Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik
Abgeschlossen am 23. Dezember 1976 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. April 1977 (Stand am 26. April 1977) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Tunesischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Prinzipien der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu begünstigen und auszuweiten,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen den beiden Staaten in Berücksichtigung der in der Schweiz und in Tunesien geltenden Bestimmungen und Regeln mit allen geeigneten Mitteln zu erleichtern und zu fördern.
Art. 2
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die Zollgebühren und Zollformalitäten die Meistbegünstigung gemäss den GATT²-Vorschriften zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird, sowie
– den Vorteilen, die die Tunesische Republik einem oder mehreren Ländern des Arabischen Maghreb zugesteht oder zugestehen wird, gewährt oder gewähren wird.
² SR 0.632.21
Art. 3
Die Vertragsparteien befreien bei der Ein‑ und Ausfuhr folgende Waren und Gegenstände von Zöllen und sonstigen Abgaben und gestatten ihre Wiederausfuhr:
a) Warenmuster und Werbematerialien, die zum Zwecke der kommerziellen Werbung benötigt werden, sofern sie keinen Handelswert haben oder wieder ausgeführt werden;
b) Waren und Gegenstände für Versuchs‑ oder Demonstrationszwecke, sofern sie wieder ausgeführt werden;
c) Waren und Gegenstände für Messen und Ausstellungen, sofern diese Waren und Gegenstände wieder ausgeführt werden;
d) Ersatzteile als kostenloser Ersatz für defekte Teile, die unter Garantie fallen;
e) Werkzeuge und andere durch Monteure zum Zwecke der Montage und/oder Reparatur eingeführte Gegenstände, sofern diese wieder ausgeführt werden;
f) zu Füllzwecken eingeführte markierte Verpackungen, die nach Ablauf einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden.
Art. 4
Die unter dieses Abkommen fallenden Warenlieferungen und Dienstleistungen werden aufgrund von abzuschliessenden Verträgen zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften gemäss der in beiden Ländern geltenden Gesetzgebung abgewickelt.
Jede Vertragspartei sichert soweit als möglich den freien Zugang zum Markt des eigenen Landes für die Waren mit Ursprung und Herkunft des Landes der anderen Vertragspartei zu.
Für Waren, die noch Einfuhrlizenzen oder Einfuhrbewilligungen unterliegen, bewilligen die beiden Vertragsparteien die Einfuhr von Waren mit Ursprung und Herkunft der anderen Vertragspartei.
Um die Entwicklung des gegenseitigen Handelsverkehrs zu erleichtern, sind die Waren der beiden Länder, die für die Vertragsparteien ein besonderes Interesse darstellen, in den Listen S und T als Beilage zum vorliegenden Abkommen aufgeführt. Die betreffenden Listen haben indikativen Charakter.
Art. 5
Um die zukünftige Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die erforderlichen Erleichterungen zur Beteiligung an Messen und zur Durchführung von kommerziellen Ausstellungen.
Art. 6
Die Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen dieses Abkommens abgewickelt werden, erfolgen in konvertierbaren Währungen.
Art. 7
Die Überprüfung der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht unter anderem auf den durch die offiziellen Stellen der beiden Länder veröffentlichten Importstatistiken.
Art. 8
Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammengesetzte gemischte Kommission gebildet, die das gute Funktionieren dieses Abkommens zu überwachen hat. Diese Kommission tritt auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei abwechslungsweise in der Schweiz oder in Tunesien zusammen. Die Kommission prüft die Entwicklung des Warenverkehrs zwischen den beiden Staaten und schlägt gegebenenfalls den beiden Regierungen geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Tunesien vor.
Art. 9
Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Art. 10
Bei Ablauf dieses Abkommens bleiben seine Bestimmungen gültig für alle während der Geltungsdauer abgeschlossenen und im Zeitpunkt seines Ablaufs noch nicht ausgeführten Verträge.
Art. 11
Dieses Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien sich gegenseitig die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen notifiziert haben.
Dieses Abkommen ist für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 abgeschlossen worden.
Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von der einen oder anderen Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
Art. 12
Dieses Abkommen ersetzt das Protokoll betreffend die Gewährung der Meistbegünstigung vom 26. Oktober 1957³ und das am 2. Dezember 1961⁴ zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Tunesischen Republik unterzeichnete Handelsabkommen mit Ausnahme des am 15. November 1963⁵ abgeschlossenen Protokolls zum Handelsabkommen betreffend den Zahlungsverkehr im Versicherungs‑ und Rückversicherungswesen.
Geschehen in Bern am 23. Dezember 1976 in zwei Originalen in französischer Sprache.
Für die Regierung E. Moser | Für die Regierung T. Smida |
³ [ AS 1958 254 ]
⁴ [ AS 1962 1467 ]
⁵ SR 0.946.297.581.1
Liste S
Indikative Liste schweizerischer Exportprodukte
– Landwirtschaftliche Produkte,
insbesondere Zuchtvieh, Milch zu Medizinalzwecken, kondensierte und pasteurisierte Milch, und dergleichen; Hartkäse, Schachtelkäse, Tafeläpfel und ‑birnen, Fette und Öle, Kakao und kakaohaltige Zubereitungen, verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen, Tabakerzeugnisse
– Chemische Produkte,
insbesondere pharmazeutische Produkte, synthetische organische Farbstoffe, Riech‑ oder Aromastoffe, organische oberflächenaktive Stoffe
– Kunststoffe und Kautschuk
– Papier, Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
– Textilien und Waren daraus,
insbesondere endlose Spinnstoffe und Kurzfasern, Baumwollgewebe, maschinelle Stickereien und Konfektion
– Luxusschuhe
– Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer und ähnlichen Stoffen; Glaswaren
– Unedle Metalle und Waren daraus,
insbesondere Röhren aus Eisen und Stahl, Eisen‑ und Stahlkonstruktionen, Dekolletageartikel, Zentralheizungsapparate; Haushalt‑ und sanitäre Artikel, Werkzeuge, Schweissmaterialien
– Maschinen und Apparate,
insbesondere Kolbenverbrennungsmotoren, Zentrifugen, Apparate zum Filtrieren, Maschinen und Apparate zum Reinigen, Trocknen, Füllen, Verschliessen usw. von Flaschen, Büchsen und dergleichen; Maschinen und Apparate zum Ver-packen, Geschirrwaschmaschinen, Maschinen für die Müllerei, zum Drucken, zum Spinnen, Webstühle, Wirk‑, Strick‑ und Stickmaschinen und dergleichen sowie Hilfsmaschinen und Hilfsapparate, Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Metallen, Büromaschinen und Büroapparate, Maschinen und Apparate zum Auslesen, Waschen, Zerkleinern, Mischen oder Mahlen von mineralischen Stoffen
– Elektrische Maschinen und Apparate,
insbesondere elektrische Apparate für Draht-Telephonie oder Draht‑Telegraphie, Sendegeräte, Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Abzweigen und dergleichen, von elektrischen Stromkreisen; nichtheizende Widerstände, Potentiometer, Hochspannungsregler, Schalt‑ und Verteilungstafeln
– Beförderungsmittel,
insbesondere Triebwagen und Motordraisinen, mit oder ohne Motor, Teile von Schienenfahrzeugen, Warentransportwagen
– Optische, photographische und kinematographische Apparate sowie Mess‑, Prüf‑ und Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Musikinstrumente; elektromagnetische Geräte für die Aufnahme und Wiedergabe von Ton usw.,
insbesondere Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topographie, Hydrographie, Navigation, Meteorologie, Hydrologie, Geophysik; Bussolen, Telemeter, Präzisionswaagen; medizinische Instrumente, Apparate und Geräte und dergleichen, Apparate und Vorrichtungen für Orthopädie und Prothetik, Schwerhörige, Knochenbrüche, elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Regeln; Grammophone, Diktiergeräte, Tonaufnahme‑ und Tonwiedergabegeräte, Plattenspieler, Magnetophone; photographische und kinematographische Apparate
– Uhren,
insbesondere Taschenuhren, Armbanduhren und dergleichen; Standührchen (Pendulettes) und Wecker, mit Kleinuhrwerk; Uhren Pendulen, Wecker usw. mit anderem als Kleinuhrwerk; Gehäuse für Uhren der Nr. 9101⁶; andere Uhrenfurnituren
– Andere Produkte
⁶ Für die Neunumerierung, siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang.)
Liste T
Indikative Liste tunesischer Exportprodukte
– Fische, Krebstiere und Weichtiere, frisch oder gefroren
– Meerschwämme
– Gemüse und Küchenkräuter frisch, gekühlt, gefroren oder in Salzwasser eingelegt, Wurzeln und Knollen für Ernährungszwecke
– Datteln und getrocknete Früchte, einschliesslich Mandeln
– Zitrusfrüchte und andere frische Früchte
– Harissa
– Gewürze und Würzstoffe
– Getreide, insbesondere Gerste
– Müllereierzeugnisse, Kleie und andere Müllereirückstände
– Olivenöl roh, gereinigt oder raffiniert
– Couscous und Teigwaren
– Tomaten, Artischocken und Olivenkonserven usw.
– Früchtekonserven (Konfitüren, Fruchtgelees und Fruchtmarmeladen usw.)
– Fruchtsäfte
– Traubenmost
– Wein und Weinessig
– Seesalz
– Natürliche Calciumphosphate u. a. Phosphate, Flussspat, Zinkerz
– Unbearbeitetes Erdöl, White Spirit und Leuchtöl usw.
– Phosphorsäure
– Aluminiumfluorid und Aluminiumsulfat
– Hyperphosphate, Superphosphate u.a. Düngemittel
– Parfumerieprodukte
– Rohe Häute und Felle, ausgenommen Häute und Felle von Tieren der Rindviehgattung
– Rossleder und Leder von anderen Einhufern
– Waren aus Kunststoffen
– Holz, Sperrholzplatten und andere Waren aus Holz
– Kork und Korkwaren
– Druck‑ und Schreibpapier, Kohlepapier, Waren des Schulbedarfs usw.
– Textilprodukte (Gewebe, Konfektionswaren, Wirk‑ und Strickwaren, Decken, Planen usw.)
– Geknüpfte Teppiche, Kilim u.a. kunsthandwerkliche Erzeugnisse
– Bindfäden (Schnüre), Seile und Taue
– Schuhe und ähnliche Waren
– Feuerfeste und keramische Waren
– Geschweisste Stahlröhren
– Verbindungsstücke für Wasserleitungen, Gitter und Eisenwaren (Waren der Nagel‑, Schrauben‑ und Nietenindustrie)
– Haushaltartikel, Küchenartikel und elektrische Haushaltapparate
– Blei und Waren aus Blei
– Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen
– Leuchter
– Elektroden zum Lichtbogenschweissen
– Dieselmotoren
– Armaturen
– Elektrisches Material, insbesondere Transformatoren, Elektromotoren, Akkumu-latoren, Stabilisatoren, Lampen usw.
– Radio‑ und Fernsehempfangsgeräte
– Elektrizitäts‑ und Telephonkabel
– Gas‑, Flüssigkeits‑ und Elektrizitätszähler
– Vergnügungs‑, Sport‑ und Fischerboote
– Möbel, Bettzeug und dergleichen
– Andere Produkte
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