Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen 2 (0.945.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen 2

Abgeschlossen in Paris am 22. November 1928 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 1930³ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 17. Dezember 1930 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Januar 1931 (Stand am 5. Juli 2017) ¹ Der Originaltext findet sich in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Diese Fassung gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem Änderungsprot. vom 30. Nov. 1972 (siehe SR 0.945.113 ) nicht beigetreten sind. Vergleiche die Listen der Staaten zum Übereink. und zum Prot. ³ AS 47 69
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der nachstehend aufgeführten Regierungen, die vom 12. bis 22. November 1928 in Paris in einer Konferenz versammelt waren, haben einmütig unter Vorbehalt der Ratifizierung folgende Bestimmungen
vereinbart:

Abschnitt I Begriffsbestimmungen

Art. 1
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft gelten nur für solche internationale Ausstellungen, die amtlich oder amtlich anerkannt sind.
Als amtliche oder amtlich anerkannte internationale Ausstellung gilt ohne Rücksicht auf ihre Benennung jede Veranstaltung, zu der fremde Länder auf diplomatischem Wege eingeladen werden – sofern sie im allgemeinen einen nicht periodischen Charakter trägt, sofern ihr Hauptzweck ist, die von den verschiedenen Ländern in einem oder mehreren Produktionszweigen erzielten Fortschritte erkennen zu lassen, und sofern bei ihr hinsichtlich der Zulassung zu den Ausstellungsräumen grundsätzlich zwischen Käufern und Besuchern kein Unterschied gemacht wird.
Nicht unter die Bestimmungen dieser Übereinkunft fallen:
1. Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
2. wissenschaftliche Ausstellungen, die anlässlich internationaler Kongresse veranstaltet werden, wenn sie die unter 1. vorgesehene Dauer nicht überschreiten;
3. Kunstausstellungen;
4. Ausstellungen, die ein einzelnes Land in einem anderen Land auf dessen Einladung veranstaltet.
Die vertragschliessenden Länder vereinbaren, solchen internationalen Ausstellungen, die unter diese Übereinkunft fallen, aber die darin vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, staatliche Patronate und Unterstützungen nicht zu gewähren, ebenso nicht die sonstigen in den Abschnitten III, IV und V vorgesehenen Vorteile.
Art. 2 ⁴
Eine Ausstellung wird als allgemein bezeichnet, wenn sie von Menschen geschaffene Erzeugnisse enthält, die verschiedenen Produktionszweigen angehören oder wenn sie zu dem Zwecke organisiert wird, um die auf einem bestimmten Gebiet, wie z. B. der Hygiene, der angewandten Künste, des neuzeitlichen Komforts, der kolonialen Entwicklung erreichten Fortschritte zu zeigen.
Sie ist speziell, wenn sie sich nur mit einer einzigen angewandten Technik (Elektrizität, Optik, Chemie usw.), einem einzigen technischen Verfahren (Textil­fabri­kation, Giesserei, graphische Künste usw.), einem einzigen Rohstoff (Leder und Häute, Seide, Nickel usw.), einem einzigen unerlässlichen Bedarfsartikel (Heizungs­einrichtungen, Nahrungsmittel, Transportmittel usw.) befasst. Eine solche Ausstellung darf keine nationalen Pavillons enthalten.
Das gemäss Artikel 10 zu errichtende Internationale Büro wird eine Einteilung der Ausstellungen vornehmen, die dazu dient, die Berufe und Gegenstände zu bestimmen, welche in eine solche spezielle Ausstellung aufgenommen werden dürfen. Diese Liste kann jedes Jahr revidiert werden.
⁴ Fassung gemäss dem ersten Art. des Prot. vom 10. Mai 1948, von der Bundes­­versammlung genehmigt am 5. Dez. 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1951 ( AS 1952 201 200 ; BBl 1950 I 753 ).
Art. 3 ⁵
Dauer der Ausstellungen. – Die Internationalen Ausstellungen dürfen nicht länger als 6 Monate dauern. Diese Zeitspanne wird im Augenblick der Anmeldung der Ausstellung festgesetzt und darf nur unter dem Zwang höherer Gewalt überschritten werden. Darunter sind Ereignisse zu verstehen, die während des Aufbaus oder nach Eröffnung eintreten, wie z. B. Feuer, Überschwemmungen, soziale Unruhen, welche die Eröffnung der Ausstellung auf das offiziell festgesetzte Datum verunmöglichen oder deren ordentlichen Ablauf stören. Das Büro hat die vom organisierenden Land eingereichten Gesuche um Verlängerung zu prüfen.
Die Verlängerung wird an der Dauer der Unterbrechung der Ausstellung bemessen; sie beginnt an dem vom organisierenden Land festgesetzten Tage zu laufen und darf in keinem Fall sechs Monate – vom Schliessungsdatum an gerechnet – über­schreiten.
⁵ Fassung gemäss dem ersten Art. des Prot. vom 10. Mai 1948, von der Bundes­versammlung genehmigt am 5. Dez. 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1951 ( AS 1952 201 200 ; BBl 1950 I 753 ).

Abschnitt II Zeitfolge der Ausstellungen

Art. 4 ⁶ ⁷
Frequenz der Ausstellungen. Die Häufigkeit der im vorliegenden Abkommen behandelten internationalen Ausstellungen ist nach den folgenden Grundsätzen geregelt:
– Die allgemeinen Ausstellungen werden in zwei Kategorien eingeteilt: – Erste Kategorie: Die allgemeinen Ausstellungen, welche die eingeladenen Länder verpflichten, nationale Pavillons zu errichten.
– Zweite Kategorie: Die allgemeinen Ausstellungen, welche keinem eingeladenen Land erlauben, Pavillons zu erstellen.
– Für die Organisation der internationalen Ausstellungen ist die Welt in drei Zonen aufgeteilt: die europäische Zone, die Zone beider Amerika und die dritte für die restlichen Erdteile.
– In ein und demselben Land darf während einer 15jährigen Zeitperiode nicht mehr als eine allgemeine Ausstellung erster Kategorie durchgeführt werden; mindestens 10 Jahre müssen zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen gleich welcher Kategorie liegen.
– Kein Vertragsland darf vor Ablauf von mindestens 6 Jahren seit der letzten allgemeinen Ausstellung erster Kategorie an einer Ausstellung gleicher Ordnung teilnehmen, falls diese in derselben Zone stattfindet. Für Ausstellungen in andern Zonen gilt eine Frist von mindestens zwei Jahren. Für die Teilnahme an Ausstellungen zweiter Kategorie sind folgende Grenzen gesetzt; zwei Jahre nach der letzten allgemeinen Ausstellung, wenn sie in derselben Zone, ein Jahr, wenn sie in irgendeiner andern Zone stattfindet. Diese Fristen sind auf vier respektive zwei Jahre festgesetzt, wenn es sich um gleichartige Ausstellungen handelt.
Die im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen Fristen gelten für alle Ausstellungen, seien sie von Ländern organisiert, die dem Abkommen beigetreten sind oder nicht.
– Spezielle Ausstellungen gleicher Art dürfen nicht gleichzeitig auf dem Gebiet der Vertragsländer abgehalten werden. Für die Wiederholung in ein und demselben Land ist ein Zeitabstand von 5 Jahren vorgeschrieben. Immerhin kann das Internationale Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise bis auf minimal drei Jahre herabsetzen, wenn eine rasche Entwicklung dieses oder jenes Produktionszweiges es rechtfertigt. Dieselbe Fristverkürzung kann für jene Ausstellungen gewährt werden, die bereits traditionsmässig in Zeitabständen von weniger als 5 Jahren durchgeführt werden.
– Spezielle Ausstellungen unterschiedlicher Natur dürfen im selben Land nur in Abständen von mindestens drei Monaten stattfinden.
– Die in vorliegendem Artikel erwähnten Fristen sind vom tatsächlichen Eröffnungstage der Ausstellung an zu rechnen.
⁶ Fassung gemäss dem ersten Art. des Prot. vom 10. Mai 1948, von der Bundes­versammlung genehmigt am 5. Dez. 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1951 ( AS 1952 201 200 ; BBl 1950 I 753 )
⁷ Für die neue Fassung dieses Artikels siehe das Prot. vom 16. Nov. 1966 (hiernach), welches allerdings nicht alle Mitgliedstaaten unterzeichnet haben (vergleiche den Geltungsbereich hiernach).
Art. 5
Dasjenige Vertragsland, auf dessen Gebiet eine Ausstellung gemäss den Bestimmungen dieser Übereinkunft veranstaltet wird, muss – vorbehältlich des nachstehenden Artikels 8 – den anderen Ländern auf diplomatischem Wege eine Einladung zukommen lassen, und zwar:
– 3 Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine Ausstellungen erster Ordnung handelt;
– 2 Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung;
– 1 Jahr vorher für die Fachausstellungen.
Keine Regierung darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung veranstalten oder das Patronat darüber übernehmen, wenn die obige Einladung unterblieben ist.
Art. 6
Wenn mehrere Länder wegen der Veranstaltung einer internationalen Ausstellung im Wettbewerb stehen, haben sie in einen Meinungsaustausch einzutreten zwecks Bestimmung desjenigen Landes, welches das Vorrecht zur Veranstaltung erhalten soll.
Kommt keine Einigung zustande, so haben sie einen Schiedsspruch des Internationalen Bureaus nachzusuchen, das bei seiner Entscheidung die vorgebrachten Erwägungen und namentlich besondere Gründe historischer oder moralischer Art, den seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraum und die Zahl der von den betreffenden Ländern bereits durchgeführten Veranstaltungen berücksichtigen soll.
Art. 7
Wenn ein dieser Übereinkunft nicht angeschlossenes Land eine Ausstellung veranstaltet, die den Begriffsmerkmalen der in Artikel 1 bezeichneten Veranstaltungen entspricht, so sollen die Vertragsländer vor Annahme der Einladung zu dieser Ausstellung die Ansichtsäusserung des Internationalen Bureaus einholen.
Sie sollen ihre Teilnahme an der geplanten Ausstellung nur dann zusagen, wenn diese die gleichen Garantien, die die vorliegende Übereinkunft fordert, oder mindestens ausreichende Garantien bietet. Wenn die Ausstellung eines Vertragslandes mit derjenigen eines Landes, das der Übereinkunft nicht angeschlossen ist, zeitlich zusammenfällt, so sollen die übrigen Vertragsländer, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, der Ausstellung des Vertragslandes den Vorzug geben.
Art. 8
Länder, die eine unter diese Übereinkunft fallende Ausstellung veranstalten wollen, müssen mindestens 6 Monate vor Beginn der in Artikel 5 festgesetzten Ein­ladungsfristen beim Internationalen Bureau ein Begehren auf Eintragung dieser Ausstellung einreichen. Dieses Begehren hat die Angabe des Namens und der Dauer der Ausstellung zu enthalten; es haben ihm die Klasseneinteilung, die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen, die Preisgerichtsbestimmungen beizuliegen sowie alle Unterlagen, welche die Massnahmen angeben, die zur Sicherung von Menschen und Gebäuden, zum Schutze des gewerblichen und künstlerischen Eigentums und zur Erfüllung der in den Abschnitten IV und V enthaltenen Verpflichtungen vorgesehen sind. Das Internationale Bureau nimmt die Eintragung nur vor, wenn die Aus­stellung die Bedingungen dieser Übereinkunft erfüllt.
Kein Vertragsland soll die Einladung zur Beteiligung an einer unter diese Übereinkunft fallenden Ausstellung annehmen, wenn die Einladung nicht erwähnt, dass die Eintragung erfolgt ist.
Indessen steht es den Vertragsländern, die eine solche Einladung erhalten haben, völlig frei, an einer den Bestimmungen dieser Übereinkunft entsprechenden Ausstellung sich nicht zu beteiligen.
Art. 9
Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das Internationale Bureau über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem dieses Land erneut mit anderen Ländern um die Veranstaltung einer Ausstellung in Wettbewerb treten kann.

Abschnitt III Internationales Ausstellungsbureau

Art. 10
Es wird ein Internationales Ausstellungsbureau errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung der Übereinkunft zu überwachen. Dieses Bureau besteht aus einem Verwaltungsrat, dem ein Klasseneinteilungsausschuss beigegeben ist, und einem Direktor, dessen Ernennung und Befugnisse das im folgenden Artikel vorgesehene Reglement ordnet.
Die erste Sitzung des Verwaltungsrats des Internationalen Bureaus wird von der französischen Regierung in dem auf die Inkraftsetzung der Übereinkunft folgenden Jahre nach Paris einberufen werden. In dieser Sitzung hat der Rat den Sitz des Internationalen Bureaus zu bestimmen und den Direktor zu wählen.
Wenn der Posten des Direktors frei ist, wählt der Rat des Internationalen Ausstellungsbüros mit absoluter Mehrheit einen Direktor mit der Nationalität eines der Vertragsländer. Seine Amtsdauer bestimmt das interne Reglement; die Entlöhnung wird vom Rat auf Vorschlag der Budget-Kommission festgesetzt.⁸
⁸ Letzter Abschnitt eingefügt durch den zweiten Art. des Prot. vom 10. Mai 1948, von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dez. 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1951 ( AS 1952 201 200 ; BBl 1950 I 753 ).
Art. 11
Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den Vertragsländern ernannt werden, und zwar ein bis drei Mitglieder auf ein Land. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zwei oder drei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die diese bestimmt, mit beratender Stimme beizuziehen.
Der Rat entscheidet für alle Fragen, für die er auf Grund dieser Übereinkunft zuständig ist; er berät und beschliesst die Reglemente über die Organisation und den Dienstbetrieb des Internationalen Bureaus. Er setzt den Voranschlag für Einnahmen und Ausgaben fest und prüft und genehmigt die Abrechnung.
Art. 12
Ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Vertreter hat jedes Land im Rat eine Stimme. Jedes Land kann sich durch die Vertretung eines anderen Landes vertreten lasen, die in diesem Fall über so viel Stimmen verfügt, wie sie Länder vertritt. Für die Beschlussfähigkeit ist eine Anwesenheit von zwei Dritteln der im Rat vertretenen Länder erforderlich.
Beschlussfassungen erfordern die absolute Stimmenmehrheit, ausser in folgenden Fällen:
1. Aufstellung des Reglements;
2. Erhöhung des Voranschlages;
3. Ablehnung der Bewerbung eines Vertragslandes oder Annahme der Bewerbung bei Wettbewerb mehrerer Länder;
4. Zulassung einer allgemeinen Ausstellung für eine Dauer von mehr als 6 Monaten.
In diesen vier Fällen ist Zweidrittelmehrheit der im Internationalen Bureau vertretenen Länder erforderlich.
Art. 13
Der Klasseneinteilungsausschuss setzt sich aus den von ihren Regierungen ernannten Vertretern von zwölf Vertragsländern zusammen.
Diese Länder werden zur Hälfte vom Internationalen Bureau bestimmt; die Bestimmung der anderen Hälfte erfolgt in einem regelmässigen Wechsel nach den Vorschriften des Reglements des Bureaus.
Der Ausschuss kann ein oder zwei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die diese bestimmt, mit beratender Stimme beiziehen.
Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat die im Artikel 2 vorgesehene Klasseneinteilung und etwaige Änderungen zur Genehmigung. Hinsichtlich der Anwendung der im Artikel 4 vorgesehenen Fristen gibt er sein Gutachten über die Frage ab, ob eine der Eintragung unterliegende Ausstellung eine Fachausstellung oder eine allgemeine Ausstellung ist und ob sie trotz ihres Namens und ihrer Klasseneinteilung nicht gleichartig ist einer frühern Ausstellung oder einer gleichzeitig stattfindenden Fachausstellung.
Art. 14
Der Voranschlag des Internationalen Bureaus wird vorläufig auf 4000 Pfund Sterling festgesetzt. Die Ausgaben des Bureaus werden von den vertragschliessenden Ländern getragen. Deren Beiträge werden in folgender Weise festgesetzt: Der Beitrag der Länder, die Völkerbundsmitglieder sind, wird im Verhältnis zu ihrem Völkerbundsbeitrag festgesetzt. Der Beitrag der höchstbelasteten Länder darf aber 500 Pfund Sterling nicht übersteigen, ausser bei Erhöhung des oben festgesetzten Voranschlages. Die Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, bezeichnen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ein Land, das Völkerbundsmitglied ist, in dem Sinne, dass ihr Beitrag demjenigen dieses Landes gleich ist.
Der Verwaltungsrat kann ausserdem die Erhebung von Gebühren als Vergütung für Dienstleistungen an Organisationen oder Einzelne bewilligen.

Abschnitt IV Verpflichtungen des einladenden Landes und der teilnehmenden Länder

Art. 15
Die Regierung, die zu einer internationalen Ausstellung einlädt, muss einen Regierungskommissär oder einen Delegierten ernennen, der sie zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen Teilnehmern gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der Kommissär oder Delegierte muss ausserdem alle für die materielle Sicherheit der Austellungsgegenstände dienlichen Massnahmen treffen.
Art. 16
Die Regierungen der teilnehmenden Länder müssen Kommissäre oder Delegierte ernennen, die sie vertreten und die Einhaltung der anlässlich der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.
Die Kommissäre oder Delegierten allein sind damit betraut, die Zuweisung oder Verteilung der Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer Länder und in den nationalen Abteilungen zu regeln.
Art. 17
In einer allgemeinen Ausstellung darf von der Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten Plätze, die im Ausstellungsprogramm vorgesehen sind und jedem teilnehmenden Lande zugewiesen werden, keine Abgabe erhoben werden.
Art. 18
Bei jeder unter diese Übereinkunft fallenden Ausstellung geniessen ausländische Ausstellungsgegenstände, welche Zoll- und andern Abgaben unterliegen, unter der Bedingung der Wiederausfuhr vorübergehende Abgabenfreiheit. Eine Bescheinigung des Absenders, die die Waren begleiten muss, hat die Zahl und Art, Zeichen und Nummern der Packstücke sowie die handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse, ihr Gewicht, ihren Ursprung und ihren Wert anzugeben. Die Gegenstände werden in den Ausstellungsräumen zollamtlich abgefertigt, ohne einer Zolluntersuchung an der Grenze unterworfen zu sein. Die vorgenannten Bestimmungen finden unter Vorbehalt der Zollvorschriften des Landes Anwendung, das die Ausstellung veranstaltet.
Wenn auf Grund der inneren Gesetzgebung des einladenden Landes eine Sicherheitsleistung für die Gewährung der im Abs. 1 vorgesehenen vorübergehenden Abgabenbefreiung erforderlich ist, wird die vom Kommissär eines jeden teilnehmenden Landes im Namen seiner Aussteller gegebene Sicherheit als genügende Bürgschaft für die Zahlung der Zölle und sonstigen Abgaben angesehen, denen die ausgestellten Gegenstände für den Fall unterworfen sind, dass sie nach Schluss der Ausstellung nicht innerhalb der gesetzten Fristen wieder ausgeführt werden.
Von der Vergünstigung der vorübergehenden Abgabenbefreiung sind Warenbestände ausgeschlossen, die keine eigentliche Muster sind, sondern nur zum Zwecke des Verkaufs an der Ausstellung eingeführt werden.
Im Falle der völligen oder teilweisen Vernichtung der Ausstellungsgegenstände geniesst der Aussteller Abgabefreiheit,
1. wenn er nachweist, dass die nicht mehr vorhandenen Mengen oder die verdorbenen Gegenstände für die Zwecke der Ausstellung verwendet worden sind oder wegen ihrer leichtverderblichen Natur nicht mehr verkauft werden können;
2. wenn der Zolltarif verdorbene oder unbrauchbare Gegenstände einer Eingangsabgabe nicht unterwirft.
Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn die Gegenstände dem Verbrauch gedient haben, für den sie normalerweise bestimmt sind.
Die in Abs. 4 vorgesehenen Nachweise werden von dem Kommissär oder Delegierten des Landes, dem der Aussteller angehört, vorgelegt. Die Entscheidung steht der Verwaltung des Landes zu, in dem die Ausstellung stattfindet.
Als Ausstellungsgegenstände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind anzusehen:
1. Baumaterialien, auch wenn sie im Rohzustande eingeführt werden und erst nach dem Eintreffen im Ausstellungslande bearbeitet werden sollen;
2. Werkzeuge und Beförderungsmittel für Ausstellungsarbeiten;
3. Gegenstände, die zur inneren und äusseren Ausschmückung der Räume, Stände und Auslagen der Aussteller dienen;
4. Gegenstände zur Ausschmückung und Einrichtung der Räume für die Kommissäre oder Delegierten der teilnehmenden Länder sowie die für deren Gebrauch bestimmten Bureauartikel;
5. Gegenstände und Erzeugnisse, die bei der Aufstellung oder beim Betrieb der ausgestellten Maschinen oder Apparate Verwendung finden;
6. die für die Preisrichter notwendigen Muster zur Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände, wobei jedoch eine Bescheinigung des Abteilungskommissärs über die Art und die Menge der verbrauchten Gegenstände beizubringen ist.
Ausserdem sind abgabenfrei:
1. amtliche Kataloge, Schriften und Anschläge mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden;
2. Kataloge, Schriften, Anschläge und andere Veröffentlichungen mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den Austellern ausländischer Gegenstände innerhalb der Ausstellung und ausschliesslich während ihrer Dauer kostenlos verteilt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Gegenstände, die zufolge der Gesetzgebung des Landes, das die Ausstellung veranstaltet, einem Staatsmonopol unterliegen oder deren Verkauf verboten oder einer Konzession unterworfen ist, nur unter den von der Regierung dieses Landes vorgeschriebenen Bedingungen Anwendung. Die Ausstellung dieser Erzeugnisse bleibt jedoch unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen zur Verhinderung ihres Verkaufs zugelassen.
Art. 19
Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten, die dem Aussteller das Recht gibt, seine Anmeldung zurück­zuziehen, wenn die auf seine Erzeugnisse anwendbaren Zölle nach der Anmeldung erhöht werden.
Art. 20
Bei Schluss der Ausstellung kann der Aussteller die ausgestellten Muster verkaufen und liefern, sofern die Gesetzgebung des Landes, wo die Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht. In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen Abgaben unterworfen als denjenigen, die er bei unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.
Art. 21
In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissärs oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.
Im Falle der Nichtteilnahme von Vertragsländern werden entsprechende Verbote auf Antrag der betreffenden Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.
Art. 22
Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer Ausstellung als nationale und dürfen dementsprechend bezeichnet werden, die unter einem Kommissär oder einem Delegierten errichtet sind, der gemäss den Artikeln 15 und 16 von der Regierung des die Ausstellung veranstaltenden oder an ihr teilnehmenden Landes ernannt ist.
Art. 23
Die nationale Abteilung eines Landes darf nur Gegenstände umfassen, die aus diesem Lande stammen.
Mit Genehmigung des Kommissärs oder des Delegierten des beteiligten Landes kann jedoch auch ein aus einem anderen Lande stammender Gegenstand aufgenommen werden unter der Bedingung, dass er nur zur Vervollständigung der Einrichtung dient, dass er ohne Einfluss auf die Zuerkennung einer Auszeichnung für den Hauptgegenstand bleibt und dass er in diesem Zusammenhang selber keine Auszeichnung erhält.
Als von der Industrie und Landwirtschaft eines Landes stammend gelten die Gegenstände, die aus seinem Boden gewonnen oder in seinem Gebiet geerntet oder hergestellt sind.
Art. 24
Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der Gesetzgebung des veranstaltenden Landes bestehen, darf an einer Ausstellung grundsätzlich kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden. Die Ausstellungsverwaltung kann jedoch, wenn sie es für unumgänglich notwendig hält, folgende Monopole gewähren: Beleuchtung, Heizung, Zollabfertigung, Behandlung der Ausstellungsgüter und Reklame innerhalb der Ausstellung. In diesem Falle muss die Ausstellungsverwaltung folgende Bedingungen erfüllen:
1. Das Bestehen eines oder mehrerer dieser Monopole ist in den Ausstellungsbestimmungen sowie in der vom Aussteller zu unterzeichnenden Teilnahmeerklärung anzugeben.
2. Die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Austellern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten.
3. In keinem Falle dürfen die Befugnisse der Kommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.
Der Kommissär des veranstaltenden Landes soll alle Massnahmen treffen, damit die Lohntarife für die teilnehmenden Länder nicht höher sind als für die Verwaltung des veranstaltenden Landes.
Art. 25
Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung stattfindet, soll seine Vermittlung zur Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen, Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften und -unternehmungen Transporterleichterungen zugunsten der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erlangen.
Art. 26
Jedes Land soll alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.

Abschnitt V Auszeichnungen

Art. 27
Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen, die immer gewährt werden können, an die Aussteller Auszeichnungen verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Klassen beschränkt werden.
Die Aussteller, die in den allgemeinen Abteilungen oder in ihrem nationalen Gebäude an einer Ausstellung teilnehmen und an der Verleihung von Auszeichnungen nicht beteiligt sein wollen, haben dies vor Eröffnung der Ausstellung der Ausstellungsverwaltung gegenüber durch Vermittlung ihres Kommissärs oder Delegierten zu erklären.
Die Mitglieder des Preisgerichts sind von der Verleihung von Auszeichnung unbedingt ausgeschlossen.
Art. 28
Die Beteiligung an einer Ausstellung ist entweder frei oder von einer vorherigen Zulassung abhängig.
Die Beteiligung ist frei, wenn alle Gegenstände unter dem Vorbehalte zur Ausstellung zugelassen werden können, dass der Aussteller rechtzeitig die Teilnahmeerklärung unterzeichnet und die allgemeinen Bedingungen für diese Teilnahme erfüllt hat.
Die Beteiligung ist von einer vorherigen Zulassung abhängig, wenn die Ausstellungsbestimmungen vorschreiben, dass die Gegenstände, die zur Ausstellung zugelassen werden, bestimmten besonderen Bedingungen genügen müssen, z. B. gute Herstellung oder Eigenart.
In diesem Falle müssen die Ausstellungsbestimmungen das Verfahren bekanntgeben, nach dem das veranstaltende Land die Zulassung der Gegenstände in seine nationale Abteilung regelt, damit sich die eingeladenen Länder danach richten können, wobei jedoch jedes Land dieses Verfahren nach seinem Ermessen anzuwenden berechtigt bleibt.
Art. 29
Die Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände wird einem internationalen Preisgericht anvertraut, das gemäss folgenden Bestimmungen gebildet wird:
1. Jedes Land soll in dem Preisgericht im Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Ausstellung vertreten sein, wobei vor allem die Zahl der Aussteller (ohne Mitarbeiter und Gehilfen) und die von ihnen benutzte Ausstellungsfläche zu berücksichtigen sind. Jedes Land hat Anrecht auf mindestens einen Preisrichter in jeder Klasse, in der seine Erzeugnisse ausgestellt werden, ausser wenn die Ausstellungsverwaltung und der Kommissär oder Delegierte des beteiligten Landes übereinstimmend anerkennen, dass diese Vertretung durch die Bedeutung der Beteiligung in dieser Klasse nicht gerechtfertigt ist. Kein Land darf mehr als 7 Preisrichter in der gleichen Klasse haben; diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf die Klassen der flüssigen und festen Nahrungsmittel.
2. Das Preisrichteramt muss Personen übertragen werden, welche die notwendigen technischen Kenntnisse besitzen.
3. Die Preisrichter dürfen in ihr Amt nur mit Zustimmung ihrer Regierung eingesetzt werden.
4. Das Preisgericht umfasst drei Grade oder Instanzen.
Art. 30
Die Auszeichnungen gliedern sich in 5 Klassen:
1. Grosser Preis;
2. Ehrendiplom;
3. Goldene Medaille;
4. Silberne Medaille;
5. Bronzene Medaille.
Ausserdem können auf Vorschlag der Aussteller, welche ausgezeichnet oder Mitglieder des Preisgerichts sind, Mitarbeiter oder Gehilfen Diplome verliehen werden.
Die Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichts kann von den Trägern dieses Amtes in allen Fällen erwähnt werden, in denen die Aussteller zur Erwähnung ihrer Auszeichnungen berechtigt sind.
Die Eigenschaftsbezeichnung «ausser Wettbewerb» ist in Zukunft sowohl für die Mitglieder des Preisgerichts als auch für diejenigen Aussteller verboten, die auf eigenen Antrag ausser Wettbewerb geblieben sind.
Art. 31
Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten Auszeichnungen wird beim Internationalen Bureau eingetragen. Die Preisträger dürfen von den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch machen, wenn sie hinter der Auszeichnung den genauen Namen der Ausstellung angeben. Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen des Internationalen Bureaus beizufügen. Das Internationale Ausstellungs­bureau teilt dem Internationalen Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten Auszeichnungen.
Art. 32
Durch das Internationale Bureau sollen Musterpreisgerichtsordnungen ausgearbeitet werden, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Preisgerichts und das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen. Den veranstaltenden Ländern wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen empfohlen.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

Art. 33
Diese Übereinkunft unterliegt der Ratifikation.
a) Jede Regierung, die zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bereit ist, wird die französische Regierung davon in Kenntnis setzen. Sobald sieben Regierungen sich bereit erklärt haben, die Hinterlegung zu vollziehen, wird diese im Laufe des Monats, der auf den Eingang der letzten Erklärung bei der französischen Regierung folgt, an einem von dieser Regierung festzusetzenden Tage vorgenommen.
b) Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.
c) Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird in einem von den Vertretern der daran teilnehmenden Länder und vom französischen Aussenminister gezeichneten Protokoll bestätigt.
d) Die Regierungen der Signatarländer, die nicht in der Lage gewesen sind, die Ratifikationsurkunden unter den in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen zu hinterlegen, können dies später durch eine an die französische Regierung gerichtete schriftliche Mitteilung tun, der die Ratifikationsurkunde beiliegt.
e) Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung der Ratifikationsurkunden und der im vorstehenden Absatz erwähnten Mitteilungen wird den Regierungen, die diese Übereinkunft unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, auf diplomatischem Wege durch die französische Regierung unverzüglich übermittelt. In dem im vorhergehenden Absatz genannten Fall wird die französische Regierung gleichzeitig das Datum bekannt geben, an dem sie die Mitteilung erhalten hat.
Art. 34
a) Diese Übereinkunft findet ohne weiteres nur auf das Gebiet des Mutterlandes der Vertragsländer Anwendung.
b) Wenn ein Land die Übereinkunft in seinen Kolonien, Protektoraten, Übersee­gebieten und in den unter seinem Mandat oder seiner Oberhoheit stehenden Gebieten in Kraft setzen will, soll diese Absicht in der Ratifikationsurkunde erwähnt werden oder Gegenstand einer an die französische Regierung gerichteten schrift­lichen Mitteilung bilden, die in deren Archiv hinterlegt wird.
Wenn dieses letztere Verfahren gewählt wird, so übersendet die französische Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift der genannten Mitteilung.
c) Ausstellungen, die nur Erzeugnisse aus dem Mutterland und den Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und Oberhoheits- oder Mandatsgebieten umfassen, gelten als nationale Ausstellungen und fallen demgemäss nicht unter diese Übereinkunft, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die Übereinkunft auf diese Gebiete ausgedehnt worden ist.
Art. 35
a)  Nach Inkrafttreten dieser Übereinkunft kann ihr jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat, jederzeit beitreten.
b)  Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land der französischen Regierung auf diplomatischem Wege schriftlich seinen Beitritt mit. Die Mitteilung wird im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.
c)  Die französische Regierung übersendet den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift dieser Mitteilung.
Art. 36
Diese Übereinkunft wird für die vertragschliessenden Länder, die an der ersten Hinterlegung der Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, einen Monat nach dem Datum des Protokolls wirksam. Für die Länder, die später ratifizieren oder der Übereinkunft beitreten, ebenso für die Kolonien, Protektorate, Überseegebiete und Oberhoheits- oder Mandatsgebiete, die nicht in den Ratifikationsurkunden erwähnt sind, wird das Abkommen einen Monat nach Eingang der in den Artikeln 33d, 34b, 35b vorgesehenen Mitteilungen wirksam.
Art. 37
Die Vertragsländer können diese Übereinkunft erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten kündigen.
Die Kündigung kann dann jederzeit durch eine Mitteilung an die französische Regierung erfolgen. Sie wird ein Jahr nach Empfang dieser Mitteilung wirksam. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung unter Angabe des Empfangsdatums wird von der französischen Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich übermittelt.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden gleichermassen auf Kolonien, Protektorate, Überseegebiete, Oberhoheits- oder Mandatsgebiete Anwendung.
Art. 38
Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der Vertragsländer unter sieben sinken, so würde die französische Regierung alsbald eine internationale Konferenz zwecks Verständigung über alle zu ergreifenden Massnahmen einberufen.
Art. 39
Die französische Regierung wird auch dem Internationalen Bureau Abschriften aller Ratifikationsurkunden, Beitrittserklärungen und Kündigungen übermitteln.
Art. 40
Diese Übereinkunft kann in Paris bis zum 30. April 1929 unterzeichnet werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 22. November 1928, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der französischen Regierung verbleibt und von der beglaubigte Abschriften auf diplomatischem Wege den Regierungen aller an der Konferenz von Paris vertretenen Länder übergeben werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll

Die unterzeichneten, am heutigen Tage versammelten Bevollmächtigten haben folgende Wünsche zum Ausdruck gebracht, die sie ihren Regierungen glauben besonders empfehlen zu müssen:

Erster Wunsch

Die Konferenz hat die Schwierigkeiten feststellen müssen, zwischen Ausstellungen und Messen scharf zu unterscheiden. Sie ist der Ansicht, dass die Anwendung dieser Übereinkunft nur dann vollständig befriedigen wird, wenn alle Veranstaltungen geregelt werden, auf denen Modelle und Muster zur Schau gestellt werden, welcher Art diese Veranstaltungen sind.
Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Frage der Regelung der Messen und anderer nicht unter diese Übereinkunft fallenden Veranstaltungen innerhalb 18 Monaten nach Unterzeichnung dieser Übereinkunft von einer Konferenz geprüft werde, die eine Übereinkunft zur Regelung dieser verschiedenen Veranstaltungen aufzustellen hätte.
Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass eine Kommission aus Vertretern der­jenigen Länder, deren Delegierte an dieser Konferenz zu Vorsitzenden von Ausschüssen und Unterausschüssen ernannt waren, nämlich Frankreichs, des Deutschen Reichs, Grossbritanniens und Nordirlands, Italiens, Belgiens, Brasiliens, Spaniens, Japans, der Niederlande, Schwedens und der Schweiz, unter Hinzuziehung der Internationalen Handelskammer durch die französische Regierung einberufen werde, um den Entwurf einer Übereinkunft für die geplante Konferenz vorzubereiten.
Diese Kommission soll nach Ernennung ihres Vorsitzenden die grossen Wirtschaftsverbände der verschiedenen Länder sowie die Messeorganisationen zu Rate ziehen und zur Begründung des der zukünftigen Konferenz zur Genehmigung vorzulegenden Textes einen Bericht ausarbeiten.
Wegen der Verwandtschaft zwischen Ausstellungen und Messen wird die Kommission ermächtigt, die Mittel zur Anwendung der Übereinkunft über die Ausstellungen zu prüfen und einen Entwurf für das Reglement des Internationalen Bureaus vorzubereiten, der dem Verwaltungsrate dieses Bureaus vorzulegen sein wird.

Zweiter Wunsch

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass dem Aussteller wegen der Handels­tätigkeit, die er in seinem Ausstellungsstand entfaltet, keine Abgabe fiskalischen Charakters auferlegt werde, unter der Bedingung, dass der Aussteller nicht Verkäufe zum Mitnehmen tätigt, sondern sich auf die Entgegennahme von Bestellungen beschränkt.

Dritter Wunsch

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Zollsätze auf Artikeln, die ausgestellt werden sollen, innerhalb von 6 Monaten vor Eröffnung der Ausstellung und bis zu deren Schluss nicht erhöht werden und dass keine Erhöhung dieser Zollsätze auf Waren Anwendung findet, die innerhalb eines Jahres nach Schluss der Ausstellung auf Grund von Aufträgen eingeführt werden, die beim Ausstellungskommissariat ordnungsgemäss eingetragen worden sind.

Vierter Wunsch

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass zur Ausstellung Gegenstände und Erzeugnisse, die fälschlich als Herkunftsbezeichnung den Namen eines Landes, einer Örtlichkeit oder einer bestimmten Stadt tragen, nicht zugelassen und dass die Vertreter der beteiligten Länder ermächtigt werden, ihre Ausschliessung zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 22. November 1928.
(Es folgen die Unterschriften)

Zeichnungsprotokoll

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben sich heute versammelt, um die Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen zu unterzeichnen.
Die belgische Delegation lässt feststellen, dass diese Übereinkunft nicht gilt für Ausstellungen, für die schon auf diplomatischem Wege eine amtliche Einladung an die fremden Länder ergangen ist und insbesondere nicht für die Internationale Ausstellung Brüssel 1935.
Die Delegationen der Regierungen des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Kanadas, Australiens, Neu-Seelands und des Irischen Freistaats erklären, dass sie der Ansicht sind, die Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen betreffe nicht die Ausstellungen, die von einem Mittglied des Britischen Weltreichs abgehalten werden und bei denen die Beteiligung auf die übrigen Mitglieder des Britischen Weltreichs beschränkt wird.
Bei Unterzeichnung der Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen legt die italienische Delegation Wert darauf, zu erläutern, dass sie ihre Unterschrift ad Referendum und unter Vorbehalt der Mitteilungen gibt, die ihre Regierung gegebenenfalls, besonders hinsichtlich der Tatsache machen wird, dass wissenschaftliche Ausstellungen in das Abkommen aufgenommen worden sind, die anlässlich inter­nationaler Kongresse veranstaltet werden und über drei Wochen dauern.
Bei Unterzeichnung des Protokolls zur Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen erklärt die italienische Delegation, dass es ihr nicht möglich sei, sich dem vierten in diesem Protokoll enthaltenen Wunsche anzuschliessen, da Italien sich dem Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung der falschen Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891, revidiert in Washington am 2. Juni 1911, nicht angeschlossen habe.⁹
Die japanische Delegation spricht den Wunsch aus, dass die diplomatische Ein­ladung, die von dem Land ausgeht, das eine Fachausstellung veranstalten will, wegen der geographischen Lage Japans mindestens anderthalb Jahre vor Beginn der Ausstellung Japan übermittelt werde.¹⁰
Die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, dass ihre Regierung sich hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift in Artikel 4 der Übereinkunft, die einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zwischen der Veranstaltung von zwei Fachausstellungen gleicher Art in demselben Land vorsieht, vorbehalte, jede der sechs Republiken, die Mitglieder der Union sind, gesondert zu berücksichtigen, nämlich Russland, die Ukraine, den Transkaukasischen Bund, Weiss-Russland, Turkmenistan und Usbekistan.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokolls unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 22. November 1928.
(Es folgen die Unterschriften)
⁹ Am 5. Februar 1951 ist Italien der Madrider Übereinkunft betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert in London am 2. Juni 1934 ( SR 0.232.111.12 ) beigetreten.
¹⁰ Japan hat die Übereinkunft unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.

Protokoll ¹¹ betreffend die Änderung von Artikel 4 der Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen, abgeschlossen in Paris am 22. November 1928

¹¹ AS 1967 1613 ; BBl 1967 I 557
Abgeschlossen in Paris am 16. November 1966
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 1967¹²
Datum des Inkrafttretens: 10. November 1967
Die Vertragsregierungen dieses Protokolls,
in Erwägung, dass die Minimalfristen zwischen zwei internationalen Ausstellungen, wie sie in der durch das Protokoll vom 10. Mai 1948 geänderten Übereinkunft vom 22. November 1928 über internationale Ausstellungen (in der Folge: die Übereinkunft) festgelegt sind, im Hinblick auf die hohen Kosten und die schwie­rigen technischen Vorbereitungen, die eine Beteiligung erfordern, zu kurz sind,
von dem Wunsch geleitet, die Häufigkeit der durch die Übereinkunft erfassten allgemeinen Ausstellungen zu vermindern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Artikel 4 der Übereinkunft ist aufgehoben und wird durch den folgenden Artikel 4 ersetzt.
Häufigkeit der Ausstellungen
Die Häufigkeit der unter diese Übereinkunft fallenden internationalen Ausstellungen wird nach den folgenden Grundsätzen geregelt:
1. Die allgemeinen Ausstellungen werden in zwei Kategorien gegliedert:
Erste Kategorie: Allgemeine Ausstellungen, die den eingeladenen Ländern die Verpflichtung auferlegen, nationale Pavillons zu errichten.
Zweite Kategorie: Allgemeine Ausstellungen, die keinem eingeladenen Land erlauben, Pavillons zu erstellen.
2. In ein und demselben Land darf während einer 15jährigen Zeitspanne nicht mehr als eine allgemeine Ausstellung der ersten Kategorie durchgeführt werden; mindestens 10 Jahre müssen zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen gleich welcher Kategorie liegen.
3. Handelt es sich um allgemeine Ausstellungen in verschiedenen Ländern, so sind zwischen den Ausstellungen die folgenden Zeitabstände einzuhalten: a. 6 Jahre für allgemeine Ausstellungen der ersten Kategorie,
b .
4 Jahre für allgemeine Ausstellungen der zweiten Kategorie und gleicher Art,
c. 2 Jahre für allgemeine Ausstellungen der zweiten Kategorie und ungleicher Art,
d. 2 Jahre für allgemeine Ausstellungen der ersten und zweiten Kategorie.
4. Die im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen Zeitabstände gelten für alle allgemeinen Ausstellungen, seien sie von Ländern organisiert, die der Übereinkunft beigetreten sind oder nicht.
5. Spezielle Ausstellungen gleicher Art dürfen nicht gleichzeitig auf dem Gebiete der Vertragsparteien abgehalten werden. Für die Wiederholung in ein und demselben Land ist ein Zeitabstand von 5 Jahren vorgeschrieben. Immerhin kann das Internationale Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise bis auf minimal 3 Jahre herabsetzen, wenn eine rasche Entwicklung eines bestimmten Produktionszweiges es rechtfertigt. Dieselbe Fristverkürzung kann für jene Ausstellungen gewährt werden, die bereits traditions­gemäss in Zeitabständen von weniger als 5 Jahren durchgeführt werden.
6. Spezielle Ausstellungen unterschiedlicher Art dürfen im selben Land nur in Abständen von mindestens 3 Monaten stattfinden.
7. Die in diesem Artikel aufgeführten Fristen sind vom tatsächlichen Eröffnungstag der Ausstellung an zu rechnen.
Art. 2
1.  Das vorliegende Protokoll kann von den Vertragsregierungen der Übereinkunft in Paris vom 1. Januar 1966 bis und mit 31. Dezember 1966 unterzeichnet werden. Diese Regierungen können Vertragsparteien dieses Protokolls werden:
a. durch Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt, durch Annahme oder Genehmigung;
b. indem sie nach der Unterzeichnung der Depositarregierung die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Verfahren notifizieren;
c. indem sie dem Protokoll nach dem 31. Dezember 1966 beitreten.
2.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
Art. 3
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwanzig Regierungen unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen Vertragsparteien desselben geworden sind.
Art. 4
1.  Vom 30. Juni 1966 an kann jede Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, selbst wenn das Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, dem Internationalen Ausstellungsbüro notifizieren, dass sie sich an keiner allgemeinen Ausstellung beteiligen wird, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls nicht mehr hätte eingetragen werden können.
2.  Das Büro wird allen Vertragsregierungen von den aufgrund von Absatz 1 dieses Artikels abgegebenen Notifikationen Kenntnis geben und allen Regierungen, die darum ersuchen, ob es sich um eine Vertragspartei der Übereinkunft handelt oder nicht, eine Liste der Staaten, die solche Notifikationen vorgenommen haben, zur Verfügung stellen.
Art. 5
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls umfasst jeder neue Beitritt zur Übereinkunft auch den Beitritt zum vorliegenden Protokoll.
Art. 6
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls finden keine Anwendung auf die Eintragung von Ausstellungen, die dem Büro, vor der Sitzung des Verwaltungsrates vom 17. November 1965 gemeldet wurden.
Art. 7
1.  Die Regierung der Französischen Republik wird den Mitgliedregierungen der Übereinkunft von allen Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen des Protokolls oder Beitritten zu diesem letzteren wie vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Kenntnis geben.
2.  Dieses Protokoll wird in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jeder unterzeichnenden Regierung eine beglaubigte Kopie zukommen lässt.
Zu Urkunde dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner das vorliegende Protokoll unterschrieben.
Paris, den 17. November 1965.
¹² AS 1967 1612

Geltungsbereich am 5. Juli 2017 ¹³

¹³ AS 2017 3253 und 3735 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

  7. Juni

2012 B

  7. Juni

2012

Ägypten

22. November

2007 B

22. November

2007

Albanien

  1. Juli

2008 B

  1. Juli

2008

Algerien

17. Dezember

1997 B

17. Dezember

1997

Andorra

  3. Dezember

2004 B

  3. Dezember

2004

Angola

25. November

2011 B

25. November

2011

Antigua und Barbuda

15. Mai

1997 B

15. Mai

1997

Äquatorialguinea

17. Dezember

2004 B

17. Dezember

2004

Argentinien

  7. Dezember

1982 B

  7. Dezember

1982

Armenien

25. März

2008 B

25. März

2008

Aserbaidschan

19. März

2008 B

19. März

2008

Bahamas

21. Mai

1997

21. Mai

1997

Bahrain

  9. November

2007

  9. November

2007

Bangladesch

  6. Juni

1997 B

  6. Juni

1997

Barbados

26. Mai

1997 B

26. Mai

1997

Belarus

30. März

1960 B

30. April

1960

Belgien

15. April

1931

15. April

1931

Belize

12. Mai

1997

12. Mai

1997

Benin

18. September

2012 B

18. September

2012

Bosnien und Herzegowina

25. März

2008

25. März

2008

Brasilien

17. Mai

1999 B

17. Mai

1999

Bulgarien

31. März

1960 B

30. April

1960

Burkina Faso

25. März

2008 B

25. März

2008

Burundi

21. März

2008 B

21. März

2008

Chile

22. November

2007 B

22. November

2007

China

  3. Mai

1993 B

  3. Mai

1993

    Hongkong

19. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau

15. Juli

2005

15. August

2005

Costa Rica

23. November

1982 B

23. November

1982

Côte d’Ivoire

16. November

2007 B

16. November

2007

Deutschland

17. Dezember

1930

17. Januar

1931

Dominica

  5. Juni

1997 B

  5. Juni

1997

Dominikanische Republik

22. November

2007

22. November

2007

Dschibuti

11. Oktober

2007 B

11. Oktober

2007

Dänemark

26. März

1932

26. April

1932

Ecuador

18. Mai

2007 B

18. Mai

2007

El Salvador

20. Mai

1997 B

20. Mai

1997

Eritrea

12. März

2008 B

12. März

2008

Estland

15. Mai

2009 B

15. Mai

2009

Fidschi

  8. November

2007 B

  8. November

2007

Finnland

  3. Juli

1937 B

  3. August

1937

Frankreich

17. Dezember

1930

17. Januar

1931

Gabun

17. September

2007 B

17. September

2007

Gambia

22. November

2007 B

22. November

2007

Georgien

18. März

2008 B

18. März

2008

Ghana

14. November

2007 B

14. November

2007

Grenada

  5. Juni

1997 B

  5. Juni

1997

Griechenland

21. Januar

1933

21. Februar

1933

Guatemala

18. Oktober

2007 B

18. Oktober

2007

Guinea

  5. November

2007 B

  5. November

2007

Guinea-Bissau

15. November

2007 B

15. November

2007

Guyana

26. Mai

1997 B

26. Mai

1997

Haiti

17. Juni

1949

17. Juli

1949

Honduras

  9. November

2007 B

  9. November

2007

Indonesien

  5. Juni

1997 B

  5. Juni

1997

Iran

14. November

2002 B

14. November

2002

Island

22. Januar

1999 B

22. Januar

1999

Israel

10. Juni

1997 B

10. Juni

1997

Italien

19. Januar

1931

19. Februar

1931

Japan

  8. Januar

1965

  8. Februar

1965

Jemen

  5. Juni

1997 B

  5. Juni

1997

Jordanien

10. Dezember

2004 B

10. Dezember

2004

Kambodscha

  9. April

1997 B

  9. April

1997

Kamerun

  8. Oktober

2013 B

  8. Oktober

2013

Kasachstan

  4. Juni

1997 B

  4. Juni

1997

Katar

21. April

1997 B

21. April

1997

Kenia

26. Oktober

2001 B

26. Oktober

2001

Kirgisistan

19. November

2007 B

19. November

2007

Kiribati

18. September

2007 B

18. September

2007

Kolumbien

  6. Juni

1997

  6. Juni

1997

Komoren

12. Oktober

2007 B

12. Oktober

2007

Kongo (Brazzaville)

22. November

2007 B

22. November

2007

Kongo (Kinshasa)

28. September

2007 B

28. September

2007

Korea (Nord-)

19. November

2007 B

19. November

2007

Korea (Süd-)

19. Mai

1987 B

19. Mai

1987

Kosovo

10. Dezember

2015 B

10. Dezember

2015

Kroatien

14. März

2003 B

14. März

2003

Kuba

17. November

1982

17. November

1982

Kuwait

18. September

2007 B

18. September

2007

Laos

  9. Mai

1997 B

  9. Mai

1997

Lesotho

26. Oktober

2001 B

26. Oktober

2001

Libanon

15. September

1947 B

15. Oktober

1947

Liberia

22. November

2007 B

22. November

2007

Libyen

11. März

2008

11. März

2008

Litauen

  2. Februar

2009 B

  2. Februar

2009

Madagaskar

  4. Juni

1997 B

  4. Juni

1997

Malawi

  5. Oktober

2011 B

  5. Oktober

2011

Malaysia

18. April

1995 B

18. April

1995

Malediven

  9. November

2007 B

  9. November

2007

Mali

13. November

2007 B

13. November

2007

Malta

15. März

2000 B

15. März

2000

Marokko

14. Januar

1931

14. Februar

1931

Marshallinseln

12. September

2007 B

12. September

2007

Mauretanien

22. April

2002 B

22. April

2002

Mauritius

12. Mai

2008 B

12. Mai

2008

Mexiko

  7. Dezember

1982 B

  7. Dezember

1982

Monaco

29. April

1958 B

29. Mai

1958

Mongolei

  3. Juni

1997 B

  3. Juni

1997

Montenegro

16. Juli

2012 B

16. Juli

2012

Mosambik

  9. April

2013 B

  9. April

2013

Namibia

  4. Juni

1997 B

  4. Juni

1997

Nauru

  5. Juni

1997

  5. Juni

1997

Nepal

19. November

2007 B

19. November

2007

Neuseeland

  9. April

2013 B

  9. April

2013

Nicaragua

  7. Dezember

1982 B

  7. Dezember

1982

Niederlande a

  8. Januar

1951 B

  8. Februar

1951

Niger

  5. Oktober

2007 B

  5. Oktober

2007

Nigeria

  2. Januar

1963 B

  2. Februar

1963

Norwegen

24. Dezember

1936 B

24. Januar

1937

Oman

16. Januar

1997 B

16. Januar

1997

Österreich

  8. Dezember

1947 B

  8. Januar

1948

Pakistan

  4. Juni

2007 B

  4. Juni

2007

Palau

  3. Juni

1997 B

  3. Juni

1997

Panama

16. November

2007 B

16. November

2007

Paraguay

14. November

2007 B

14. November

2007

Peru

  7. Dezember

1982

  7. Dezember

1982

Philippinen

13. Juli

1993 B

13. Juli

1993

Polen

  4. April

1960 B

  4. Mai

1960

Portugal

11. Januar

1932

11. Februar

1932

Ruanda

20. März

2008 B

20. März

2008

Rumänien

  1. April

1960 B

  1. Mai

1960

Russland

  9. Juni

1959 B

  9. Juli

1959

Salomoninseln

  8. November

2007 B

  8. November

2007

Sambia

  7. April

2015 B

  7. April

2015

Samoa

13. Mai

1997 B

13. Mai

1997

San Marino

  5. Oktober

2004 B

  5. Oktober

2004

Saudi-Arabien

  5. November

2007 B

  5. November

2007

Schweden

17. Dezember

1930

17. Januar

1931

Schweiz

17. Dezember

1930

17. Januar

1931

Senegal

  5. November

2007 B

  5. November

2007

Serbien

  8. Januar

2010 B

  8. Januar

2010

Seychellen

  5. Juni

1997 B

  5. Juni

1997

Sierra Leone

25. März

2008 B

25. März

2008

Slowakei

12. Juli

1993 B

12. Juli

1993

Slowenien

  2. November

2004 B

  2. November

2004

Somalia

28. März

2013 B

28. März

2013

Spanien

  3. November

1971 B

  3. Dezember

1971

Sri Lanka

13. November

2007 B

13. November

2007

St. Kitts und Nevis

  4. Juni

1997 B

  4. Juni

1997

St. Lucia

13. Mai

1997 B

13. Mai

1997

St. Vincent und die Grenadinen

25. April

1997 B

25. April

1997

Sudan

  3. August

2008 B

  3. August

2008

Suriname

16. Mai

1997 B

16. Mai

1997

Swasiland

14. November

2007 B

14. November

2007

Syrien

  2. Juli

2007 B

  2. Juli

2007

Südafrika

  1. September

1993 B

  1. September

1993

Südsudan

28. Mai

2013 B

28. Mai

2013

Tadschikistan

19. November

2007 B

19. November

2007

Tansania

11. Juni

1997 B

11. Juni

1997

Thailand

30. März

1993 B

30. April

1993

Timor-Leste

19. November

2007 B

19. November

2007

Togo

10. Juni

1997 B

10. Juni

1997

Tonga

19. November

2007 B

19. November

2007

Tschad

24. Mai

2013 B

24. Mai

2013

Tschechische Republik

21. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Tunesien

17. Dezember

1930

17. Januar

1931

Turkmenistan

25. September

2012 B

25. September

2012

Tuvalu

12. September

2007 B

12. September

2007

Türkei

  5. Oktober

2004 B

  5. Oktober

2004

Uganda

11. Juni

1997 B

11. Juni

1997

Ukraine

30. März

1960 B

30. April

1960

Ungarn

  1. April

1960 B

  1. Mai

1960

Uruguay

10. Juni

1983 B

10. Juni

1983

Usbekistan

  2. Juni

1997 B

  2. Juni

1997

Vanuatu

16. November

2007 B

16. November

2007

Venezuela

23. November

1982 B

23. November

1982

Vereinigte Arabische Emirate

  6. Juni

1997 B

  6. Juni

1997

Vereinigte Staaten*

10. Mai

2017 B

10. Mai

2017

Vereinigtes Königreich

  2. September

1949 B

  2. Oktober

1949

    Falklandinseln

15. Dezember

1950

15. Dezember

1950

    Gibraltar

15. Dezember

1950

15. Dezember

1950

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

15. Dezember

1950

15. Dezember

1950

Vietnam

11. April

2003 B

11. April

2003

Zentralafrikanische Republik

26. März

2008 B

26. März

2008

Zypern

  4. November

1999 B

  4. Dezember

1999

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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Für das Königreich in Europa.
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