Verordnung über das bäuerliche Haushaltlehrwesen (416.326.2)
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Verordnung über das bäuerliche Haushaltlehrwesen

1 Verordnung über das bäuerliche Haushaltlehrwesen RRB vom 25. April 1988 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbil- dung vom 19. April 1978
1 ) und Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und die Berufsbildung der Bäue- rin vom 16. Januar 1976
2 ) beschliesst:

§ 1. 1. Kantonale Kommission für das bäuerliche Haushaltlehrwesen

Für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die bäuerliche Haushaltlehre wählt der Regierungsrat eine kantonale Kommission für das bäuerliche Haushaltlehrwesen; die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern.

§ 2. 2. Zusammensetzung

1 Der Kommission gehören an: a) die Präsidentin des Solothurnischen Landfrauenverbandes; b) die Chefexpertin für die Lehrabschlussprüfungen; c) drei weitere Mitglieder, die auf Vorschlag des Solothurnischen Land- frauenverbandes gewählt werden.
2 Ein hauptamtlicher Inspektor oder eine hauptamtliche Inspektorin der Volksschule und der Kindergärten nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 )
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

§ 3. 3. Aufgaben

1 Der Kommission obliegen folgende Aufgaben: a) Lehrstellenvermittlung; b) Aufsicht über die Lehrstellen; c) Betreuung der Lehrtöchter; d) Organisation der Fachkurse für bäuerliche Lehrtöchter, in Absprache mit den Berufsschulrektoren; e) Durchführung der Lehrabschlussprüfungen; f) Durchführung von Weiterbildungskursen für Lehrmeisterinnen; g) Durchführung von Weiterbildungskursen für Expertinnen an Lehrab- schlussprüfungen, in Zusammenarbeit mit der Aufsichtskommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen. ________________
1 ) SR 412.10.
2 ) SR 915.2.
3 ) § 2 Abs. 2 Fassung vom 8. September 1998.
2
2 Die Kommission kann Veranstaltungen durchführen, die der Information über die bäuerliche Haushaltlehre dienen.

§ 4. 4. Finanzielles

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Ver- ordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002
1 ).
2 )
2 Die Entschädigungen für Kursleiterinnen bzw. Kursreferentinnen werden durch Regierungsratsbeschluss festgelegt.
3 Zuhanden der Mitglieder, welche die organisatorischen und administrati- ven Arbeiten für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 leisten, werden der Kommission zusätzlich 1000 Franken pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Verteilung auf die Berechtigten erfolgt auf Antrag der Kom- mission durch das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
4 Für Betriebsbesuche nach § 3 Absatz 1 litera b erhalten Kommissionsmit- glieder die gleiche Entschädigung wie die nebenamtlichen Inspektoren an Berufsschulen.

§ 5. 5. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden früheren Erlasse werden aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben a) der Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 1978 über die Aufsicht über das Haushaltlehrwesen
3 ); b) die Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 8. Januar 1975 über die Aufsicht über die Haushaltlehre im Kanton Solothurn
4 ).

§ 6. 6. Inkraftsetzen

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt im Kraft.
5 ) Vorbe- halten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 25. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen ________________
1 ) BGS 126.511.31.
2 ) § 4 Absatz 1 Fassung vom 23. September 2002 Verordnung über Sitz ungsgelder und Sitz ungspauschalen.
3 ) GS 87, 632.
4 ) GS 86, 550.
5 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 8. September 1998 am 1. Februar 1998; - 23. September 2002 am 1. Januar 2003..
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