Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen
1 Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen
1 ) RRB vom 18. Januar 1993 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 39 Ziffer 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September
1941
2 ) beschliesst:
§ 1. Zuständigkeit
3 )
1 Für den Vollzug von Geldstrafen (Art. 35 StGB) und Bussen (Art. 106 StGB, Art. 24 Abs. 2 JStG) ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.
4 ) Der Vollzug von Bussen der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.
5 )
2 Der Einzug von Ordnungsbussen durch die Polizeiorgane bleibt vorbehal- ten.
§ 1
bis
.
6 ) Meldungen bei Nichtbezahlung
1 Bezahlt der Verurteilte eine Geld strafe oder Busse nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so erstattet die Zentrale Gerichtskas- se der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung (Art. 36 StGB).
2 Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Jugendanwaltschaft Meldung (Art.
24 Abs. 5 JStG).
3 Ist eine vom Friedensrichter verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, erstattet die Vollzugsbehörde der Einwohnergemeinde der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung.
§ 2.
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
7 )
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 5. April 1993 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 1993. ________________
1 ) Titel Fassung vom 14. August 2006.
2 ) BGS 311.1.
3 ) § 1 Sachübersch rift eingefügt am 14. August 2006.
4 ) § 1 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 14. August 2006.
5 ) § 1 Absatz 1 Fassung vom 13. Mai 2003.
6 )§ 1 bis eingefügt am 14. August 2006.
7 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. März 2002 am 1. Januar 2002; - 13. Mai 2003 am 1. August 2003; - 14. August 2006 am 1. Januar 2007.
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