Verordnung über die Besoldungen des handwerklichen, landwirtschaftlichen und hau... (126.515.121)
CH - SO

Verordnung über die Besoldungen des handwerklichen, landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Personals

1 Verordnung über die Besoldungen des handwerklichen, landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Personals RRB vom 10. November 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst: §§ 1-3. ...
2 )

§ 4.

3 )
1 Für Dienste zwischen 19.00 und 07.00 Uhr sowie für Dienste an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr wird dem Personal, ausgenommen das landwirtschaftliche Personal, eine Inkonveni- enzentschädigung von 4.20 Franken pro Stunde ausgerichtet.
2 Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagdienste sind, soweit dies aus be- trieblichen Gründen möglich ist, in erster Linie mit zusätzlicher Freizeit oder mit zusätzlichen Ferien abzugelten.

§ 4

bis
.
4 )
1 Das auf Pikett gestellte Personal hat Anspruch auf eine Pikettent- schädigung von 4.20 Franken pro Stunde.
2 Für jede Stunde Diensteinsatz wird zudem ein Zuschlag von 25% auf dem sich aus der persönlichen Besoldung ergebenden Stundenlohn ausgerich- tet.
3 Eine Kumulation mit der Inkonvenienzentschädigung ist ausgeschlossen.

§ 5. Die Entschädigungen für die Mitarbeit von Ehefrauen der in den ge-

nannten Anstalten beschäftigten Funktionäre werden auf Antrag der Verwaltung und des Personalamtes von Fall zu Fall durch den Regierungs- rat festgesetzt. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) §§ 1-3 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
3 ) § 4 Fassung vom 4. Dezember 1990; GS 90, 887.
4 )§ 4 bis eingefügt am 4. Dezember 1990.
2

§ 6.

1 Für die freie Station sind vom Lohn pro Jahr folgende Abzüge vorzu- nehmen: a) für einen Einzelstehenden Franken beim Bezug der Kost 1. Klasse 6 812 beim Bezug der Kost 2. Klasse 4 542 pro Einerzimmer 2 523 pro Zweierzimmer oder aus g esprochen schlechtes Einerzimmer 1 514 b) für eine Familie mit Kindern beim Bezug der Kost 1. Klasse 13 455 beim Bezug der Kost 2. Klasse 10 512 c) für eine Familie ohne Kinder beim Bezug der Kost 1. Klasse 11 353 beim Bezug der Kost 2. Klasse 8 621
2 Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder erhalten freie Station, solange für sie Kinderzulagen ausgerichtet werden.
3 Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des Natu- ralbezugs vom Gehalt in Abzug zu bringen. Der Mietzins wird auf Antrag des Hochbauamtes und des Personalamtes durch den Regierungsrat fest- gesetzt.
4 Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenko- sten sind vom Gehalt in Abzug zu bringen. Sie werden vom Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
5 Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu bedienen.

§ 7.

1 Für den Nichtbezug der Kost an Ferien- und Frei-Tagen hat das von der Anstalt verpflegte Personal Anspruch auf eine Entschädigung von

16.80 Franken (Kost 1. Klasse) beziehungsweise 12.60 Franken (Kost 2.

Klasse) pro Person und Tag. Für Kinder wird keine Entschädigung ausge- richtet. Sofern die Kost wegen Krankheit nicht bezogen werden kann, wird die Entschädigung für den Nichtbezug so lange ausgerichtet, als der volle Lohn ausbezahlt wird. Nachher reduziert sich die Entschädigung im gleichen Verhältnis, in welchem der Lohn gekürzt wird.
2 Muss an einem Ferien- oder Frei-Tag aus dienstlichen Gründen das Mor- genessen noch in der Anstalt eingenommen werden, so reduziert sich die Entschädigung von 16.80 Franken auf 13.70 Franken beziehungsweise

12.60 Franken auf 10.50 Franken. Wird an einem Ferien- oder Frei-Tag eine

Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) in der Anstalt eingenommen, so fällt die Entschädigung für den Nichtbezug der Kost gänzlich dahin.
3 Der Anspruch auf die Vergütung für den Nichtbezug der Kost verfällt, wenn die Abmeldung bei der Verwaltung nicht spätestens am Tage vor Antritt des Ferien- oder Frei-Tages erfolgt.

§ 8.

1 ) Auf den Entschädigungen nach dieser Verordnung werden Teue- rungszulagen ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 16 der Ver- _______________
1 ) § 8 Fassung vom 22. Oktober 1996.
3 ordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
1 ). §§ 9-10. ...
2 )

§ 11.

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
3 )
2 Die Verordnung über die Besoldungen des handwerklichen, landwirt- schaftlichen und hauswirtschaftlichen Personals vom 16. Dezember 1986
4 ) wird aufgehoben. ________________
1 ) BGS 126.51.1.
2 ) §§ 9 und 10 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 29. Oktober und vom 4. Dezember 1990 am 1. Januar 1991; - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996.
4 ) GS 90, 663.
Markierungen
Leseansicht