Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Gebührenverordnung EFK)
                            (Gebührenverordnung EFK) vom 19. Januar 2005 (Stand am 1. März 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 172.010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erhebt für die Ausübung von Revisionsstellenmandaten Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
                            Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 172.041.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenpflicht
                            ¹ Gebührenpflichtig ist, wer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die EFK als Revisionsstelle in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Internationale Organisationen sind für Kontrollmandate der EFK nur dann gebührenpflichtig, wenn die Satzung der betroffenen Organisation eine Entschädigung derartiger Mandate zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebührenbemessung
                            ¹ Die EFK legt die Gebühr nach Zeitaufwand fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Es gelten folgende Honoraransätze pro Arbeitsstunde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. MandatsleitungFr. 140.–bis170.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. FachbereichsleitungFr. 140.–bis170.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. RevisionsleitungFr. 120.–bis150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Revisor/RevisorinFr. 100.–bis120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. SekretariatFr.  75.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erfordert die Erfüllung des Revisionsstellenmandats den Beizug aussenstehender Expertinnen und Experten, so stellt die EFK deren Honorar und Spesen als Auslagen gesondert in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ankündigung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen
                            Die EFK unterrichtet die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen, in der Regel bevor diese ihren jährlichen Voranschlag verabschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechnung
                            Die EFK stellt die Gebühren und Auslagen in Rechnung, nachdem die Jahresrechnung des Gebührenpflichtigen durch die zuständigen Organe verabschiedet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfügung und Rechtsmittel
                            Der Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungstellung bei der EFK eine Gebührenverfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.