Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Zürich und dem Schweizerischen Schulrate betreffend die Erbauung einer neuen Sternwarte
Abgeschlossen am 25. Mai 1861 Genehmigt von der Regierung von Zürich den 8. Juni 1861 Genehmigt vom Bundesrate den 31. Juli 1861 (Stand am 31. Juli 1861)
Zwischen Herrn Regierungspräsidenten Dr. J. Dubs, als Abgeordneten der Tit. Regierung des Kantons Zürich, und Herrn C. Kappeler, Präsidenten des Schweizerischen Schulrates, als Abgeordneten des Tit. Bundesrates, ist, betreffend die Erbauung einer neuen Sternwarte an der eidgenössischen polytechnischen Schule, unter Ratifikationsvorbehalt der kompetenten Behörden, nachfolgender Vertrag vereinbart worden:
§ 1
Der Kanton Zürich verpflichtet sich zu folgenden Leistungen an die Errichtung der Sternwarte:
a. zu einem Beitrage von 25 000 Franken bzw. zur Übergabe derjenigen Summe, welche das von den Tit. Kunzischen Erben zu diesem Zwecke dem Kanton Zürich zugewendete Legat zur Zeit des Vertragsabschlusses mit allfälligem Zinsertrag ausmachen wird;
b. zur Abtretung eines zweckentsprechenden, dem neuen Schulgebäude nicht ferne liegenden Bauplatzes.
Der von der Regierung von Zürich anerbotene Platz im Schmelzberg, in einer Grösse von zirka 30 000 Quadratfuss, wird hiemit gleichzeitig als zweckentsprechend angenommen, und die Eidgenossenschaft wird durch eine gehörige Einzäunung für Abgrenzung dieses Platzes von dem dem Spitale gehörenden Lande sorgen.
Sollte im Verlaufe der Zeit eine Erweiterung der Sternwarte etwa durch wissenschaftliche Zweiganstalten erstrebt werden, so verpflichtet sich die Regierung des Kantons Zürich, das allfällig weiter nötige Land für die Eidgenossenschaft gegen Ersatz des Abschatzungswertes zu erwerben.
c. zur beständigen Freihaltung der Meridianlinie sowie zur Verhütung bzw. Beseitigung jeder erheblichern weitern Beschränkung der Beobachtungssphäre.
In dieser Hinsicht wird der zwischen der Zürcherischen Regierung und der Spitalpflege unterm 17. Mai 1861 abgeschlossene Vertrag als die Freihaltung der Beobachtungssphäre für die Spitalgüter hinreichend sichernd anerkannt.
d. zur Erstellung eines Brunnens.
§ 2
Die Eidgenossenschaft übernimmt den Bau und die Unterhaltungspflicht der Sternwarte in eigenen Kosten, bzw. schiesst die benötigte weitern Summen aus eigenen Mitteln zu.
§ 3
Die Sternwarte kann nur ihrem Zwecke dienen. Würde eine Aufhebung der polytechnischen Schule erfolgen, so kann der Kanton Zürich verlangen, dass demselben das Gebäude nebst Bauplatz gegen Rückvergütung des dannzumaligen Bauwertes des Gebäudes mit selbstverständlichem Abzuge der Beiträge Zürichs zurücktradiert werden.
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