Verordnung über das Asylwesen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über das Asylwesen  (AsylV)  vom 23. März 2009 (Stand 23. März 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf die eidgenössische Asylgesetzgebung, Art. 124 Abs. 2 des Bun  -  desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AuG) sowie auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Winter  -  monat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Asylwe  -  sens im Kanton Appenzell I.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Standeskommission
                            1  Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Asylwesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für folgende Aufgaben:  a)  Sie kann die Schaffung von kantonalen Zentren und Unterkünften an  -  ordnen;  b)  sie kann die Verteilung weiterer Asylbewerber  1  )   an die Bezirke veran  -  lassen, wenn die kantonalen Unterbringungsmöglichkeiten ausge  -  schöpft sind; die Zuweisungen erfolgen im Verhältnis der Wohnbevöl  -  kerung in den Bezirken gemäss letzter eidgenössischer Volkszäh  -  lung;  c)  sie kann zur Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge Verträge  mit Hilfswerken oder anderen Institutionen abschliessen;  d)  sie regelt die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden  Ausländern in ausserordentlichen Lagen;  e)  sie wählt eine Asylkommission.  f)  sie kann in Einzelfällen kantonale Rückkehrhilfebeiträge gewähren;  g)  sie befindet über humanitäre Aufenthaltsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der  männlichen  Bezeichnungen  gilt sinngemäss  für  beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Justiz-, Polizei- und Militärdepartement
                            1  Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist unter Vorbehalt von Art. 4  und 5 zuständig für den Vollzug der Asylgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unmittelbare Führung des Asylverfahrens obliegt dem Amt für Auslän  -  derfragen. Der Auftrag umfasst insbesondere folgende Belange:  a)  Meldestelle für zugewiesene Asylpersonen;  b)  Organisation und Durchführung der Rückkehrhilfe;  c)  Antragstellung für kantonale Rückkehrhilfe;  d)  Führung des Verfahrens für humanitäre Aufnahme;  e)  Vollzug der Asylentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesundheits- und Sozialdepartement
                            1  Das Gesundheits- und Sozialdepartement vollzieht die Vorschriften der  Asylgesetzgebung in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und materiel  -  le Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist verantwortlich für den  Betrieb der Zentren und  Unterkünfte des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann Einschränkungen in der Wahl der Versicherer und Leistungser  -  bringer nach Art. 82a Abs. 2 bis 4 des Asylgesetzes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Asylkommission
                            1  Die Asylkommission koordiniert die Tätigkeiten der zuständigen Amtsstel  -  len und kann hierzu Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bereitet Geschäfte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a bis d vor und stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bezeichnet eine Person als kantonalen Asylkoordinator und legt des  -  sen Pflichtenheft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nothilfe
                            1  Wo das Bundesrecht eine Einschränkung der Unterstützung auf die Nothil  -  fe kennt, wird lediglich diese ausgerichtet. Sie besteht in der Regel aus  Sachleistungen, ausnahmsweise aus Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann die Nothilfe näher regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kosten
                            1  Die vom Bund nicht übernommenen Kosten für die Betreuung und Fürsor  -  ge von Asylbewerbern und Schutzsuchenden werden vom Kanton getragen.  Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Ausreise- und  Vollzugskosten sowie die Vermögenswertabnahme nach Art. 85 ff. des Asyl  -  gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über das Asylwesen vom 20. Juni 1994 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                23.03.2009 23.03.2009 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  23.03.2009  23.03.2009  Erstfassung  -