Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung e... (642.116.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien

vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 1995)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹ über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die Verordnung vom 24. August 1992² über den Abzug der Kosten von Lie­genschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,
verordnet:
¹ SR 642.11 ² SR 642.116
Art. 1 Massnahmen
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Ener­gien sind insbesondere:
a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie: 1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aus­­sen­klima, unbeheizte Räume oder Erdreich;
2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbe­ste­hend;
3. Anbringen von Fugendichtungen;
4. Einrichten von unbeheizten Windfängen;
5. Ersatz von Jalousieläden, Rolläden;
b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z. B: 1. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch orts­feste elektrische Widerstandsheizungen;
2. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauf­erhitzern durch zentrale Wassererwärmer;
3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung;
4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anla­­gen zur Nutzung erneuerbarer Energien³;
5. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie: – Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ven­ti­latoren,
– Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heiz­kes­sels,
– Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsopti­mie­­rung,
– Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;
6. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärme­erzeu­gers;
7. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs- und Klima­anlagen;
c. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Wasch­­maschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert einge­schlossen sind.
³ Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht