Archäologieverordnung (445.010)
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Archäologieverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Archäologieverordnung (ArchV) vom 22. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 43 des Baugesetzes (BauG) vom 29. April 2012 und auf Art.
34 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 29. April 2012, beschliesst:

Art. 1 Kantonale Fachstelle

1 Als kantonale Fachstelle für Archäologie amtet das Kulturamt.
2 Die Fachstelle sorgt für den Vollzug, soweit nicht andere Organe dafür vor - gesehen sind.
3 Wer archäologische Stätten oder Objekte oder Anzeichen für das Vorhan - densein entdeckt, meldet dies unverzüglich der Fachstelle.
4 Archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen sowie das Suchen nach Altertümern bedürfen der Zustimmung der Fachstelle.

Art. 2 Standeskommission

1 Die Standeskommission kann Grundstücke, auf denen archäologische Funde vermutet werden oder gefunden wurden, untersuchen lassen.
2 Zur Sicherung der Untersuchungen kann sie das Erforderliche anordnen, insbesondere Probegrabungen oder Untersuchungszeitfenster während ei - ner bestimmten Bauphase.
3 Wird eine Anordnung getroffen, die sich auf ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auswirkt, kann sie dafür sorgen, dass die entsprechende Ver - fügung in die Baubewilligung integriert wird.
4 Für archäologische Stätten und deren unmittelbare Umgebung kann sie beim zuständigen Bezirksrat oder der Feuerschaukommission ein Unter - schutzstellungsverfahren nach der Verordnung über den Natur- und Heimat - schutz (VNH) beantragen.

Art. 3 Bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben

1 Veränderungen an geschützten archäologischen Stätten und an der ge - schützten Umgebung bedürfen der Bewilligung der Fachstelle. Die Bewilli - gung ist in eine allfällige Baubewilligung zu integrieren.
2 Die Baubewilligungsbehörden melden der Fachstelle Bauermittlungsgesu - che und Baugesuche mit Grabarbeiten in einer Archäologiezone von Amtes wegen.
3 Weitere Grabarbeiten in einer Archäologiezone ab einer Tiefe von einem halben Meter sind der Fachstelle vorgängig zu melden. Davon ausgenom - men sind Grabungen auf einer befestigten Verkehrsfläche, soweit sie nicht unter die Kofferung reichen.
4 Bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben können der Fachstelle nach Möglichkeit zur Vorprüfung unterbreitet werden.

Art. 4 Zutritt zu Grundstücken

1 Die Fachstelle und die für die Unterschutzstellung zuständigen Behörden sind gegen Schadloshaltung berechtigt, die notwendigen Abklärungen auf dem betreffenden Grundstück vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Art. 5 Rechte

1 Archäologische Funde fallen ins Eigentum des Kantons.
2 Urheberrechte, die bei der Durchführung und Auswertung von angeordne - ten archäologischen Untersuchungen entstehen, gehören dem Kanton. Im Falle von Beauftragten sind sie vertraglich zugunsten des Kantons zu si - chern.

Art. 6 Übertretungen und Beschädigungen

1 Wer geschützte archäologische Objekte oder Stätten ohne Bewilligung ver - ändert oder in ihrem Bestand gefährdet, wer sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder wer Melde- oder Bewilligungspflichten nach die - ser Verordnung verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 Bei Beschädigung von Schutzobjekten oder archäologischen Gegenstän - den oder bei Beeinträchtigung der Schutzziele dieser Verordnung ist Scha - denersatz zu leisten. Stattdessen kann die zuständige Stelle die Wiederher - stellung anordnen.

Art. 7 Übergangsbestimmung

1 Bei Inkrafttreten der Verordnung oder bei Einführung einer Archäologiezo - ne laufende Arbeiten im Sinne von Art. 3 sind der Fachstelle umgehend zu melden. Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten sinngemäss.

Art. 8

1 )

Art. 9 Inkrafttreten

1 Die Standeskommission legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 2 )
1) Bestimmung ist nach dem Vollzug auf den 1. Januar 2013 weggefallen.
2) Gemäss StKB vom 20. November 2012 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.10.2012 01.01.2013 Erstfassung -
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