Gegenseitigkeitserklärung des Regierungsrates des Kantons Zug gegenüber dem Deutschen ... (633.5)
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Gegenseitigkeitserklärung des Regierungsrates des Kantons Zug gegenüber dem Deutschen Reiche

633.5 Gegenseitigkeitserklärung des Regierungsrates des Kantons Zug gegenüber dem Deutschen Reiche v om 13. Oktober 1928 Der Regierungsrat des Kantons Zug, nach Einsichtnahme in die vom Finanzminister des Deutschen Reiches gegenüber dem Kanton Zug abgegebene Erklärung vom 24. November 1926 in Sachen Befreiung der Vermächtnisse mildtätiger und gemeinnütziger Art v on der Vermächtnissteuer, beschliesst: Der Kanton Zug gibt unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit und unter V orbehalt jederzeitigen Wiederrufes dem Deutschen Reiche gegenüber die Zusicherung zur Befreiung für die seiner Steuerhoheit unterliegenden Zu- wendungen von Todes wegen und unter Lebenden: a) an deutsche Kirchen oder an deutsche ausschliesslich kirchliche mild- tätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaf- ten, Vereine oder Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie, b) zu innerhalb des Deutschen Reiches zu verwirklichenden ausschliesslich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sofern die Ver- wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich die Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» nach der Bestimmung un- ter No. 2 der vom Reichsfinanzminister gegenüber dem Kanton Zug ab- gegebenen Erklärung vom 24. November 1926 richtet.
633.5 Gegenseitigkeitserklärung gegenüber dem Kanton Zug V om 24. November 1926 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 und 19 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes vom 22. August 1925 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 320) bleiben steuerfrei: 1. Zuwendungen an inländische Kirchen, an inländische Stiftungen, Gesell- schaften, Vereine oder Anstalten, die ausschliesslich kirchliche Zwecke v erfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen, 2. Zuwendungen zu ausschliesslich kirchlichen Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs oder seiner Schutzgebiete oder zugunsten Deutscher Reichsangehöriger im Ausland, sofern die Verwendung zu diesem Zwe- cke gesichert ist. Unter Kirchen sind alle inländischen Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, unter kirchlichen Zwecken sind die Zwecke solcher Religionsgesellschaften zu verstehen. Den Religions- gesellschaften sind gleichgestellt inländische Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und denen die Rechte juristischer Personen zustehen; kirchlichen Zwecken sind die Zwecke solcher Vereinigungen gleichgestellt. 3. Zuwendungen an solche inländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten, die ausschliesslich mildtätige oder gemeinnützige Zwecke v erfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen, 4. Zuwendungen, die ausschliesslich mildtätigen oder gemeinnützigen Zwe- cken innerhalb des Deutschen Reichs oder seiner Schutzgebiete oder deutschen Reichsangehörigen im Auslande gewidmet sind, sofern die Ver- wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist. Die Vorschriften unter Nr. 1,3 betreffen Zuwendungen ohne Zweckbe- stimmung, die unter Nr. 2,4 dagegen Zuwendungen mit besonderer Zweck- bestimmung. Zuwendungen der letzteren Art sind Zweckzuwendungen im Sinne des deutschen Erbschaftssteuerrechts; sie liegen vor, wenn Zuwendun- gen ohne Beschränkung auf bestimmte Empfänger über eine Mittelperson (physische Person oder juristische Person, sei es des privaten oder des öffent- lichen Rechts) gemacht werden, deren sich der Zuwendende bedient, um die Zuwendung dem Zwecke zuzuführen, den er zu begünstigen beabsichtigt (z.B. der Erblasser vermacht der Stadt N. 10 000 RM zur Verteilung an die Ar- men; Fall der mildtätigen Zweckzuwendung von Todes wegen). Die Befreiungsvorschriften beziehen sich auf Erwerbe von Todes wegen, auf Schenkungen unter Lebenden sowie auf Zweckzuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden.
Nach § 18 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes bin ich ermächtigt, die oben aufgeführten Steuerbefreiungen zugunsten ausländischer Kirchen, Stiftun- gen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten der unter Nr. 1,3 bezeichneten Art sowie zugunsten solcher Zuwendungen, die den unter Nr. 2,4 bezeichneten Zwecken im Auslande zu dienen bestimmt sind, zuzugestehen, sofern der ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt. Auf Grund dieser Vorschrift er- kläre ich mich unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bereit, Zuwendungen an Kirchen, Stiftungen usw. der eingangs unter Nr. 1,3 bezeichneten Art innerhalb des Kantons sowie Zuwendungen, die den eingangs unter Nr. 2,4 genannten Zwecken ebenda zu dienen bestimmt sind, Steuerbefreiung zuzu- billigen, sofern und solange der Kanton in gleicher Weise Befreiung zusichert für seiner Steuerhoheit unterliegende Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden a) an deutsche Kirchen oder an deutsche aussschliesslich kirchliche mildtä- tige oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaften, Ve reine oder Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie b) zu innerhalb des Deutschen Reichs zu verwirklichenden ausschliesslich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sofern die Ver- wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich die Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» nach der Bestimmung oben unter Nr. 2 richten. sig. Reichsminister der Finanzen. 633.5
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