Angestelltenverordnung --> 142.211 (131.7)
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Angestelltenverordnung --> 142.211

749 142.211 Angestelltenverordnung (AVO) vom 16. November 1992 1) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 48 Ziff. 8 der Kantonsverfassung, verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlich Ange- stellten des Kantons.
2 Für das Personal der folgenden Bereiche erlässt der Regierungsrat ergän- zende Bestimmungen: – Unterhaltspersonal des Tiefbauamtes 2) , – Kantonale Spitäler 3) , – Kantonspolizei
4) , – Berufsschulen 5) , – Kantonsschule 6) .

Art. 2 Anstellungsformen

1 V ollamtliches Personal und Personal mit festem Teilpensum wird nach die- ser Verordnung öffentlich-rechtlich angestellt.
2 Für kurzfristig oder unregelmässig im Stundenlohn beschäftigte Angestellte Ausserrhodische Gesetzessammlung
1)
2) bGS 713.1
3) bGS 812.111.1/ 812.111.2
4) bGS 521.111/521.2
5) bGS 414.21
6) bGS 413.12
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Art. 3 Ausschreibung

Die Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.

Art. 4 Anstellungskompetenzen

1 Der Regierungsrat wählt die öffentlich-rechtlich Angestellten.
2 Er kann diese Kompetenz den Direktionen übertragen.
3 Die Befugnis zur Anstellung gemäss Obligationenrecht steht den Direktionen zu. Sie können die Kompetenz an die Ämter und Abteilungen delegieren. Die Anstellungsbedingungen sind mit dem Personaldienst abzusprechen.

Art. 5 Stellenbeschreibung und Funktionsbewertung

1 Für alle Funktionen werden Stellenbeschreibungen erstellt, die Auskunft ge- ben über Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen. Die Stellenbeschrei- bungen werden laufend nachgeführt.
2 Alle Funktionen, mit Ausnahme jener der Spitäler, werden bewertet. Die Funktionsbewertung wird bei jeder Änderung der Stellenbeschreibung über- prüft.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 6 Mitarbeitergespräch

1 Mit allen Angestellten ist jährlich mindestens ein Mitarbeitergespräch zu führen.
2 Das Mitarbeitergespräch dient vor allem der Leistungsbeurteilung, der För- derung und der Motivation der Angestellten und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen.

Art. 7 Aus-, Fort- und Weiterbildung

Der Kanton fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Angestellten. II. Besondere anstellungsrechtliche Bestimmungen

Art. 8 V erhaltensregeln

1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt nach Auflösung des Anstellungsver- hältnisses bestehen. Angestelltenverordnung
749 142.211
2 Die Angestellten dürfen für ihre Leistungen oder als Gegenleistung für Auf- träge und Lieferungen für sich oder andere weder Geschenke noch sonstige V orteile annehmen. Ausgenommen sind Werbegeschenke von geringem W ert.

Art. 9 Änderung des Aufgabenkreises

1 Im Bedarfsfall kann den Angestellten auch eine ihrer Ausbildung und Eig- nung entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden, die nicht zum Aufgaben- bereich der Stelle gehört, für die sie gewählt wurden.
2 Die Angestellten sind vorgängig anzuhören.

Art. 10 Arbeitszeit/Überzeit

1 Der Regierungsrat legt die ordentliche Arbeitszeit fest.
2 Soweit nötig haben die Angestellten Überzeit zu leisten.

Art. 11 Öffentliche Ämter

1 V or Übernahme eines öffentlichen Amtes, für das Amtszwang 1) besteht, oder eines Amtes, das ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt werden kann, ist der Vo r gesetzte zu informieren.
2 Für Ämter, die dem Amtszwang 1) nicht unterliegen, aber einen erheblichen Zeitaufwand erfordern, gilt Art. 12.

Art. 12 Nebenbeschäftigung

1 Für Nebenbeschäftigungen, welche die amtliche Tätigkeit zeitlich oder sach- lich beeinträchtigen können, ist eine Bewilligung erforderlich.
2 Die Bewilligung wird durch die vorgesetzte Direktion in Absprache mit dem Personaldienst erteilt.
3 Fallen aus Nebenbeschäftigungen erhebliche Einnahmen an, ist ein mass- voller Gehaltsabzug vorzunehmen.

Art. 13 V erantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit des Kantons für seine Angestellten gegenüber Dritten richtet sich nach dem Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches 2) . Angestelltenverordnung
1) Der Amtszwang wurde durch die Kantonsverfassung vom 30. April 1995 (bGS 111.1) aufgehoben.
2) bGS 211.1 (Art. 262–268)
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Art. 14 Beschwerde und Anzeige

In dienstlichen Angelegenheiten können die Angestellten bei der vorgesetz- ten Direktion Beschwerde führen oder Anzeige erstatten, wenn persönliche Aussprachen auf dem Dienstweg ergebnislos geblieben sind.

Art. 15 Personalkommission/Personalverbände

1 Für die Behandlung von Fragen des Personalwesens wird eine aus Ange- stellten bestehende Personalkommission gebildet. Die verschiedenen Dienstzweige und Berufskategorien müssen angemessen vertreten sein.
2 Die Personalverbände haben das Recht, sich zu Beschlüssen vernehmen zu lassen, die für das gesamte Personal oder bestimmte Personalgruppen ver- bindlich sind. III. Besoldung

Art. 16 1) Grundsatz

1 Das Gehalt wird auf Grund der zu besetzenden Funktion, der mitgebrachten Erfahrung und der zu erwartenden Leistung festgelegt.
2 Das Gehalt wird monatlich ausbezahlt.

Art. 17 1) T abelle der Gehaltsklassen

1 Die Tabelle der Gehaltsklassen enthält Monatsgehälter (Stand Oktober
1995). Diese Monatsgehälter werden entsprechend dem Beschluss des Re- gierungsrates über den Teuerungsausgleich (Art. 22) angepasst.
2 T abelle der Gehaltsklassen Klasse Min. Max. (Stand Tabelle 1995) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
6 1 910 3 035 1 910 2 191 2 472 2 754 3 035
7 2 784 3 176 2 784 2 884 2 975 3 075 3 176
8 2 995 3 377 2 995 3 085 3 186 3 286 3 377
9 3 126 3 518 3 126 3 226 3 327 3 417 3 518 Angestelltenverordnung
1) Geändert am 11. Dezember 1995 (lf. Nr. 577)
749 142.211 Klasse Min. Max. (Stand Tabelle 1995) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
10 3 226 3 739 3 226 3 357 3 487 3 608 3 739
11 3 367 3 879 3 367 3 497 3 618 3 749 3 879
12 3 518 4 080 3 518 3 658 3 799 3 940 4 080
13 3 658 4 221 3 658 3 799 3 940 4 080 4 221
14 3 739 4 362 3 739 3 889 4 050 4 201 4 362
15 3 889 4 573 3 889 4 060 4 231 4 402 4 573
16 4 261 4 713 4 261 4 372 4 492 4 603 4 713
17 4 422 4 925 4 422 4 543 4 673 4 794 4 925
18 4 553 5 065 4 553 4 683 4 804 4 935 5 065
19 4 774 5 276 4 774 4 894 5 025 5 156 5 276
20 4 904 5 417 4 904 5 035 5 166 5 286 5 417
21 5 126 5 618 5 126 5 246 5 367 5 487 5 618
22 5 337 5 879 5 337 5 477 5 608 5 749 5 879
23 5 548 6 100 5 548 5 688 5 819 5 960 6 100
24 5 819 6 362 5 819 5 960 6 090 6 231 6 362
25 6 100 6 643 6 100 6 231 6 372 6 512 6 643
26 6 301 6 844 6 301 6 432 6 573 6 703 6 844
27 6 573 7 115 6 573 6 703 6 844 6 975 7 115
28 6 844 7 397 6 844 6 985 7 115 7 256 7 397
29 7 115 7 658 7 115 7 246 7 387 7 527 7 658
30 7 316 7 859 7 316 7 457 7 588 7 728 7 859
31 7 598 8 141 7 598 7 728 7 869 8 010 8 141
32 7 869 8 412 7 869 8 000 8 141 8 271 8 412
33 8 080 8 623 8 080 8 211 8 352 8 492 8 623
34 8 412 8 955 8 412 8 553 8 683 8 824 8 955
35 8 764 9 306 8 764 8 894 9 035 9 166 9 306
36 9 095 9 638 9 095 9 226 9 367 9 507 9 638
37 9 437 9 990 9 437 9 578 9 718 9 849 9 990
38 9 779 10 321 9 779 9 909 10 050 10 191 10 321
39 10 120 10 673 10 120 10 261 10 402 10 532 10 673
40 10 492 11 065 10 492 10 633 10 774 10 914 11 065
41 10 854 11 417 10 854 10 995 11 135 11 276 11 417
42 11 216 11 779 11 216 11 357 11 497 11 638 11 779
43 11 578 12 140 11 578 11 718 11 859 12 000 12 140
3 Der Regierungsrat kann von den Klassen und Stufen abweichende Gehälter festlegen und bei Angestellten mit ausgesprochen grosser Verantwortung und besonders qualifizierten Leistungen über die Ansätze der Tabelle der Ge- haltsklassen hinausgehen.

Art. 18 1)

Angestelltenverordnung
1) Aufgehoben am 11. Dezember 1995 (lf. Nr. 577)
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Art. 19 1) Festlegung des Gehaltes

1 Die Angestellten werden durch die Wahlbehörde in Besoldungsklassen ein- gereiht.
2 Bei der Anstellung wird das Gehalt unter Berücksichtigung der Funktions- bewertung sowie der Ausbildung und Erfahrung festgelegt.

Art. 20 1) Besoldungserhöhungen

1 Die Gehälter aller Angestellten werden jährlich überprüft.
2 Als Anerkennung für steigende Leistung infolge wachsender Erfahrung kann jährlich eine Gehaltserhöhung gewährt werden, bis das Maximum der Gehaltsklasse erreicht ist.
3 Beförderungen in eine höhere Gehaltsklasse erfolgen im Normalfall zu Jah- r esbeginn. Sie sind funktions- oder leistungsbezogen.

Art. 21 13. Gehalt

Es wird ein 13. Gehalt ausgerichtet. Bei Anstellungsverhältnissen, die nicht ein volles Jahr bestehen, wird das 13. Monatsgehalt im Verhältnis zur Anstel- lungsdauer ausbezahlt.

Art. 22 1) T euerungsausgleich

Der Regierungsrat bestimmt jeweils auf den 1. Januar einen allfälligen Teue- rungsausgleich für das nachfolgende Jahr.

Art. 23 2) Dienstaltersgeschenk

1 Angestellte, die zehn und mehr Jahre im Staatsdienst gestanden haben, er- halten als Anerkennung Dienstaltersgeschenke.
2 Als Dienstaltersgeschenk wird nach Vollendung des 10., 15., 20., 25., 30.,
35., 40. und 45. Dienstjahres ein volles Monatsgehalt ausbezahlt.
3 Dienstaltersgeschenke werden nur an Angestellte in ungekündigter Stellung ausgerichtet.
4 Bei der Pensionierung werden Dienstaltersgeschenke im Verhältnis zur An- stellungsdauer ausbezahlt.
5 Das Dienstaltersgeschenk kann auch in Form von vier zusätzlichen Wochen Ferien bezogen werden. Die vorgesetzte Direktion entscheidet nach Rück- sprache mit dem oder der Angestellten über die Form der Ausrichtung. Ein Bezug als Ferien kann sich über mehr als ein Jahr erstrecken. Angestelltenverordnung
1) Geändert am 11. Dezember 1995 (lf. Nr. 577)
2) Abs. 5 geändert am 9. Dezember 1996 (lf. Nr. 622)
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Art. 24 Überzeit

Überzeit ist in erster Linie durch Freizeit auszugleichen. Bei angeordneter Überzeit kann die vorgesetzte Direktion in Absprache mit dem Personaldienst Barabgeltung bewilligen.

Art. 25 Kinderzulagen

Es werden Kinderzulagen gemäss Verordnung zum Gesetz über die Kinder- zulagen 1) ausgerichtet.

Art. 26 Dienstwohnungen

1 Wo dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist, können Angestellte zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet werden.
2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Bestimmung der Mietzinse für Dienstwohnungen. IV. Ferien, Urlaub, Militärdienst

Art. 27 Ferien

1 Die Angestellten haben Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr.
2 Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, auf fünf Wochen und im Jahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird, auf sechs Wochen.
3 Angestellten in besonders verantwortungsvollen Funktionen kann der Re- gierungsrat bereits vor dem vollendeten 50. Altersjahr fünf Wochen Ferien ge- währen.
4 Der Zeitpunkt der Ferien ist im Einvernehmen mit dem direkten Vorgesetz- ten festzulegen.

Art. 28 Urlaub

1 Bezahlter Urlaub kann durch den Regierungsrat gewährt werden, wenn dies sowohl im Interesse des Kantons als auch der Angestellten steht oder wenn es aus sozialen Gründen geboten ist.
2 Kurzurlaube zur Erledigung unaufschiebbarer privater Angelegenheiten wer- den durch die Direktionen gewährt. Angestelltenverordnung
1) bGS 822.411
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Art. 29 Militärische und ähnliche Dienstleistungen

1 Bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (Zivilschutz, MFD, Rot- kreuzdienst) wird Ledigen während des ersten Monats, Verheirateten während der ersten drei Monate die volle Besoldung ausgerichtet. Während der restli- chen Zeit erhalten die Ledigen die Hälfte, Verheiratete drei Viertel der Besol- dung, mindestens jedoch den Betrag der Lohnausfallentschädigung. Sozial- zulagen werden während der ganzen Dauer des Dienstes voll ausbezahlt.
2 Der Ferienanspruch wird bei Dienstleistungen bis zu drei Monaten nicht gekürzt. Bei drei Monate übersteigenden Dienstleistungen wird der Ferienan- spruch pro Monat Dienstzeit um ein Zwölftel gekürzt.
3 Die Lohnausfallentschädigung fällt in die Staatskasse. V. Vorsorge und Versicherung

Art. 30 Pensionskasse

1 Der Kanton führt eine Pensionskasse nach den Vorschriften des Bundes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 1)
2 Der Beitritt zur Pensionskasse ist für alle der beruflichen Vorsorge unterste- henden Angestellten obligatorisch. Über Ausnahmen entscheidet der Regie- rungsrat.
3 Die Verordnung über die Pensionskasse für das Staatspersonal und die Leh- rer 2) r egelt das Nähere.

Art. 31 3) Unfallversicherung

Der Kanton versichert die Angestellten gemäss den Vorschriften des Unfall- versicherungsgesetzes 4) gegen Unfall. Die Angestellten können zu angemes- senen Beiträgen verpflichtet werden.

Art. 32 Schwangerschaft, Niederkunft

1 Bei Schwangerschaft und Geburt haben Angestellte Anspruch auf volle Gehaltszahlung während zwölf Wochen. Der Anspruch beträgt sechzehn Wo- chen, wenn das Anstellungsverhältnis vor der Niederkunft mindestens zwei Jahre gedauert hat. Der Schwangerschaftsurlaub ist zusammenhängend zu beziehen, davon mindestens acht (zehn) Wochen nach der Geburt. Angestelltenverordnung
1) vgl. SR 831.40
2) bGS 142.23; heute: V über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden
3) Geändert am 11. Dezember 1995 (lf. Nr. 577)
4) SR 832.20
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2 Anschliessend an den Schwangerschaftsurlaub wird einer Angestellten auf Gesuch hin ein unbezahlter Urlaub bis zu sechs Monaten oder 50prozentige Beschäftigung bis zu einem Jahr gewährt. Das entsprechende Gesuch ist spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Geburt an die vorgesetzte Direktion zu richten.
3 Angestellte, die innerhalb der letzten drei Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf Lohnfort- zahlung für einen Monat nach Ende des Austrittsmonats.

Art. 33 1) Krankheit, Unfall

1 W er wegen Krankheit oder Unfalls nicht arbeiten kann, hat insgesamt während eines Jahres Anspruch auf die volle Besoldung. Bei krankheitsbe- dingter Abwesenheit kann die vorgesetzte Amtsstelle ein Arztzeugnis verlan- gen.
2 Der Ferienanspruch wird bei krankheitsbedingter Abwesenheit bis zu drei Monaten nicht gekürzt. Bei drei Monate übersteigender Abwesenheit wird der Ferienanspruch pro Monat Abwesenheit um ein Zwölftel gekürzt.
3 Die Frist wird vom Beginn des auf die Erkrankung folgenden Monats an ge- r echnet. Absenzen, die durch eine sich längere Zeit hinziehende Krankheit entstehen, werden laufend vom Fortzahlungsanspruch abgezogen. Insge- samt darf die Gehaltsfortzahlung 12 Monate innert 24 Monaten nicht über- steigen.
4 Die Kinderzulagen werden bis zur allfälligen Auflösung des Dienstverhältnis- ses voll ausbezahlt.
5 Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzu- führen oder hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim Stellenantritt über bestehende Krankheiten wissentlich falsche Angaben gemacht, kann der Regierungsrat die Bezüge nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.
6 Beziehen Angestellte aus einer öffentlichen oder durch den Arbeitgeber mit- finanzierten Versicherung Taggelder und entsteht deswegen eine Überversi- cherung, können die Taggelder ganz oder teilweise von der Besoldung abge- zogen werden.

Art. 34 Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte

1 Ansprüche von Berechtigten gegenüber haftpflichtigen Dritten sind bis zur Höhe der Leistungen des Kantons an diesen abzutreten. Angestelltenverordnung
1) Abs. 5 und 6 geändert am 11. Dezember 1995 (lf. Nr. 577)
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2 Die Zahlungen des Kantons werden solange aufgeschoben, bis die Abtre- tungserklärung vorliegt.

Art. 35 To d

1 Im Todesfall von Angestellten des Kantons haben der hinterbliebene Ehe- gatte und die minderjährigen Kinder während drei Monaten über den Todes- monat hinaus Anspruch auf das volle Gehalt.
2 Ergibt sich durch den Tod für die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen eine finanzielle Notlage, kann der Regierungsrat den Gehaltsnachgenuss bis auf sechs Monate ausdehnen. Vl. Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Art. 36 1) Kündigung

1 Das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis kann gegenseitig durch Kün- digung aufgelöst werden.
2 Die Kündigungsfrist beträgt a) während des ersten Monats (Probezeit) sieben Tage; b) im ersten Dienstjahr einen Monat; c) anschliessend drei Monate.
3 Durch schriftliche Vereinbarung kann die Kündigungsfrist auf sechs Monate verlängert werden.
4 Die Kündigung ist auf Monatsende auszusprechen.
5 Einem Rechtsmittel gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 37 Arbeitszeugnis

Austretende Angestellte haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Art. 38 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen können die Angestellten und die Wahlbehörde das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos auflösen.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhanden- sein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstel- Angestelltenverordnung
1) Abs. 5 eingefügt am 11. Dezember 1995 (lf. Nr. 577)
749 142.211
3 Die fristlose Auflösung ist schriftlich zu begründen, wenn die andere Ver- tragspartei dies verlangt.
4 Das Recht auf Anhörung ist gewährleistet.

Art. 39 1) Ruhestand

1 Die Angestellten treten am Ende jenes Monats in den Ruhestand, in dem sie das 63. Altersjahr vollendet haben.
2 Sofern das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt des Rücktrittes mindestens fünf Jahre gedauert hat, bezahlt der Arbeitgeber bis zum Eintritt der ordentli- chen AHV-Rente eine der mutmasslichen einfachen AHV-Altersrente entspre- chende Überbrückungsrente.
3 Ein vorzeitiger Rücktritt ist nach Vollendung des 60. Altersjahres möglich. Ab V ollendung des 63. Altersjahres wird die Überbrückungsrente gemäss Abs. 2 ausgerichtet.
4 Eine Anstellung über das 63. Altersjahr hinaus bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 2)

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft und ersetzt diejenige vom
12. Juni 1978. Angestelltenverordnung
1) Geändert am 16. August 1999 (lf. Nr. 716)
2) Aufgehoben am 9. Dezember 1996 (lf. Nr. 622)
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