit Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zugeteilt.
² 200 Tonnen des Teilzollkontingents werden Gesuchstellenden zugeteilt, die nachweisen können, dass sie in den der Gesuchstellung vorangehenden 12 Monaten auf eigene Rechnung Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg zum AKZA oder KZA eingeführt haben. Als Nachweis gelten Kopien von Zollanmeldungen, in denen die gesuchstellende Person als Importeur aufgeführt ist.
³ 10 Tonnen des Teilzollkontingents sind Gesuchstellenden vorbehalten, denen in den letzten drei Kontingentsperioden keine Anteile zugeteilt wurden, und die kein Gesuch nach Absatz 2 einreichen. Diese Gesuchstellenden erhalten einen maximalen Anteil von 1000 kg brutto pro Jahr. Sie dürfen ihre Anteile nicht mit Vereinbarungen nach Artikel 14 zur Ausnützung weitergeben.
⁴ Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6107 ).

Art. 36 47 Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.4

Das BLW kann das Teilzollkontingent Nr. 07.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5521 ).

4. Abschnitt: 48 Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017, mit Ausnahme von Art. 40 Abs. 3–5 und 41 Abs. 1 Bst. c, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4083 ).

Art. 36 a 49 Teilzollkontingente des Zollkontingents Nr. 14

¹ Das Zollkontingent Nr. 14 für Kartoffeln und Kartoffelprodukte wird in folgende Teilzollkontingente aufgeteilt:
a. Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Saatkartoffeln); b. Teilzollkontingent Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln); c. Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln); d. Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte).
² Die Zuordnung der Tarifnummern zu den einzelnen Teilzollkontingenten ist in Anhang 1 Ziffer 9 geregelt.
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5521 ).

Art. 37 Warenkategorien des Teilzollkontingents Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte)

¹ Das BLW teilt die Gesamtmenge des Teilzollkontingents Nr. 14.4 nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage auf die einzelnen Warenkategorien auf.
² Es teilt das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) in folgende Warenkategorien auf:
a. Halbfabrikate; b. Fertigprodukte. 50
³ Die Zuordnung der Tarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien des Teilzollkontingents Nr. 14.4 ist in Anhang 1 Ziffer 9 geregelt.
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5521 ).

Art. 38 Freigabe der Teilzollkontingente

Das BLW bestimmt die Periode, in der Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) ausgenützt werden können.

Art. 39 Erhöhung von Teilzollkontingenten

Das BLW kann die Teilzollkontingente Nr. 14.1–14.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.

Art. 40 Anteile an den Teilzollkontingenten

¹ Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) sowie an deren vorübergehenden Erhöhungen werden nach der Inlandleistung der einzelnen Personen im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
² Das BLW teilt nur Personen einen Anteil an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 und Nr. 14.2 zu, deren Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt.
³ Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden wie folgt verteilt:
a. 3250 Tonnen werden versteigert; b. 3250 Tonnen werden gemäss den Marktanteilen der Berechtigten zugeteilt.
⁴ Vorübergehende Erhöhungen des Teilzollkontingents Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden gemäss den Marktanteilen der Berechtigten zugeteilt.
⁵ Der Marktanteil einer Kontingentsanteilsberechtigten ist ihr prozentualer Anteil an der Summe aus den Einfuhrmengen zum KZA und zum AKZA und den rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen aller Kontingentsanteilsberechtigten während der Bemessungsperiode nach Artikel 41 Absatz 2. 51
⁶ Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.4 werden wie folgt zugeteilt:
a. für Halbfabrikate (Art. 37 Abs. 2 Bst. a): nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung; b. für Fertigprodukte (Art. 37 Abs. 2 Bst. b): durch Versteigerung. 52
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5521 ). 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5521 ).

Art. 41 Inlandleistung

¹ Als Inlandleistung gilt:
a. beim Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Saatkartoffeln): die Menge der inlän­dischen Saatkartoffeln, die die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben; b. beim Teilzollkontingent Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln): die Menge der Veredelungskartoffeln, die die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode von inländischen Produzenten zur Verarbeitung übernommen haben; c. beim Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln): die Menge der direkt beim inländischen Produzenten übernommenen und bezahlten Speisekartoffeln.
² Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat (Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Art. 42 53 Gesuche

Die Gesuche um Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) müssen bis spätestens am letzten Werktag im September vor Beginn der Kontingentsperiode eintreffen.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3617 ).

Art. 43

5. Kapitel: Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht, Einfuhrtoleranzen

1. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Zollkontingent

Art. 44 54 Ausnahmen im Handelsverkehr

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die es kein Zollkontingent nach Anhang 3 gibt, können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ohne GEB eingeführt werden.
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6107 ).

Art. 45 55 Ausnahmen im Reiseverkehr

Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 56 können ohne GEB eingeführt werden.
55 Fassung gemäss Anhang der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 979 ). 56 SR 631.0

2. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent

Art. 46 Ausnahmen im Handelsverkehr

¹ Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Zollkontingent nach Anhang 3 können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ausserhalb des Zollkontingents ohne GEB eingeführt werden.
² Das BLW kann auf Gesuch hin einmalige Einfuhren in geringen Mengen und aufgrund besonderer Verhältnisse, namentlich für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Einfuhren zur vorübergehenden Verwendung zu Versuchszwecken:
a. ohne Mengenbeschränkung von der GEB-Pflicht ausnehmen; b. zum KZA zulassen.
³ Die Einfuhren nach Absatz 2 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet.
⁴ Das BLW kann im Einvernehmen mit dem BAZG die Kompetenz für die Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise an die Zollstellen delegieren.

Art. 47 57 Ausnahmen im Reiseverkehr

¹ Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent nach Anhang 3 können ohne GEB eingeführt werden, wenn es sich um Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 58 handelt.
² Die Einfuhren nach Absatz 1 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet.
57 Fassung gemäss Anhang der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 979 ). 58 SR 631.0

Art. 48 59

59 Aufgehoben durch Anhang der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 979 ).

6. Kapitel: Datenerhebung, Gebühren und Schutzmassnahmen

Art. 49 Erhebung notwendiger Daten

¹ Soweit es für die Durchführung der Einfuhrregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen notwendig ist, können unter anderem die Produzenten, Verlader, Lagerhalter, Verarbeiter, Händler, Grossisten, Detaillisten, Importeure, Spediteure und deren jeweilige Organisationen sowie Zentralstellen zur Erhebung und Meldung von Daten über die Marktlage bei­gezogen werden.
² Die Daten müssen den zum Erhebungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen entsprechen und für die mit dem Massnahmenvollzug beauftragten Amtsstellen kontrollierbar sein.

Art. 50 60

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 696 ).

Art. 51 Schutzmassnahmen

¹ Das WBF trifft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (dem BAZG) die erforderlichen organisatorischen Massnahmen für eine rechtzeitige und wirksame Anwendung der Schutzklauseln aus internationalen Abkommen im Agrarbereich.
² Fällt aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit die Einholung des Entscheids des Bundesrats ausser Betracht, so entscheidet das WBF über die Anwendung.
³ Wenn angenommen werden muss, dass alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, können die Schutzklauseln ausnahmsweise auch dann angerufen werden, bevor alle notwendigen Informationen bezüglich des tatsächlich gewährten Marktzugangs und die notwendigen statistischen Voraussetzungen vorliegen oder ausgewertet sind. Bei fehlenden statistischen Grundlagen je Tarifnummer können Daten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichartig sind, herangezogen werden.
⁴ Für verderbliche und saisonabhängige landwirtschaftliche Erzeugnisse können kürzere Bemessungszeiträume verwendet werden.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 52 Vollzug

¹ Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind.
² Das BAZG vollzieht diese Verordnung an der Grenze und stellt dem BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung.

Art. 53 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

¹ Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 61 wird aufgehoben.
² Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.
61 [ AS 1998 3125 ; 1999 3628 ; 2000 384 , 2838 ; 2001 299 , 2091 Anhang Ziff. 14, 2583 ; 2002 1482 , 1789 , 2506 , 3486 ; 2003 529 Anhang Ziff. 6, 5397 ; 2004 3055 ; 2005 503 Anhang Ziff. 5; 2006 867 Anhang Ziff. 5, 889 , 2507 , 2995 Anhang 4 Ziff. II 11, 4845 ; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 49, 2327 , 3417 Ziff. III 2, 4477 Ziff. IV 62, 4631 , 4971 , 6225 ; 2008 3559 , 3817 ; 2009 1265 , 2585 , 5871 ; 2010 727 , 2323 , 3565 , 5539 ; 2011 2395 , 4389 , 4463 , 4773 , 5313 , 5317 ]

Art. 54 62

62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3617 ).

Art. 54 a 63

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 ( AS 2016 4083 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3617 ).

Art. 54 b 64

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6107 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3617 ).

Art. 54 c 65

65 Eingefügt durch Ziff. I 1 der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft vom 1. April 2020, in Kraft vom 2. April 2020 bis zum 1. Okt. 2020 ( AS 2020 1141 ).

Art. 55 Inkrafttreten und Befristung

¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
² Artikel 36 66 gilt bis zum 31. Dezember 2018 . 67
66 Dieser Art. hat eine neue Fassung ( AS 2020 5521 ). 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4083 ).
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