Verordnung über die Apotheken
                            Verordnung über die Apotheken (Apothekenverordnung)  Vom 18. Mai 1982  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2a  und 7 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalper-  sonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  i. apotheke, apothekerinnen, apotheker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Apotheke
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            3)  Unter einer Apotheke wird eine von einer Apothekerin oder  einem  Apotheker  mit  eidgenössischem  oder  anerkanntem  Diplom  eines  der  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Gemeinschaft  geführte  Einrichtung verstanden, welche dem Verkehr mit Arzneimitteln und  Medizinprodukten  zur  unmittelbaren  fachgerechten  Versorgung  der  Bevölkerung und der Ärztinnen und Ärzte sowie der Spitäler und ähn-  licher Einrichtungen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Apotheken sind als einzige befugt, ärztliche Rezepte auszufüh-  ren.  Arten von Apotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Es werden die folgenden Arten von Apotheken unterschieden:
                            –  Öffentliche Apotheken (dem Publikum zugängliche Apotheken),  –  Spitalapotheken (in Spitälern integrierte Apotheken).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Apotheken im Sinne dieser Verordnung gelten sogenannte  Hausapotheken in Spitälern, Arztpraxen und anderen Betrieben. Über  Anforderungen  an  solche  Einrichtungen  kann  das  Sanitätsdeparte-  ment separate Vorschriften erlassen oder Anordnungen treffen.  Schutz der Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Berufsbezeichnung «Apothekerin» oder «Apotheker» dür-
                            fen  nur  Inhaberinnen  oder  Inhaber  des  eidgenössischen  oder  eines  gleichwertigen  anderen  Apothekerin-  oder  Apotheker-Diploms  füh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen,  für  welche  keine  Apotheken-Bewilligung  im  Sinne  dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen nicht in einer Weise bezeich-  net  werden,  die  zu  einer  Verwechslung  mit  einer  öffentlichen  Apo-  theke (Offizin) führen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werbung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Öffentliche Ankündigung als Apotheke ist nur den öffentlichen
                            Apotheken gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Werbung der Apothekerin oder des Apothekers für ihre resp.  seine Berufstätigkeit oder ihre resp. seine Apotheke hat sich nach den  einschlägigen Vorschriften zu richten.  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Wer eine Apotheke führen will, bedarf der Bewilligung des Sani-
                            tätsdepartementes.  ii. die öffentliche apotheke  Aufgaben, Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Apotheken haben die gebräuchlichen und die bei Notfällen
                            erforderlichen Arzneimittel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sind die öffentlichen  Apotheken insbesondere befugt:  a) Ärztliche Rezepte auszuführen;  b) Arzneimittel herzustellen;  c) Heilmittel vorrätig zu halten und an das Publikum, an Ärztinnen  und Ärzte oder Spitäler abzugeben;  d) Klinisch-chemische und mikroskopische Untersuchungen durch-  zuführen.  Werden zusätzlich Waren verkauft, die üblicherweise nicht, oder nur in  kleinem Umfang in einer Apotheke geführt werden, kann das Sanitäts-  departement Auflagen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Apotheken können vom Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  befugt oder beauf-  tragt werden, präventiv-medizinische Leistungen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie dürfen mit Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärz-  ten sowie Tierärztinnen und Tierärzten keine kommerziellen Sonder-  abmachungen zur gegenseitigen Begünstigung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilen der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                §7.
                            6)  Die Bewilligung zum Führen einer Apotheke wird vom Sani-  tätsdepartement  erteilt.  Folgende  Voraussetzungen  müssen  erfüllt  sein:  a) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist diplomierte Apo-  thekerin oder diplomierter Apotheker mit eidgenössischem oder  anerkanntem Diplom eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-  meinschaft und verfügt über genügend Kenntnisse der deutschen  Sprache;  b) sie oder er verfügt über eine mindestens zweijährige praktische  Weiterbildung nach Diplomabschluss in einer öffentlichen Apo-  theke  in  der  Schweiz  oder  in  einem  Mitgliedstaat  der  Europä-  ischen Gemeinschaft;  c) sie oder er ist Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke;  d) sie oder er verfügt über einen ungetrübten Leumund, nachzuwei-  sen  durch  einen  Auszug  aus  dem  Schweizerischen  Zentralstraf-  register und/oder einer vergleichbaren ausländischen Institution,  der nicht älter als sechs Monate ein darf;  e) sie oder er verfügt über eine ausreichende Berufshaftpflichtversi-  cherung;  f) die Visitation der Apotheke hat ergeben, dass die Apotheke hin-  sichtlich Räumlichkeiten, Einrichtungen, Ausstattung und Kenn-  zeichnung den einschlägigen Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  nicht  gleichzeitig  Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke (§ 7 Abs. 1 lit. c hievor),  sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:  a) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller steht zur Eigentümer-  schaft in einem Vertragsverhältnis, das ihr oder ihm die volle und  uneingeschränkte Verantwortung für die Führung der Apotheke  und damit auch die entsprechenden Rechte überträgt sowie Pflich-  ten auferlegt.  b) der Vertrag ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von minde-  stens sechs Monaten kündbar, erstmals jedoch auf Ablauf eines er-  sten Vertragsjahres;  c) der  Vertrag  ist  den  Gesundheitsdiensten  (Heilmittelwesen)  zur  Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird auf den Namen der oder des verantwortlichen  Apothekerin oder Apothekers ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt ein Wechsel in der Eigentümerschaft, jedoch nicht in der ver-  antwortlichen Führung der Apotheke, ist eine neue Bewilligung not-  wendig. Der neue Vertrag ist von den Gesundheitsdiensten (Heilmit-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlöschen der Bewilligung und Schliessung der Apotheke  (Geschäftsaufgabe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            7)  Die Bewilligung zum Führen einer Apotheke erlischt, wenn die  Bewilligungsinhaberin  oder  der  Bewilligungsinhaber  ihre  bzw.  seine  Pflichten als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter de-  finitiv nicht mehr erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stirbt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber, kön-  nen die Erbinnen oder Erben die Apotheke während einer gewissen  Zeit weiterführen. Voraussetzung dafür ist, dass eine diplomierte Apo-  thekerin oder ein diplomierter Apotheker, welche oder welcher die Be-  willigungsvoraussetzungen erfüllen würde, die Apotheke leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligung  wird  entzogen,  wenn  aufgrund  von  Änderungen  wichtiger Bewilligungsvoraussetzungen der einwandfreie Betrieb der  Apotheke nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Schliessung  einer  Apotheke  infolge  Geschäftsaufgabe  ist  den  Gesundheitsdiensten  (Heilmittelwesen)  mindestens  drei  Monate  im  Voraus bekannt zu geben.  Räumlichkeiten und Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausrüstung der Apotheke
                            müssen  eine  fachgerechte  Beschaffung,  Herstellung,  Prüfung,  Lage-  rung und Abgabe der Heilmittel und der übrigen Vorräte gewährlei-  sten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche  Apothekenräume  müssen  von  apothekenfremden  Räu-  men  abgetrennt  und  unabhängig  von  diesen  verschliessbar  sein.  Sie  müssen so zueinander liegen, dass die verantwortliche Leiterin oder  der verantwortliche Leiter ihrer bzw. seiner Aufsichtspflicht über den  Apotheken-Betrieb jederzeit und ungehindert nachkommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Apothekerin oder der Apotheker muss die Apotheke
                            hauptberuflich und persönlich führen und hat während der Öffnungs-  zeiten in der Apotheke anwesend zu sein. Wenn sie bzw. er dieser Ver-  pflichtung nicht persönlich nachkommen kann, hat sie bzw. er diese  einer fachlich kompetenten Stellvertreterin oder einem fachlich kom-  petenten Stellvertreter im Sinne von § 11 hienach zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er darf nicht mehr als eine Apotheke führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilen sich zwei oder mehrere Apothekerinnen oder Apotheker in  die  verantwortliche  Führung  einer  Apotheke,  gilt  der  vorstehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            10)  Für die Stellvertretung bei Abwesenheit der verantwortlichen  Apothekerin oder des verantwortlichen Apothekers gilt:  a) Die Stellvertretung (wenn die verantwortliche Apothekerin oder  der  verantwortliche  Apotheker  z.B.  nicht  vollzeitig  in  der  Apo-  theke  tätig  oder  wegen  Ferien,  Militärdienst,  Krankheit  oder  Schwangerschaft an der Arbeit verhindert ist) ist einer Apotheke-  rin  oder  einem  Apotheker  mit  eidgenössischem  Diplom  oder  einem gleichwertigen Diplom eines Mitgliedstaates der Europä-  ischen Gemeinschaft zu übertragen.  b) Über   die   Stellvertretungs-Kompetenzen   von   Apothekerinnen  oder Apothekern mit dem Fakultätsausweis einer schweizerischen  Universität  entscheiden  die  Gesundheitsdienste  (Heilmittelwe-  sen) unter Berücksichtigung der absolvierten Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apothe-  ker hat sich zu vergewissern, dass die vorgesehene Stellvertreterin oder  der vorgesehene Stellvertreter die erforderlichen Fachausweise besitzt  und über die nötige Berufserfahrung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Stellvertreterin  oder  der  Stellvertreter  muss  über  genügende  Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Apothekerin oder der Apotheker haben einmal jährlich an
                            das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Meldung über das von ihnen beschäftigte Perso-  nal zu erstatten. Innert acht Tagen seit Stellenantritt sind unter Beilage  der Ausweise diejenigen Personen beim Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  zu melden,  welche als Stellvertreter des verantwortlichen Apothekers eingesetzt  werden.  Notfalldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            12)  Ausserhalb der üblichen Geschäftsöffnungszeiten ist ein Not-  falldienst  sicherzustellen,  um  jederzeit  die  Versorgung  der  Bevölke-  rung mit Arzneimitteln zu garantieren. An diesem Notfalldienst haben  alle Apothekerinnen und Apotheker, die eine Bewilligung zum Führen  einer Apotheke besitzen, teilzunehmen. Er wird vom Baselstädtischen  Apothekerverband  unter  Aufsicht  der  Gesundheitsdienste  (Heilmit-  telwesen) organisiert. Der Notfalldienst kann auch durch eine andere  geeignete Einrichtung, z.B. eine Notfallapotheke mit besonderen Öff-  nungszeiten, gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medikamentenkontrolle und Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            13)  Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat  für die geeignete Qualitätssicherung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Arzneimitteln  festgestellte  Mängel,  welche  die  Arzneimittel-  sicherheit  beinträchtigen  können,  sind  sofort  dem  Schweizerischen  Heilmittelinstitut (Swissmedic) zu melden.  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Apothekerin oder der Apotheker ist gehalten, Ärztinnen
                            und Ärzte, Patientinnen und Patienten und Kundinnen und Kunden  pharmazeutisch zu beraten. Sie oder er hat dabei die therapeutischen  Anordnungen der Ärztin oder des Arztes zu beachten.  Medikamentenmissbrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die Apothekerin oder der Apotheker hat jedem erkennbaren
                            Medikamentenmissbrauch  entgegenzutreten.  Bei  begründetem  Ver-  dacht auf Missbrauch ist die Medikamentenabgabe zu verweigern. Falls  angezeigt,  ist  mit  der  verordnenden  Ärztin  oder  dem  verordnenden  Arzt oder dem Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Rücksprache zu nehmen.  Kompetenzen und Überwachung des Apothekenpersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Das Apothekenpersonal darf nur entsprechend seiner Ausbil-
                            dung und seiner Kenntnisse beschäftigt werden und ist von der Apothe-  kerin oder dem Apotheker zu beaufsichtigen. Insbesondere sind die  folgenden pharmazeutischen Arbeiten von der Apothekerin oder dem  Apotheker selbst vorzunehmen oder direkt zu überwachen:  a) sämtliche Arbeiten im Bereich der Rezeptur;  b) die Beratung des Publikums oder der Ärztinnen und Ärzte in Arz-  neimittelfragen;  c) die Abgabe apothekenpflichtiger Präparate an das Publikum;  d) kritische analytische oder präparative Arbeiten im Labor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle der Rezepte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            15)  Vor der Ausführung eines Rezeptes hat sich die Apothekerin  oder der Apotheker zu überzeugen,  a) dass es von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder  einem Zahnarzt oder einer Tierärztin oder einem Tierarzt im Rah-  men   ihrer   oder   seiner   beruflichen   Kompetenzen   ausgestellt  wurde, deren oder dessen Berechtigung zur Berufsausübung nicht  zweifelhaft erscheint;  b) dass  es  die  handschriftliche  Unterschrift  trägt,  welche  nicht  mit  Vervielfältigungsmitteln nachgebildet sein darf;  c) dass seine Gültigkeitsdauer nicht überschritten ist;  d) dass die Patientin oder der Patient zum Bezug des verordneten  Mittels tatsächlich berechtigt ist;  e) dass die verordnete Dosis für die Patientin oder den Patienten an-  gemessen ist;  f) dass keine schwerwiegenden Interaktionen zu erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Rezept muss enthalten:  a) den Namen und die Praxisadresse der verordnenden Medizinal-  Person;  b) den  Namen  und  den  Jahrgang  der  Patientin  oder  des  Patienten  bzw. die Bezeichnung des Tieres und den Namen der Tierhalterin  oder des Tierhalters;  c) die Art und Menge des abzugebenden Mittels;  d) das Datum der Ausstellung.  Auf Rezepten, welche in Spitälern ausgestellt werden, muss der Name  der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes deutlich les-  bar angebracht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Findet oder vermutet die Apothekerin oder der Apotheker einen Irr-  tum seitens der Ärztin oder des Arztes, so ist sie oder er verpflichtet,  diese oder diesen sofort darüber zu beraten. Ist dies aus zwingenden  Gründen vor der Ausführung des Rezeptes nicht möglich, hält sie oder  er sich an die Vorschriften der Pharmakopöe bzw. der Fachliteratur und  orientiert die Ärztin oder den Arzt nachträglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erkennt oder vermutet die Apothekerin oder der Apotheker, dass  ein Rezept verfälscht oder gefälscht ist, hat sie oder er vor dessen Aus-  führung mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt  Kontakt aufzunehmen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht mög-  lich, beschränkt sie oder er sich im Falle einer Verfälschung auf die Ab-  gabe einer minimalen Menge des Arzneimittels und orientiert die Ärz-  tin oder den Arzt nachträglich. Gefälschte Rezepte dürfen nicht ausge-  führt werden. Sie sind zu beschlagnahmen und dem Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Substituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. In dringenden Fällen, namentlich wenn die Ärztin oder der Arzt
                            nicht erreichbar ist, darf die Apothekerin oder der Apotheker, sofern  die  verschriebene  pharmazeutische  Spezialität  nicht  vorrätig  ist,  ein  analoges Arzneimittel gleicher Wirkstoffzusammensetzung und Dosie-  rung abgeben. Sie oder er hat der Ärztin oder dem Arzt so rasch als  möglich nachträglich Meldung zu erstatten.  Repetition und Gültigkeitsdauer von Rezepten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            17)  Ein Rezept kann in der Regel wiederholt ausgeführt werden,  es sei denn, es betreffe Betäubungsmittel, oder verschärft rezeptpflich-  tige Arzneimittel, oder die Ärztin oder der Arzt untersage die Wieder-  holung durch einen entsprechenden Vermerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt  die  Häufigkeit  der  Wiederholung  Verdacht  auf  Missbrauch  oder Irrtum aufkommen, so ist die Apothekerin oder der Apotheker  verpflichtet, sich mit der Ärztin oder dem Arzt oder dem Gesundheits-  amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  ins Einvernehmen zu setzen. In solchen Fällen ist sie oder er be-  rechtigt, das Rezept zurückzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rezepte haben eine Gültigkeitsdauer von in der Regel einem Jahr ab  Ausstellungsdatum, sofern auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist.  Betäubungsmittelrezepte haben eine Gültigkeit von höchstens einem  Monat ab Ausstellungsdatum (mit Ausnahmen gemäss Art. 48 der eidg.  Betäubungsmittelverordnung, BetmV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kennzeichnung rezeptierter Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            19)  Arzneimittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert  werden  können.  Pharmazeutische  Spezialitäten  sind  deshalb  grund-  sätzlich in der Originalpackung mit Packungsprospekt abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, sind für die  Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:  a) Bezeichnung des Hauptwirkstoffs und dessen Dosierung;  b) Name der Patientin oder des Patienten bzw. Kennzeichnung des  Tieres und Name der Tierhalterin oder des Tierhalters;  c) Gebrauchsanweisung;  d) allfällige Warnhinweise;  e) allfällige Lagerungsvorschriften;  f) Verfalldatum;  g) Datum der Abgabe;  h) Identifikationsnummer;  i) Name und Adresse der Apotheke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  Anordnung  der  verschreibenden  Person  dürfen  pharmazeuti-  sche  Spezialitäten  ohne  Verpackung  (sine  confectione)  oder  ohne  Packungsprospekt (sine prospectu) abgegeben werden. In diesem Fall  sind sie mit den Angaben gemäss Abs. 2 lit. b bis i hievor zu kennzeich-  nen.  Kennzeichnung ausgeführter Rezepte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            20)  Auf Rezepten oder Rezeptkopien, die der Patientin oder dem  Patienten mitgegeben werden, ist jede Abgabe durch Anbringen des  Stempels der Apotheke, des Datums und der abgegebenen Menge zu  quittieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht wiederholbare Rezepte, die der Patientin oder dem Patienten  zurückgegeben  werden,  müssen  deutlich  als  solche  gekennzeichnet  sein.  Kopieren von Rezepten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Wird ein Originalrezept von der Apothekerin oder dem Apo-
                            theker zurückbehalten, kann der Patientin oder dem Patienten auf Ver-  langen eine Rezeptkopie abgegeben werden. Diese ist deutlich als sol-  che zu kennzeichnen, hat alle Angaben des Originalrezeptes zu enthal-  ten und ist mit dem Stempel und der Unterschrift der ausfertigenden  Apothekerin oder des ausfertigenden Apothekers zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufzeichnungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            21)  Über die Abgabe von rezeptpflichtigen und/oder verordneten  Arzneimitteln sind fortlaufend und in übersichtlicher Weise nachvoll-  ziehbare Aufzeichnungen (auch elektronisch möglich) zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen müssen enthalten:  a) Namen und Jahrgang der Patientin oder des Patienten;  b) Name der Rezeptausstellerin oder des Rezeptausstellers;  c) die Art und Menge des abgegebenen Arzneimittels inkl. genaue  und vollständige Zusammensetzung;  d) das Datum der Abgabe; gegebenenfalls die Identifikationsnum-  mer;  e) die  von  der  Rezept  ausstellenden  Person  vorgeschriebene  Ge-  brauchsanweisung;  f) die Chargennummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufzeichnungen können chronologisch oder patientenspezifisch  geordnet sein; sie sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.  iii. die spitalapotheke  Aufgaben, Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Die Spitalapotheken dienen der Versorgung stationärer Spital-
                            patientinnen und Spitalpatienten mit Heilmitteln; sie beschaffen diese  oder stellen sie selbst her, lagern sie und überwachen den Heilmittel-  verkehr in den von ihnen pharmazeutisch betreuten Institutionen.  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Die Bewilligung zum Führen einer Spitalapotheke wird im Rah-
                            men der Spitalbewilligung an den verantwortlichen Spitalträger erteilt.  Die persönliche Führung der Apotheke durch eine Apothekerin oder  einen  Apotheker  mit  eidgenössischem  oder  anerkanntem  Diplom  eines  der  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Union  ist  zu  gewähr-  leisten. Diese Apothekerin oder dieser Apotheker ist jeweils im Sinne  von § 12 dieser Verordnung den Gesundheitsdiensten (Heilmittelwe-  sen) zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die öffentlichen Apotheken gelten sinnge-  mäss auch für die Spitalapotheken.  iv. ausführungs- und schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht, ergänzende Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Die Apotheken unterstehen der Aufsicht und der Kontrolle des
                            Gesundheitsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Das  Sanitätsdepartement  erlässt  die  erforderli-  chen Ausführungsbestimmungen.  Geheimhaltungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Die Apothekerinnen oder Apotheker und ihr Personal unter-
                            stehen   der   Geheimhaltungs-   und   Schweigepflicht   im   Sinne   von  Art. 321 des StGB.  Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung
                            werden gemäss § 67 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes geahn-  det.  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Bisher erteilte Apotheken-Bewilligungen behalten ihre Gültig-
                            keit.  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung betref-
                            fend das Apothekenwesen vom 14. Oktober 1899 aufgehoben.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                            24)