Verordnung über die Subventionierung von Transport-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Schulgemeinden
                            Verordnung über die Subventionierung  von Transport-, Verpflegungs- und  Unterkunftskosten der Schulgemeinden  Vom 21. Juli 1970 (Stand 16. April 1984)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  in Ausführung von § 60 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz  vom 5. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1
                            1  Das Departement für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   entscheidet, ob der Schulweg  unverhältnismässig weit oder beschwerlich ist, unter Berücksichtigung fol  -  gender Kriterien:  a)  Alter der Schüler und die von ihnen besuchten Schularten;  b)  Distanzen und Höhendifferenzen;  c)  Verkehrsdichte;  d)  Strassenbreite und -zustand, Kreuzungen und Einmündungen;  e)  Vorhandensein von Trottoirs, Radwegen und Radstreifen;  f)  Zumutbarkeit der Benützung eines Fahrrades;  g)  Grad der geistigen oder körperlichen Behinderung von Schülern;  h)  Gesundheitszustand einzelner Schüler;  i)  Zahl der Schüler, die gleichzeitig auf dem Schulweg sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kosten für Schülertransporte
§ 2
                            1  Schülertransporte haben in der Regel als Sammeltransporte zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Transport einzelner behinderter oder gesundheitlich geschädig  -  ter Kinder kann je nach Situation ein Anspruch auf Beitragsleistungen des  Staates geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Subventionsberechtigt können auch Transporte von Sonderschülern er  -  klärt werden, an welche die Invalidenversicherung keine Beiträge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.  GS 85, 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Postauto, konzessio  -  nierte   Transportunternehmen)   sind   die   vollen   Billettkosten   (Schüler  -  abonnemente) subventionsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Führt die Schulgemeinde die Schülertransporte in eigener Regie aus oder  überträgt sie die Transporte einem Transportunternehmen, setzt das De  -  partement für Bildung und Kultur die subventionsberechtigten Kosten von  Fall zu Fall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verpflegungskosten
§ 5 *
                            1  Ist es einem Schüler bei auswärtigem Schulbesuch nicht möglich oder  nicht zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen, sind die Aufwendungen der  Schulgemeinde wie folgt subventionsberechtigt:  a)  je Frühstück bis 2 Franken;  b)  je Mittag- oder Nachtessen bis 4 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kosten für Unterkunft
§ 6 *
                            1  Ist ein Schüler gezwungen, auswärts zu übernachten, werden je Über  -  nachtung maximal 3 Franken subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Besondere Bestimmungen
§ 7
                            1  Begehren um Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Transport-, Verpfle  -  gungs- und Unterkunftskosten sind von der Schulgemeinde dem Departe  -  ment für Bildung und Kultur einzureichen. Für Schülertransporte ist in je  -  dem Falle ein Kostenvoranschlag beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Die Schulgemeinde hat die Abrechnung über die als subventionsberech  -  tigt anerkannten Aufwendungen für Transport, Verpflegung und Unter  -  kunft von Schülern nach Schularten getrennt zu erstellen. In Schulkreisen  sind die Aufwendungen auf die Kreisgemeinden nach den Einwohnerzah  -  len aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besuchen Schüler einer Schulgemeinde mit dem gleichen Transportmittel  verschiedene Schulkreise, sind die Aufwendungen nach der Schülerzahl je  -  des Schulkreises aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Einwohnergemeinden für  Transport, Verpflegung und Unterkunft von Schülern werden nach der  massgeblichen   Klassifikation  zur  Berechnung  der  Staatsanteile   an  den  Lehrerbesoldungen subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10
                            1  Für das Schuljahr 1970/1971 sind Begehren um Entrichtung eines Staats  -  beitrages bis 30. September 1970 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf 15. April 1970 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.10.1983 16.04.1984 § 5 totalrevidiert -
18.10.1983 16.04.1984 § 6 totalrevidiert -
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 18.10.1983 16.04.1984 totalrevidiert -
§ 6 18.10.1983 16.04.1984 totalrevidiert -
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