Abkommen (0.132.349.28)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Doubs Abgeschlossen am 18. September 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1997² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Januar 2000 In Kraft getreten am 1. März 2000 (Stand am 3. Oktober 2000) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 2000 2384
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu bereinigen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen.
Art. 1
Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt, in der Gemeinde Vallorbe, und dem Departement Doubs, in der Gemeinde Jougne, im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 61 B, 61 C und 62 wird nach Austausch von Parzellen gleichen Umfangs entsprechend dem dem vorliegenden Abkommen beigefügten und Bestandteil desselben bildenden Plan im Massstab 1:500 bereinigt.³
Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können.
³ Die Beilagen zu diesem Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.
Art. 2
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens sind die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich des in Artikel 1 bezeichneten Abschnitts beauftragt vorzunehmen:
a) die Vermarkung und die Vermessung der Grenze,
b) die Errichtung der Verzeichnisse, der Pläne und der Grenzbeschreibungen.
Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird dem vorliegenden Abkommen ein Protokoll mit Verzeichnissen, Plänen und Beschreibungen des neuen Verlaufs, das den Vollzug des vorliegenden Abkommens bestätigt, als Bestandteil beigefügt.
Die Kosten für den Vollzug dieser Arbeiten werden zwischen den beiden Staaten hälftig geteilt.
Art. 3
Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf das Datum des Empfangs der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.
Geschehen in Bern, am 18. September 1996, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten
der Französischen Republik:

Mathias Krafft

Bernard Garcia

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