Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln ü... (0.747.331.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Immunität der staatlichen Seeschiffe

Übereinkommen abgeschlossen in Brüssel am 10. April 1926 Zusatzprotokoll abgeschlossen in Brüssel am 24. Mai 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1954² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1954 (Stand am 8. Oktober 2007) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Ziff. 5 des BB vom 17. März 1954 ( AS 1954 749 ).
Der Deutsche Reichspräsident, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Brasilien, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, Seine Majestät der König von Spanien, der Chef des Estnischen Staates, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Republik Lettland, der Präsident der Republik Mexiko, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen und Seine Majestät der König von Schweden.
In Anerkennung der Nützlichkeit, in gemeinsamem Übereinkommen gewisse einheitliche Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe festzulegen, haben beschlossen, ein Abkommen zu diesem Zwecke zu schliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, hierzu mit gehöriger Vollmacht versehen, über folgendes übereingekommen sind:
Art. 1
Die einem Staate gehörigen oder von ihm verwendeten Seeschiffe, die einem Staate gehörigen Ladungen sowie die auf Staatsschiffen beförderten Ladungen und Reisenden unterliegen ebenso wie die Staaten, denen diese Schiffe gehören oder die sie verwenden oder denen diese Ladungen gehören, in Ansehung der die Verwendung der Schiffe oder die Beförderung der Ladungen betreffenden Ansprüche den gleichen Regeln über die Verantwortlichkeit und den gleichen Verbindlichkeiten wie private Schiffe, Ladungen und Schiffahrtsunternehmungen.
Art. 2
Für diese Verantwortlichkeiten und Verbindlichkeiten gelten die gleichen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte, die gerichtliche Geltendmachung und das Verfahren wie für die einer Privatperson gehörigen Handelsschiffe oder für private Ladungen oder deren Eigentümer.
Art. 3
§ 1.  Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Staatsjachten, Schiffe des Überwachungsdienstes, Hospitalschiffe, Hilfsschiffe, Proviantschiffe und andere Fahrzeuge, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden und die zur Zeit des Entstehens der Forderung ausschliesslich für einen staatlichen Dienst und nicht für Handelszwecke bestimmt sind oder verwendet werden; diese Schiffe werden nicht zum Gegenstand einer Beschlagnahme, Arrestierung oder Zurückbehaltung durch irgendeine gerichtliche Massnahme gemacht und unterliegen keinem gerichtlichen Verfahren «in rem».
Jedoch können die Beteiligten ihre nachbenannten Ansprüche bei den zuständigen Gerichten des Staates, dem das Schiff gehört oder der es verwendet, geltend machen, ohne dass dieser Staat sich auf seine Immunität berufen könnte:
1. Ansprüche aus Anlass von Schiffszusammenstössen oder anderen Schiff­fahrtsunfällen,
2. Ansprüche aus Anlass von Hilfeleistungen und Bergung in Seenot oder gros­ser Haverei,
3. Ansprüche aus Anlass von Ausbesserungen, Lieferungen oder anderen das Schiff betreffenden Verträgen.
§ 2.  Die gleichen Regeln finden Anwendung auf die Ladungen, die einem Staate gehören und an Bord der vorgenannten Schiffe befördert werden.
§ 3.  Die Ladungen, die einem Staate gehören und an Bord von Privatschiffen für staatliche und nicht für Handelszwecke befördert worden, sind nicht Gegenstand einer Beschlagnahme, Arrestierung oder Zurückbehaltung durch irgendeine gerichtliche Massnahme und unterliegen keinem gerichtlichen Verfahren «in rem».
Jedoch können die Klagen aus Anlass von Schiffszusammenstössen und nautischen Unfällen, Hilfeleistung und Bergung in Seenot und grosser Haverei, wie auch die Klagen aus den auf diese Ladungen bezüglichen Verträgen vor dem gemäss Artikel 2 zuständigen Gericht erhoben werden.
Art. 4
Staaten können alle Mittel der Verteidigung, der Verjährung und Haftungsbeschränkung geltend machen, deren sich die privaten Schiffe und ihre Eigentümer bedienen können.
Wenn es notwendig ist, die Bestimmungen, die sich auf diese Verteidigungsmittel, die Verjährung und die Haftungsbeschränkung beziehen, anzupassen oder abzuändern, um sie auf die im Artikel 3 genannten Kriegsschiffe oder Staatsschiffe anwendbar zu machen, so soll zu diesem Zwecke ein besonderes Abkommen geschlossen worden. Inzwischen können die nötigen Massnahmen durch die Landesgesetze in Übereinstimmung mit dem Geiste und den Grundsätzen des gegenwärtigen Abkommens getroffen werden.
Art. 5
Wenn im Falle des Artikels 3 nach Ansicht des befassten Gerichts ein Zweifel über den staatlichen und nicht gewerblichen Charakter des Schiffes oder der Ladung besteht, so erbringt eine von dem diplomatischen Vertreter des Vertragsstaats, dem das Schiff oder die Ladung gehört, unterzeichnete und durch Vermittlung des Staates, vor dessen Gerichten der Rechtsstreit schwebt, vorgelegte Bescheinigung den Beweis, dass das Schiff oder die Ladung unter die Bestimmungen des Artikels 3 fällt, jedoch nur, soweit es sich darum handelt, die Aufhebung einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme, Arrestierung oder Zurückbehaltung zu erlangen.
Art. 6
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens finden in jedem Vertragsstaat Anwendung unbeschadet des Rechts, es Nichtvertragsstaaten und deren Angehörigen nicht zugute kommen zu lassen oder seine Anwendbarkeit an die Bedingung der Gegenseitigkeit zu knüpfen.
Andererseits hindert nichts einen Vortragsstaat, die Rechte, die er seinen Staatsangehörigen vor seinen Gerichten gewähren will, durch seine eigenen Gesetze zu regeln.
Art. 7
Für Kriegszeiten behält sich jeder vertragschliessende Staat das Recht vor, durch eine den anderen Vertragsstaaten notifizierte Erklärung die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens auszusetzen in dem Sinne, dass in diesem Falle weder die ihm gehörenden oder von ihm verwendeten Schiffe noch die ihm gehörenden Ladungen Gegenstand einer Arrestierung, Beschlagnahme oder Zurückbehaltung durch einen ausländischen Gerichtshof sein können.
Der Gläubiger hat jedoch das Recht, seine Klage vor dem gemäss den Artikeln 2 und 3 zuständigen Gericht anzustrengen.
Art. 8
Das gegenwärtige Abkommen berührt nicht die Rechte der Vertragsstaaten, diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die durch die Rechte und Pflichten der Neutralität geboten sein können.
Art. 9
Nach Ablauf eines Zeitraums von spätestens zwei Jahren, vom Tage der Unterzeichnung des Abkommens an gerechnet, wird sich die belgische Regierung mit den Regierungen der Hohen vertragschliessenden Teile, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, ins Benehmen setzen, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob es angebracht ist, das Abkommen in Kraft treten zu lassen. Die Ratifi­ka­tionsurkunden worden in Brüssel an dem durch gemeinsamen Beschluss der genannten Regierungen bestimmten Datum niedergelegt werden. Die erste Nieder­legung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll bestätigt, das von den Vertretern der dabei teilnehmenden Staaten und dem belgischen Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Niederlegungen erfolgen mittels schriftlicher Anzeige an die belgische Regierung unter Beifügung der Ratifikationsurkunde.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Niederlegung der Ratifikationsurkunden, der in dem vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen, ebenso der diesen beigefügten Ratifikationsurkunden wird unverzüglich durch die belgische Regierung auf diplomatischem Wege den Staaten, die das vorstehende Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, übersandt. In den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Fällen wird die genannte Regierung zu gleicher Zeit das Datum bekanntgeben, an dein sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 10
Die Staaten, die das gegenwärtige Abkommen nicht gezeichnet haben, können diesem beitreten, sei es, dass sie auf der Internationalen Konferenz in Brüssel vertreten waren oder nicht.
Der Staat, der beizutreten wünscht, zeigt seine Absicht schriftlich der belgischen Regierung an unter Übermittlung der Beitrittsurkunde, die in dem Archiv der genannten Regierung niedergelegt wird.
Die belgische Regierung wird unverzüglich allen Signatar‑ oder beigetretenen Staaten eine beglaubigte Abschrift der Anzeige und der Beitrittsurkunde, unter Angabe des Tages, an dem sie die Anzeige erhalten hat, übermitteln.
Art. 11
Die Hohen vertragschliessenden Teile können im Augenblicke der Unterzeichnung, der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder gelegentlich ihres Beitritts erklären, dass die Annahme des gegenwärtigen Abkommens sich nicht auf gewisse oder auf keines der autonomen Dominien, Kolonien, Protektorate oder überseeischen Gebiete, die unter ihrer Souveränität oder Herrschaft stehen, erstreckt. Demzufolge können sie später getrennt im Namen des einen oder anderen dieser autonomen Domi­nien, Kolonien, Besitzungen, Protektorate oder überseeischen Gebiete, die in ihrer ursprünglichen Erklärung ausgenommen waren, beitreten. Sie können auch entsprechend diesen Bestimmungen das gegenwärtige Abkommen getrennt für eine oder mehrere der autonomen Dominien, Kolonien, Besitzungen, Protektorate oder überseeischen Gebiete, die unter ihrer Souveränität oder Herrschaft stehen, kün­­digen.
Art. 12
Hinsichtlich der Staaten, die an der ersten Hinterlegung der Ratifikationsurkunden teilnehmen, tritt das gegenwärtige Abkommen ein Jahr nach dem Tage des Protokolls über diese Hinterlegung in Kraft. Für die anderen Staaten, die das Abkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten, und desgleichen in den Fällen, in denen sich die Inkraftsetzung später gemäss Artikel 11 vollzieht, tritt es sechs Monate nach Eingang der in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Anzeigen bei der belgischen Regierung in Kraft.
Art. 13
Im Falle, dass einer der vertragschliessenden Staaten das gegenwärtige Abkommen kündigen will, ist die Kündigung schriftlich der belgischen Regierung anzuzeigen, die unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Anzeige allen anderen Staaten mitteilt unter Angabe des Datums, an dem sie die Anzeige erhalten hat.
Die Kündigung wird nur hinsichtlich des Staates, der sie angezeigt hat, und ein Jahr, nachdem die Anzeige der belgischen Regierung zugegangen ist, wirksam.
Art. 14
Jeder vertragschliessende Staat hat die Möglichkeit, den Zusammentritt einer neuen Konferenz zwecks Vornahme von Verbesserungen an dem Abkommen zu veranlassen.
Der Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat ein Jahr vorher seine Absicht den anderen Staaten durch Vermittlung der belgischen Regierung anzuzeigen, die es übernimmt, die Konferenz einzuberufen.
Geschehen zu Brüssel, in einer Ausfertigung, am 10. April 1926.
(Es folgen die Unterschriften)

Zusatzprotokoll

Die Regierungen der Staaten, welche das Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Immunität staatlicher Seeschiffe unterzeichneten, haben, in Erkenntnis der Notwendigkeit, gewisse Vorschriften dieses Übereinkommens genauer zu bestimmen, nachstehende Bevollmächtigte ernannt, die nach Austausch der in gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

I

Da Zweifel darüber entstanden sind, ob und in welchem Ausmass die Worte «von ihm verwendet werden» in Artikel 3 des Übereinkommens sich auf Seeschiffe beziehen oder dahingehend ausgelegt werden können, dass sie sich auf Seeschiffe beziehen, welche von einem Staate in Zeit‑ oder Reisecharter übernommen worden, ist nachstehende Erklärung zur Behebung dieser Zweifel abgegeben worden:
«Die von einem Staate gecharterten Seeschiffe, sei es für eine bestimmte Zeit oder für eine Reise, sind, sofern sie ausschliesslich für einen staatlichen Dienst und nicht für Handelszwecke verwendet werden, zusammen mit ihren Ladungen, von jeder Beschlagnahme, Arrestierung oder Zurückbehaltung irgendwelcher Art ausgeschlossen. Diese Immunität berührt jedoch alle weiteren Rechte und Rechtsmittel nicht, die den Beteiligten zustehen können. Eine Bescheinigung des diplomatischen Vertreters des betreffenden Staates gemäss Artikel 5 des Übereinkommens erbringt ebenfalls den Beweis für die Art des Dienstes, für welchen das Schiff verwendet wird.»

II

Die Ausnahme von § 1 des Artikels 3 des Übereinkommens ist so zu verstehen, dass das Eigentum des Staates am Seeschiff oder der vom Staat geführte Betrieb des Seeschiffes im Zeitpunkt der Beschlagnahme, Arrestierung oder Zurückbehaltung dem bestehenden Eigentum oder Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung gleichgestellt werden.
Infolgedessen kann dieser Artikel von den Vertragsstaaten zugunsten von Seeschiffen angerufen werden, die ihnen im Zeitpunkt der Beschlagnahme, Arrestierung oder Zurückbehaltung gehören oder von ihnen in diesem Zeitpunkt betrieben werden, wenn diese Schiffe ausschliesslich für einen staatlichen Dienst und nicht für Handelszwecke verwendet werden.

III

Es besteht Einverständnis darüber, dass keine Vorschrift des Artikels 5 des Übereinkommens den beteiligten Regierungen versagt, vor dem angerufenen Gericht, unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Landesrechtes selber aufzutreten und die im genannten Artikel vorgesehene Bescheinigung vorzulegen.

IV

Da das Übereinkommen in nichts die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und der Neutralen berührt, präjudiziert Artikel 7 in keiner Weise die Gerichtsbarkeit der gehörig bestellten Prisengerichte.

V

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen von Artikel 2 des Übereinkommens in keiner Weise die Anwendung der Vorschriften des Landesrechtes über das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, in welchen ein Staat Partei ist, einschränken oder beeinflussen.

VI

Stellt sich die Frage der Beibringung von Beweisen oder der Vorlage von Urkunden, so kann die beteiligte Regierung, wenn nach ihrer Ansicht derartige Beweise nicht beigebracht oder derartige Dokumente nicht vorgelegt werden können, ohne dass daraus ein Nachteil für die nationalen Interessen entsteht, davon Umgang nehmen und sich auf die Wahrung der nationalen Interessen berufen.

Unterschriften

Urkundlich dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihrer Regierung dieses Zusatzprotokoll unterschrieben, das als integrierender Bestandteil des Übereinkommens vom 10. April 1926, auf das es sich bezieht, zu betrachten ist.
Geschehen in Brüssel am 24. Mai 1934, in einer Ausfertigung, welche in den Archiven der belgischen Regierung aufbewahrt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 8. Oktober 2007 ³

³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerkl. (N)

Inkrafttreten

Ägypten

17. Februar

1960 B

17. August

1960

Argentinien

19. April

1961 B

19. Oktober

1961

Belgien

  8. Januar

1936

  8. Januar

1937

Brasilien

  8. Januar

1936

  8. Januar

1937

Chile

  8. Januar

1936

  8. Januar

1937

Dänemark

16. November

1950

16. Mai

1951

Deutschland a

27. Juni

1936

  8. Januar

1937

Estland

  8. Januar

1936

  8. Januar

1937

Frankreich

27. Juli

1955

27. Januar

1956

Griechenland

19. Mai

1951 B

19. November

1951

Italien

27. Januar

1937

27. Juli

1937

Libyen

27. Januar

1937

27. Juli

1937

Kongo (Kinshasa)

17. Juli

1967 B

17. Januar

1968

Luxemburg

18. Februar

1991 B

18. August

1991

Madagaskar

13. Juli

1965 N

26. Juni

1960

Niederlande

  8. Juli

1936

  8. Januar

1937

    Aruba

  3. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Niederländische Antillen

 8. Juli

1936

  8. Januar

1937

Norwegen

25. April

1939

25. Oktober

1939

Polen

16. Juli

1976

16. Januar

1977

Portugal

27. Juni

1938

27. Dezember

1938

Schweden

  1. Juli

1938

  1. Januar

1939

Schweiz

28. Mai

1954 B

28. November

1954

Somalia

27. Januar

1937

27. Juli

1937

Suriname

  8. Juli

1936

  8. Januar

1937

Syrien

  8. Oktober

1962 N

17. August

1960

Türkei

  4. Juli

1955 B

  4. Januar

1956

Ungarn

  8. Januar

1936

  8. Januar

1937

Uruguay

15. September

1970 B

15. März

1971

Vereinigtes Königreich*

  3. Juli

1979

  3. Januar

1980

    Guernsey*

19. November

1987

19. Mai

1988

    Insel Man*

19. November

1987

19. Mai

1988

    Jersey*

19. November

1987

19. Mai

1988

Zypern

19. Juli

1988 B

19. Januar

1989

* Vorbehalt siehe hiernach.
a
Dieses Übereink. ist am 1. Nov. 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
einerseits, und den alliierten Mächten, anderseits, mit Ausnahme von Ungarn, Polen und Rumänien, wieder in Kraft gesetzt worden.

Vorbehalt

Vereinigtes Königreich
Grossbritannien behält sich das Recht vor, Artikel 1 des Übereinkommens auf jeden Anspruch anzuwenden, der sich auf ein Schiff bezieht, das der Admiralitätsgerichtsbarkeit der britischen Gerichte oder der Gerichtsbarkeit derjenigen britischen Gerichte in jedem Territorium untersteht, auf welches das Übereinkommen Kraft des britischen Beitritts anwendbar ist.
Mit Bezug auf Artikel 2 des Übereinkommens behält sich Grossbritannien das Recht vor, in Verfahren betreffend andere Hohe vertragschliessende Teile oder Schiffe anderer Hoher vertragschliessender Teile die Verfahrensvorschriften gemäss Kapitel II des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972⁴ zur Anwendung zu bringen.
Um den Bestimmungen jeglichen internationalen Abkommens mit einem Nichtvertragsstaat Wirkung zu geben, behält sich Grossbritannien das Recht vor, spezielle Regelungen vorzusehen
a) betreffend das Anhalten oder Verarrestieren eines einem solchen Staat gehörenden Schiffes oder einer entsprechenden Ladung, sowie
b) betreffend das Verbot der Beschlagnahme von oder der Vornahme von Vollstreckungshandlungen gegenüber solchen Schiffen oder solcher Ladung.
⁴ SR 0.273.1
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