Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behan... (0.105)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

    Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1984 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 1986¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Dezember 1986 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni 1987 (Stand am 15. Februar 2022) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 6. Okt. 1986 ( AS 1987 1306 ).
    Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
    in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen² verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräusserlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
    in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
    in der Erwägung, dass die Charta, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
    im Hinblick auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die beide vorsehen, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,
    im Hinblick auch auf die von der Generalversammlung am 9. Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
    in dem Wunsch, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt grössere Wirksamkeit zu verleihen, sind wie folgt übereingekommen:
    ² SR 0.120

    Teil 1

    Art. 1
    1.  Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
    2.  Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechts­­vorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.
    Art. 2
    1.  Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmässige, gericht­liche oder sonstige Massnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheits­gewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
    2.  Aussergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegs­gefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
    3.  Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
    Art. 3
    1.  Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
    2.  Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle massgeblichen Erwägungen einschliesslich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
    Art. 4
    1.  Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
    2.  Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
    Art. 5
    1.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
    a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
    b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;
    c) wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.
    2.  Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdäch­tige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.
    3.  Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaat­lichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
    Art. 6
    1.  Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vor­liegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
    2.  Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
    3.  Einer aufgrund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.
    4.  Hat ein Staat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
    Art. 7
    1.  Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
    2.  Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Massstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen.
    3.  Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 4 genannten Straf­taten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
    Art. 8
    1.  Die in Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
    2.  Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
    3.  Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
    4.  Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.
    Art. 9
    1.  Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf eine der in Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
    2.  Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.
    Art. 10
    1.  Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.
    2.  Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.
    Art. 11
    Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmässigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.
    Art. 12
    Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.
    Art. 13
    Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.
    Art. 14
    1.  Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschliesslich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.
    2.  Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.
    Art. 15
    Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.
    Art. 16
    1.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
    2.  Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen.

    Teil II

    Art. 17
    1.  Es wird ein Ausschuss gegen Folter (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmässigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind.
    2.  Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, dass es zweckmässig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des aufgrund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschusses für Menschenrechte sind und die bereit sind, dem Ausschuss gegen Folter anzugehören.
    3.  Die Wahl der Ausschussmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
    4.  Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
    5.  Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
    6.  Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurden, dagegen ausspricht.
    7.  Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschussmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses entstehen.
    Art. 18
    1.  Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
    2.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muss:
    a) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig;
    b) der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben benötigt.
    4.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
    5.  Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der Abhaltung von Versammlungen der Vertragsstaaten und Sitzungen des Ausschusses entstehen; dazu gehört auch die Erstattung aller Ausgaben, wie beispielsweise der Kosten für Personal und Einrichtungen, die den Vereinten Nationen nach Absatz 3 entstanden sind.
    Art. 19
    1.  Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Berichte über die Massnahmen vor, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen haben. Danach legen die Vertragsstaaten alle vier Jahre ergänzende Berichte über alle weiteren Massnahmen sowie alle sonstigen Berichte vor, die der Ausschuss anfordert.
    2.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet die Berichte allen Vertrags­staaten zu.
    3.  Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinen­den allgemeinen Bemerkungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertrags­staat zu. Dieser kann dem Ausschuss hierzu jede Stellungnahme übermitteln, die er abzugeben wünscht.
    4.  Der Ausschuss kann nach eigenem Ermessen beschliessen, seine Bemerkungen nach Absatz 3 zusammen mit den hierauf eingegangenen Stellungnahmen des betreffenden Vertragsstaats in seinen gemäss Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzu­nehmen. Auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats kann der Ausschuss auch eine Abschrift des nach Absatz 1 vorgelegten Berichts beifügen.
    Art. 20
    1.  Erhält der Ausschuss zuverlässige Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, dass im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats systematisch Folterungen stattfinden, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Stellungnahmen zu den Informationen abzugeben.
    2.  Wenn es der Ausschuss unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen für gerechtfertigt hält, kann er ei­nes oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.
    3.  Wird eine Untersuchung nach Absatz 2 durchgeführt, so bemüht sich der Ausschuss um die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats. Im Einvernehmen mit diesem Vertragsstaat kann eine solche Untersuchung einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet einschliessen.
    4.  Nachdem der Ausschuss die von seinem Mitglied oder seinen Mitgliedern nach Absatz 2 vorgelegten Untersuchungsergebnisse geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit allen angesichts der Situation geeignet erscheinenden Bemerkungen oder Vorschlägen dem betreffenden Vertragsstaat.
    5.  Das gesamte in den Absätzen 1–4 bezeichnete Verfahren des Ausschusses ist vertraulich; in jedem Stadium des Verfahrens wird die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats angestrebt. Nachdem das mit einer Untersuchung gemäss Absatz 2 zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschliessen, eine Zusammenfassung der Ergeb­nisse des Verfahrens in seinen nach Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen.
    Art. 21
    1.  Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach. Diese Mitteilungen können nur dann nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine Mitteilung aufgrund dieses Artikels behandeln, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die aufgrund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
    a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Mo­naten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in Bezug auf die Sache eine schrift­liche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe ent­halten soll;
    b) wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht;
    c) der Ausschuss befasst sich mit einer ihm aufgrund dieses Artikels unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass in der Sache alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unan­­­ge­messen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Über­­­­einkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;
    d) der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nicht­öffentlicher Sitzung;
    e) sofern die Voraussetzungen des Buchstabens c erfüllt sind, stellt der Ausschuss den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen herbeizuführen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss gegebenenfalls eine Ad‑hoc-Vergleichskommission einsetzen;
    f) der Ausschuss kann in jeder ihm aufgrund dieses Artikels unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen;
    g) die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuss verhandelt wird;
    h) der Ausschuss legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor: i) Wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;
    ii) wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e nicht zustande­gekommen ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten sind dem Bericht beizufügen.
    In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
    2.  Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
    Art. 22
    1.  Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
    2.  Der Ausschuss erklärt jede nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens hält.
    3.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat zur Kenntnis, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat und dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens verletzt zu haben. Der Empfangsstaat hat dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen mitzuteilen.
    4.  Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Artikel zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson oder in deren Namen und von dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten Informationen.
    5.  Der Ausschuss prüft Mitteilungen einer Einzelperson aufgrund dieses Artikels erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat,
    a) dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Unter­suchungs‑ oder Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder wird;
    b) dass die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat; dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
    6.  Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffent­licher Sitzung.
    7.  Der Ausschuss teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.
    8.  Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Ver­trags­staaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist, nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere von einer Einzelperson oder in deren Namen gemachte Mitteilung aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
    Art. 23
    Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad‑hoc‑Vergleichskommissionen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.
    Art. 24
    Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Übereinkommens vor.

    Teil III

    Art. 25
    1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
    2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
    Art. 26
    Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
    Art. 27
    1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
    2.  Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
    Art. 28
    1.³  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Über­einkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
    2.  Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
    ³ AS 2012 5901
    Art. 29
    1.  Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und seinen Vorschlag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
    2.  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, dass sie die Änderung nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben.
    3.  Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
    Art. 30
    1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
    2.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
    3.  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
    Art. 31
    1.  Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
    2.  Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er aufgrund dieses Übereinkommens in Bezug auf vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlungen oder Unterlassungen hat; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
    3.  Nach dem Tag, an dem die Kündigung eines Vertragsstaats wirksam wird, darf der Ausschuss nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.
    Art. 32
    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;
    b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29;
    c) von den Kündigungen nach Artikel 31.
    Art. 33
    1.  Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
    2.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

    Geltungsbereich am 15. Februar 2022 ⁴

    ⁴ AS 1987 1307 ; 1988 567 ; 1989  280 , 2286 ; 1990  789 ; 1992  660 ; 1993 1901 ; 2004 2735 ; 2005 1907 ; 2006 2967 ; 2008 647 ; 2011 509 , 6529 ; 2012 5507 ; 2015 589 ; 2016 3801 ; 2017 3749 ; 2019 1829 ; 2020  1179 ; 2022 105 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolge­erklärung (N)

    Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

    Inkrafttreten

    Afghanistan

      1. April

    1987

    26. Juni

    1987

    Ägypten

    25. Juni

    1986 B

    26. Juni

    1987

    Albanien

    11. Mai

    1994 B

    10. Juni

    1994

    Algerien

    12. September

    1989

    12. Oktober

    1989

    Andorra

    22. September

    2006

    22. Oktober

    2006

    Angola

      2. Oktober

    2019

      1. November

    2019

    Antigua und Barbuda

    19. Juli

    1993 B

    18. August

    1993

    Äquatorialguinea*

      8. Oktober

    2002 B

      7. November

    2002

    Argentinien

    24. September

    1986

    26. Juni

    1987

    Armenien

    13. September

    1993 B

    13. Oktober

    1993

    Aserbaidschan

    16. August

    1996 B

    15. September

    1996

    Äthiopien

    14. März

    1994 B

    13. April

    1994

    Australien**

      8. August

    1989

      7. September

    1989

    Bahamas*

    31. Mai

    2018

    30. Juni

    2018

    Bahrain*

      6. März

    1998 B

      5. April

    1998

    Bangladesch*

      5. Oktober

    1998 B

      4. November

    1998

    Belarus

    13. März

    1987

    26. Juni

    1987

    Belgien**

    25. Juni

    1999

    25. Juli

    1999

    Belize

    17. März

    1986 B

    26. Juni

    1987

    Benin

    12. März

    1992 B

    11. April

    1992

    Bolivien

    12. April

    1999

    12. Mai

    1999

    Bosnien und Herzegowina

      1. September

    1993 N

      6. März

    1992

    Botsuana*

      8. September

    2000

      8. Oktober

    2000

    Brasilien

    28. September

    1989

    28. Oktober

    1989

    Bulgarien

    16. Dezember

    1986

    26. Juni

    1987

    Burkina Faso

      4. Januar

    1999 B

      3. Februar

    1999

    Burundi

    18. Februar

    1993 B

    20. März

    1993

    Chile*

    30. September

    1988

    30. Oktober

    1988

    China*

      4. Oktober

    1988

      3. November

    1988

        Hongkong a

      6. Juni

    1997

      1. Juli

    1997

        Macau b

    13. Dezember

    1999

    20. Dezember

    1999

    Costa Rica

    11. November

    1993

    11. Dezember

    1993

    Côte d’Ivoire

    18. Dezember

    1995 B

    17. Januar

    1996

    Dänemark**

    27. Mai

    1987

    26. Juni

    1987

    Deutschland* **

      1. Oktober

    1990

    31. Oktober

    1990

    Dominikanische Republik

    24. Januar

    2012

    23. Februar

    2012

    Dschibuti

      5. November

    2002 B

      5. Dezember

    2002

    Ecuador*

    30. März

    1988

    29. April

    1988

    El Salvador

    17. Juni

    1996 B

    17. Juli

    1996

    Eritrea*

    25. September

    2014 B

    25. Oktober

    2014

    Estland

    21. Oktober

    1991 B

    20. November

    1991

    Eswatini

    26. März

    2004 B

    25. April

    2004

    Fidschi*

    14. März

    2016

    13. April

    2016

    Finnland**

    30. August

    1989

    29. September

    1989

    Frankreich* **

    18. Februar

    1986

    26. Juni

    1987

    Gabun

      8. September

    2000

      8. Oktober

    2000

    Gambia

    28. September

    2018

    28. Oktober

    2018

    Georgien

    26. Oktober

    1994 B

    25. November

    1994

    Ghana*

      7. September

    2000

      7. Oktober

    2000

    Grenada

    26. September

    2019 B

    26. Oktober

    2019

    Griechenland**

      6. Oktober

    1988

      5. November

    1988

    Guatemala

      5. Januar

    1990 B

      4. Februar

    1990

    Guinea

    10. Oktober

    1989

      9. November

    1989

    Guinea-Bissau

    24. September

    2013

    24. Oktober

    2013

    Guyana

    19. Mai

    1988

    18. Juni

    1988

    Heiliger Stuhl*

    26. Juni

    2002 B

    26. Juli

    2002

    Honduras

      5. Dezember

    1996 B

      4. Januar

    1997

    Indonesien*

    28. Oktober

    1998

    27. November

    1998

    Irak

      7. Juli

    2011 B

      6. August

    2011

    Irland**

    11. April

    2002

    11. Mai

    2002

    Island

    23. Oktober

    1996

    22. November

    1996

    Israel*

      3. Oktober

    1991

      2. November

    1991

    Italien**

    12. Januar

    1989

    11. Februar

    1989

    Japan

    29. Juni

    1999 B

    29. Juli

    1999

    Jemen

      5. November

    1991 B

      5. Dezember

    1991

    Jordanien

    13. November

    1991 B

    13. Dezember

    1991

    Kambodscha

    15. Oktober

    1992 B

    14. November

    1992

    Kamerun

    19. Dezember

    1986 B

    26. Juni

    1987

    Kanada* **

    24. Juni

    1987

    24. Juli

    1987

    Kap Verde

      4. Juni

    1992 B

      4. Juli

    1992

    Kasachstan

    26. August

    1998 B

    25. Oktober

    1998

    Katar*

    11. Januar

    2000 B

    10. Februar

    2000

    Kenia

    21. Februar

    1997 B

    23. März

    1997

    Kirgisistan

      5. September

    1997 B

      5. Oktober

    1997

    Kiribati

    22. Juli

    2019 B

    21. August

    2019

    Kolumbien

      8. Dezember

    1987

      7. Januar

    1988

    Komoren

    25. Mai

    2017

    24. Juni

    2017

    Kongo (Brazzaville)

    30. Juli

    2003 B

    29. August

    2003

    Kongo (Kinshasa)

    18. März

    1996 B

    17. April

    1996

    Korea (Süd-)

      9. Januar

    1995 B

      8. Februar

    1995

    Kroatien

    12. Oktober

    1992 N

      8. Oktober

    1991

    Kuba*

    17. Mai

    1995

    16. Juni

    1995

    Kuwait*

      8. März

    1996 B

      7. April

    1996

    Laos*

    26. September

    2012

    26. Oktober

    2012

    Lesotho

    12. November

    2001 U

    12. Dezember

    2001

    Lettland**

    14. April

    1992 B

    14. Mai

    1992

    Libanon

      5. Oktober

    2000

      4. November

    2000

    Liberia

    22. September

    2004 B

    22. Oktober

    2004

    Libyen

    16. Mai

    1989 B

    15. Juni

    1989

    Liechtenstein

      2. November

    1990

      2. Dezember

    1990

    Litauen

      1. Februar

    1996 B

      2. März

    1996

    Luxemburg* **

    29. September

    1987

    29. Oktober

    1987

    Madagaskar

    13. Dezember

    2005

    12. Januar

    2006

    Malawi

    11. Juni

    1996 B

    11. Juli

    1996

    Malediven

    22. April

    2004 B

    20. Mai

    2004

    Mali

    26. Februar

    1999 B

    28. März

    1999

    Malta

    13. September

    1990 B

    13. Oktober

    1990

    Marokko*

    21. Juni

    1993

    21. Juli

    1993

    Marshallinseln

    12. März

    2018 B

    11. April

    2018

    Mauretanien*

    17. November

    2004 B

    17. Dezember

    2004

    Mauritius

      9. Dezember

    1992 B

      8. Januar

    1993

    Mexiko

    23. Januar

    1986

    26. Juni

    1987

    Moldau

    28. November

    1995 B

    28. Dezember

    1995

    Monaco*

      6. Dezember

    1991 B

      5. Januar

    1992

    Mongolei

    24. Januar

    2002 B

    23. Februar

    2002

    Montenegro

    23. Oktober

    2006 N

      3. Juni

    2006

    Mosambik

    14. September

    1999 B

    14. Oktober

    1999

    Namibia

    28. November

    1994 B

    28. Dezember

    1994

    Nauru

    26. September

    2012

    26. Oktober

    2012

    Nepal

    14. Mai

    1991 B

    13. Juni

    1991

    Neuseeland*

    10. Dezember

    1989

      9. Januar

    1990

    Nicaragua

      5. Juli

    2005

      4. August

    2005

    Niederlande* ** c

    21. Dezember

    1988

    20. Januar

    1989

        Aruba

    21. Dezember

    1988

    20. Januar

    1989

        Curaçao

    21. Dezember

    1988

    20. Januar

    1989

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    21. Dezember

    1988

    20. Januar

    1989

        Sint Maarten

    21. Dezember

    1988

    20. Januar

    1989

    Niger

      5. Oktober

    1998 B

      4. November

    1998

    Nigeria

    28. Juni

    2001

    28. Juli

    2001

    Nordmazedonien

    12. Dezember

    1994 N

    17. November

    1991

    Norwegen**

      9. Juli

    1986

    26. Juni

    1987

    Oman*

      9. Juni

    2020 B

      9. Juli

    2020

    Österreich* **

    29. Juli

    1987

    28. August

    1987

    Pakistan*

    23. Juni

    2010

    23. Juli

    2010

    Palästina

      2. April

    2014 B

      2. Mai

    2014

    Panama*

    24. August

    1987

    23. September

    1987

    Paraguay

    12. März

    1990

    11. April

    1990

    Peru

      7. Juli

    1988

      6. August

    1988

    Philippinen

    18. Juni

    1986 B

    26. Juni

    1987

    Polen**

    26. Juli

    1989

    25. August

    1989

    Portugal**

      9. Februar

    1989

    11. März

    1989

    Ruanda

    15. Dezember

    2008 B

    14. Januar

    2009

    Rumänien**

    18. Dezember

    1990 B

    17. Januar

    1991

    Russland

      3. März

    1987

    26. Juni

    1987

    Sambia

      7. Oktober

    1998 B

      6. November

    1998

    Samoa*

    28. März

    2019 B

    27. April

    2019

    San Marino

    27. November

    2006

    27. Dezember

    2006

    São Tomé und Príncipe

    10. Januar

    2017

      9. Februar

    2017

    Saudi-Arabien*

    23. September

    1997 B

    23. Oktober

    1997

    Schweden**

      8. Januar

    1986

    26. Juni

    1987

    Schweiz**

      2. Dezember

    1986

    26. Juni

    1987

    Senegal

    21. August

    1986

    26. Juni

    1987

    Serbien

    12. März

    2001 N

    27. April

    1992

    Seychellen*

      5. Mai

    1992 B

      4. Juni

    1992

    Sierra Leone

    25. April

    2001

    25. Mai

    2001

    Slowakei**

    28. Mai

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

    16. Juli

    1993 B

    15. August

    1993

    Somalia

    24. Januar

    1990 B

    23. Februar

    1990

    Spanien**

    21. Oktober

    1987

    20. November

    1987

    Sri Lanka

      3. Januar

    1994 B

      2. Februar

    1994

    St. Kitts und Nevis

    21. September

    2020 B

    21. Oktober

    2020

    St. Vincent und die Grenadinen

      1. August

    2001 B

    31. August

    2001

    Südafrika*

    10. Dezember

    1998

      9. Januar

    1999

    Sudan*

    10. August

    2021

      9. September

    2021

    Südsudan

    30. April

    2015 B

    30. Mai

    2015

    Suriname

    16. November

    2021 B

    16. Dezember

    2021

    Syrien*

    19. August

    2004 B

    18. September

    2004

    Tadschikistan

    11. Januar

    1995 B

    10. Februar

    1995

    Thailand*

      2. Oktober

    2007 B

      1. November

    2007

    Timor-Leste

    16. April

    2003 B

    16. Mai

    2003

    Togo*

    18. November

    1987

    18. Dezember

    1987

    Tschad

      9. Juni

    1995 B

      9. Juli

    1995

    Tschechische Republik**

    22. Februar

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Tunesien*

    23. September

    1988

    23. Oktober

    1988

    Türkei*

      2. August

    1988

      1. September

    1988

    Turkmenistan

    25. Juni

    1999 B

    25. Juli

    1999

    Uganda

      3. November

    1986 B

    26. Juni

    1987

    Ukraine*

    24. Februar

    1987

    26. Juni

    1987

    Ungarn**

    15. April

    1987

    26. Juni

    1987

    Uruguay

    24. Oktober

    1986

    26. Juni

    1987

    Usbekistan

    28. September

    1995 B

    28. Oktober

    1995

    Vanuatu

    12. Juli

    2011 B

    11. August

    2011

    Venezuela

    29. Juli

    1991

    28. August

    1991

    Vereinigte Arabische Emirate*

    19. Juli

    2012 B

    18. August

    2012

    Vereinigte Staaten* **

    21. Oktober

    1994

    20. November

    1994

    Vereinigtes Königreich* **

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

        Anguilla

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

        Bermudas

      8. Dezember

    1992

      8. Dezember

    1992

        Britische Jungferninseln

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

        Falklandinseln

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

        Gibraltar

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

        Guernsey

      8. Dezember

    1992

      8. Dezember

    1992

        Insel Man

      8. Dezember

    1988

      8. Dezember

    1988

        Jersey

      8. Dezember

    1992

      8. Dezember

    1992

        Kaimaninseln

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

        Montserrat

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

        Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,     Henderson und Pitcairn)

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

        St. Helena und Nebengebiete          (Ascension und Tristan da     Cunha)

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

        Turks- und Caicosinseln*

      8. Dezember

    1988

      7. Januar

    1989

    Vietnam*

      5. Februar

    2015

      7. März

    2015

    Zentralafrikanische Republik

    11. Oktober

    2016 B

    11. Oktober

    2016

    Zypern

    18. Juli

    1991

    17. August

    1991

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    ** Einwendungen.
    Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
    3003 Bern, bezogen werden.
    a
    Vom 8. Dezember 1992 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
    1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Über­einkom­men seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
    b
    Vom 15. Juni 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999
    bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Aufgrund der chinesischen Erklärung vom 13. Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
    c
    Für das Königreich in Europa.

    Staaten, die nach Artikel 21 des Übereinkommens erklärt haben, die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter anzuerkennen

    Algerien
    Monaco
    Andorra
    Montenegro
    Argentinien
    Neuseeland
    Australien
    Niederlande
    Belgien
    Norwegen
    Bolivien
    Paraguay
    Bulgarien
    Peru
    Chile
    Polen
    Costa Rica
    Portugal
    Deutschland
    Russland
    Dänemark
    San Marino
    Ecuador
    Schweden
    Finnland
    Schweiz⁵
    Frankreich
    Senegal
    Georgien
    Serbien
    Ghana
    Slowakei
    Griechenland
    Slowenien
    Guinea-Bissau
    Spanien
    Irland
    Südafrika
    Island
    Togo
    Italien
    Tschechische Republik
    Japan
    Tunesien
    Kamerun
    Türkei
    Kanada
    Uganda
    Kasachstan
    Ukraine
    Korea (Süd-)
    Ungarn
    Kroatien
    Uruguay
    Liechtenstein
    Venezuela
    Luxemburg
    Vereinigte Staaten
    Malta
    Vereinigtes Königreich
    Moldau
    Zypern
    ⁵ Art. 1 Abs. 2 des BB vom 6. Okt. 1986 ( AS 1987 1306 ).

    Staaten, die nach Artikel 22 des Übereinkommens erklärt haben, die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter anzuerkennen

    Algerien

    Marokko

    Andorra

    Mexiko

    Argentinien

    Moldau

    Aserbaidschan

    Monaco

    Australien

    Montenegro

    Belgien

    Neuseeland

    Bolivien

    Niederlande

    Bosnien und Herzegowina

    Norwegen

    Brasilien

    Paraguay

    Bulgarien

    Peru

    Burundi

    Polen

    Chile

    Portugal

    Costa Rica

    Russland

    Deutschland

    San Marino

    Dänemark

    Schweden

    Ecuador

    Schweiz⁶

    Finnland

    Senegal

    Frankreich

    Serbien

    Georgien

    Seychellen

    Ghana

    Slowakei

    Griechenland

    Slowenien

    Guatemala

    Spanien

    Guinea-Bissau

    Sri Lanka

    Irland

    Südafrika

    Island

    Togo

    Italien

    Tschechische Republik

    Kamerun

    Tunesien

    Kanada

    Türkei

    Kasachstan

    Ungarn

    Korea (Süd-)

    Ukraine

    Kroatien

    Uruguay

    Liechtenstein

    Venezuela

    Luxemburg

    Zypern

    Malta

    ⁶ Art. 1 Abs. 2 des BB vom 6. Okt. 1986 ( AS 1987 1306 ).
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren