Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (172.041.18)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA)

(GebV-ESA) vom 19. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
² SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenansätze
¹ Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben; diese werden nach Zeitaufwand berechnet und innerhalb der nachstehenden Gebührenrahmen festgelegt:

Verfügung, Dienstleistung

Gebührenrahmen
in Franken

a. Übernahme der Stiftungsaufsicht

   800–  4 000

b. Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation
   900–  4 500
c. Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde

   600–  3 000

d. Genehmigung von Reglementen und von deren Ände­rungen

   300–  1 500

e. Prüfung der jährlichen Berichterstattung

   350–  2 000

f. Aufsichtsmassnahme

   500–25 000

g. Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der
Befreiung

   600–  1 500

h. Fusion/Vermögensübertragung

1 000–  5 000

² Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 100 Franken erhoben.
³ Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Ver­fügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
⁴ Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können die Gebühren, gegebenenfalls über die Rahmenhöchstgebühren nach Absatz 1 hinaus, höchstens verdoppelt werden.
Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand
Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110–250 Franken.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 24. August 2005³ über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird aufgehoben.
³ [ AS 2005 4543 ]
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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