Kantonale Lärmschutzverordnung
1 824.761 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 14.10.2009 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Um weltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) 1 ) , Artikel 45 der Lärmschutz-Verord nung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV) 2 ) , Artikel 12 der Verordnung des Bundes vom 28. Februar 2007 über den Schutz des Publikums von Veran staltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrah len (Schall- und Laserverordnung, SLV) 3 ) sowie Artikel 63 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG) 4 ) , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten beim Vollzug des öffentlich- rechtlichen Lärmschutzes, des Schutzes vor Erschütterungen sowie des Schut zes vor Laserstrahlen nach a dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung des Bundes, b der kantonalen Polizeigesetzgebung, c der Schall- und Laserverordnung des Bundes.
Art. 2
Vollzugsbehörden
1 Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten gestützt auf Artikel 6 ff.
1) SR 814.01
2) SR 814.41
3) SR 814.49
4) BSG 551.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-116
824.761 2
2 Fachstellen
Art. 3
Kantonale Fachstellen
1 Die Fachstellen beraten die Bevölkerung sowie die Behörden und erstatten Amtsberichte in den entsprechenden Verfahren.
2 Kantonale Fachstellen für Lärm, Baulärm und Erschütterungen sind a bei Strassen (Anhang 3 LSV): das Tiefbauamt (TBA), b * bei Eisenbahnen und zivilen Flugplätzen (Anhänge 4 und 5 LSV): das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AöV), c * bei Industrie- und Gewerbeanlagen (Anhang 6 LSV): das Amt für Umwelt und Energie (AUE), d bei Schiessanlagen und Anlagen, die dem Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) 1 ) unter stehen (Anhänge 7 und 8 LSV): das Amt für Gemeinden und Raumord nung (AGR), e bei Anlagen des Gastgewerbes sowie Veranstaltungs- und Alltagslärm: die Kantonspolizei (KAPO).
3 Kantonale Fachstelle für den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen ist die Kantonspolizei.
Art. 4
Koordination unter den Fachstellen
1 Die Koordination unter den kantonalen Fachstellen obliegt dem Fachaus schuss Lärm unter der Leitung des Amts für Umwelt und Energie. *
2 Die kantonalen Fachstellen delegieren je eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Fachausschuss Lärm.
3 Der Fachausschuss kann kommunale Fachstellen, denen Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen worden sind, zu seinen Beratungen beizie hen.
Art. 5
Übertragung an Gemeinden
1 Die nach Artikel 3 sachlich zuständige Direktion kann Gemeinden mit ausge bauter Umweltschutzverwaltung mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen.
2 Die Delegation von Verfügungskompetenzen bedarf einer Grundlage im Ge setz.
1) SR 510.10
3 824.761
3 Besondere Zuständigkeiten
3.1 Ausnahmebewilligungen für die Erschliessung von Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Art. 6
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung gestattet Ausnahmen für die Erschliessung kleiner Teile von Bauzonen nach Artikel 30 LSV. *
2 Die kantonalen Fachstellen nach Artikel 3 Absatz 2 erteilen in ihrem Zustän digkeitsbereich die Zustimmung zur Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV. *
3 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erteilt die Zustimmung zur Baube willigung in lärmbelasteten Gebieten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV, wenn die Immissionsgrenzwerte von verschiedenen Lärmarten überschritten werden. *
3.2 Strassenverkehrslärm
Art. 7
Zuständigkeit in besonderen Fällen
1 Beim Neubau, der Änderung oder der Sanierung von Strassen ist das Tief bauamt zuständig für a die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 und 25 Ab satz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 LSV, b die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 LSV, c die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 LSV.
2–3 ... *
Art. 8
Ermittlung der Lärmimmissionen
1 Die Ermittlung des Strassenverkehrslärms und die Erstellung der Lärmbelas tungskataster für Strassen im Sinne von Artikel 36 und 37 LSV obliegen a für Kantonsstrassen dem Tiefbauamt, b Gemeinden.
824.761 4
Art. 9
Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
1 Die Planung der Sanierung von Strassen und Schallschutzmassnahmen im Sinne von Artikel 17 LSV obliegt a für Kantonsstrassen dem Tiefbauamt, b für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch den Gemeinden.
2 Das Tiefbauamt führt die Aufsicht über die Gemeinden. Es kann eine Gemein de anweisen, den Anforderungen des Bundesrechts genügende Sanierungs projekte zu erstellen.
Art. 10
Bundesbeiträge an Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
1 Das Tiefbauamt ist zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarung mit dem Bund über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an übrigen Strassen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b LSV.
2 Die Gemeinden übermitteln dem Tiefbauamt ihre Planung nach Artikel 9 Ab satz 1 Buchstabe b. Das Tiefbauamt legt dafür die Form und die Fristen fest.
3 Das Tiefbauamt übermittelt dem Bund die Übersicht über den Stand der Sa nierungen und Schallschutzmassnahmen an Strassen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 LSV.
3.3 Eisenbahn- und Fluglärm
Art. 11
1 Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von Eisen bahnanlagen und Anlagen der zivilen Luftfahrt tätig werden, so obliegt dies dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination. *
3.4 Industrie- und Gewerbelärm
Art. 12
Behördliches Tätigwerden bei Lärmimmissionen
1 Müssen die Behörden aufgrund von Klagen über Industrie- und Gewerbelärm tätig werden, so obliegt dies a der nach der Baugesetzgebung zuständigen Behörde, sofern die Immis sionen auf eine baubewilligungspflichtige Baute oder Anlage zurückzufüh ren sind,
5 824.761 b * dem Amt für Umwelt und Energie, sofern die Immissionen auf eine baube willigungsfreie Baute oder Anlage zurückzuführen sind, die in einem Plan genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahren nach der Industrie- und Gewerbegesetzgebung bewilligt wurde, c in allen übrigen Fällen der Gemeinde.
Art. 13
Zuständigkeit in besonderen Fällen
1 Beim Neubau und bei der Änderung von Anlagen, deren Lärm nach Anhang 6 der LSV beurteilt wird, ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig für * a die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 LSV, b die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LSV, c die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 LSV.
Art. 14
Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
1 Verfügungen über die Sanierung von Anlagen, die nach Anhang 6 der LSV beurteilt werden, trifft a die nach der Baugesetzgebung zuständige Behörde im Rahmen eines Baubewilligungs- oder Baupolizeiverfahrens, b * das Amt für Umwelt und Energie im Rahmen eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens gestützt auf die Industrie- und Gewerbegesetzgebung, c die Gemeinde, sofern kein Verfahren nach den Buchstaben a oder b statt findet.
2 Das Amt für Umwelt und Energie ist jedoch in jedem Fall zuständig für * a die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 USG und Arti kel 14 LSV, b die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 LSV, c die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 LSV.
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3.5 Schiessanlagen in kantonaler Zuständigkeit
Art. 15
Ermittlung der Lärmimmissionen
1 Die Ermittlung der Lärmimmissionen im Sinne von Artikel 36 LSV für Schiess anlagen obliegt dem Amt für Gemeinden und Raumordnung.
Art. 16
Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
1 Verfügungen über die Sanierung von Schiessanlagen, in diesem Zusam menhang gewährte Erleichterungen und dabei angeordnete Schallschutzmass nahmen im Sinne der Artikel 13 bis 18 LSV trifft das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
3.6 Militärische Anlagen
Art. 17
1 Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von militäri schen Anlagen tätig werden, so obliegt dies dem Amt für Gemeinden und Raumordnung.
3.7 Immissionen nach der Schall- und Laserverordnung des Bundes
Art. 18
1 Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Schall- und Laserverord nung des Bundes obliegt der Kantonspolizei.
4 Rechtspflege
Art. 19
1 Verfügungen kantonaler Behörden können nach den Vorschriften des Geset zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) angefochten werden.
2 Verfügungen der Gemeindebehörden, die sich auf die Baugesetzgebung stüt zen, können nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten werden.
3 sachlich zuständigen Direktion angefochten werden.
1) BSG 155.21
7 824.761
5 Schlussbestimmungen
Art. 20
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Lärmschutz-Verordnung vom 16. Mai 1990 (KLSV) (BSG 824.761) wird aufgehoben.
Art. 21
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bern, 14. Oktober 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu nikation (UVEK) genehmigt am 3. Dezember 2009.
824.761 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-116
29.10.2014 01.01.2015
Art. 3 Abs. 2, b
geändert 14-100
29.10.2014 01.01.2015
Art. 11 Abs. 1
geändert 14-100
17.02.2016 01.05.2016
Art. 6 Abs. 1
geändert 16-018
17.02.2016 01.05.2016
Art. 6 Abs. 1, a
aufgehoben 16-018
17.02.2016 01.05.2016
Art. 6 Abs. 1, b
aufgehoben 16-018
17.02.2016 01.05.2016
Art. 6 Abs. 2
eingefügt 16-018
17.02.2016 01.05.2016
Art. 6 Abs. 3
eingefügt 16-018
17.02.2016 01.05.2016
Art. 7 Abs. 2
aufgehoben 16-018
17.02.2016 01.05.2016
Art. 7 Abs. 3
aufgehoben 16-018
24.06.2020 01.08.2020
Art. 3 Abs. 2, c
geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020
Art. 4 Abs. 1
geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020
Art. 12 Abs. 1, b
geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020
Art. 13 Abs. 1
geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020
Art. 14 Abs. 1, b
geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020
Art. 14 Abs. 2
geändert 20-065
9 824.761 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.10.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-116
Art. 3 Abs. 2, b
29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-100
Art. 3 Abs. 2, c
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 4 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 6 Abs. 1
17.02.2016 01.05.2016 geändert 16-018
Art. 6 Abs. 1, a
17.02.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-018
Art. 6 Abs. 1, b
17.02.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-018
Art. 6 Abs. 2
17.02.2016 01.05.2016 eingefügt 16-018
Art. 6 Abs. 3
17.02.2016 01.05.2016 eingefügt 16-018
Art. 7 Abs. 2
17.02.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-018
Art. 7 Abs. 3
17.02.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-018
Art. 11 Abs. 1
29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-100
Art. 12 Abs. 1, b
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 13 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 14 Abs. 1, b
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 14 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
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