Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst
vom 26. Mai 1999 (Stand am 1. Juni 1999)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995¹ über den Flugsicherungsdienst, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,
verordnet:
¹ SR 748.132.1
Art. 1 Aufgaben
¹ Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.
² Der zivile Flugwetterdienst umfasst:
a. den Flugwettervorhersagedienst;
b. die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste;
c. das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb;
d. die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformationen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz;
e. die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.
³ Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden.
⁴ Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscontrol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.
⁵ Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden.
⁶ Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.
Art. 2 Mitwirkung
¹ Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der flugmeteorologischen Weisungen und Richtlinien.
² Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscontrol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
³ Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luftfahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA-MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.
Art. 3 Schlussbestimmungen
¹ Die Verordnung vom 4. November 1991² über den zivilen Flugwetterdienst wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
² [ AS 1991 2505 ]
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