Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen (331.231)
    CH - SO

    Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen

    1 Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen
    1 ) RRB vom 18. Januar 1993 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 39 Ziffer 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September
    1941
    2 ) beschliesst:

    § 1. Zuständigkeit

    3 )
    1 Für den Vollzug von Geldstrafen (Art. 35 StGB) und Bussen (Art. 106 StGB, Art. 24 Abs. 2 JStG) ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.
    4 ) Der Vollzug von Bussen der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.
    5 )
    2 Der Einzug von Ordnungsbussen durch die Polizeiorgane bleibt vorbehal- ten.

    § 1

    bis
    .
    6 ) Meldungen bei Nichtbezahlung
    1 Bezahlt der Verurteilte eine Geld strafe oder Busse nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so erstattet die Zentrale Gerichtskas- se der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung (Art. 36 StGB).
    2 Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Jugendanwaltschaft Meldung (Art.
    24 Abs. 5 JStG).
    3 Ist eine vom Friedensrichter verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, erstattet die Vollzugsbehörde der Einwohnergemeinde der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung.

    § 2.

    1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
    7 )
    2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 5. April 1993 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 1993. ________________
    1 ) Titel Fassung vom 14. August 2006.
    2 ) BGS 311.1.
    3 ) § 1 Sachübersch rift eingefügt am 14. August 2006.
    4 ) § 1 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 14. August 2006.
    5 ) § 1 Absatz 1 Fassung vom 13. Mai 2003.
    6 )§ 1 bis eingefügt am 14. August 2006.
    7 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. März 2002 am 1. Januar 2002; - 13. Mai 2003 am 1. August 2003; - 14. August 2006 am 1. Januar 2007.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren