Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds
VIII B/21/5 Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds Vom 22. September 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 18a ff. des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz), 1 ) beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zum Gewässerrenaturierungsfonds.
Art. 2 Organisation
1 Der Gewässerrenaturierungsfonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons.
2 Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkos - ten werden über diesen abgerechnet.
3 Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrati - ven Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche.
4 Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Ab - teilung).
Art. 3 Berichterstattung
1 Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt.
2 Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departe - ments.
Art. 4 Einreichung/Bearbeitung Gesuche
1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Gewässerrenaturierungsfonds ist dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Un - terlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zu - sätzliche Angaben oder Dokumente verlangen.
3 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhän - gige Stellen beigezogen werden. 1) GS VIII B/21/1 SBE XI/7 473 1
VIII B/21/5
Art. 5 Entscheid
1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit.
2 In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswir - kungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche.
3 Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrags.
4 Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Mo - naten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung des Gesuches.
Art. 6 Auflagen
1 Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen kann mit Auflagen an die Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen werden, namentlich:
a. Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z. B. mittels Ausführungsplänen);
b. Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben;
c. Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke;
d. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens.
Art. 7 Beitragsberechtigte Vorhaben
1 An folgende Kategorien von Vorhaben werden Beiträge gewährt:
a. Renaturierungen von verbauten oder eingedolten Gewässern;
b. Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturie - rungen;
c. Wiederherstellung der Fischgängigkeit von Gewässern mit bauli - chen Massnahmen;
d. Schaffung von Lebensraum und Laichplätzen für Fische;
e. bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit Auenrevitalisierun - gen;
f. bauliche Massnahmen zur quantitativen und qualitativen Verbes - serung der Gewässerqualität;
g. Forschungsvorhaben, welche für den Kanton Glarus von Bedeu - tung sind.
2 Die maximale Beitragshöhe beträgt für alle Kategorien 50 Prozent der an - fallenden beitragsberechtigten Kosten.
3 Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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