Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend eine Bereinigung der Gre... (0.132.349.19)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend eine Bereinigung der Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen

Abgeschlossen am 10. Juli 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1973³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. April 1975 In Kraft getreten am 15. April 1975 ¹ AS 1975 895 ; BBl 1973 II 453 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1975 893
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Grenze der beiden Staaten zu bereinigen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschliessen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, wie folgt übereingekommen sind:
Art. 1
1  –  Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 100 und 102 wird nach dem Austausch von Parzellen gleichen Umfanges entsprechend dem diesem Vertrag beigefügten und einen Bestandteil desselben bildenden Plan⁴ im Massstab 1:1000 bereinigt.
2  –  Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Ver­markung der bereinigten Grenze ergeben können.
⁴ Dieser in der AS ( AS 1975 897 ) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.
Art. 2
1  –  Nach Inkrafttreten dieses Vertrags sind die ständigen Delegierten für den Unterhalt der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich des in Artikel 1 genannten Abschnitts beauftragt, vorzunehmen:
a) die Vermarkung und Vermessung der Grenze;
b) die Errichtung der Verzeichnisse, der Pläne und der Grenzbeschreibung.
2  –  Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird dem Vertrag ein Protokoll mit Verzeichnissen, Plänen und Grenzbeschreibung, das den Vollzug dieses Vertrages bestätigt, als Bestandteil beigefügt.⁵
⁵ Diese Dokumente wurden in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 3
Dieser Vertrag wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden in Paris ausgetauscht. Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel angebracht.
Geschehen in Paris, am 10. Juli 1973, in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten
der Französischen Republik:

Pierre Dupont

E. de Margerie

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