Vollzugsbestimmungen zum Volksbeschluss über das Kloster Mariastein (423.772.1)
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Vollzugsbestimmungen zum Volksbeschluss über das Kloster Mariastein

Vollzugsbestimmungen zum Volksbeschluss über das Kloster Mariastein Vom 15. Juni 1971 (Stand 1. Juli 1971) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 7 Absatz 2 des Volksbeschlusses über das Kloster Mariastein vom 7. Juni 1970 beschliesst:

§ 1

1 Der Vorplatz vor der Basilika in einer Tiefe von 29,6 m wird zur Klosterlie - genschaft Grundbuch (GB) Metzerlen Nr. 1246 geschlagen.
2 Das Kantonale Vermessungsamt wird beauftragt, die Anfertigung des Mutationsplanes im Einvernehmen mit dem Kantonalen Hochbauamt zu veranlassen.
3 Das Grundbuchamt Dorneck wird beauftragt, die Eigentumsübertragung von GB Metzerlen Nr. 1246 (unter Berücksichtigung von Abs. 2 hievor) so - wie von GB Metzerlen Nr. 1237 vom Staat auf das Kloster Mariastein auf 1. Juli 1971 vorzunehmen.
4 Die Finanzverwaltung wird beauftragt, in der Staatsrechnung die ent - sprechenden Buchungen vorzunehmen.

§ 2

1 Ab 1. Juli 1971 übernehmen für die Zeit, in der im Gebäudekomplex des Klosters noch die Bezirksschule Mariastein geführt und hauswirtschaftli - cher Unterricht erteilt wird, a) der Kanton:

1. den Unterhalt der der Schule dienenden Gebäudeteile und

Anlagen;

2. einen verhältnismässigen Anteil der auf Gebäude Nr. 78 ent -

fallenden Gebäudeversicherungsprämie;

3. der Berechnung dieses Prämienanteils wird ein Hauptversiche -

rungs wert von 178’500 Franken zugrundegelegt; b) der Bezirksschulkreis Mariastein:

1. den auf die Schule entfallenden Wasserzins;

2. zwischen Bezirksschulkreis und Hauswirtschaftsschulkreis sind

diese Kosten intern aufzuteilen.

§ 3

1 Die Fronsteuern werden bis 30. Juni 1971 noch vom Kanton, ab 1. Juli
1971 vom Kloster übernommen. GS 85, 616
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§ 4

1 Zwischen Kanton und Kloster wird mit Wirkung ab 1. Juli 1971 ein Ver - trag über die Miete des im Klosterareal befindlichen Polizeipostens abge - schlossen. Die bestehenden Mietverträge nach separatem Verzeichnis sind vom Kloster auf 1. Juli 1971 zu übernehmen.

§ 5

1 Die Kirchengeräte, die bisher als staatliche Deposita im Kloster hinterlegt waren (vgl. RRB vom 1. April 1960, RRB vom 18. November 1960 und RRB vom 3. Dezember 1960), gehen in das Eigentum des Klosters über. Damit sind die Kirchengeräte dem Kloster zurückerstattet, mit Ausnahme von 2 Messkelchen (1 «Schwallerkelch», 1 Kelch vermutlich von 1750), deren Rückerstattung anlässlich der formellen Übergabe des Klosters am 21. Juni
1971 erfolgt.

§ 6

1 Die Rückgabe des Klosterarchivs erfolgt im Einvernehmen mit dem Staats - archiv sukzessive, sobald das Kloster den benötigten Platz aufweist; die Transportkosten gehen zulasten des Staates.

§ 7

1 Die Eintragung von Kirchengeräten und Archivalien in das kantonale Al - tertümerverzeichnis bleibt besonderer Beschlussfassung vorbehalten.

§ 8

1 Die staatlichen Leistungen werden ausgerichtet: a) nach § 3 Absatz 1 Ziffer 1 des Volksbeschlusses jeweils auf Jahresen - de, pro rata temporis erstmals auf Ende 1971; dabei ist von dem bei Annahme des Volksbeschlusses massgeblich gewesenen Baukosten - index 1. April 1970 von 374,7 Punkten auszugehen und die Leistung nach dem jeweiligen Indexstand 1. Oktober zu berechnen; b) nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 des Volksbeschlusses je am Ende ei - nes Quartals, erstmals am 30. September 1971; die Anpassung der Besoldungen der Wallfahrtspriester an die Neuregelung der Besol - dungen des Staatspersonals (KRB vom 31. März 1971) erfolgt durch separaten Beschluss.

§ 9

1 Der Kanton übernimmt noch zulasten des hiefür reservierten Kredites die laufenden Renovationsarbeiten von 8 Kirchenfenstern; andere Bauaufträ - ge sind nicht hängig.

§ 10

1 Der Kanton übernimmt bis 30. Juni 1971 nach bisheriger Regelung die Be - soldungen für 4 Geistliche, Sigrist und Aushilfe, die entsprechenden Beiträ - ge an die Ausgleichskasse und die Familienausgleichskasse sowie die Kusto - reiausgaben. Die Bewilligung der erforderlichen Nachtragskredite erfolgt durch separaten Beschluss.
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§ 11 ...

1 )
1) Ziff. 11 wird nicht abgedruckt, vgl. § 2 lit. a G über die Herausgabe einer Berei - nigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968.
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