Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (730.115)
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Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung

Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung
1 ) (ABPV) Vom 29. März 2018 (Stand 22. November 2021) Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 67 der Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 2000
2 ) , beschliesst:

1. Zweck und Zuständigkeit

§ 1 Zweck

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln: die Delegation der Zuständigkeit zwischen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat und der Allmendverwaltung; die Zuständigkeit für Hausnummern; die formellen Einzelheiten des Baubewilligungsverfahrens und der Überwachung der Bauausführung; die Kontrolle von bestehenden Bauten und Anlagen; die Definition von Begriffen und Normen des Bau- und Planungsgesetzes und der Bau- und Planungsverordnung; die Kompetenzverteilung zwischen dem Departement und dem Bau- und Gastgewerbein - spektorat bezüglich der Ausnahmebewilligungserteilung.

1. Kapitel: Bau- und Gastgewerbeinspektorat

§ 2 Zuständigkeit

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat koordiniert und leitet das Baubewilligungsverfahren sowie die Überwachung der Bauausführung bis zur Freigabe.
2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: es berät die Bauherrschaft und die Baufachleute mündlich; es nimmt die Baubegehren entgegen und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit; es entscheidet über die Art des Baubewilligungsverfahrens und über eine Publikation so - wie die Art der Bekanntmachung der Baubegehren; es bestimmt für jedes Baubegehren die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Begeh - ren zu und überwacht die Termine; es fällt den Bauentscheid und beantwortet die Einsprachen; es kontrolliert üblicherweise die Ausführung auf Übereinstimmung mit den bewilligten Plänen und Einhaltung der Auflagen; ordnet die Behebung festgestellter und gemeldeter Mängel an; es überwacht die Behebung der festgestellten und gemeldeten Mängel; es entscheidet unter Beizug der mitwirkenden Fachbehörden über eine Freigabe.
1) Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 29. März 2018.
2) SG 730.110
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen
3 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verfügt, soweit es nach der Bau- und Planungsverordnung oder anderer Vorschriften dazu ermächtigt ist.
4 Weicht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat von der Stellungnahme der Stadtbildkommission ab, orientiert es vorgängig die Stadtbildkommission und die Departementsvorsteherin oder den Departe - mentsvorsteher.
3 )

§ 3 Bauaufsicht

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist befugt, die Einhaltung der Baugesetzgebung sowie der Si - cherheit von bestehenden Bauten und Anlagen zu kontrollieren.
2 Es geht dabei Reklamationen Dritter im Zusammenhang mit dem baulichen Zustand von Bauten und Anlagen nach oder wird aufgrund eigener Kenntnisse und Feststellungen tätig.

§ 4 Abparzellierungen oder Parzellenvereinigungen

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kontrolliert bei Veränderungen von Parzellen, ob die bau - rechtlichen Vorschriften eingehalten sind (§ 152 Bau- und Planungsgesetz BPG vom 17. November
1999).
2 Für komplizierte Abparzellierungen kann es ein Baubegehren verlangen.

§ 5 Delegation der Zuständigkeit

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche auf Privatpar - zellen ausgeführt werden sollen oder welche bei Beanspruchung der Allmend der Nutzung der Privat - parzellen dienen.
2 Das Tiefbauamt leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche die Allmend beanspruchen oder wel - che bei Beanspruchung von Privatparzellen der Nutzung der Allmend dienen (§ 34 BPV).
3 Das Tiefbauamt leitet zudem das Verfahren für alle Vorhaben, bei welchen im Zusammenhang mit Veranstaltungen temporäre Bauten und Anlagen sowohl Allmend wie auch Privatparzellen beanspru - chen.
4 Im Übrigen verständigen sich das Tiefbauamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die Zu - ständigkeit in weiteren Verfahren.

2. Kapitel: Arten der Verfahren

§ 6 Übersicht

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt folgende Verfahren durch: Meldeverfahren (§ 27 BPV); ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV); vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 31 BPV); generelles Baubegehren (§ 32 BPV).

2.1. Meldeverfahren

§ 7 Meldeverfahren (§ 27 BPV)

1 Für folgende Vorhaben genügt eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat: ) Beseitigung von Bauten und Anlagen, die nicht Gebäude oder Gebäudeteile sind; bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, welche nicht zu einer Veränderung der brand - - schlechterung der Belichtung und Belüftung führen;
3) Eingefügt am 4. Januar 2021, in Kraft seit 11. Januar 2021 (KB 06.01.2021)
4) Fassung vom 16. Dezember 2019, in Kraft seit 9. Januar 2020 (KB 04.01.2020)
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische Dachsanierungen in der Stadt- und Dorfbild-Schutz- und Schonzone sowie an im Denk - malverzeichnis eingetragenen Bauten; Einfriedungen gemäss § 7 BPV bis 1,20 m Höhe, die innerhalb des Baugebiets, jedoch nicht an Allmend und nicht in Gebieten mit geschützten Bäumen liegen; Gartenhäuser und Geräteschuppen bis zu einer Grundfläche von 10 m² innerhalb des Bau - gebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale; die einmalige Errichtung von Provisorien von mehr als zwei Wochen und weniger als 6 Monaten Dauer innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenarea - le; liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche) in den mit Zif - fern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse; Solaranlagen auf Dächern in der Nummernzone, in der Zone für Nutzungen im öffentli - chen Interesse, der Schonzone sowie von inventarisierten Objekten, wenn sie die Dachflä - che im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt werden und als kompak - te Fläche zusammenhängen; Sonnenstoren in Schon- und Schutzzonen;
5 ) unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in Schon- und Schutzzonen;
6 ) Solaranlagen in der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7);
7 ) aussen aufgestellte Wärmepumpen im Vorgarten, sofern sie gut in die Umgebung einge - bettet sind und eine Abmessung von 100x160x70 cm nicht überschreiten; ) kompakte Solaranlagen an Fassaden in den Zonen 4, 5, 5a und 6, von einer minimalen Grösse von 100 m² und einer minimalen Leistung von 12 kW Peak, die sich gut in die Fassadengestaltung integrieren; aussen aufgestellte Wärmepumpen hinter der Baulinie, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 2 m³ nicht überschreiten.
2 Bei Vorhaben, die der Meldepflicht unterstehen, prüft das Bau- und Gastgewerbeinspektorat, ob die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren vorliegen. Das Meldeverfahren wird abgeschlossen insbe - sondere mit der schriftlichen Mitteilung: dass dem Vorhaben nichts entgegenstehe oder, dass die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt seien und für das Vorha - ben ein Baubegehren einzureichen sei.
3 Sollte das Vorhaben Bedingungen und Auflagen erfordern, sind diese mittels Verfügung zu eröffnen.
4 Die Meldeformulare sind dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat einschliesslich der notwendigen Planunterlagen einzureichen.
9 )
5 Sind die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt, werden Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild- Schutzzone sowie an Objekten im Denkmalverzeichnis der Basler Denkmalpflege, solche in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone der zuständigen Stadt- oder Ortsbildkommission zur direkten Erledigung zu - gewiesen. Davon ausgenommen sind Meldungen für Solaranlagen in der Schonzone gemäss Abs. lit. h hiervor.
10 )
6 Handelt es sich um Meldungen von Wärmepumpen werden diese dem Amt für Umwelt und Energie )
5) Fassung vom 16. Dezember 2019, in Kraft seit 9. Januar 2020 (KB 04.01.2020)
6) Eingefügt am 16. Dezember 2019, in Kraft seit 9. Januar 2020 (KB 04.01.2020) Fassung vom 22. September 2020, in Kraft seit 5. Oktober 2020 (KB 30.09.2020)
8) Fassung vom 22. September 2020, in Kraft seit 5. Oktober 2020 (KB 30.09.2020)
9) Fassung vom 16. Dezember 2019, in Kraft seit 9. Januar 2020 (KB 04.01.2020)
10) Fassung vom 4. Januar 2021, in Kraft seit 11. Januar 2021 (KB 06.01.2021)
11) Eingefügt am 16. Dezember 2019, in Kraft seit 9. Januar 2020 (KB 04.01.2020)
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen

2.2. Ordentliches Baubewilligungsverfahren

§ 8 Ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV)

1 Das ordentliche Baubewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungsverfahren und dem Einsprache - verfahren. Auf Anordnung des Bau- und Gastgewerbeinspektorates wird vorgängig ein Zulassungsver - fahren durchgeführt.
2 Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden Bauten, Anlagen und Veränderungen, die wesent - liche Aussenwirkungen entfalten, geprüft. Dies betrifft insbesondere folgende Vorhaben: Neu-, Auf- und Anbauten; Bauvorhaben, die einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone oder für die Beseitigung geschützter Vegetation bedürfen; der Abbruch von Gebäuden; wesentliche Nutzungs- beziehungsweise Zweckänderungen.

§ 9 Zulassungsverfahren

1 Das Zulassungsverfahren dient der Überprüfung von Grundsatzfragen aus - chen, die für die Erteilung einer Bewilligung entscheidend sind.
2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet über die Durchführung eines Zulassungsverfah - rens.

§ 10 Einspracheverfahren

1 Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren wird ein Einspracheverfahren durchgeführt. Das Einspra - cheverfahren wird durch die Publikation des Bauvorhabens im Kantonsblatt sowie auf der Internetseite des Bau- und Gastgewerbeinspektorates
12 ) eingeleitet. Massgeblich für den Fristenlauf ist die Publika - tion im Kantonsblatt.

2.3. Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

§ 11 Verfahren (§ 31 BPV)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren wird ein Prüfverfahren ohne Anzeige bzw. Einsprache - verfahren durchgeführt.
2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet darüber, ob Einzel- oder koordinierte Abnahmen stattfinden müssen.

§ 12 Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (§ 31 BPV)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden Vorhaben ohne wesentliche Aussenwirkungen geprüft. Dies betrifft insbesondere die folgenden Vorhaben: Grundrisses; Veränderungen des Baukubus durch vereinzelte Vordächer und kleine technische Dach - aufbauten; Veränderung oder Erstellung von Fenstern und Türen in der Fassade in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;
13 ) freistehende Reklame bis zu 1 m², aussen an Gebäuden angebrachte Reklame und aussen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen bis zu 12 m²; offene, nicht gewerbliche Schwimmbecken; Einfriedungen gemäss § 7 BPV über 1,20 m Höhe;
12) www.bgi.bs.ch
13) Fassung vom 11. November 2021, in Kraft seit 22. November 2021 (KB 17.11.2021)
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen Velounterstände und Kleinbauten in Vorgärten und innerhalb des Baugebiets oder inner - halb bewilligter Familiengartenareale, soweit sie nicht gemäss § 14 dieser Bestimmungen bewilligungsfrei erstellt werden können; Aushub und Terrainveränderungen bis 100 m² und 1,00 m Höhe in Bereichen mit ge - schützten Bäumen.

2.4. Generelles Baubegehren

§ 13 Generelles Baubegehren (§ 32 BPV)

1 Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen für die Projektierung eines Vorha - bens, dessen Realisierung eine Baubewilligung voraussetzt, kann ein generelles Baubegehren durchge - führt werden.
2 Das generelle Baubegehren führt zu einem Vorentscheid, in dem die gestellten Fragen verbindlich beantwortet werden. Der Vorentscheid erlaubt noch keine Bauausführung, sondern dient nur als Grundlage für die weitere Projektierung des Vorhabens.

2.5. Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen

§ 14 Baubewilligungsfreie Bauvorhaben

1 Die nachfolgenden Vorhaben sind ohne Baubewilligung und Meldung an das Bau- und Gastgewerbe - inspektorat zulässig: unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffent - lichen Interesse; von den Industriellen Werke Basel (IWB) auszuführende oder genehmigte Hausinstalla - tionen sowie der Einbau von Haushaltapparaten und Inneneinrichtungen nicht gewerbli - cher Art; technische Anlagen für Aufzüge und Hebezeuge im Innern von Gebäuden; Empfangsantennen; Baubaracken, Bauplatzinstallationen, Baureklametafeln und Reklamen an Baugerüsten für die Dauer der Bauausführung; nach aussen nicht in Erscheinung tretende Leitungen für Wasser und Energie und zur fernmeldetechnischen Übertragung von Information und von Radio- und Fernsehpro - grammen; Beläge, Entwässerungen und Beleuchtungsanlagen von Strassen, Wegen und Plätzen auf Privatgrund; kleinere Einbauten auf Strassen wie Schutzinseln und Verkehrsteiler auf Privatgrund, die den Strassenverkehr und den Zugang zu angrenzenden Liegenschaften nicht wesentlich erschweren; Trottoirabsenkungen und Trottoirüberfahrten; Bojen und Erdanker; - schützte Bäume; ortsübliche Gartengestaltungen mit geringfügigen Terrainveränderungen, Wegen, Trep - pen, Brunnen, Sitzplätzen, Pergolen, Gartencheminées, Pizzaofen, Kinderspielgeräten, Sandkästen, Planschbecken, Plastiken und Kunstwerken; Kleinstbauten bis 1,00 m³ Rauminhalt; Sonnenstoren an Gebäuden in Nummernzonen oder in Zonen im öffentlichen Interesse, sofern sie nicht mehr als 1,50 m über Allmend ragen;
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen gemäss den Vorschriften von § 55 BPG in Vorgärten erstellte Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Vorgartens bedecken und die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist; Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale, soweit die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist;
14 ) Bagatelländerungen und Lageänderungen von Sendeantennen innerhalb des Toleranzbe - reiches gemäss der Vollzugshilfe des Bau- und Gastgewerbeinspektorates;
15 innen aufgestellte Wärmepumpen;
16 innen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen.

3. Kapitel: Allgemeine Vorschriften

3.1. Verfahrensbeteiligte

§ 15 Bauherrschaft

1 Die Bauherrschaft stellt das Baubegehren. Wo die Bauherrschaft selbst nicht fachkundig ist, hat sie für das Verfassen des Bauprojektes und die Baueingabe eine Fachperson beizuziehen (§ 37 BPV).
2 Für einen Wechsel der Bauherrschaft ist das Einverständnis der Grundeigentümerin oder des Grund - eigentümers sowie der vorgehenden Bauherrschaft erforderlich.
3 Ein Wechsel der Bauherrschaft während des Baubewilligungsverfahrens ist dem Bau- und Gastge - werbeinspektorat sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt. Die neue Bauherrschaft tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich befindet.
4 Die Bauherrschaft wird für die Dauer des Baubewilligungsverfahrens bis zum Entscheid von der oder dem im Baubegehrensformular genannten Projektverfasserin oder Projektverfasser vertreten. Bei der Bauausführung wird die Bauherrschaft durch die verantwortliche Fachperson vertreten. Die Bauherr - schaft hat einen Wechsel der sie vertretenden Personen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt.

§ 16 Projektverfasserin oder Projektverfasser

1 Für ein Baubegehren, die Pläne, Nachweise und Berechnungen hat ausschliesslich eine Person als Projektverfasserin oder Projektverfasser zu unterzeichnen bzw. mitunterzeichnen. Diese Person ist für die Projektierung des Vorhabens gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Baukunde verantwortlich.
2 Auf Verlangen des Bau- und Gastgewerbeinspektorates hat sich die Projektverfasserin oder der - technischer Hinsicht wird jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.
3 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste mit Berufen, welche es gemäss Abs. 2 hiervor anerkennt. Es macht sie öffentlich zugänglich und gibt sie auf
14) Fassung vom 16. Dezember 2019, in Kraft seit 9. Januar 2020 (KB 04.01.2020)
15) Fassung vom 11. November 2021, in Kraft seit 22. November 2021 (KB 17.11.2021)
16) Eingefügt am 11. November 2021, in Kraft seit 22. November 2021 (KB 17.11.2021)
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen
4 Bei einem Wechsel während des Baubewilligungsverfahrens oder der Bauausführung hat die neue Projektverfasserin oder der neue Projektverfasser das Baubegehrensformular sowie die Eingabepläne zu unterzeichnen. Ab dem Zeitpunkt der Unterschrift mit Datumsangabe geht die damit verbundene Verantwortung auf die unterzeichnete Person über.

§ 17 Verantwortliche Fachpersonen

1 Die Projektverfasserin oder der Projektverfasser übernimmt als verantwortliche Fachperson mit der Einreichung des Baubegehrens auch die Verantwortung für die Bauausführung, sofern dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird.
2 Die Bauarbeiten sind durch eine einzige verantwortliche Fachperson zu leiten (§ 57 BPV). Die ver - antwortliche Fachperson trägt die Verantwortung für die Ausführung des bewilligten Vorhabens ge - mäss den Regeln der Baukunde.
3 Bei einem Wechsel der verantwortlichen Fachperson gelten die Vorschriften wie bei einem Wechsel der Projektverfasserin oder des Projektverfassers gemäss § 16 Abs. 4 hiervor.

§ 18 Grundeigentümerschaft

1 Die Grundeigentümerschaft, Baurechtsberechtigte und Stockwerkeigentümerschaft eingeschlos - sen, bestätigt mit ihrer Unterschrift im Baubegehrensformular, dass sie mit der Einreichung des Bau - begehrens einverstanden ist und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat.
2 Die Grundeigentümerschaft, Baurechtsberechtigte und Stockwerkeigentümerschaft eingeschlos - sen, bleibt immer für den Zustand ihrer Liegenschaft verantwortlich.

3.2. Verfahren der Baubewilligung

§ 19 Arten der Formulare

1 Für Baubegehren sowie die Meldeverfahren sind die nachfolgenden Formulare zu verwenden: baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sowie notwendige Anhänge; meldepflichtige Bauten und Anlagen.

§ 20 Anzahl Gesuchsunterlagen

1 Mit jedem Baubegehren ist mindestens die in den Formularen angegebene Anzahl Gesuchsexemplare inklusive sämtlicher Unterlagen einzureichen.
2 Bei generellen Baubegehren sowie bei komplizierten Bauvorhaben, insbesondere solche mit Umwelt - verträglichkeitsprüfung, ist die Anzahl Gesuchsexemplare sowie der weiteren Unterlagen mit dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat abzusprechen.

§ 21 Originale und Kopien

1 Sämtliche Formulare sowie die Pläne und Beilagen in allen Baubegehrensdossiers müssen vollstän -
2 Ein Baubegehrensdossier muss das Originalformular, einen «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren» sowie die Pläne und Beilagen mit Originalunterschriften ent - halten. Für die weiteren Baubegehrensdossiers können Kopien verwendet werden.
17 )

§ 22 Notwendige Unterschriften

1 Sämtliche Formulare müssen von der Grundeigentümerschaft, der Bauherrschaft und der Projektver - fasserin oder dem Projektverfasser, sämtliche weiteren Unterlagen von der Projektverfasserin oder dem Projektverfasser unterzeichnet sein. Das Formular für meldepflichtige Bauten und Anlagen ist nur von der Bauherrschaft zu unterzeichnen.
17) Fassung vom 3. April 2020, in Kraft seit 5. Mai 2020 (KB 25.04.2020)
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen
2 Besteht ein Baurecht an einem Grundstück, so ist die Unterschrift der Baurechtsnehmerin oder des Baurechtsnehmers erforderlich.
3 Besteht an einem Grundstück Stockwerkeigentum, verlangt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat einen Nachweis der Verwaltung, ob es sich um gemeinschaftliche Bauteile oder Einrichtungen han - delt. Betrifft ein Baubegehren gemeinschaftliche Bauteile oder Einrichtungen, so muss das Baubegeh - ren von einer von der Versammlung der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ernannten bevoll - mächtigten Person oder allen Stockwerkeigentümern unterzeichnet sein. Das Bau- und Gastgewerbe - inspektorat verlangt von der bevollmächtigten Person einen Nachweis, dass die Berechtigung zur Ein - gabe besteht. Ein Baubegehren, das sich ausschliesslich auf das Sonderrecht bezieht, ist von der ent - sprechenden Stockwerkeigentümerschaft zu unterzeichnen.

§ 23 Situationsgrundlagen

1 Dem Baubegehren ist ein «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baube - gehren» als Ausdruck, maximal 3 Monate alt, beizulegen.
18 )
2
...
19 )
3 Hausnummern für Neubauten und Änderungen von Hausnummern sind vor der Eingabe des Baube - gehrens beim Grundbuch- und Vermessungsamt zu beantragen.
20
4 Änderungen von Hausnummern aufgrund von Projektänderungen, Unterteilungen oder Zusammenle - gungen von Bauten sowie aufgrund von Grenzmutationen und Strassenumbenennungen kann das Grundbuch- und Vermessungsamt anordnen.
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5 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für die von ihnen verursachten Änderungen der Hausnummerierung.
22 )

§ 24 Einzeichnung projektiertes Bauvorhaben

23 )
1 Jedes Baubegehrensdossier muss einen «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren» enthalten. Auf dem Situationsplan ist das projektierte Bauvorhaben einzuzeichnen und zu vermassen. Dabei bedeutet: ) rot: zwei- und mehrgeschossige Bauten; orange: erdgeschossige Bauten und Terrassen; rot schraffiert: Bauten unter Terrain; rot umrandet: Umbauten und Nutzungsänderungen; gelb: Abbruch; in blau markiertem Bereich mit Farben wie vorgenannt: Änderungen gegenüber Eingabe - plänen.
2 Grenz- und Servitutlinien müssen sichtbar bleiben.
3 Auf dem Situationsplan aus dem Baubegehren» sind insbesondere Gebäude, Anbauten und Grenzabstände zu vermassen (Fertigmasse). Antennen sind mit den Achsen auf dem Gebäude sowie gegenüber den Baulinien und Parzellengren - zen, resp. Gebäudehauptfassaden zu definieren und zu vermassen.
25 )

§ 25 Inhalt der Pläne und Beilagen

1 Aus den Plänen und Beilagen müssen die Lage der Gebäude, die Raumaufteilung, die vorgesehenen Baustoffe, die Nutzungen und allfällige Zweckänderungen, die Umgebungsgestaltung, Baumfällungen und Neubepflanzungen, Energie- und Schallisolation und alle zur Beurteilung erforderliche Masse er - sichtlich sein.
18) Fassung vom 3. April 2020, in Kraft seit 5. Mai 2020 (KB 25.04.2020)
19) Aufgehoben am 5. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (KB 23.03.2019)
20) Fassung vom 3. April 2020, in Kraft seit 5. Mai 2020 (KB 25.04.2020) Eingefügt am 5. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (KB 23.03.2019)
22) Eingefügt am 5. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (KB 23.03.2019)
23) Fassung vom 3. April 2020, in Kraft seit 5. Mai 2020 (KB 25.04.2020)
24) Fassung vom 3. April 2020, in Kraft seit 5. Mai 2020 (KB 25.04.2020)
25) Fassung vom 3. April 2020, in Kraft seit 5. Mai 2020 (KB 25.04.2020)
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen

§ 26 Massstab der Pläne

1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind alle Pläne im Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen. Für Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne ist der gleiche Massstab zu verwenden. Das Bau- und Gastge - werbeinspektorat kann bei besonders grossen oder kleinen Objekten andere Massstäbe zulassen oder vorschreiben.

§ 27 Format und Beschriftungen der Pläne

1 Sämtliche Pläne müssen auf dauerhaftem Papier angefertigt, im Aktenformat DIN A4 (21 cm auf
29,7 cm) gefaltet und aussen deutlich angeschrieben sein. Elektronisch eingereichte Pläne werden nicht akzeptiert.
2 Jeder Plan muss mit der Strasse und der Hausnummer, der Objektbezeichnung sowie der Planbe - zeichnung beschriftet werden, zudem den Massstab und das Plandatum nennen und den Nordpfeil auf - weisen.
3 Austauschpläne sind zusätzlich als solche zu bezeichnen. Sie müssen analog der Baueingabepläne er - stellt und eingereicht werden wie die Pläne, die sie ersetzen.
4 Ausführungspläne und andere Pläne, die nach der Bewilligung eines Bauvorhabens eingereicht wer - den, sind zusätzlich mit der Nummer und dem Datum des Bauentscheides zu bezeichnen.

§ 28 Darstellungen der Bauteile und Pläne

1 Die Eingabepläne sind gemäss der SIA-Norm 400 darzustellen.
2 Auf allen Plänen sind die nachfolgenden Bauteile und Beschriftungen wie folgt hervorzuheben: Bestehendes, das erhalten werden soll: mit grauer Farbe oder schwarz; Bestehendes, das entfernt werden soll: mit gelber Farbe; neue Bauteile oder Nutzungen: mit roter Farbe; in Austauschplänen sind zudem die Abweichungen gegenüber den Eingabeplänen mit blauer Farbe hervorzuheben.
3 Bei Nutzungsänderungen ist die frühere Nutzung anzugeben.

§ 29 Notwendige Angaben in Plänen

1 Auf allen Plänen sind die Räume zu vermassen und ihre bestehende und neue Nutzung zu bezeich - nen. Aus den Plänen müssen die Abmessungen namentlich von Aussenwänden und Trennbauteilen, Decken, Treppen, Korridoren, Dächern, Kaminen, Antennen sowie das lichte Mass der Türen mit Öff - nungsrichtung ersichtlich sein.
2 Für alle Räume, die gesetzliches Licht benötigen, ist zusätzlich die Grundfläche und die Fläche der anrechenbaren Fenster anzugeben.

§ 30 Angaben in den Schnitt- und Fassadenplänen

1 In den Schnittplänen sind die Höhenkoten und das Profil der entsprechenden Zone sowie die Licht - einfallswinkel einzutragen.
2 In den Schnitt- und Fassadenplänen ist das gewachsene Terrain gestrichelt und das neue Terrain mit ausgezogenen Linien anzugeben. Beide Terrains sind mit Höhenkoten zu versehen. Die Terrainkoten
3 In den Fassadenplänen sind die Anschlussfassaden der Nachbargebäude mindestens über die erste Fensterachse hinaus einzuzeichnen. Auf Antrag mitwirkender Behörden kann das Bau- und Gastge - werbeinspektorat die Angaben der vollständigen Nachbarfassaden verlangen.
4 In den Grundrissen des Erdgeschosses (1. Geschoss über Terrain) sind zusätzlich die Schnittbezeich - nungen, die geltenden Bau- und Strassenlinien, die Meereshöhe, die Projektkoten (Höhenkoten) an Bau- und Strassenlinien und an allen Parzellengrenzen sowie die Umgebungsgestaltung (Wege, Park -
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen
5 Für die Umgebungsgestaltung (Wege, Parkplätze, Grünflächen) kann auch ein separater Plan einge - reicht werden.

§ 31 Weitere Unterlagen

1 Im Einzelfall kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat weitere Unterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung des Baubegehrens notwendig ist.

§ 32 Berechnung der Bruttogeschossfläche (BGF) (§§ 5 ff. BPG)

1 Bei Bauvorhaben, welche BGF-relevant sind, ist eine leicht nachvollziehbare Berechnung der Brutto - geschossfläche beizulegen.
2 Diesbezüglich ist das Kapitel Bruttogeschossfläche im Anhang A zum Formular für baubewilli - gungspflichtige Bauten und Anlagen zu beachten.

§ 33 Kanalisationsbegehren

1 Ist im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für ein Bauvorhaben gemäss kantonaler Gewässer - schutzverordnung ein Kanalisationsbegehren notwendig, ist dieses zusammen mit dem Baubegehren einzureichen.

§ 34 Grundbuchauszüge und Zustimmung Berechtigter

1 Wenn sich ein Bauvorhaben im Bereich einer Servitut oder einer anderen Eigentumsbeschränkung befindet, sind ein Grundbuchauszug sowie der eventuelle Mutationsplan einzureichen.
2 Wenn für Bauvorhaben Nachbargrundstücke dauerhaft baulich in Anspruch genommen werden, ins - besondere bei Aussenwärmedämmungen, unwesentlichen Bauteilen sowie Erdankern ist das schriftli - che Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers einzu - holen.
3 Bei Anbauten bei Gebäudegruppen in der Zone 2a (§ 31 Abs. 2 BPG) ist das schriftliche Einverständ - nis der entsprechenden Eigentümerin oder des entsprechenden Eigentümers einzuholen.

§ 35 Ausführungspläne

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann im Bauentscheid für ein Bauvorhaben die Eingabe von Ausführungsplänen verlangen.

§ 36 Erdbebentüchtigkeit

1 Bei Neubauten sind die Bestimmungen der Tragwerksnormen SIA 260 bis SIA 267 einzuhalten.
2 Bei Neubauten, die der Verordnung über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung StFV) vom

27. Februar 1991 unterstehen, müssen Abweichungen von der Bauwerksklasse (BWK) III begründet

werden. Ein Nachweis der Gebrauchstauglichkeit ist bei diesen Gebäuden nicht gefordert. Die Bestim - mungen der Tragwerksnorm SIA 261 betreffend sekundärer Bauteile, Installationen und Einrichtun -
3
4 Bei Umbauten (z.B. Anbau, Aufbau oder Aufstockung, Eingriff in die Tragstruktur) sind ausser bei Bagatellfällen erforderliche Ertüchtigungsmassnahmen gemäss SIA-Norm 269/8 umzusetzen. Falls bei Umbauten die Kriterien der SIA-Norm 269/8 keine verhältnismässige Ertüchtigungsmassnahme bele - gen, darf keine Verschlechterung des bisherigen Sicherheitsniveaus erfolgen.
5 Als Bagatellfälle gemäss Abs. 4 hiervor gelten: wenn die baulichen Eingriffe nicht mehr als 10% des Gebäudeversicherungswertes aus - Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken; Umbauten von Einfamilienhäusern.
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen
6 Bei Umbauten an Objekten, die der StFV unterstehen, kommt der Absatz 5 hiervor nicht zur Anwen - dung. Abweichungen von der BWK III müssen begründet werden. Ein Nachweis der Gebrauchstaug - lichkeit ist bei diesen Gebäuden nicht gefordert. Die Bestimmungen der Tragwerksnorm SIA 261 betreffend sekundärer Bauteile, Installationen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung für Per - sonen und der Umwelt ausgeht, sind einzuhalten.

§ 37 Anträge auf Ausnahmebewilligung (§ 80 ff. BPG und § 25 BPV)

1 Wenn das Bauvorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vorsieht, sind die Anträge auf Ausnah - mebewilligungen und die entsprechende Begründung in der Regel mit dem Baubegehren einzureichen.

§ 38 Publikation

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat publiziert die Baubegehren im Kantonsblatt und auf der Inter - netseite des Bau- und Gastgewerbeinspektorates
26 )
.
2 Massgeblich für die Dauer der Einsprachefrist ist die Publikation im Kantonsblatt.

§ 39 Inhalt der Publikation

1 Der Text der Publikation enthält folgende Bestandteile: Strasse und Hausnummer sowie Sektion und Parzellennummer; Name der Bauherrschaft und der Projektverfasserin oder des Projektverfassers; kurze Bezeichnung und Nutzung der Baute oder Anlage; Zeit und Ort der Planauflage; Einsprachefrist; besondere Hinweise.

§ 40 Besondere Hinweise in der Publikation

1 Einen besonderen Hinweis in der Publikation erfordern: Baumfällbegehren; Umweltverträglichkeitsprüfung; Ausnahmebegehren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone; Änderung des ursprünglich publizierten Projektes (wesentliche Änderungen der Pläne).

§ 41 Hinweisschild

1 Auf alle publizierten Baubegehren wird durch ein Hinweisschild im Gelände, das durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat veranlasst wird, hingewiesen. Bei Reklamen wird auf ein Hinweisschild ver - zichtet.
2 Das Hinweisschild enthält den Text der Publikation im Kantonsblatt.
3 Das Hinweisschild wird auf der vom Vorhaben betroffenen Parzelle angebracht.

§ 42 Modell oder Aussteckung

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann von sich aus oder auf Antrag einer mitwirkenden Behör - de verlangen, dass ein Modell eingereicht und je nach Bedeutung des Bauvorhabens eine Profilierung erstellt wird.

§ 43 Akteneinsicht während der Einsprachefrist

1 Während der Einsprachefrist liegen die Akten beim Bau- und Verkehrsdepartement für Interessierte zur Einsichtnahme auf.
27 )
26) www.bgi.bs.ch
27) Fassung vom 4. Januar 2021, in Kraft seit 11. Januar 2021 (KB 06.01.2021)
11
Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen
2 Während der Einsprachefrist können von allen aufliegenden Unterlagen und Plänen auf dem vom Bau- und Verkehrsdepartement bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich Kopien in den Formaten A4 oder A3 erstellt werden. Kopien in grösseren Formaten sind nicht möglich.
28 )

§ 44 Akteneinsicht nach Ablauf der Einsprachefrist

1 Nach Ablauf der Auflage- resp. Einsprachefrist haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einspre - cherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht. In die Stellungnahmen der mitwirkenden Be - hörden ist vor dem Entscheid nur den Verfahrensbeteiligten Einsicht zu geben. Kopien sind wie wäh - rend der Auflage- resp. Einsprachefrist möglich.
2 Bis zur Baufreigabe haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht in das gesamte Dossier. Vorbehalten bleibt die Einschränkung durch be - sondere Geheimhaltungsinteressen der Bauherrin oder des Bauherrn. Kopien sind wie während der Auflage- resp. Einsprachefrist möglich.
3 Besondere Geheimhaltungsinteressen sind von den Verfahrensbeteiligten darzulegen. In solchen Fäl - len ist nach Möglichkeit eine Trennung der Unterlagen vorzunehmen.

§ 45 Akteneinsicht bei nicht publizierten Baubegehren

1 Die Unterlagen von nicht publizierten Baubegehren sind nicht öffentlich. Akteneinsicht ist grundsätz - lich nur den Verfahrensbeteiligten zu gewähren.
2 Andere Personen haben anhand eines Gesuches ihr Interesse an der Akteneinsicht detailliert darzule - gen. Über die Gesuche entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat im Einzelfall.

§ 46 Akteneinsicht in archivierte Bauakten

1 Die beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat aufbewahrten Baupläne können von den Eigentümerin - nen oder Eigentümern der Bauten und ihren Bevollmächtigten, Fassadenpläne auch von bauwilligen Nachbarinnen oder Nachbarn und ihren Architektinnen oder Architekten ausgeliehen oder eingesehen werden.
2 Die Ausleihe von Originalakten kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. In diesem Fall werden Kopien abgegeben.
3 Die Ausleihfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Bei Bedarf sind die Akten vor Ablauf der Aus - leihfrist innerhalb von fünf Tagen zurückzugeben, auf Verlangen Privater jedoch frühestens einen Mo - nat nach der Ausleihe. Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden.
4 Für verlorene und beschädigte Akten ist Schadenersatz zu leisten.

§ 47 Zwischenberichte

1 Wird bei der Prüfung des Baubegehrens festgestellt, dass aufgrund von Anträgen mitwirkender Be - hörden zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder das Baubegehren überarbeitet werden muss, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Projektverfasserin oder dem Projektverfasser in einem Zwischenbericht die Mängel bekannt geben. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind von den mitwirkenden Behörden anzugeben.
2 Die Projektverfasserin oder der Projektverfasser hat das Baubegehren innerhalb von drei Monaten zu ergänzen
3 In nachträglichen Baubegehren hat die Projektverfasserin oder der Projektverfasser innerhalb von ei - nem Monat das Baubegehren zu ergänzen oder zu überarbeiten.

§ 48 Inhalt des Bauentscheids

1 - den.
28) Fassung vom 4. Januar 2021, in Kraft seit 11. Januar 2021 (KB 06.01.2021)
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen
2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und die mitwirkenden Behörden können Beanstandungen und präzisierende Anforderungen mit grüner Farbe in den Plänen, Beilagen und Nachweisen des Baube - gehrens bezeichnen. Solche Plankorrekturen sind Auflagen des Entscheides gleichgestellt, sie bilden Bestandteil des Bauentscheides. Massgebend sind jedoch die Auflagen im Bauentscheid und gehen den Plankorrekturen vor.
3 Soll die Festsetzung einer allfälligen Mehrwertabgabe erst nach Erteilung der Baubewilligung erfol - gen, so wird ein diesbezüglicher Vorbehalt in den Bauentscheid aufgenommen. Die Zahlung der Mehrwertabgabe muss spätestens bis zur Bauvollendung resp. definitiven Nutzungsfreigabe erfolgt sein.

§ 49 Einspracheentscheid

1 Die Einsprachen werden gleichzeitig mit dem Bauentscheid beantwortet.
2 Liegen Einsprachen vor, so ist der Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorates erst voll - streckbar, wenn die Rekursfrist unbenützt abgelaufen ist.
3 Erfolgt während des Baubewilligungsverfahrens ein Planaustausch (Projektänderung), welcher eine zweite Publikation erfordert, so werden Einsprachen, welche auf die erste Publikation eingetroffen sind, vorgängig beantwortet.

§ 50 Zustellung des Bauentscheids

1 Der Bauentscheid wird der Projektverfasserin oder dem Projektverfasser mit einem vollständigen Baubegehrensdossier und den Anzeigeformularen zugestellt, wenn die Bauherrschaft im Baubegehren nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
2 Der Einzahlungsschein für die Gebührenrechnung wird der Bauherrschaft mit einer Kopie des Bau - entscheides zugestellt, wenn die Bauherrschaft im Baubegehren nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
3 Ein vollständiges Baubegehrensdossier mit Originalplänen- und unterlagen bleibt bei den Akten des Bau- und Gastgewerbeinspektorates.
4 Wird mit dem Bauentscheid auch ein Entscheid über die Mehrwertabgabe getroffen, so ist der Bau - entscheid zusätzlich der Grundeigentümerschaft sowie allen Berechtigten von selbständigen und dau - ernden Baurechten am Grundstück zu eröffnen.

§ 51 Zustellung des Einspracheentscheids

1 Der Einspracheentscheid und eine Ausfertigung des Bauentscheides werden den Einsprecherinnen und Einsprechern zugestellt. Der Versand erfolgt gleichzeitig mit dem Bauentscheid.

§ 52 Sammeleinsprache

1 Einsprachen, die mehrere Unterschriften aufweisen, gelten als eine Einsprache. Dabei ist eine Person zu bezeichnen, an welche die Korrespondenz gerichtet werden soll. Fehlt diese Angabe, wird die Ein - sprachebeantwortung an die Erstunterzeichnerin oder den Erstunterzeichner zugestellt, welcher bezie - hungsweise welchem eine Adressenangabe zugeordnet werden kann.

§ 53 Wirkung des Bauentscheids

1 Die Baubewilligung ermächtigt die Bauherrschaft, die im Baubegehren bezeichneten Bauten und An - lagen nach Massgabe des Bauentscheides ausführen zu lassen.
2 Die Baubewilligung gilt auch für spätere Berechtigte, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 54 Dauer der Gültigkeit des Bauentscheids

1 Bauentscheides an gerechnet. Wird gegen den Bauentscheid rekurriert, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Eröffnung des Entscheides der Rekursinstanz, die das Verfahren abschliesst.
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen

§ 55 Verlängerung von Provisorien

1 Sollen Bauten und Anlagen, die nur als Provisorien bewilligt wurden, über die bewilligte Dauer hin - aus bestehen bleiben, so muss die Bauherrschaft mindestens drei Monate vor Ablauf bzw. rechtzeitig beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein neues Baubegehren einreichen.

3.3. Verfahren der Bauausführung

§ 56 Baubeginn und Abbrucharbeiten

1 Als Baubeginn gilt der Abbruchbeginn. Als Abbruchbeginn gilt der Zeitpunkt, in welchem die öffent - lichen Werkleitungen abgetrennt werden und das Gebäude durch Abbrucharbeiten unbewohnbar oder unbenutzbar wird.

§ 57 Vorzeitiger Baubeginn oder Gebäudeabbruch

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin aus wichti - gen Gründen eine vorzeitige bauliche Massnahme oder den Abbruch bewilligen, sofern folgende Vor - aussetzungen kumulativ erfüllt sind: Einsprachefrist muss abgelaufen sein und gegen das Baubegehren dürfen keine Einspra - chen vorliegen; das Baubegehren darf keinen Ausnahmeantrag beinhalten; relevante Auflagen von Fachinstanzen müssen vor dem vorzeitigen Baubeginn erfüllt sein.

§ 58 Baubeginn

1 Als Baubeginn gilt der Beginn von Abbruch-, Aushub-, Umbau- oder Montagearbeiten auf der Bau - stelle.
2 Der Baubeginn ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat schriftlich mit dem entsprechenden Baube - ginnsanzeigeformular zu melden.
3 Die Bestätigung des Baubeginns setzt voraus, dass die Auflagen vor Baubeginn erfüllt sind.

§ 59 Bauausführung

1 Soll während der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, so sind hierüber recht - zeitig abgeänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen.
2 Sind wesentliche Abweichungen vorgesehen, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein neu - es Baubegehren verlangen und dieses publizieren. In diesem Fall sind die Bauarbeiten einzustellen. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jedoch zulassen, dass die Bauarbeiten fortgeführt werden, sofern sich die Änderung nicht auf die begonnenen Arbeiten auswirkt.
1 Vor der Bauabsteckung sind von der verantwortlichen Fachperson die Fertigmasse des projektierten Gebäudes auf Übereinstimmung mit den definitiven Grenz- und Gebäudeabständen vom Grundbuch-
1 Die verantwortliche Fachperson ordnet die Erstellung des für die Absteckung erforderlichen Schnur - gerüsts an und beauftragt das Grundbuch- und Vermessungsamt, folgende Absteckungen vorzuneh - die Grundstücksgrenzen und Servitutlinien sowie die Strassen-, Bau- und Fussweglinien, sofern diese von Bauteilen betroffen sind;
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen die gesetzlich zulässigen Gebäudetiefen, sofern diese voll in Anspruch genommen wer - den.
2 Die verantwortliche Fachperson beauftragt eine Vermessungsfachperson, folgende Absteckungen vorzunehmen: die Baufluchten; den Höhenbezugspunkt, der vom Höhenfixpunktnetz der amtlichen Vermessung abzulei - ten ist.

§ 62 Kontrollen des Grundbuch- und Vermessungsamtes

1 Erfolgt die Absteckung der Baufluchten nicht durch das Grundbuch- und Vermessungsamt, ist dieses mit der Kontrolle der Gebäudeumfassungswände, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von einer Grenze einzuhalten haben, zu beauftragen.

§ 63 Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen

1 Die Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzbolzen) und Vermessungsfixpunk - ten erfolgt durch das Grundbuch- und Vermessungsamt aufgrund eines Auftrages der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

§ 64 Vollendung des Rohbaues

1 Die Vollendung des Rohbaues ist mit dem entsprechenden Formular dem Bau- und Gastgewerbein - spektorat zu melden, sobald das bewilligte Gebäudevolumen errichtet ist.
2 Wird bereits vor Vollendung des Rohbaues mit dem Innenausbau begonnen und sind die entspre - chenden Auflagen bereits erfüllt, ist die Meldung gemäss Abs. 1 hiervor zu diesem Zeitpunkt einzurei - chen.

§ 65 Vollendung der Baute oder Anlage

1 Die Vollendung der Baute oder Anlage ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat anzuzeigen, wenn die Auflagen erfüllt sind.

§ 66 Abnahmen

1 Nach Fertigstellung der Bauten und Anlagen erfolgen die Abnahmen durch die zuständigen Behör - den zusammen mit der verantwortlichen Fachperson.
2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jederzeit Teilabnahmen anordnen.

§ 67 Freigabe

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat fordert die mitwirkenden Behörden auf, ihre Abnahmen durchzuführen. Es setzt den mitwirkenden Behörden Frist zur Meldung festgestellter Mängel. Erst nach erfolgter Rückmeldung aller mitwirkenden Behörden entscheidet das Bau- und Gastgewerbein - spektorat über das Erteilen der Freigabe.

§ 68 Provisorische und definitive Nutzungsfreigabe

1 Anforderungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, so erteilt das Bau- und Gastgewerbeinspekto - rat dem Bau oder der Anlage die provisorische Nutzungsfreigabe.
2 Wenn keinerlei Mängel vorliegen und sämtliche Vorschriften und Auflagen des Entscheides des Bau- und Gastgewerbeinspektorates erfüllt sind, spricht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die definitive Nutzungsfreigabe aus.
3 Mit der definitiven Nutzungsfreigabe ist das Baubewilligungsverfahren des betreffenden Baubegeh -
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen

4. Kapitel: Definition von Begriffen

4.1. Bebauung: Messung der Wandhöhe, natürlicher Boden

§ 69 Messweisen

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten im Bereich des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hinblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.
3 Abgrabungen an Gebäuden dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Fassadenlänge betragen.

4.2. Reklamen: Eigen- und Fremdreklamen

§ 70 Definition

1 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
2 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht als örtlicher Zusam - menhang gilt die Bewerbung von Produkten an der Liegenschaft.
3 Firmenaufschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Bau - stoffe», «Metzgerei», «Café», «Restaurant») und gegebenenfalls einem Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.
4 Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Dienstleistungen, Veranstaltungen und derglei - chen mit dem Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (z.B. Vorgarten, Betriebsareal, Garten).

4.3. Bauweise und Ausstattung: Sicherheit

§ 71 Stand der Technik und der Baukunde

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste der Normen und Richtlinien, die es als dem Stand der Technik und der Baukunde entsprechend anerkennt. Diese Liste kann auf der Internetseite des Bau- und Gastgewerbeinspektorates ) eingesehen werden. Sämtliche Bauten und Anlagen sind gemäss den vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat anerkannten Normen und Richtlinien zu planen, auszuführen und zu unterhalten.
2 Soweit Normen fehlen, sind die Bauten und Anlagen fachgerecht zu planen, auszuführen und zu un - terhalten. Als fachgerecht gilt dabei, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und auf - grund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird.

4.4. Ausnahmebewilligungen

§ 72 Zuständigkeit

1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist grundsätzlich für die Erteilung aller Ausnahmen gemäss - ordnung zuständig. Vorbehalten bleibt in Einzelfällen die Ausnahmeerteilung durch die Departements - vorsteherin oder den Departementsvorsteher.
29) www.bgi.bs.ch
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Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen Schlussbestimmung Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. Mai 2018 in Kraft und bedürfen der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) vom 15. Januar 2009 aufgeho - ben.
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