Anwaltsgesetz (177.000)
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Anwaltsgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Anwaltsgesetz * (AnwG) vom 28. April 2002 (Stand 29. April 2007) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verfassung vom 24. Wintermonat 1872 * beschliesst:

I. Gegenstand

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Anwaltstätigkeit sowie die Aufsicht über die An - wälte 1 ) im Kanton Appenzell I.Rh.
2 Die Anwaltstätigkeit umfasst die Vertretung von Parteien vor appenzell-inn - errhodischen Gerichten.
3 Die Rechtsberatung sowie die Vertretung von Parteien vor appenzell-inn - errhodischen Verwaltungsbehörden unterstehen nicht den Regeln dieses Gesetzes.

II. Voraussetzungen für die Ausübung der Anwaltstätigkeit

Art. 2 Voraussetzungen

1 Die Anwaltstätigkeit dürfen im Kanton nur Personen ausüben, welche a) im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, b) Freizügigkeit nach Art. 4 BGFA geniessen, c) Freizügigkeit nach Art. 21 ff. BGFA geniessen oder
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
d) in der kantonalen Bewilligungsliste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Regeln über die Parteivertretung ge - mäss den Art. 13 ff. dieses Gesetzes.

Art. 3 Kantonales Anwaltsregister

1 Die Anwaltskammer nimmt auf Antrag in das kantonale Anwaltsregister auf, wer a) als Anwalt im Kanton über eine Geschäftsadresse verfügt und b) die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA oder c) die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 BGFA erfüllt.
2 Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.

Art. 4 Kantonale Bewilligungsliste

1 Die Anwaltskammer nimmt auf Antrag in die kantonale Bewilligungsliste auf, wer die Voraussetzungen der Art. 27 ff. BGFA erfüllt.
2 Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.

Art. 5 Publikation der Eintragungen

1 Die Eintragungen im kantonalen Anwaltsregister, in der kantonalen Bewilli - gungsliste sowie die Änderungen und Löschungen der Einträge werden im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.
2 Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register oder in der Liste eingetragenen Rechtsanwälte werden im Staatskalender aufge - führt.

Art. 6 Anwaltsexamen

1 Das Anwaltspatent wird von der Anwaltskammer aufgrund eines im Kanton bestandenen Anwaltsexamens erteilt.

Art. 7 Prüfungsreglemente

1 Die Anwaltskammer erlässt die näheren Regelungen für die Durchführung der Anwaltsexamen, der Eignungsprüfungen nach Art. 31 BGFA sowie der Prüfungsgespräche im Sinne von Art. 32 BGFA.

III. Berufsregeln

Art. 8 Berufsregeln

1 Die Anwälte beachten die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA.

IV. Anwaltshonorar

Art. 9 Erlass / Begutachtung

1 Der Grosse Rat erlässt eine Honorarordnung der Anwälte.
2 Der Präsident der Anwaltskammer (vgl. Art. 12 Abs.1 lit. a) begutachtet Honorarforderungen von Anwälten, die gemäss Art. 2 dieses Gesetzes im Kanton Appenzell I.Rh. die Anwaltstätigkeit ausüben dürfen.

Art. 10 Entbindung Anwaltsgeheimnis / Ausschluss Schiedsgericht

1 Zur Geltendmachung von Honorarforderungen entbindet die Anwaltskam - mer die Anwälte im notwendigen Umfange vom Anwaltsgeheimnis.
2 Für die Beurteilung von strittigen Honorarforderungen von Anwälten ist die Schiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen.

V. Aufsicht

Art. 11 Kantonale Aufsichtsbehörde

1 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwälte ist die Anwaltskammer.

Art. 12 Zusammensetzung und Wahl

1 Der Anwaltskammer gehören an: * a) Der Kantonsgerichtspräsident als Vorsitzender und der Bezirksge - richtspräsident; b) mindestens drei nicht als Anwälte berufstätige Juristen, welche nicht im Kanton Wohnsitz haben müssen; c) Kantonsrichter als Ersatzmitglieder.
2 Die Mitglieder im Sinne von Abs. 1 lit. b dieses Artikels werden durch das Kantonsgericht anlässlich der Konstituierung ohne Amtsdauer gewählt. Der Anwaltsverband kann für diese Mitglieder Vorschläge einreichen. *
3 Die Gerichtskanzlei amtet als Sekretariat.

Art. 13 Aufgaben

1 Die Anwaltskammer führt in der Besetzung von mindestens drei Mitgliedern Disziplinarverfahren im Sinne von Art. 15 ff. BGFA durch. *
2 Sie kann bei Pflichtverletzungen Rügen erteilen oder Ordnungsbussen bis Fr. 10'000.-- aussprechen oder die Entziehung des Patentes auf be - stimmte Zeit oder gänzlich verfügen.
3 Die gerichtspolizeilichen Befugnisse der richterlichen Behörden gegenüber den Anwälten bleiben vorbehalten.

Art. 14 Verfahren

1 Für das Verfahren vor Anwaltskammer gelten die Bestimmungen des Ver - waltungsverfahrensgesetzes sinngemäss.
2 Verfügungen der Anwaltskammer können innert 30 Tagen mittels Verwal - tungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen wer - den.
3 Die Anwaltskammer trägt die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen nach Rechtskraft im kantonalen Anwaltsregister ein. Ein Berufsausübungs - verbot wird zusätzlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 15 Rechtspraktikanten

1 Wer bei einem Anwalt angestellt ist, erhält auf dessen Gesuch hin von der Anwaltskammer eine Bewilligung, während und nach abgeschlossenem An - waltspraktikum Parteien vor den appenzell-innerrhodischen Gerichten zu vertreten. Die Bewilligung wird für längstens drei Jahre ab Beginn des An - waltspraktikums erteilt, wenn der Angestellte in die Berufshaftpflichtversiche - rung des Arbeitgebers eingeschlossen ist.
2 Der Angestellte untersteht der Aufsicht nach diesem Gesetz. Seine Pro - zesshandlungen werden dem Anwalt, bei welchem er angestellt ist, zuge - rechnet.

VI. Ausführungsvorschriften

Art. 16 Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.

VII. Inkrafttreten

Art. 17 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch die Landsgemeinde durch die Standeskommission in Kraft gesetzt. 1 )

VIII. ... *

1) Inkrafttreten: 1. Juni 2002.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

28.04.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung -

27.04.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert -

27.04.2003 27.04.2003 Ingress geändert -

27.04.2003 27.04.2003 Titel VIII. aufgehoben -

29.04.2007 29.04.2007 Art. 12 Abs. 1 geändert -

29.04.2007 29.04.2007 Art. 12 Abs. 2 geändert -

29.04.2007 29.04.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 28.04.2002 01.06.2002 Erstfassung - Erlasstitel 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Ingress 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 12 Abs. 1 29.04.2007 29.04.2007 geändert - Art. 12 Abs. 2 29.04.2007 29.04.2007 geändert - Art. 13 Abs. 1 29.04.2007 29.04.2007 geändert - Titel VIII. 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
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