Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1 (0.632.401.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1

Abgeschlossen am 22. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972² Schweizerische. Ratifikation mitgeteilt am 21. Dezember 1972 In Kraft getreten am 1. Januar 1973 (Stand am 1. März 2019) ¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änd. des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, von der BVers genehmigt am 8. Dez. 2004, in Kraft seit 30. März 2005 ( AS 2005 1533 ; BBl 2004 5965 ). ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 3. Okt. 1972 ( AS 1972 3111 )
Art. 1 Allgemeine Grundsätze
1.  Die Bestimmungen des Abkommens³ finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.
2.  Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhr­zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschliesslich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben.
3.  Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum⁴ auf das Fürstentum Liechtenstein.
³ SR 0.632.401
⁴ BBl 1992 IV 1
Art. 2 Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen
1.  Das Abkommen⁵ schliesst nicht die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.
2.  Ergreift eine Vertragspartei interne Massnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Massnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.
⁵ SR 0.632.401
Art. 3 Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren
1.  Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten, noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Roh­stoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird.
2.  Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt.
3.  Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Refe­renzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preis­ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträ­gen auf Einfuhren gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.
Art. 4 Preisausgleichsmassnahmen bei Ausfuhren
1.  Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wir­kung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Roh­stoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenz­preis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder niedriger ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null.
2.  Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Refe­renzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preis­ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrer­stattungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.
3.  Auf Zucker (HS–Positionen 1701, 1702 und 1703), der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Ver­tragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wir­kung gewähren.
Art. 5 Referenzpreise
1.  Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Ta­belle III aufgeführt.
2.  Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmässig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Ho­heitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die übli­cherweise im Grosshandel oder während des Herstellungsprozesses von der verar­beitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem nied­rigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.
3.  Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Ta­belle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst.
4.  Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die In­landsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe gemäss den Artikeln 3 und 4.
Art. 6 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit
Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwal­tungszusammenarbeit festgelegt.
Art. 7 Änderungen
Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.

Tabelle I ⁶

⁶ Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2006 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 31. Januar 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2006 ( AS 2006 1163 ).

Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmassnahmen gelten

HS-Position
Nr.

Warenbeschreibung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermen­tierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromati­siert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

.10

–  Joghurt:

ex 

.10

–  –  aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

.90

–  andere:

ex 

.90

–  –  aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

.20

–  Milchstreichfette

ex 

.20

–  –  mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT

1517

Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

.10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

ex 

.10

–  –  mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

.90

–  andere:

ex 

.90

–  –  mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreide­erzeugnis­sen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arznei­waren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

.10

–  Kartoffeln:

ex 

.10

–  –  in Form von Mehl, Griess und Flocken

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

.20

–  Kartoffeln:

ex 

.20

–  –  in Form von Mehl, Griess und Flocken

2008

Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

.11

–  –  Erdnüsse:

ex 

.11

–  –  –  Erdnussbutter

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der
    Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage
    von Kaffee:

.12

–  –  Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate
        oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 

.12

–  –  –  mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT
            Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT
             Stärke oder mehr

.20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf
    der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der
    Grundlage von Tee oder Mate:

ex 

.20

–  –  mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT
        Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT
        Stärke oder mehr

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

.20

–  Tomatenketchup und andere Tomatensossen

.90

–  andere:

ex 

.90

–  –  ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.10

–  Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe:

ex 

.10

–  –  mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder
        mehr als 5 GHT Zucker

.90

–  andere

2202

Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser,
mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

.90

–  andere:

ex.90

–  –  Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

.90

–  andere:

ex.90

–  –  ausgenommen Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

.10

–  Casein

.90

–  andere:

ex 
.90
–  –  andere als Caseinleime

Tabelle II ⁷

⁷ Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2006 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 31. Januar 2006 ( AS 2006 1163 ) und Art. 1 Bst. a des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 8. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 2149 ).

Freihandelserzeugnisse

HS-Position
Nr.

Warenbeschreibung

0501

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tier­haare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0503

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Feder­teilen:

.10

–  Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

ex 

.90

–  andere (ausgenommen für Futterzwecke)

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht
zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner,
Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiter­verarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachel­häutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

ex 

.00

–  ausgenommen für Futterzwecke

0509

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

0510

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch
getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von
Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

.40

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

ex 

.90

–  –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902

Tee

0903

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt,
gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschliesslich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen
Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 

.20

–  Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flecht­waren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1402

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z.B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

.10

–  pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben
    verwendeten Art

.20

–  Baumwoll-Linters

ex 

.90

–  andere (ausgenommen für Futterzwecke)

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin:

ex 

.00

–  ausgenommen für Futterzwecke

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

.20

–  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

ex 

.20

–  –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

.90

–  andere:

ex 

.90

–  –  geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle
        verwendeten Art

1518

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungeniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 

.00

–  Linoxyn

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insekten­wachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1702

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;
Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

.50

–  chemisch reine Fructose

.90

–  und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen
    auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

ex 

.90

–  –  chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

.90

–  andere:

ex 

.90

–  –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzel,
        Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile von Pflanzen der
        Position 0714

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

.90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

ex 

.90

–  –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

.80

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

ex 

.00

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

2008

Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

.11

–  –  Erdnüsse:

ex 

.11

–  –  –  Erdnüsse, geröstet

–  andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition
    2008.19:

.91

–  –  Palmherzen

.99

–  –  andere:

ex 

.99

–  –  –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der
    Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage
    von Kaffee:

.11

–  –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

.12

–  –  Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate
        oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 

.12

–  –  –  kein Milchfett, Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger
            als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder
            5 GHT Stärke enthaltend

.20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen
    auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf
    der Grundlage von Tee oder Mate:

ex 

.20

–  –  kein Milchfett, Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger
        als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder 5 GHT
        Stärke enthaltend

.30

–  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,
    Essenzen und Konzentrate hieraus

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

ex 

.10

–  lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke)

ex 

.20

–  Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
    (ausgenommen für Futterzwecke)

.30

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

.10

–  Sojasosse

.30

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex 

.30

–  –  Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf

.90

–  andere:

ex 

.90

–  –  Mango-Chutney, flüssig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.10

–  Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe:

ex 

.10

–  –  ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT
        andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker

2201

Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlen­säurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aroma­stoffen; Eis und Schnee

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

.10

–  Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit     Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen

.91

–  alkoholfreies Bier

.99

–  andere:

ex.99

–  –  andere als Gemüse- oder Fruchtsäfte der Positionen 2002 und 2009 sowie         Mischungen davon, kohlensäurehaltig o-der mit Wasser oder wässrigen         Auszügen von Tee, Kräutern, Kaffee oder Mate verdünnt, und andere als         Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2203

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

.20

–  Branntwein aus Wein oder Traubentrester

.30

–  Whisky

.40

–  Rum und Taffia

.50

–  Gin und Genever

.60

–  Wodka

.70

–  Likör

2209

Speiseessig

Tabelle III ⁸

⁸ Fassung gemäss Art. 1 Bst. a des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 29. Jan. 2019, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 843 ).
Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff 

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

Art. 4 Abs. 1 auf Schweizer Seite angewendet

Referenzpreis­-differenz
Schweiz/EU

Art. 3 Abs. 3
auf EU-Seite angewendet

Referenzpreis­differenz Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR per 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

50,80

23,44

27,35

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

42,50

21,92

20,60

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

91,95

46,69

45,25

0,00

Vollmilchpulver

606,15

333,85

272,30

0,00

Magermilchpulver

400,80

181,60

219,20

0,00

Butter

1056,00

656,39

399,60

0,00

Weisszucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

40,95

28,00

12,95

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00

Tabelle IV ⁹

⁹ Bereinigt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2006 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 31. Jan. 2006 ( AS 2006 1163 ), Art. 1 Bst. c des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 8. Febr. 2017 ( AS 2017 2149 ) und Art. 1 Bst. b des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 29. Jan. 2019, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 843 ).

Schweizerische Einfuhrreglung

a) Der Zoll auf die in der Anlage zu dieser Tabelle genannten Waren ist ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. Die Stan­dardzusammensetzungen werden in der Anlage beschrieben.
b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag (Art. 3 Abs. 2)

auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag (Art. 4 Abs. 2)

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR per 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

22,30

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

16,80

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

36,90

0,00

Vollmilchpulver

221,60

0,00

Magermilchpulver

178,65

0,00

Butter

325,65

0,00

Weisszucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

10,25

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00

c) Der Zoll für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.

Schweizerische Zollposition¹⁰

Anmerkungen

1901.9099

1904.9020

1905.9040

2103.2000

ex

2103.9000

ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104.1000

2106.9010

2106.9024

2106.9029

2106.9030

2106.9040

2106.9099

ex

2202.9090

Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208.9010

2208.9099

d) Mit der Anwendung dieses Protokolls werden die Zölle für die in der folgen­den Tabelle aufgeführten Waren in drei einheitlichen jährlichen Schritten auf Null zurückgeführt.

Schweizerische
Zollposition

Zoll ab Inkrafttreten

Zoll ab Inkrafttreten
+ 1 Jahr

Zoll ab Inkrafttreten
+ 2 Jahre

CHF je 100 kg
Bruttogewicht

CHF je 100 kg
Bruttogewicht

CHF je 100 kg
Bruttogewicht

2208.9021

27.30

13.70

Null

2208.9022

46.70

23.30

Null

e) Die Tarifpositionen in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Schweiz am 1. Januar 2002 verwendeten Positionen. Abweichend von Artikel 12bis dieses Abkommens haben Änderungen, die gegebenenfalls an der Tarif­­nomenklatur vorgenommen werden, keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieser Tabelle.
¹⁰ SR 632.10 Anhang

Anlage zu Tabelle IV

Schweizerische Standardrezepturen

In der folgenden Tabelle befinden sich die in Tabelle IV Absatz a (Schweizerische Einfuhrregelung) genannten Standardrezepturen, die für die Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen werden.

Schweize­rische Zollposition

Anmerkungen

Weich­weizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Weichwei­zenmehl

Vollmilch­pulver

Mager­milchpul­ver

Butter

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

pflanzliche Fette

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

0403.1010

6

8

20

0403.1020

10

8

15

0403.9031

20

18

0403.9041

10

8

0403.9049

10

8

0403.9061

20

20

15

ex
0403.9071

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

8

12

15

ex
0403.9071

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 3 GHT

15

12

15

ex
0405.2010

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT

6

85

9

ex
0405.2090

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT

6

85

9

ex
1517.1010

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

80

ex
1517.1061

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

80

ex
1517.1069

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

80

ex
1517.1071

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

40

ex
1517.1079

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

40

ex
1517.1081

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

25

ex
1517.1091

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

10

ex
1517.1099

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

10

ex
1517.9010

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

85

ex
1517.9061

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

85

ex
1517.9069

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

15

85

1704.1010

16

74

1704.1020

32

65

1704.1030

40

52

1704.9010

20

45

1704.9020

21

53

1704.9031

16

40

1704.9032

16

10

1704.9041

24

80

1704.9042

56

60

1704.9043

72

37

1704.9050

61

46

10

1704.9060

61

11

45

1704.9091

80

1704.9092

60

1704.9093

40

1806.1010

90

1806.1020

60

1806.2011

105

1806.2012

85

15

1806.2013

45

30

1806.2014

70

10

1806.2015

25

55

1806.2019

70

10

1806.2091

28

50

1806.2092

20

50

1806.2093

11

55

ex
1806.2094

mit einem Fettgehalt
von mehr als 15 GHT

55

20

ex
1806.2094

mit einem Fettgehalt
von höchstens 15 GHT

55

8

ex
1806.2095

mit einem Fettgehalt
von mehr als 15 GHT

6

8

45

20

ex
1806.2095

mit einem Fettgehalt
von mehr als 2 GHT bis höchstens 15 GHT

6

8

45

8

1806.2096

6

8

45

ex
1806.2097

mit einem Fettgehalt
von mehr als 20 GHT

45

30

ex
1806.2097

mit einem Fettgehalt
von mehr als 2 GHT bis höchstens 20 GHT

45

10

1806.2099

55

1806.3111

12

2

40

5

1806.3119

6

8

45

1806.3121

45

15

1806.3129

55

1806.3211

28

50

1806.3212

17

50

1806.3213

9

55

1806.3290

55

ex
1806.9011

mit einem Fettgehalt
von mehr als 15 GHT

6

8

45

17

ex
1806.9011

mit einem Fettgehalt
von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT

6

8

45

12

ex
1806.9011

mit einem Fettgehalt
von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT

6

8

45

6

1806.9019

6

8

45

ex
1806.9021

mit einem Fettgehalt
von mehr als 15 GHT

45

17

ex
1806.9021

mit einem Fettgehalt
von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT

45

12

ex
1806.9021

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT

45

6

1806.9029

55

1901.1011

30

50

20

ex
1901.1012

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

40

15

18

20

4

ex
1901.1012

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

40

25

10

20

4

ex
1901.1013

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT

40

4

18

20

4

ex
1901.1013

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT

40

10

18

20

4

1901.1021

30

55

18

1901.1022

35

65

1901.2011

50

10

8

5

1901.2012

50

10

8

5

1901.2018

50

10

8

5

1901.2019

50

10

8

5

1901.2081

55

5

40

1901.2082

70

10

20

ex
1901.2083

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

52

6

1

15

8

5

ex
1901.2083

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

52

8

4

15

8

5

ex
1901.2083

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

52

10

10

15

8

5

1901.2091

50

50

1901.2092

50

22

25

ex
1901.2093

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

55

3

20

10

ex
1901.2093

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

55

6

20

10

ex
1901.2093

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

55

12

20

10

1901.2099

90

20

1901.9011

60

5

2

5

1901.9012

60

5

2

5

1901.9018

60

5

2

5

1901.9019

60

5

2

5

1901.9022

140

1901.9031

10

25

100

1901.9032

15

25

70

1901.9033

25

40

30

1901.9034

5

85

10

1901.9035

5

40

55

1901.9036

50

4

40

10

1901.9037

50

40

10

1901.9041

15

25

60

1901.9042

15

40

40

10

1901.9043

40

1901.9044

40

10

1901.9045

10

1901.9046

12

15

1901.9047

20

15

1901.9081

45

5

50

1901.9082

50

15

20

15

1901.9089

54

10

8

15

8

5

1901.9091

35

60

5

1901.9092

50

22

25

1901.9093

15

55

20

20

1901.9094

30

60

20

1901.9095

20

5

1901.9096

20

8

30

ex
1902.1100

ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht
für Futterzwecke

145

15

ex
1902.1100

Sonstige

30

115

15

ex
1902.1900

ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht
für Futterzwecke

160

ex
1902.1900

Sonstige

30

130

1902.2000

60

20

10

1902.3000

60

20

10

ex
1902.4010

160

ex
1902.4010

30

130

1902.4090

60

20

10

1904.1010

25

15

5

13

5

1904.1090

110

20

1904.2000

35

5

5

3

2

6

1904.3000

120

1904.9010

80

1904.9090

100

5

1905.1010

136

1905.1020

125

10

ex
1905.2010

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

35

3

25

ex
1905.2010

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 9 GHT

35

8

25

ex
1905.2010

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 9 GHT

35

10

25

1905.2020

35

25

15

1905.2030

50

25

ex
1905.3110

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

50

3

20

12

ex
1905.3110

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

50

6

20

9

ex
1905.3110

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT

50

15

20

3

ex
1905.3110

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 15 GHT

50

20

20

ex
1905.3190

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

50

20

2,5

ex
1905.3190

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

50

20

5

ex
1905.3190

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT

50

20

13

ex
1905.3190

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 15 GHT

50

20

20

1905.3210

95

1905.3220

40

20

25

1905.4010

90

5

1905.4021

80

5

5

1905.4029

40

25

15

1905.9021

105

1905.9025

105

1905.9029

16

95

1905.9031

110

1905.9032

105

1905.9039

16

95

1905.9071

50

10

8

5

1905.9072

50

10

8

5

1905.9078

50

10

8

5

1905.9079

50

10

8

5

1905.9091

5

370

35

1905.9092

85

10

1905.9093

35

8

25

8

ex
1905.9094

Paniermehl

105

ex
1905.9094

ausgenommen Panier­mehl

35

25

8

15

ex
1905.9095

Paniermehl

105

ex
1905.9095

ausgenommen Panier­mehl

50

25

ex
2004.1011

in Form von Mehl, Griess und Flocken

5

570

ex
2004.1019

in Form von Mehl, Griess und Flocken

5

570

ex
2004.1091

in Form von Mehl, Griess und Flocken

5

570

ex
2004.1099

in Form von Mehl, Griess und Flocken

5

570

2005.2011

5

570

2005.2012

2

8

410

2

2008.1110

25

ex
2101.1210

mit einem Gehalt von
1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

20

45

15

ex
2101.1290

mit einem Gehalt von
1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

10

35

10

ex
2101.2010

mit einem Gehalt von
1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

20

55

ex
2101.2090

mit einem Gehalt von
1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

10

35

2104.2000

5

40

3

ex
2105.0000

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, kein anderes Fett enthaltend oder mit einem Gehalt an anderem Fett von höchstens 3 GHT

10

20

ex
2105.0000

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 3 GHT, aber höchstens 10 GHT

10

20

7

ex
2105.0000

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 10 GHT

10

20

13

ex
2105.0000

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 7 GHT

10

7

20

ex
2105.0000

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 7 GHT bis höchstens 10 GHT

10

11

20

ex
2105.0000

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 13 GHT

10

14

20

ex
2105.0000

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 13 GHT

10

19

20

2106.1011

10

12

10

10

5

2106.9021

75

2106.9022

55

2106.9023

45

2106.9070

15

1

5

5

5

2106.9081

100

10

ex
2106.9085

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT

35

40

ex
2106.9085

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT

50

40

ex
2106.9086

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT

35

ex
2106.9086

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT

50

ex
2106.9087

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

10

6

5

30

ex
2106.9087

mit einem Milchfett­gehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

10

12

5

30

ex
2106.9087

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 12 GHT bis höchstens 20 GHT

10

20

5

30

ex
2106.9088

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT

10

5

30

30

ex
2106.9088

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT

10

10

30

30

ex
2106.9091

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 40 GHT bis höchstens 60 GHT

20

50

ex
2106.9091

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 60 GHT

20

70

ex
2106.9092

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 10 GHT bis höchstens 25 GHT

15

25

6

18

ex
2106.9092

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 25 GHT bis höchstens 40 GHT

15

25

6

32

ex
2106.9093

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 1 GHT bis höchstens 5 GHT

10

35

5

ex
2106.9093

mit einem Milchfettge­halt von mehr als 5 GHT bis höchstens 10 GHT

10

35

10

2106.9094

60

2106.9095

5

35

2106.9096

40

20

ex
3501.1010

ausgenommen Casein­leime

301

ex
3501.1090

ausgenommen Casein­leime

301

ex
3501.9010

ausgenommen Casein­leime

301

ex
3501.9090

ausgenommen Casein­leime

301

Anlage zu Protokoll Nr. 2

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien kommen überein, dass Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und die Überwachung der im Rahmen dieses Protokolls gewährten Präferenzbehandlung unerlässlich ist, und unterstreichen ihre Entschlossenheit, gegen Unregelmässigkeiten und Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorzugehen.
2.  Stellt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen mangelnde Verwal­tungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug im Rahmen dieses Protokolls fest, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenz­behandlung für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) gemäss dieser Anlage vorü­bergehend aussetzen.
3.  Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet mangelnde Verwaltungszusammenarbeit unter anderem Folgendes:
a) einen wiederholten Verstoss gegen die Verpflichtung, die Ursprungseigen­schaft des (der) jeweiligen Erzeugnisse(s) zu prüfen;
b) die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung der nachträgli­chen Prüfung von Ursprungsnachweisen und/oder der Übermitt­lung ihrer Ergebnisse;
c) die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung von Genehmi­gungen für Einsätze im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Überprüfung der für die Gewährung der jeweiligen Präferenzbehandlung massgeblichen Dokumente und Informationen auf ihre Echtheit oder Rich­tigkeit.
Für die Zwecke dieser Anlage können Unregelmässigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn eine nicht hinreichend erklärbare rasche Zunahme der Einfuhren von Waren festzustellen ist, die über das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazität der anderen Vertragspartei hinausgeht, und objektive Informa­tionen zu Unregelmässigkeiten oder Betrug vorliegen.
4.  Unter folgenden Bedingungen ist eine zeitweilige Aussetzung der Präferenz­behandlung möglich:
a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen festgestellt hat, dass ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäs­sigkeiten oder Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Aus­fuhrerstattungen vorliegen, meldet dem Gemischten Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die objektiven Informationen und nimmt unter Berück­sichtigung sämtlicher sachdienlicher Informationen und objektiver Feststel­lungen im Gemischten Ausschuss Beratungen auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.
b) Haben die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss entsprechende Beratun­gen aufgenommen, ohne innerhalb von drei Monaten nach der Mel­dung zu einer Einigung über eine annehmbare Lösung zu gelangen, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das(die) jeweilige(n) Erzeugnis(se) zeitweilig aussetzen. Der Gemischte Ausschuss wird unverzüglich von der zeitweiligen Aussetzung in Kenntnis gesetzt.
c) Die gemäss dieser Anlage vorgenommene zeitweilige Aussetzung einer Präfe­renzbehandlung wird auf das für den Schutz der finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei erforderliche Mass beschränkt. Die Dauer be­trägt maximal sechs Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Jede zeitweilige Aussetzung wird umgehend dem Gemischten Ausschuss gemel­det. Im Gemischten Ausschuss finden weiterhin regelmässige Beratungen statt, vor allem um sicherzustellen, dass die Aussetzung aufgehoben wird, sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.
5.  Zum Zeitpunkt der in Absatz 4 Buchstabe a dieser Anlage genannten Meldung an den Gemischten Ausschuss sollte die betroffene Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung an Einführer veröffentlichen. Darin sollten Einführer darüber infor­miert werden, dass für das jeweilige Erzeugnis anhand objektiver Informationen ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.
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