Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (172.041.17)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Gebührenverordnung EFK)

(Gebührenverordnung EFK) vom 19. Januar 2005 (Stand am 1. März 2005)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erhebt für die Ausübung von Revi­sions­stellenmandaten Gebühren.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
² SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenpflicht
¹ Gebührenpflichtig ist, wer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die EFK als Revisionsstelle in Anspruch nimmt.
² Internationale Organisationen sind für Kontrollmandate der EFK nur dann gebührenpflichtig, wenn die Satzung der betroffenen Organisation eine Entschädigung derartiger Mandate zulässt.
Art. 4 Gebührenbemessung
¹ Die EFK legt die Gebühr nach Zeitaufwand fest.
² Es gelten folgende Honoraransätze pro Arbeitsstunde:
a. MandatsleitungFr. 140.–bis170.–
b. FachbereichsleitungFr. 140.–bis170.–
c. RevisionsleitungFr. 120.–bis150.–
d. Revisor/RevisorinFr. 100.–bis120.–
e. SekretariatFr.  75.–
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
4 Erfordert die Erfüllung des Revisionsstellenmandats den Beizug aussenstehender Expertinnen und Experten, so stellt die EFK deren Honorar und Spesen als Auslagen gesondert in Rechnung.
Art. 5 Ankündigung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen
Die EFK unterrichtet die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen, in der Regel bevor diese ihren jährlichen Voranschlag verabschieden.
Art. 6 Rechnung
Die EFK stellt die Gebühren und Auslagen in Rechnung, nachdem die Jahres­rechnung des Gebührenpflichtigen durch die zuständigen Organe verabschiedet worden ist.
Art. 7 Verfügung und Rechtsmittel
Der Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungstellung bei der EFK eine Gebührenverfügung verlangen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
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