Arbeitslosenhilfegesetz
obligatorische A rbeits- o- osigkeit zu verhüten und bestehende Arbeitslosi gkeit pfen. t- Gesetz haben arbeitslose ogenen Personen aus Kantonen, die Gegenstand Persönliche Voraus - setzungen
Art. 3
1 Der Kanton fördert zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Arbeitsl deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist.
2 Er kann Beiträge an Präventivmassnahmen gemäss Art. 59ff. AVIG ausrichten, so weit der Erfolg solcher Massnahmen mit den Bundesleistungen allein nicht gewährleistet ist. Zudem kann er wei- tere Massnahmen, die auf die Förderung der Vermittlungsf und die Eingliederung in den Arbeitsprozess gerichtet sind, unter- stützen.
3 Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang di ser Fö rderungsmassnahmen sowie das Verfahren.
Art. 4
1 Der Kanton kann Beiträge an Beratungs -, Umschulungs -, Weite bildungs - und Eingliederungsmassnahmen von Gemeinden und staatlichen oder privaten Institutionen und Unternehmen ausric ten. Er kann selbst solche Massnahmen durchführen oder sich an Institutionen oder Unternehmen beteiligen, die solche Massnah anbieten.
2 Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang di ser Massnahmen sowie das Verfahren.
Art. 5
1 Der Kanton unterstützt Programme zur vorübergehenden Anstel- lung von Arbeitslosen.
2 Er kann Beiträge an Anstell ungsprogramme von Gemeinden und staatlichen oder gemeinnützigen Institutionen und Unternehmen ausrichten. Er kann selbst solche Anstellungsprogramme durc ren oder sich an staat lichen oder gemeinnützigen Institutionen und Unternehmen beteiligen, die solc he Anstellungsprogramme durch- führen.
3 Diese Anstellungsprogramme dürfen die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren. Der Regierungsrat regelt Vorausset- zungen, Art und Umfang dieser Anstellungsprogramme sowie das Verfahren.
Art. 6
1 Arbeitslose in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversiche Individuelle Umschulung, Weiterbildung und Einglie - derung Kollektive Beratungs -, Umschulungs -, Weiterbildungs - und Eingliederungs - massnahmen Anstellungs - programme für Arbeitslose Anschluss - taggelder
s- urückgelegt haben und de- versi- nschlusstaggelder erhöhen. s- rücksichtigt bleiben. ischen Arbeitslosenversicherung zuzüglich - und Ausbildungszulagen. chtet, die be- - und Vermögensgrenzen, die Voraus - den Zuschlag für Kinder - und Ausbil - ren. Bei der Festlegung der wirt - sse werden die Einkommens - und oder Lebenspartnerin oder des
7) fall steht. der Härtefälle
II. Organisation und Durchführung
Art. 8
1 Der Kanton führt eine Arbeitslosenkasse als öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Die kantonale Arbeitslosenkasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das AVIG sowie weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden. Sie ist von der kantonalen Verwaltung unabhängig und führt ihre Aufgaben im Rah men der bundesrechtlichen Aufsicht selbständig durch. Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen E füllung der Aufgaben.
3 Ihr obliegt weiter die Durchführung dieses Gesetzes.
4 Die Geschäftsführung der kantonalen Arbeitslosenkasse wird der kantonalen AHV -Ausgleichskasse als übertragene Aufgabe ge- mäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters - und Hi terlassenenversicherung übertragen. Die Buchhaltung und G schäftsführung der AHV -Ausgleichskasse wird jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft, soweit Leistungen aus di sem Gesetz bet roffen sind. Diese stellt den Bericht der kantonalen Au fsichtsbehörde zu.
5 Die Rechnungslegung der kantonalen Arbeitslosenkasse inklusive der Verwaltungskosten-Reserve richtet sich nach den geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Arbeitslosenkas- se inklusive der Verwaltungskosten-Reserve ist von der Konsolidie- rungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgenommen.
13)
Art. 9
1 Kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist das kantonale Arbeitsam t 3) . Es kann Aufgaben delegi eren.
2 Die kantonale Amtsstelle erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das AVIG zugewiesen werden. Soweit die Kosten für die Durchführung dieser Auf gaben von der obligatorischen Arbeitslosenversicherung getragen werden, bestimmt der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete Departement den erforderlichen Pers bedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rat len Erfüllung der Aufga ben.
3 Leistungen und Beiträge gemäss Art. 3, 4, 5 und 7 bedürfen der Zustimmung durch die kantonale Amtsstelle und die kantonale A beitslosenkasse, sofern nicht der Regierungsrat zuständig ist. Kantonale Arbeitslosen - kasse Kantonale Amtsstelle
i- müssen. Sie können Auf- sstel- tonalen Arbeitslosenkasse mitzuwirken. -Ausgleichskasse über die D e- -gleichskasse betreffend die Dur chführung dieses Ge- digkeit der Bundesbehörden fallen; n- t-
1; -Ausgleichskasse und der kantona- der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, hre tge- Gemeinde - stellen A ufsicht kantonale Arbeitslosen - kasse Deckung der Verwaltungs - kosten Zusätzliche Feiertage mit Entschädi - gungsanspruch Auskunfts - und Schweigepflicht
ber müssen den zuständigen Durchführungsstellen alle erforderli- chen Auskünft e ertei len und die nötigen Unterlagen vorlegen.
2 Wer Leistungen aufgrund dieses Gesetzes bezieht, muss den Durchführungsstellen unaufgefordert alles melden, was für die A spruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeu ist.
3 Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder Beaufsic tigung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben über ihre Wahrneh- mungen gegen über Dritten Schweigen zu bewahren. Wo kein schützenswertes privates oder öffentliches Interesse vorliegt, kann der Regierungsrat Ausnahmen von der Schwei gepflicht gestatten.
Art. 15 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss
die B estimmungen des AVIG, insbesondere für: a) den Bezug und die Berechnung der Beiträge; b) die Anspruchsvoraussetzungen; c) die Umschreibung der Arbeitslosigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfalls; d) die Vermittlungsfähigkeit; e) die Zumutbarkeit der Arbeit; f) die Pflichten der Arbeitslosen; g) die Gewährung von Taggeldern bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit; h) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung; i) den Entzug des Leistungsanspruchs; j) die Verpfändung, Abtretung, Verrechnung, Zwecksicherung; k) die Rückforderung von Leistungen. III. Finanzierung und Finanzkompetenzen
Art. 16
4) Der Sozialf onds trägt die Kosten für a) die Leistungen gemäss Art. 3 - 7; b) die Verwaltungskosten gemäss Art. 12; c) die Beiträge, die der Kanton aufgrund der obligatorischen A beitslosenversicherung übernehmen muss; d) ...
10) e) die Beiträge an die Erwerbsersatzleistungen gemäss des Familien- und Sozialzulagenge setzes ; 8) f) die Beiträge, die der Kanton gemäss Bundesgesetz über die Familienzulage in der Landwirtschaft übernehmen muss. Anwendbarkeit des AVIG Durchführungs - stellen
e- eses Gesetzes; -Ausgleichs kasse Konsolidierungspflicht rbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und zu je einem
4) enze ge- und Sozi-
12) ie der n- nschränken oder aufheben. berechnet. Finanzierung des Sozialfonds Kostenverteiler für Sozialfonds - leistungen
5 Der Kanton stellt der AHV -Ausgleichskasse die notwendigen Mi tel vorschüssig zur Verfügung.
Art. 19
1 Das Vermögen des Sozialfonds darf 3 Mio. Franken nicht unter- schre iten. Beträgt das Vermögen mehr als 100% einer ges Jahresausgabe, mindestens jedoch 8 Mio. Franken, kann es zur Deckung der laufenden Ausgaben herangezogen werden.
2 Der Kostenverteiler für Leistungen des Sozialfonds gemäss dem Gesetz über Familien- und Sozialzulagen wird in jenem Gesetz ge- regelt.
3 Der Regierungsrat bestimmt, ob das Vermögen gemäss Abs. 1 für die Deckung der laufenden Ausgaben verwendet wird.
Art. 20
1 Die Lohnbeiträge an den kantonalen Sozialfonds gemäss Art. 17 werden von allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erhoben, die im Kanton Schaffhausen einen Wohn- oder Geschäftssitz haben oder eine Zweigni ederlassung oder Betriebsstätte unterhalten. Hiervon ausgenommen sind die Verwaltungen und öffentlich- rechtlichen Betriebe fremder Staaten sowie die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe mit Einschluss der Schweizerischen Unfallversich erungsanstalt.
2 Der Regierungsrat regelt den Bezug der Beiträge und das Verfah- ren.
Art. 21
1 Der Regierungsrat entscheidet über kollektive Beratungs schulungs -, Weiterbildungs - und Eingliederungsmassnahmen ge- mäss Art. 4 und Anstellungsprogramme gemäss Art. 5 bis insge- samt 1 Mio. Franken pro Jahr. Er kann die Kompetenz für den B schluss solcher Massnahmen im Rahmen der bewilligten Mittel an die kant onale Amtsstelle und die kantonale Arbeitslosenkasse de- legi eren.
2 Der Grosse Rat entscheidet endgültig über Massnahmen gemäss Abs. 1, sofern diese Kosten von insgesamt mehr als 1 Mio. Fran- ken pro Jahr zur Folge haben. Er kann bestimmte Massnahmen beschliessen oder den Ausgaben rahmen festlegen. Vermögen des Sozialfonds Lohnbeiträge an den Sozialfonds Finanz - kompetenzen
r- t. 36a VRG). ustellung bei der verfügenden Stelle schriftl ich und ben werden. u- VRG). 6) samt- uständige gen mit den Rechtsschutz im Bereich der Arbeitslosen - versicherung 6) Rechtsschutz im Bereich der Arbeitslosen - hilfe 6) Straf - bestimmungen Büsingen
den Dauer bei einem Arbeitgeber im Kanton Schaffhausen ange- stellt waren.
Art. 26 5)
Art. 27
1 Für die Festlegung des Anspruchs und der Höhe von Anschlus taggel dern gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes ab seinem Inkrafttreten.
2 Die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen, die aufgrund des Geset zes über die Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenfürsorge und über Präventivmassnahmen vom 28. November 1983 verfügt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aber noch nicht abgeschlossen sind, werden im verfügten Umfang noch übernommen.
3 Die Rechnung des Sozialfonds umfasst 1997 das ganze Kalen- derjahr. Insbesondere werden sämtliche Kosten, die der Kanton aufgrund der obligatorischen Arbeitslosenversicherung 1997 über- nehmen muss, berüc ksichtigt.
4 Der Kostenverteiler gemäss Art. 18 tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Der Arbeitgeberbeitrag an den Sozialfonds beträgt 1997 un- abhängig vom Datum der Inkraftsetzung 0,2 Prozent der Brutt lohnsumme gemäss Art. 2 und Art. 3 AVIG. Der Beitrag der Arbei nehmerinnen und Arbeitnehmer wird für 1997 nicht erhoben. Der Kanton und die Gemeinden tragen 1997 je einen Viertel der Aus- gaben.
Art. 28
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und der G nehmigung der Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 113 Abs. 1 AVIG durch den Bund auf einen vom Regierungsrat festzul egenden Zeitpunkt in Kraft
1)
.
2 Es erset zt das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, A losenfürsorge und über die Präventivmassnahmen vom 28. No- vember 1983.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale G setze ssammlung aufzunehmen. Vom Eidgenössischen Volkswirtsch aftsdepartement genehmigt am
18. Juli 1997. Übergangs - bestimmungen Inkrafttreten
- und Sozialzulagen - und Sozialzulagen aft getreten am 1. Januar 2000 fügt durch G vom 11. Januar 2016, in Kraft getreten am ember 2019, in Kraft getreten am
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