Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte Vom 23. Juni 1909 (Stand 1. Januar 1910) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Polizeidirektio - nen sämtlicher Kantone haben nachstehende Vereinbarung über das polizeiliche Transportwesen getroffen.
§ 1 1
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1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker Perso - nen aus einem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslande, oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen Heimat - kanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.
§ 2
1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit un - tersucht und in Bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Beklei - dung transportfähig gemacht wird;
b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beige - fügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transport - befehl nach einheitlichem Formular mitzugeben. 1) - tige) des Tarifs 630 der Schweiz. Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964.
§ 3
1 Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien: 1. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getra - gen: a) wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine solche, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird; b) wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze ein - treffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden. 2. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund. 3. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hier - her gehören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (ge - sunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlas - sungskanton nach dem Heimatkanton.
§ 4
1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen er - folgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen unter nachheri - ger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2 1 )
3 2 )
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen 3 ) zu - ständig. 1) Gegenstandslos gewordene Bestimmungen. 2) Gegenstandslos gewordene Bestimmungen. 3) 1964 zuständigen Amtsstellen.
§ 5
1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnah - menkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und zwar werden die Transporte der I. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Abs. 2 und 3) dem empfangen - den Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolg - ter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Schweizeri - schen Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schwei - zerischen Bahn- evtl. Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stel - len die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement jewei - len vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als Ar - restant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teil - weise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstel - lung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkatego - rie I (§ 3 hiervor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des absendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Ge - fährlichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung ei - nes Transportes ist von Fall zu Fall bei der Rechnungsstellung schriftlich zu begründen.
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizeri - schen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbe - günstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung.
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I dem empfangenden Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung, wel - che umfasst: 1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten 30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Stre - cken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken. Ist ein Be - gleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangsort zurück - zubringen, oder hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen, so be - trägt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rück - transport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Be - gleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die Verzögerung die Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 9.75 Franken. Die Wartezeit wird von der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Verzögerung eintrat, be - scheinigt; 2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters; 3. die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhn - lichen Billette 2. oder 1. Klasse.
4 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann.
5 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.
§ 7
1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestim - mungsort angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgut - schein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt:
a) bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbe - fehl im Einverständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort be - zeichnete Eisenbahnstation;
b) bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;
c) für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der aus - schreibenden oder requirierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.
§ 8
1 Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Trans - portziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.
§ 9
1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einfüh - rung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Ge - biet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen für den Verkehr auf denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.
§ 10
1 Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf länge - ren Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an ei - nem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an einem Kantonshauptort oder Amtssitz) Unterkunft, womit war - me Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen verbunden sein soll. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.
§ 11
1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössi - schen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegan - genen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in An - spruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.
§ 12
1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für die Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unter - kunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bar zu bezahlen.
§ 13
1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidge - nössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Trans - portierten wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Un - terkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwen - den.
§ 14
1 Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst: 1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 3 1 ) ); 2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Absatz 3 festgesetz - ten Gebühren; 3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung wäh - rend des Transportes (vgl. § 12 Abs. 2). 1) Gegenstandslos gewordene Bestimmung.
§ 15
1 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in ei - nem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonn - tagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.
§ 16
1 Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern trans - portiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in dritter Wagenklasse 1 ) zu transportieren, wobei begleitende Poli - zeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Trans - port von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.
§ 17
1 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutz - ten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
§ 18
1 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Be - stimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.
§ 19
1 Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige An - stände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
§ 20
1 Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen. 1) Heute: in 2. Klasse (Eisenbahn-Amtsblatt vom 2. Mai 1956, Mitteilung Nr. 244, S. 282).
§ 21
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 ) dieses Abkom - mens.
§ 22
1 Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahres - schluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit. 2) In Kraft seit 1. Jan. 1910 (BRB vom 25. Sept. 1909, nicht in AS).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.06.1909 01.01.1910 Erlass Erstfassung SR 354.1; nicht in GS.
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.06.1909 01.01.1910 Erstfassung SR 354.1; nicht in GS.
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