Verfassung des Kantons Obwalden 1
vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018)² ¹ Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007 , in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053 ). ² Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Volk von Obwalden
hat sich in der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern und Obwalden als Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu stärken,
die nachstehende Verfassung gegeben:
Erster Abschnitt: Souveränität und Gebietseinteilung
Souveränität
Art. 1
Der Kanton Obwalden ist ein demokratischer Freistaat und im Rahmen der Bundesverfassung³ souveräner Stand und Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
³ SR 101
Gebietseinteilung
Art. 2
¹ Der Kanton umfasst die sieben Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil, Lungern und Engelberg.
² Sarnen ist Hauptort des Kantons und Sitz der Kantonsbehörden.
Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
Kirchen
Art. 3
¹ Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates.
² Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.
Kirchenorganisation
Art. 4
¹ Die Religionsgemeinschaften organisieren sich nach ihrem kirchlichen Selbstverständnis.
² Für die katholische Kirchenorganisation ist das katholische Kirchenrecht massgebend. Die Kirchgemeindeorganisation vollzieht sich nach Massgabe der Kantonsverfassung.
³ Die evangelisch-reformierte Kirche gibt sich eine Kirchenorganisation, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf und zu genehmigen ist, sofern keine Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht vorliegt.
⁴ Die kirchliche Oberleitung der Konfessionen wird anerkannt, die Kirchenämter sind öffentliche Ämter, und das Steuerbezugsrecht der Kirchgemeinden ist gewährleistet.
Kirchliche Autonomie
Art. 5
¹ Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angelegenheiten selbständig.
² In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfession die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.
Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
Art. 6
¹ Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches⁴. Der Kantonsrat kann ihnen öffentlichrechtlichen Charakter zuerkennen.
² Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen.
³ Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert.
⁴ SR 210
Verhältnis zum Bistum
Art. 7
¹ Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifikation durch den Kantonsrat.
² Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.
Religionsunterricht
Art. 8
¹ Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
² Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.
Feiertage
Art. 9
Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt.
Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Bürger
I. Grundrechte
Unverletzlichkeit der Persönlichkeit
Art. 10
Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unverletzlich.
Rechtsschutz
Art. 11
¹ Jedermann ist vor dem Gesetze gleich.
² Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
³ Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
⁴ Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Schutz im Strafverfahren
Art. 12
Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe in die Privatsphäre können nur in den im Strafrechtsverfahren vorgesehenen Fällen angeordnet werden. Ungerechtfertigte Haft und Verurteilung geben dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.
Freiheitsrechte
Art. 13
In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbesondere gewährleistet:
a. die Bekenntnis- und Kultusfreiheit;
b. die Meinungsfreiheit;
c. die Pressefreiheit;
d. die Vereins- und Versammlungsfreiheit;
e. die Niederlassungsfreiheit;
f. die körperliche Unversehrtheit;
g. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung;
h. die Handels- und Gewerbefreiheit;
i. die Unterrichtsfreiheit.
Eigentumsgarantie
Art. 14
¹ Das Eigentum der Person, der Stiftungen und der Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich.
² Der Entzug des Eigentums bedarf der gesetzlichen Grundlage und im konkreten Falle des öffentlichen Interesses.
³ Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die wie eine Enteignung wirken, verpflichten zur vollen Entschädigung des Eigentümers.
⁴ Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz geregelt.
II. Politische Rechte
Träger der politischen Rechte
Art. 15 ⁵
Träger der politischen Rechte ist jeder im Kanton wohnhafte Kantonsbürger und niedergelassene Schweizer Bürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat und dem nicht gestützt auf die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Okt. 1983 , in Kraft seit 23. Okt. 1983. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1984 ( BBl 1984 III 1486 Art. 1 Ziff. 1, II 411 ).
Bürgerrecht
Art. 16
Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts werden durch Gesetz geregelt.
Niederlassung und Aufenthalt
Art. 17
¹ Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerbürgern und Ausländern richten sich nach dem Bundesrecht.
² Weitere Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt werden auf dem Verordnungsweg erlassen.
Art. 18 ⁶
⁶ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , mit Wirkung seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Art. 19 ⁷
⁷ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , mit Wirkung seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Aktivbürgerrecht
Art. 20
Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde
1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;
2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen;
3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden.
Petitionsrecht
Art. 21
¹ Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.
² Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten.
III. Pflichten
Bürgerpflicht
Art. 22
¹ Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, welche ihm durch die Gesetzgebung übertragen sind.
² Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sowie an den Urnenabstimmungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes ist Bürgerpflicht.⁸
³ Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann.
⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Art. 23 ⁹
⁹ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , mit Wirkung seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Vierter Abschnitt: Öffentliche Aufgaben
A. Schutz der öffentlichen Ordnung
Art. 24
Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit.
B. Familienschutz
Art. 25
¹ Kanton und Gemeinden sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestrebt, die Familie als Grundlage von Staat und Gesellschaft zu stärken.
² Sie sorgen insbesondere für einen zeitgemässen Schutz der Jugend, des Alters und der Gebrechlichen.
C. Schule
1. Zuständigkeit
Art. 26
¹ Der Kanton fördert und überwacht das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen.
² Dem Kanton obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung die Führung von:
a. Sonderschulen;
b. gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsschulen;
c. Mittelschulen;
d. höheren Schulen. Er kann zu diesem Zwecke Verträge oder Konkordate abschliessen.
³ Den Einwohnergemeinden obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung der Volksschulunterricht.
2. Schulführung
Art. 27
Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
3. Privatunterricht
Art. 28
Die Freiheit des Privatunterrichtes ist unter Vorbehalt der staatlichen Aufsicht gewährleistet.
4. Ausbildungsbeiträge
Art. 29
Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Gesetzgebung durch Beiträge die berufliche und wissenschaftliche Ausbildung und Weiterbildung.
D. Kulturförderung
Art. 30
¹ Kanton und Gemeinden fördern das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie Bestrebungen zur Volksbildung.
² Sie können Einrichtungen schaffen oder unterstützen, die wichtige kulturelle Aufgaben erfüllen.
E. Natur- und Heimatschutz
Art. 31
¹ Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen.
² Sie fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes, des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege.
³ Sie treffen oder fördern insbesondere Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung der Wälder sowie zum Schutze der Berg-, Tier- und Pflanzenwelt.
F. Sozialwesen
1. Sozialhilfe
Art. 32
¹ Kanton und Gemeinden fördern die Wohlfahrt und die soziale Sicherheit des Volkes.
² Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüglich des Vormundschaftswesens, des Fürsorgewesens und der sozialen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.
2. Fürsorgemassnahmen
Art. 33
Kanton und Gemeinden können soziale Einrichtungen und Hilfeleistungen des Bundes durch Beiträge ergänzen, selber eigene Fürsorgeeinrichtungen schaffen, besondere Versicherungen einführen und Bestrebungen der Selbsthilfe unterstützen.
3. Gesundheitswesen
Art. 34
¹ Kanton und Gemeinden fördern die Volksgesundheit und die Krankenfürsorge.
² Sie können Spitäler und Heime führen oder unterstützen.
³ Obligatorische Krankenversicherungen können durch Gesetz eingeführt werden.
G. Wirtschaftsordnung
1. Wirtschaftsförderung
Art. 35
¹ Kanton und Gemeinden sind bestrebt, die wirtschaftliche Kraft des Landes zu stärken.
² Sie können Anstalten und Werke schaffen oder unterstützen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen.
³ Sie fördern Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.
⁴ Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Bodens und fördern Bestrebungen der Landes‑, Regional- und Ortsplanung.
2. Landwirtschaft
Art. 36
¹ Kanton und Gemeinden fördern Massnahmen zur Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.
² Sie sind insbesondere bestrebt, die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen zu fördern.
3. Wälder, Gewässer, Strassen
Art. 37
¹ Dem Kanton steht die Aufsicht über die Waldungen sowie innerhalb der Schranken der Gesetzgebung die Hoheit über die Gewässer und Verkehrswege zu.
² Er regelt durch Gesetz Gewässernutzung, Gewässerkorrektionen und Strassenwesen.
4. Regalien
Art. 38
Der Kanton ist Inhaber des Salz‑, Jagd‑, Fischerei- und Bergbauregals. Vorbehalten bleiben die bisherigen Rechte der Privaten, Korporationen und Alpgenossenschaften.
H. Finanzordnung
1. Staatshaushalt
Art. 39
¹ Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszurichten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen.
² Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.
2. Voranschlag
Art. 40
¹ Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates und der Gerichte den Voranschlag auf.¹⁰
² Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode. In den Voranschlag sind die gebundenen Ausgaben sowie die im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Kantonsrates und Regierungsrates frei bestimmbaren Ausgaben aufzunehmen.
¹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996 , in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 ( BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157 ).
3. Rechnung
Art. 41
¹ Die Rechnung hat die Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode sowie den Stand des Staatsvermögens auf Ende der Rechnungsperiode zu enthalten.
² Die abgeschlossene Rechnung ist vom Regierungsrat und den Gerichten dem Kantonsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.¹¹
¹¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996 , in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 ( BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157 ).
4. Steuerhoheit
Art. 42
¹ Kanton und Gemeinden besitzen die Steuerhoheit.
² Das Gesetz bestimmt, welche Steuern Kanton und Gemeinden erheben können, und legt den Umfang der Steuerpflicht fest. Die Gesetzgebung ordnet das Veranlagungs- und Einzugsverfahren.
5. Finanzausgleich
Art. 43
¹ Zur Milderung stärkerer Unterschiede in der Steuerbelastung der Gemeinden können Massnahmen zugunsten eines Finanzausgleichs getroffen werden.
² Die Beschaffung der notwendigen Grundlagen für die Feststellung der Finanzkraft der Gemeinden sowie Art und Verfahren des Finanzausgleichs regelt die Gesetzgebung.
6. Beitragsleistung der Gemeinden
Art. 44
Durch Gesetz können die Gemeinden zu Beitragsleistungen für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden. Durch kantonsrätliche Verordnung können die Beitragsleistungen der Gemeinden für Lasten festgesetzt werden, die dem Kanton durch Bundesgesetzgebung oder Konkordatsverpflichtung überbunden werden.
Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
I. Allgemeine Bestimmungen
Gewaltentrennung
Art. 45
¹ Die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind grundsätzlich getrennt.
² Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugendanwalt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören.¹²
³ Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht oder einem Gemeinderat angehören.
⁴ Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehören.¹³
¹² Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
¹³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
Wählbarkeit
Art. 46 ¹⁴
Wählbar in kantonale und kommunale Behörden sind stimmberechtigte Kantonseinwohner. Bevormundete sind nicht wählbar. Die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen das Stimmrecht oder der Wohnsitz nicht Wählbarkeitsvoraussetzung ist.
¹⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Ausübung der politischen Rechte
Art. 47 ¹⁵
¹ Das Verfahren bei Initiative und Referendum sowie das Abstimmungs- und Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung geregelt.
² Die Gesetzgebung bestimmt die Durchführung von Urnenverfahren bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen.
¹⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Amtsdauer
Art. 48
¹ Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Wahlen durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier Jahren, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.¹⁶
² Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Gesetzgebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer.¹⁷
³ Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der Amtsdauer neu zu besetzen.
¹⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
¹⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Amtszeitbeschränkung
Art. 49
¹ Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.¹⁸
² Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten.¹⁹
¹⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001 , in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 ( BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).
¹⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996 , in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 ( BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157 ).
Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten ²⁰
²⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007 , in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053 ).
Art. 50 ²¹
¹ Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale Behörde oder einen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen.
² Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienstverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar.
³ Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahlbehörde gewählt werden.
²¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Unvereinbarkeit in der Person
Art. 51 ²²
¹ Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:²³
1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
2. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern;
3. eingetragene Partner sowie eingetragene Partner von Geschwistern;
4. Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft leben.
² Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Unvereinbarkeit in der Person bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.
³ Über den durch Unvereinbarkeit in der Person bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.
²² Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007 , in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053 ).
²³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
Amtsjahr
Art. 52 ²⁴
¹ Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, soweit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni.
² Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetzgebung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.
²⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Art. 53 ²⁵
²⁵ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , mit Wirkung seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Haftung
Art. 54 ²⁶
¹ Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
² Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.
³ Behördenmitglieder und Angestellte sind nach Massgabe des Gesetzes für ihre Amtshandlungen verantwortlich.
²⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Amtseid und Amtsgelübde
Art. 55 ²⁷
¹ Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legen zu Beginn der Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze sowie auf die getreue Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten den Amtseid oder das Amtsgelübde ab.
² Die Gesetzgebung bestimmt im übrigen, wer einen Amtseid oder ein Amtsgelübde zu leisten hat.
²⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 56
¹ Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gemeindeversammlung sind öffentlich, ebenso die Verhandlungen der Gerichte mit Ausnahme der Urteilsberatung.
² Die Gesetzgebung bestimmt die im Interesse des Staates oder Privater gebotenen Ausnahmen von der Öffentlichkeit und den Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht.
II. Kantonale Gewalten
1. ²⁸ Volk
²⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Wahlen
Art. 57
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:
a. den Kantonsrat und den Verfassungsrat;
b. den Regierungsrat;
c. das Mitglied des Ständerates;
d. die Präsidien des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts.
e. die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts.
Sachabstimmungen
1. Obligatorische
Art. 58
Der Abstimmung an der Urne unterliegen:
a. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss über die Gesamtrevision;
b. das Standesinitiativrecht des Kantons nach Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, wenn es durch ein Volksbegehren verlangt wird und ihm der Kantonsrat nicht zustimmt;
c. die rechtsgültig zu Stande gekommenen Volksbegehren betreffend Gesetze und Finanzbeschlüsse, sofern der Kantonsrat den Volksbegehren nicht zustimmt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.
2. Fakultative
Art. 59
¹ Auf Verlangen sind der Abstimmung zu unterbreiten:
a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
b. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200 000 Franken.
² Die Volksabstimmung ist durchzuführen:
a. wenn ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates dies verlangt;
b. wenn sie binnen 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 100 Stimmberechtigten verlangt wird.
Gesetzesvorbehalt
Art. 60
In der Form des Gesetzes sind die generellen Bestimmungen zu erlassen, die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen sowie die Organisation von Kanton und Gemeinden allgemein gültig festlegen.
Volksbegehren
1. Zustandekommen
Art. 61
¹ Ein Volksbegehren kommt zu Stande, wenn:
a. 500 Stimmberechtigte die Gesamtrevision oder die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen;
b. 500 Stimmberechtigte den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangen;
c. 500 Stimmberechtigte verlangen, das dem Kanton nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung zustehende Standesinitiativrecht auszuüben.
² Eine Volksmotion kommt zu Stande, wenn ein Stimmberechtigter oder ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird.
2. Form
Art. 62
Volksbegehren können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
3. Inhalt
Art. 63
¹ Volksbegehren dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht eine Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.
² Sie dürfen sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
4. Behandlung
Art. 64
¹ Ein als allgemeine Anregung gestelltes verfassungsmässiges Volksbegehren ist innert Jahresfrist der Volksabstimmung zu unterbreiten, sofern ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat zu oder wird es vom Volk angenommen, so hat der Kantonsrat eine Vorlage auszuarbeiten, die innert zweier Jahre der Urnenabstimmung unterbreitet werden kann.
² Der Kantonsrat hat ein verfassungsmässiges Volksbegehren in der Form der ausgearbeiteten Vorlage so zu behandeln, dass es innert zweier Jahre zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag der Volksabstimmung unterbreitet werden kann.
Art. 65
Aufgehoben
2. Kantonsrat
Zusammensetzung und Wahlverfahren
Art. 66 ²⁹
¹ Der Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern. Er wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt.
² Die Sitze werden auf die Einwohnergemeinden entsprechend der Wohnbevölkerung verteilt. Massgebend ist der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Jahres. Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf mindestens vier Kantonsratssitze.
³ Alle vier Jahre haben Gesamterneuerungswahlen stattzufinden.
²⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989 , in Kraft seit 4. Juni 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Juni 1990 ( BBl 1990 II 1279 Art. 1 Ziff. 2, I 171 ).
Konstituierung
Art. 67
¹ Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler.
² Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung.
³ Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Einberufung
Art. 68
Der Kantonsrat ist durch den Präsidenten einzuberufen,
a. wenn es die Geschäftsordnung Vorsieht oder wenn es der Rat beschliesst;
b. auf Verlangen des Regierungsrates;
c. wenn ein Drittel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
Wahlbefugnisse
Art. 69 ³⁰
¹ Der Kantonsrat wählt jedes Jahr aus der Mitte des Regierungsrates den Landammann und den Landstatthalter. Der Landammann ist für die nächste Amtsdauer in dieses Amt nicht wieder wählbar. Ein Regierungsratsmitglied darf insgesamt nicht mehr als viermal das Landammannamt bekleiden.
² Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer:
a. die Vizepräsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
b. auf Vorschlag des Regierungsrates den Landschreiber,
c.³¹
die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter,
d. …³²
e. …³³
f. die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission,
g. weitere Behörden und Kommissionen, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat übertragen ist.
³⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
³¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
³² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 , mit Wirkung seit 1. Juli 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053 ).
³³ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053 ).
Sachbefugnisse
Art. 70
In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann:
1. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Volksabstimmung;
2. die Interpretation der Kantonsverfassung, der Gesetze und der Verordnungen, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall;
3. die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Rechtspflege, insbesondere die Prüfung und Genehmigung der Rechenschaftsberichte;
4. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie die Prüfung und Genehmigung der Staats‑, Verwaltungs- und Fondsrechnungen;
5.³⁴
die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton vorgeschrieben sind oder für die dem Kantonsrat durch Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie, unter dem Vorbehalt des Finanzreferendums, über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben und jährlich wiederkehrenden Ausgaben, die nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen;
6.³⁵ der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung von Landreserven für kantonale Aufgaben;
7. die Beschlussfassung über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen;
8.³⁶
die Ausübung des Begnadigungsrechtes bei Freiheitsstrafen;
9. der Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden unter sich sowie zwischen einer kantonalen und einer kommunalen Behörde;
10.³⁷
der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit und die Behandlung der eingereichten Volksbegehren;
11.³⁸
…
12. die Ausübung der dem Kanton gemäss Bundesverfassung³⁹ gegenüber dem Bunde zustehenden Rechte;
13.⁴⁰ der Entscheid über den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen sowie über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Bistum, unter Vorbehalt des Finanzreferendums und soweit diese Befugnisse nicht durch die Gesetzgebung dem Regierungsrat übertragen sind;
14. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
³⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
³⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
³⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
³⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
³⁸ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 ( BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
³⁹ SR 101
⁴⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Art. 71 ⁴¹
⁴¹ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , mit Wirkung seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Verordnungsbefugnisse
Art. 72
Der Kantonsrat ist zuständig für den Erlass von:
1. selbständigen Verordnungen in untergeordneten Fragen;
2. Vollziehungsverordnungen zu bundesrechtlichen Vorschriften und zu kantonalen Gesetzen;
3. Verordnungen, die auf Gesetzesdelegation beruhen.
Art. 73 ⁴²
⁴² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , mit Wirkung seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
3. Regierungsrat
Zusammensetzung und Departemente
Art. 74
¹ Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.⁴³
² Die Gesetzgebung regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Departemente des Regierungsrates.
³ Die Zuteilung der Departemente ist Sache des Regierungsrates.
⁴³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001 , in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 ( BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).
Verordnungsbefugnisse
Art. 75
Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von:
1. Ausführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Vorschriften, sofern sie sich darauf beschränken, das Verfahren und die Zuständigkeit zu regeln;
2.⁴⁴
Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die Delegation an den Regierungsrat vorsehen, und zu kantonsrätlichen Verordnungen;
3. zeitlich befristeten Noterlassen. Diese sind sobald als möglich dem Kantonsrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.
⁴⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001 , in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 ( BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).
Regierungsbefugnisse
Art. 76
¹ Der Regierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons; ihm obliegt die Erledigung aller Geschäfte, welche zu den Attributen einer Regierung gehören. Er vertritt den Kanton nach aussen.
² Der Regierungsrat ist namentlich befugt:⁴⁵
1. die Verfassung, Gesetze und Verordnungen durch eigene Verfügungen sowie durch Anweisungen an die Verwaltung zu vollziehen;
2. die Beschlüsse und Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besonderen Organen vorbehalten ist;
3.⁴⁶ die Organisation der kantonalen Verwaltung zu bestimmen sowie die Wahlen und Anstellungen vorzunehmen, soweit in der Gesetzgebung die Organisation nicht anders festgelegt oder die Wahl und die Anstellung nicht einer andern Instanz übertragen ist;
4. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die Gemeinden, Korporationen und sich selbst verwaltenden Körperschaften und Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;
5. die Beschwerden gegen die Departemente, Gemeinden und Korporationen zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
6. die kantonalen Konzessionen zu verleihen;
7. Bewilligungen und Patente zu erteilen, soweit dies nach der Gesetzgebung keiner andern Behörde übertragen ist;
8.⁴⁷
unter Vorbehalt weitergehender, ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken zu beschliessen.
9. das Kantonsvermögen zu verwalten, insbesondere die kantonalen Gebäude und Anlagen zu unterhalten;
10. Vernehmlassungen zu erstatten;
11.⁴⁸
…
12.⁴⁹
das Begnadigungsrecht auszuüben, soweit dieses nicht dem Kantonsrat vorbehalten ist;
13. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
⁴⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986 , in Kraft seit 8. Juni 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1987 ( BBl 1987 II 964 Art. 1 Ziff. 1, I 1 ).
⁴⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
⁴⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
⁴⁸ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 ( BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
⁴⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
4. Richterliche Behörden
Unabhängigkeit und Aufsicht
Art. 77 ⁵⁰
¹ In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
² Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und der Oberaufsicht des Kantonsrates.
⁵⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996 , in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 ( BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157 ).
Gerichtsverwaltung
Art. 77 a ⁵¹
¹ Die Gerichtsverwaltung ist nach Massgabe des Gesetzes Sache der Gerichte. Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. Es erstattet dem Kantonsrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege.
² Die Gerichtspräsidenten sind befugt, unter Vorbehalt weitergehender, ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu tätigen.
⁵¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996 , in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 ( BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157 ).
Organisation und Verfahren
Art. 78
Organisation, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Gerichte und Gerichtsbehörden werden durch Gesetz, das Verfahren durch Verordnung geregelt.
Zivilrechtspflege
Art. 79 ⁵²
¹ Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Schlichtungsbehörde, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium. Vorbehalten bleiben die Schiedsgerichte.⁵³
² …⁵⁴
⁵² Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996 , in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 ( BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157 ).
⁵³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
⁵⁴ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996 , mit Wirkung seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 ( BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157 ).
Strafrechtspflege
Art. 80 ⁵⁵
¹ Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.
² Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.
⁵⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
Verwaltungsgericht
Art. 81
¹ Dem Verwaltungsgericht oder seinem Präsidium obliegt die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt.⁵⁶
² Das Gesetz kann als Verwaltungsgericht ein eigenes Gericht vorsehen oder das Obergericht mit dieser Aufgabe betrauen.
⁵⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
III. Kommunale Gewalten
1. Allgemeine Bestimmungen
Bestand und Selbständigkeit
Art. 82
¹ Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
² Bestand und Selbständigkeit der Gemeinden werden durch den Kanton gewährleistet.
Aufgaben
Art. 83
¹ Die Gemeinden regeln alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.
² Das Vermögen der Gemeinden ist zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu verwalten.
Zweckverbände
Art. 84
¹ Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindeverbände bilden.
² Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen Statut niederzulegen.
³ Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen.
Organisation
Art. 85
¹ Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission sind die Organe der Gemeinde.
² Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht dem Gemeinderat angehören dürfen. Es obliegt ihr die Prüfung des Finanzhaushaltes, insbesondere der Gemeinderechnungen, und die Antragstellung an die Gemeindeversammlung.
³ Weitere Bestimmungen über die Organisation der Gemeinde können durch Gesetze erlassen werden.
⁴ Im übrigen können Organisation und Verwaltung der Gemeinde in einer Gemeindeordnung geregelt werden.
Initiativrecht
Art. 86
¹ Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.
² Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
Fakultatives Referendum
Art. 87
Die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglemente sind der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von 50 Aktivbürgern schriftlich verlangt wird.
Beschwerderecht
Art. 88
¹ Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung kann binnen 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
² Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.
Aufsicht
Art. 89
¹ Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen.
² Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken. Gegen diese Massnahmen kann die betroffene Gemeindebehörde binnen 20 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde einreichen.
³ Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat.
Gemeindearten
Art. 90
Als Gemeinden gelten:
1. die Einwohner- und Bezirksgemeinden;
2. die Bürgergemeinden;
3. die Kirchgemeinden.
2. Einwohner- und Bezirksgemeinden
Bestand und Aufgabe
Art. 91
¹ Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden die Einwohnergemeinde.
² Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen.
Gemeindeversammlung
Art. 92
¹ Die Gemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften Aktivbürgern.
² Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, ordentlicherweise im Frühjahr.
³ Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, sooft es der Gemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. Im letzteren Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.
⁴ Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben.
Befugnisse
Art. 93
In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen:
1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;
2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl a. der Gemeinderäte,
b. der Mitglieder des Kantonsrates,
c. …⁵⁷
d. des Gemeindeweibels,
e. der Rechnungsprüfungskommission;
3.⁵⁸
die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rats, in Engelberg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amtsdauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung keine längere Amtsdauer vorsieht;
4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist;
5.⁵⁹
alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags;
6. die Festsetzung des Steuerfusses;
7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der Stimmbürger.
⁵⁷ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
⁵⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
⁵⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Zuständigkeit des Gemeinderates
Art. 94
Dem Gemeinderat obliegen:⁶⁰
1. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung;
2. der Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung;
3. die Handhabung der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Vollzug von Beschlüssen und Anordnungen kantonaler Behörden;
4. die Vorbereitung der Anträge an die Gemeindeversammlung;
5. die Sorge für öffentliche Ruhe, Ordnung, Sittlichkeit und Gesundheit;
6. die Aufstellung des Voranschlages;
7.⁶¹ die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben bis 50 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 10 000 Franken, soweit die Gemeinde in der Gemeindeordnung nicht abweichende Ausgabengrenzen vorsieht, ferner über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind oder für welche durch die Gesetzgebung oder einen Beschluss der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat weitergehende Vollmachten übertragen sind, sowie über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen;
8. der Erlass von Verordnungen und Reglementen;
9. die Wahl des Gemeindepersonals sowie der Abschluss entsprechender Dienstverträge;
10. die Verwaltung des Gemeindevermögens.
⁶⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986 , in Kraft seit 8. Juni 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1987 ( BBl 1987 II 964 Art. 1 Ziff. 1, I 1 ).
⁶¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3 ).
Bezirksgemeinde
Art. 95
¹ Innerhalb einer Einwohnergemeinde können sich besonders umgrenzte Gebiete zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Einwohnergemeinde als Bezirksgemeinde mit eigenen Verwaltungsbehörden organisieren und sich zu diesem Zwecke im Rahmen der Gesamtgemeinde eine eigene Bezirksgemeindeordnung geben.
² Für die Bestellung dieser Behörden und der notwendigen Organisation gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.
³ Bestehende Bezirksgemeinden können aufgehoben werden und sich wieder in die Gesamtgemeinde eingliedern.
⁴ Gründung und Aufhebung von Bezirksgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Einwohnergemeindeversammlung, der Bezirksgemeindeversammlung und des Regierungsrates.
3. Bürgergemeinden
Bestand und Aufgabe
Art. 96
¹ Die Bürgergemeinde umfasst alle in der betreffenden Gemeinde Heimatberechtigten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.
² Sie regelt alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen werden.
Bürgergemeindeversammlung
Art. 97
Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Gemeindebürgern. In nicht rein bürgerlichen Angelegenheiten sind auch die übrigen Aktivbürger der Gemeinde stimmberechtigt.
Befugnisse
Art. 98
¹ In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fallen:
1. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl eines aus fünf bis neun Mitgliedern bestehenden Bürgergemeinderates;
2.⁶²
die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht.
¹a Die Bürgergemeindeversammlung kann in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskommission übertragen.⁶³
¹b Überträgt sie diese Befugnis einer Einbürgerungskommission, kann sie dieser in der Gemeindeordnung auch die Zuständigkeit für die Aufnahme von Schweizern ins Gemeindebürgerrecht zuweisen.⁶⁴
² Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.
⁶² Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 , in Kraft seit 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 ( BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393 ).
⁶³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017 , in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 ( BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
⁶⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017 , in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 ( BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
Zuständigkeit des Bürgergemeinderates
Art. 99 ⁶⁵
¹ In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fällt die Aufnahme von Schweizerbürgern in das Gemeindebürgerrecht.
² Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über den Einwohnergemeinderat.
⁶⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 , in Kraft seit 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 ( BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393 ).
Inkorporation
Art. 100
Wenn der Bürgergemeinde nur noch wenige Aufgaben zukommen, kann die Bürgergemeindeversammlung die Einwohnergemeinde mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen und auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit verzichten.
4. Kirchgemeinden
Bestand
Art. 101
¹ Die katholischen Konfessionsangehörigen der Einwohnergemeinde bilden die katholische Kirchgemeinde. Durch Beschluss einer konfessionellen Gemeindeversammlung oder durch Gesetz kann eine selbständige katholische Kirchgemeinde mit eigenem Kirchgemeinderat konstituiert werden. Vermögensrechtliche Anstände, die sich aus einer solchen Verselbständigung zwischen Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde ergebenen, sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
² Die bestehende evangelisch-reformierte Kirchgemeinde wird öffentlich-rechtlich anerkannt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat können weitere evangelisch-reformierte Kirchgemeinden geschaffen werden.
³ Zur Gesamtvertretung nach aussen, zur Ordnung gemeinsamer Belange und zur Herbeiführung eines angemessenen Finanzausgleichs können sich die Kirchgemeinden jeder Konfession zu einem Kirchgemeindeverband zusammenschliessen.
Mitgliedschaft
Art. 102
¹ Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an.
² Das Stimm- und Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Gesetz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglieder ausgedehnt werden.
³ Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in bezug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind.
Kirchgemeindesprengel
Art. 103
¹ Der Sprengel einer katholischen Kirchgemeinde deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet der Einwohnergemeinde. Auf Antrag einer Kirchgemeinde kann durch Kantonsratsbeschluss eine Vereinigung oder eine Teilung von Kirchgemeinden vollzogen werden.
² Für Veränderungen des Pfarreisprengels und die Errichtung neuer Pfarreien ist der Diözesanbischof zuständig, der nach Anhören des betreffenden Kirchgemeinderates entscheidet. Drängt sich zufolge Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden auch eine Änderung des Pfarreisprengels auf, so ist hiefür eine Verständigung mit dem Diözesanbischof herbeizuführen.
³ Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde ist berechtigt, sich über eine einzelne oder mehrere Gemeinden zu organisieren.
Kirchgemeindevermögen und Kirchgemeindesteuer
Art. 104
¹ Die Kirchgemeinden verwalten das Kirchgemeindevermögen gemäss seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen der ihnen zugehörigen Fonds. Verwaltet eine Kirchgemeinde Vermögen kirchlicher juristischer Personen, so ist dem Bischof Rechnung abzulegen. Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.
² Die zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erforderlichen Kirchgemeindesteuern richten sich nach dem Steuergesetz.
Zuständigkeit der katholischen Kirchgemeinden
Art. 105
¹ Die katholischen Kirchgemeinden haben, vorbehältlich besserer Rechte und besonderer Pflichten Dritter und nach Massgabe der speziellen Rechtstitel, vorwiegend die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation) und für den Finanzbedarf der Pfarreien Vorsorge zu treffen. Sie können weitere Aufgaben übernehmen.
² Aufsicht und Verwaltung der Kapellen obliegen unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse den Bürgergemeinden. Diese Befugnisse und allfällige Verpflichtungen können vertraglich an die Kirchgemeinden übertragen werden. Bei der Aufsicht und Verwaltung der Kapellen stehen dem Pfarrer und den Kuratkaplänen im Bürgergemeinderat Sitz und Stimme zu.
Zuständigkeit der evangelischreformierten Kirchgemeinden
Art. 106
¹ Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belange selbständig.⁶⁶
² Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie die Zuständigkeit in innern Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverband aufteilen.
⁶⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
Sechster Abschnitt: Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften
Rechtsstellung und Aufgaben
Art. 107
¹ Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt.
² Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet.
³ Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Veräusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben.
⁴ Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
Organisation
Art. 108
Die Stimm- und Wahlfähigkeit sowie die Organisation werden durch Statut geregelt.
Aufsicht
Art. 109
Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften.
Siebenter Abschnitt: Revisions- und Übergangsbestimmungen
I. Revision der Kantonsverfassung
Abänderlichkeit
Art. 110
Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden.
Teilrevision
Art. 111 ⁶⁷
Eine Teilrevision der Verfassung erfolgt auf dem Weg der Gesetzgebung mit einer obligatorischen Abstimmung.
⁶⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Gesamtrevision
Art. 112 ⁶⁸
¹ Die Gesamtrevision der Verfassung ist auf dem Weg der Gesetzgebung mit obligatorischer Abstimmung zu beschliessen.
² Wird die Gesamtrevision der Kantonsverfassung beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung einer neuen Verfassung einem Verfassungsrat.
³ Der Verfassungsrat wird nach den für den Kantonsrat geltenden Wahlvorschriften bestellt. Alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten sind wählbar.
⁴ Die vom Verfassungsrat ausgearbeitete Vorlage ist der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Wird sie in der Abstimmung abgelehnt, so ist innert dreier Jahre dem Volk eine neue Vorlage zu unterbreiten. Wenn auch diese Vorlage abgelehnt wird, ist das Begehren auf Gesamtrevision erledigt.
⁶⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Annahme der Verfassungsbestimmungen
Art. 113
¹ Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Vorlage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Urnenabstimmung angenommen wird.
² Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder einzelner Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden:
a. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung;
b. bis nach erfolgter Anpassung einzelner namentlich genannter Erlasse.
II. Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Art. 114
Die Bestimmungen über die Sachbefugnisse der Landsgemeinde und über die Abstimmungsgegenstände der Urnenabstimmung treten mit Annahme der neuen Verfassung durch das Volk in Kraft. Im übrigen tritt die neue Verfassung auf die Landsgemeinde 1969 in Kraft.
Bisherige Gesetzgebung
Art. 115
¹ Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
² Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung dem Inhalte nach in Widerspruch stehen, sind durch die zuständigen Organe mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Verordnungen, deren Inhalt nach dieser Verfassung nur einer anderen Form bedarf, behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch die zuständige Behörde.
³ Über Finanzbeschlüsse und Verordnungen des Kantonsrates, gegen welche noch nach bisherigem Recht das Referendum zu Stande gekommen ist, entscheidet das Volk an der Urne. Dies gilt auch für Finanzbeschlüsse und Verordnungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Verfassungsnachtrages die Referendumsfrist noch läuft und das Referendum nachher zu Stande kommt.⁶⁹
⁴ Änderungen von geltenden Verordnungen des Kantonsrates, die nach bisherigem Recht dem fakultativen Referendum unterstanden, unterstehen bis zu ihrem Ersatz oder ihrem Aufheben dem fakultativen Gesetzesreferendum nach neuem Recht.⁷⁰
⁶⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
⁷⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Abänderung von Gesetzesbestimmungen
Art. 116
Wo die geltende Gesetzgebung die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide des Gemeinderates oder der Gemeindeversammlung abweichend von der neuen Verfassung regelt, gilt mit Inkrafttreten der Verfassung die Frist von 20 Tagen.
Kirchgemeinden
Art. 117
Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung haben sich die Stimmberechtigten katholischer Konfession der sechs alten Gemeinden in einer Gemeindeabstimmung darüber auszusprechen, ob sie selbständige Kirchgemeinden mit eigenem Kirchgemeinderat schaffen wollen.
Kompetenz des Kantonsrates
Art. 118
Der Kantonsrat kann auf dem Verordnungswege allfällig weiter erforderliche Übergangsbestimmungen erlassen.
Wahlen
Art. 119 ⁷¹
¹ Die Amtsdauer 1994 bis 1998 der Gemeinderäte wird um zwei Jahre verlängert. Die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Gemeinderäte finden im Jahr 2000 statt.
² Für Gemeinderäte, welche vor Ablauf der verlängerten Amtsdauer zurücktreten, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.
³ Nach Annahme des Verfassungsnachtrages sind Gesamterneuerungswahlen bzw. ist eine Erneuerungswahl durchzuführen:
a. für den Regierungsrat erstmals im Jahre 2002; die Amtsdauer der 1996 gewählten Mitglieder des Regierungsrates verlängert sich bis zum Jahr 2002;
b. für das Mitglied des Ständerates erstmals im Jahre 2003, zusammen mit der Wahl des Nationalrates;
c. für die Gerichte erstmals im Jahre 2000.⁷²
⁴ Für Regierungsräte und Richter sowie den Ständerat, welche in den Jahren vor der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen zurücktreten bzw. deren bisherige Amtsdauer vorher endet, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.⁷³
⁵ Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls die für die Durchführung einer Volkswahl an der Urne erforderlichen Weisungen.⁷⁴
⁷¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 , in Kraft seit 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 ( BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393 ).
⁷² Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
⁷³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
⁷⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Anpassung an Partnerschaftsgesetz
Art. 119 a ⁷⁵
Die Änderungen gemäss Verfassungsnachtrag über die neuen Unvereinbarkeiten in der Person gelten erstmals für die ab 1. Juli 2008 neu beginnenden Amtsdauern.
⁷⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007 , in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053 ).
Anpassung des Gemeindeabstimmungsgesetzes
Art. 120
Das Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert:
Artikel 11 erhält folgenden neuen Absatz 2:
² In gleicher Weise können die in Absatz 1 genannten Organe oder Stimmbürger bestimmen, dass das Urnenverfahren oder ein allfällig nötig werdender zweiter Wahlgang ausserhalb der Gemeindeversammlung durchzuführen sei.
Artikel 16 erhält folgenden neuen Absatz 5:
⁵ Bei Urnenwahlen oder einzelnen Wahlgängen ausserhalb der Gemeindeversammlung ist die Wählbarkeit nicht auf bekanntgemachte Wahlvorschläge beschränkt und können Wahlvorschläge mit Zustimmung des Vorgeschlagenen wieder zurückgezogen werden.
Anpassung des Staatsverwaltungsgesetzes
Art. 120 a ⁷⁶
Artikel 34 Absätze 1 und 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 werden aufgehoben. Die Sachüberschrift lautet neu: «Vorzeitiger Rücktritt».
⁷⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397 ).
Verwaltungsgericht
Art. 121
Bis zum Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes bleiben für die Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung bezeichneten Instanzen zuständig.
Gewährleistung
Art. 122
Der Kantonsrat ist bevollmächtigt, Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung⁷⁷ in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden.
⁷⁷ SR 101
Sachregister
Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung
Abänderlichkeit der Verfassung 110
Abstimmungen
– Abstimmungs- und Wahlverfahren 47
– Aktivbürgerrecht 20
– Gemeindeversammlung 92, 93, 98 (2.)
– Träger der politischen Rechte 15
– Urnen-~ 58, 59
– über die Verfassung 58, 113
Aktivbürgerrecht 20
allgemeine Anregung siehe Anregung
Alpgenossenschaften 107–109
Alpnach 2
Alter
– Voraussetzung des Aktivbürgerrechts 15
– Schutz 25
Amt
– Amtsdauer 48
– Amtseid und Amtsgelübde 55
– Amtsjahr 52
– Amtszeitbeschränkung – sechzehn Jahre 49
– Amtsrücktritt 52 (2)
– Unvereinbarkeiten 45, 50, 51, 119 a
– Verantwortlichkeit und Haftung 54
– Wählbarkeit 20 (3.), 46
Angestellte
– Amt – Amtsdauer 48
– Amtseid und Amtsgelübde 55
– Haftung und Verantwortlichkeit 54
– Unvereinbarkeiten 45, 50
– Wählbarkeit 20 (3.), 46
– Wahlen durch – Bürgergemeinderat 99, 94
– Bürgergemeindeversammlung 98, 93
– Einwohnergemeinderat 94 (9.)
– Einwohnergemeindeversammlung 93 (2., 3.)
– Kantonsrat 69
– Volk 57
– Regierungsrat 76 (3.,)
– Kirchgemeindeversammlung 102
Anleihen , Kompetenz des Kantonsrates 70 (7.)
Anregung , allgemeine
– bei Gesetzesinitiative 62
– bei Revision der Verfassung 62
– in Gemeindeangelegenheiten 86
Arbeitsgericht siehe Gerichtswesen, siehe Kantonsgericht
Armenwesen 32, 33
Aufenthalt 17
Aufsicht (Oberaufsicht)
– des Kantons – über das Schulwesen 26
– über Waldungen, Gewässer und Verkehrswege 37
– des Kantonsrates – über die Staatsverwaltung 70 (3.)
– über die Rechtspflege 70 (3.)
– des Obergerichtes – über die Gerichtsbehörden 77 (2)
– des Regierungsrates – über Gemeinden, Korporationen, Anstalten 76 (4.), 89, 109
– über Staatsverwaltung 76 (4.)
Ausbildungsbeiträge 29
Ausgaben
– Finanzreferendum 58c, 59 (1b), 61 (1b)
– Kompetenz des Bürgergemeinderates 94 (7.), 99
– Kompetenz des Einwohnergemeinderates 94 (7.)
– Kompetenz des Kantonsrates 70 (5., 6., 7.)
– Kompetenz des Regierungsrates 76 (8., 9.)
Bauernstand und bäuerlicher Grundbesitz 36
Bauwesen 35, 36 (2), 37
Beeidigung 55
Begnadigungsrecht
– bei Freiheitsstrafen 70 (8.)
– bei Geldbussen 76 (12.)
Behörden
– allgemeines 45–56
– Amt – Amtsdauer 48
– Amtseid und Amtsgelübde 55
– Amtsjahr 52
– Amtszeitbeschränkung
– sechzehn Jahre 49
– Haftung und Verantwortlichkeit 54
– Unvereinbarkeiten 45, 50, 51, 119 a
– Wählbarkeit 20 (3.), 46
– Gemeindebehörden – Allgemeines 82–90
– Bezirksgemeinde 95
– Bürgergemeinde 96–100
– Einwohnergemeinde 91–94
– Kirchgemeinde 102–106
– Kantonsbehörden – Gerichtsbehörden 77–81
– Kantonsrat 66–72
– Regierungsrat 74–76
Beitragsleistung der Gemeinden 44
Bergbauregal 38
Bergschutz 31 (3)
Bericht , Prüfung der Rechenschaftsberichte 70 (3.)
Beschlagnahme 12
Beschwerden
– Beurteilungskompetenz 76 (5.)
– gegen Entscheide der Gemeindebehörden 88, 116
Bevormundete , Nichtwählbarkeit 46 (1)
Bewegungsfreiheit 13g
Bezirksgemeinden
– Allgemeines 82–90, 95, 45–56
– Abstimmungen und Wahlen 47, 120
– Beitragsleistungen der Gemeinden 44
bisherige Gesetzgebung 115
Bistum , juristische Übereinkommen und Konkordate 7, 70 (13.)
Bodennutzung , rationelle 35
Bodenverbesserung 36 (2)
Budget siehe Voranschlag
Bund
– Ausübung der Rechte gegenüber dem Bund 70 (12.)
Bürger
– Aktivbürgerrecht 20
– Anträge siehe Initiative
– Bürgerpflicht 22
– Gemeindebürgerrecht 16, 98 (2.)
– Kantonsbürgerrecht – Aufnahme von Ausländern 98 (1a.)
– Aufnahme von Schweizern 98 (1b.)
– Entlassung 98 (1b.)
– Voraussetzungen, Verfahren 16
– Niederlassung und Aufenthalt 17
– Petitionsrecht 21
– Stimmberechtigung 15, 20
– Wählbarkeit 20 (3.), 46
Bürgergemeinden
– Allgemeines 82–90, 45–56
– Beitragsleistungen 44
– Bestand und Aufgabe 96
– Bürgergemeinderat, Zuständigkeit 99
– Bürgergemeindeversammlung – Abstimmung 47, 120
– Bürgerrechtserteilung 98 (1.2.), 98 (1a), 98 (1b)
– Inkorporation 100
Demokratischer Freistaat 1
Denkmalpflege 31
Departemente 74
Eid (Amtseid) 55
Eigentum , Garantie und Enteignung 14
Einwohnergemeinden
– Allgemeines 82–90, 45–56
– Beitragsleistungen 44
– Bestand und Aufgabe 91
– Gemeinderat, Zuständigkeit 94
– Gemeindeversammlung 92 – Abstimmung 47, 120
– Befugnisse 93
– Einberufung 92 (2, 3)
– Ort, Zeit, Traktanden 92 (4)
Engelberg 2
Enteignung 14
Entwurf , ausgearbeiteter siehe Initiative
Erwerb von Grundstücken 70 (6.)
Erziehungswesen 26–30
Evangelisch-reformierte
– Kirchgemeinde siehe Kirchgemeinden
– Konfession siehe Kirche und Staat
Expropriation 14
Familienschutz 25
Feiertage 9
Finanzwesen
– Finanzordnung 39–44 – Beitragsleistung der Gemeinden 44
– Finanzausgleich 43, 101(3)
– Finanzkontrolle 39
– Finanzkraft der Gemeinden 43 (2)
– Finanzplanung 39
– Gemeindesteuern – Bürgergemeinde 98 (2.)
– Einwohnergemeinde, Steuerfuss 93 (6.)
– Kirchgemeinde 4 (4), 104 (2)
– Rechnung 41
– Steuerhoheit 42
– Voranschlag 40
– Finanzreferendum 59 (1b)
Fischereiregal 38
Forstwesen 37 (1)
Frau
– politische Rechte siehe Rechte der Bürger
Freiheit
– persönliche 10
– Freiheitsrechte 13
Freistaat 1
Frist für Rekurse in Gemeindesachen 116
Fürsorgewesen 32, 33
Gebietseinteilung 2
Gebrechlichenschutz 25 (2)
Geistliche 105
Gemeindeautonomie 89
Gemeinden
– Allgemeines 82–90, 45–56
– Arten 90 – Bezirksgemeinden 95
– Bürgergemeinden 96–100
– Einwohnergemeinden 91–94
– Kirchgemeinden 101–106
– Aufsicht durch den Regierungsrat 89, 76 (4., 5.), 88, 116
– Behörden siehe bei einzelnen Gemeindearten
– Beitragsleistung 44
– Bürgerrecht 16, 98 (1.2.)
– Einteilung des Kantons 2
– Gemeindeverordnungen, Genehmigung 89 (3)
Genossamen 107–109
Gerichtswesen
– Allgemeines 77–81
– Amt – Amtsdauer 48
– Amtseid und Amtsgelübde 55
– Amtsjahr 52
– Amtszeitbeschränkung – sechzehn Jahre 49
– Aufsicht 77 (2)
– Eid 55
– Gerichtsverwaltung 77a
– Gewaltentrennung 45, 77 (1)
– Haftung und Verantwortlichkeit 54
– Jugendstrafrechtspflege 69 (2c), 80 (2)
– Kantonsgericht 45, 69 (2a), 79, 80 – Kantonsgerichtspräsident 57d, 79
– Kantonsgerichtsvizepräsident 69 (2a)
– Oberaufsicht über die Gerichtsverwaltung 70 (3.)
– Obergericht – Aufsicht über das Gerichtswesen 77 (2)
– Präsident und Vizepräsident 57d, 69 (2a)
– als Verwaltungsgericht 81, 121
– in Zivil- und Strafrechtspflege 79, 80
– Öffentlichkeit der Verhandlungen 56
– Organisation und Verfahren 78
– Rechenschaftsbericht, Genehmigung 70 (3.)
– Rechtspflege, Oberaufsicht 70 (3.)
– Rechtsprechung – Aufsicht 77 (2)
– Schiedsgericht 79
– Schlichtungsbehörde 79 (1)
– Schutz im Strafverfahren 12
– Staatsanwalt 45, 69 (2c)
– Strafrechtspflege 80 – Jungendanwalt
– Kantonsgericht
– Obergericht
– Unabhängigkeit 77 (1)
– Unvereinbarkeit mit andern Ämtern 45, 50
– Unvereinbarkeit (in der Person) 45, 51, 119 a
– Verantwortlichkeit 54
– Verfahren 78
– Verwaltungsgericht 81, 121
– Wahlausschliessung 45, 50
– Wählbarkeit 46
– Wahlbehörden für – Arbeitsgericht siehe Kantonsgericht
– Friedensrichter 93 (2.c)
– Jugendanwalt 69 (2c)
– Jugendgericht 80 (2)
– Kantonsgericht 57e
– Obergericht 57e
– Schulrat siehe Behörden, Gemeindebehörden
– Staatsanwalt, Oberstaatsanwalt 69 (2c)
– Verwaltungsgericht 57e
– Wahlfähigkeit der Angestellten 50
– Zivilrechtspflege 79
– Zusammensetzung der Gerichte 78
Gesamtrevision der Verfassung siehe Revision
Geschäftsberichte 70 (3.)
geschichtliche Stätten, Erhaltung 31
Gesetze
– Auslegung, authentische 70 (2.)
– Definition 60
– Gesetzesinitiative 61–64 – Form 62, 64
– Inhalt 63
– des Kantonsrates 70 (1.)
– des Volkes 61 (1b)
– Zulässigkeit 70 (10.)
– Gesetzesvorbehalt 60
– Gleichheit vor dem Gesetz 11
– Urnenabstimmung 58, 59
– Vollziehung 76 (1)
Gesundheitswesen 34
Gewährleistung der Verfassung 122
Gewaltentrennung 45, 50, 51, 77
Gewässer
– Nutzung und Korrektionen 37
– Schutz 31 (3)
– Wasserbaupolizei 37
– Wasserrechtskonzession 76 (6.)
Gewerbe
– Förderung 35 (3)
– Gewerbefreiheit 13h
– Gewerbeschule 26 (2b)
Giswil 2
Glaubens - und Gewissensfreiheit
– Freiheitsrecht 13a
– in öffentlichen Schulen 27
Gleichheit vor dem Gesetz 11
Grundeigentum 14
Grundrechte 10–14
Grundstückerwerb 70 (6.)
Güterzusammenlegung 36 (2)
Haft, ungerechtfertigte 12
Haftung und Verantwortlichkeit 54
Handel
– Förderung 35 (3)
– Handels- und Gewerbefreiheit 13h
Hauptort und Sitz der Kantonsverwaltung 2
Hausrecht
– Gewährleistung 13g
– Haussuchung 12
Heimatschutz 31
Heime 34 (2)
Jagdregal 38
Industrie , Förderung 35 (3)
Initiative
– Initiative des Kantonsrates – Antragstellung zu Handen der Volksabstimmung 70 (1.)
– Initiative des Regierungsrates – Einberufung des Kantonsrates 68b
– Volksinitiative – in der Gemeinde – Beschlussfassung 93 (4.)
– Einberufung der Gemeindeversammlung 92 (3)
– Recht und Form 86
– im Kanton – Entscheid über Zulässigkeit 70 (10.)
– Form der Initiativen 62
– Gesetzesinitiative 61 (1b)
– Inhalt 63
– Unterschriftenzahl 61
– Verfassungsinitiative siehe Revision
– Volksmotion 61 (2)
– Recht zur Initiative 20 (2.)
– Standesinitiativrecht 58b – Zustandekommen 61
Inkorporation der Bürgergemeinden 100
Interkantonale Vereinbarungen 70 (13.)
Jugendanwalt siehe Gerichtswesen
Jugendgericht siehe Gerichtswesen
Jugendschutz 25 (2)
Jugendstrafrechtspflege siehe Gerichtswesen
Kanton
– Bundesglied 1
– Einteilung in Gemeinden 2
Kantonale Gebäude , Unterhalt 76 (9.)
Kantonsbürgerrecht 16, 98 (1a), 98 (1b)
Kantonsgericht siehe Gerichtswesen
Kantonshauptort 2
Kantonsrat
– Allgemeines 66–72
– Amt – Amtsdauer 48
– Amtseid und Amtsgelübde 55
– Amtsjahr 52
– Amtszeitbeschränkung – sechzehn Jahre 49
– Anerkennung kirchlicher Körperschaften, Stiftungen und Anstalten 6 (1)
– Aufstellung des Voranschlages 40, 70 (4.)
– Ausgabenkompetenz 70 (5., 6., 7.)
– Beitragsleistungen der Gemeinden, Festsetzung 44
– Beschwerden von Gemeinden gegen Regierungsrat 89 (2)
– Budget 40, 70 (4.)
– Eid 55
– Einberufung 68
– Feiertage, Festsetzung 9
– Finanzreferendum gegen Ausgabenbeschlüsse 59 (1b)
– Gesamterneuerung 66 (3)
– Geschäftsordnung 67 (2)
– Gewaltentrennung 45
– Haftung 54
– Kirchenorganisation der evangelisch-reformierten Kirche, Genehmigung 4 (3)
– Kompetenzkonflikte 70 (9.)
– Konstituierung 67
– Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften, Zustimmung zur Errichtung oder zum Zusammenschluss 107 (4)
– Öffentlichkeit der Sitzungen 56
– Proporz 66 (1, 2)
– Ratifikation von Bistumskonkordaten 7
– Revision der Verfassung 111, 112
– Sachbefugnisse 70
– Sitz 2
– Staatsrechnung, Prüfung und Genehmigung 41 (2), 70 (4.)
– Stimmrechtsausübung, Erlass von Vorschriften 47
– Unvereinbarkeit mit andern Ämtern 45, 50
– Unvereinbarkeit (in der Person) 51, 119 a
– Verfassungsrevision 111, 112
– Verordnungen – Verordnungsbefugnisse 72
– Voranschlag, Genehmigung 40, 70 (4.)
– Wahlen – Wahlausschliessung 45, 50
– Wählbarkeit 46
– Wahlbefugnisse 69
– Wahl der Mitglieder 93 (2.b)
– Wahlverfahren 66
– Zusammensetzung 66
Kantonsverfassung siehe Verfassung
Kantonsvermögen 76 (9.)
Katholische
– Kirchgemeinden siehe Kirchgemeinden
– Konfession siehe Kirche und Staat
Kaufmännische Berufsschule 26 (2b)
Kerns 2
Kirche und Staat
– Allgemeines 3–9
– Anerkennung 3
– Anstalten 6
– Feiertage 9
– Glaubens- und Gewissensfreiheit 13a
– Kirchen 3
– kirchliche Autonomie 5
– Kirchenorganisation 4
– Kirchgemeinden siehe Kirchgemeinden
– Körperschaften 6
– Rechtspersönlichkeit 3
– Religionsunterricht 8
– Stiftungen 6
– Verhältnis zum Bistum 7
Kirchgemeinden
– Allgemeines 82–90
– Abstimmung 47, 86, 87, 88, 102 (2), 120
– Beitragsleistungen der Gemeinden 44
– Bestand 101
– Mitgliedschaft 102
– Sprengel 103
– Steuer 104 (2)
– Stimm- und Wahlrecht 102 (2)
– Verband der Kirchgemeinden 101 (3)
– Vermögen 104 (1)
– evangelisch-reformierte Kirchgemeinde – Anerkennung 101 (2)
– Schaffung neuer 101 (2)
– Sprengel 103 (3)
– Zuständigkeit 106
– römisch-katholische Kirchgemeinden – Bildung von Kirchgemeinden 117
– Zuständigkeit 105
Klöster 6 (3)
Kommissionen 69 (2g)
Kompetenzkonflikte 70 (9.)
Konfessionen siehe Kirche und Staat Konkordate 70 (13.)
Konzessionen 76 (6.)
körperliche Unversehrtheit 13f
Korporationen
– Allgemeines 107–109
– Aufsicht durch Regierungsrat 76 (4.), 109
Krankenfürsorge 34
Krankenversicherung 34 (3)
Kultur
– Kulturdenkmäler 31 (1)
– Kulturförderung 30
– Kulturgüterschutz 31(2)
Kultusfreiheit 13a
Landammann 69 (1)
Landesplanung , Förderung 35 (4)
Landschreiber 69 (2b)
Landschaftsbild , Erhaltung 31 (1)
Landstatthalter 69 (1)
Landwirtschaft
– Förderung 36
– Schule 26b
Legislaturperiode 48 (1)
Luft , Reinerhaltung 31 (3)
Lungern 2
Meinungsfreiheit 13b
Mittelschule 26c
Natur - und Heimatschutz 31
Niederlassung
– Allgemeines 17
– Niederlassungsfreiheit 13e
– Voraussetzung des Aktivbürgerrechts 15
Noterlasse 75 (3.)
Obergericht siehe Gerichtswesen
Oberstaatsanwalt siehe Gerichtswesen
öffentliche Aufgaben 24–44
öffentliche Ordnung , Schutz 24
Öffentlichkeit der Sitzungen 56
Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Sittlichkeit 24
Ortsbild , Erhaltung 31(1)
Ortsplanung , Förderung 35 (4)
Partnerschaft eingetragene, Ausschliessungsgründe 51
Passives Wahlrecht
– der Aktivbürger 20 (3.)
– der Angestellten 50
Persönlichkeit, Unverletzlichkeit 10
Petition
– Petitionsrecht 21 (1)
– Pflicht zur Beantwortung 21 (2)
Pflanzenschutz 31 (3)
Pflichten der Bürger 22
politische Rechte siehe Rechte
Pressefreiheit 13c
Primarschulunterricht 26, 27
Privatunterricht 28
Privatsphäre 12
Proporz 66 (2)
Rechenschaftsberichte 70 (3.)
Rechnung
– Gemeinderechnung – Genehmigung durch Gemeindeversammlung 93 (5.)
– Rechnungsprüfungskommission 93 (2.e)
– Staatsrechnung – Allgemeines 41
– Genehmigung durch Kantonsrat 70 (4.)
– Rechnungsprüfungskommission 69 (2f)
Rechte der Bürger
– politische Rechte – Aktivbürgerrecht 20
– Bürgerrecht 16
– Initiative 61
– Niederlassung und Aufenthalt 17
– Petitionsrecht 21
– Stimmrecht 15, 20
– Teilnahme an Gemeindeversammlung 92 (1)
– Träger der politischen Rechte 15
– Wählbarkeit 20 (3.), 46
– verfassungsmässige Rechte – Bekenntnis und Kultusfreiheit 13a
– Bewegungsfreiheit, Hausrecht 13g
– Eigentumsgarantie 14
– Freiheit, persönliche 10
– Gewaltentrennung 45, 77
– Gleichheit 11 (1)
– Handels und Gewerbefreiheit 13h
– Meinungsfreiheit 13b
– Niederlassungsfreiheit 13e, 17
– Pressefreiheit 13c
– Rechtsschutz 11
– Unterrichtsfreiheit 13i
– Unversehrtheit, körperliche 13f
– Vereins- und Versammlungsfreiheit 13d
Rechtspflege
– Expropriation 14
– Rechtsschutz – Gehör, rechtliches 11 (3)
– Gleichheit 11 (1)
– Richter, verfassungsmässiger 11 (2)
– Unentgeltlichkeit 11 (4)
– im Strafverfahren 12
– Rechtsprechung, Aufsicht und Unabhängigkeit 77
– Strafrechtspflege 80
– Verhaftung, Haussuchung und Beschlagnahme 12
– Zivilrechtspflege 79
Referendum
– Recht des Referendums 20 (2.)
– in den Gemeinden – Gemeindeversammlungsbeschluss 93 (4.)
– fakultatives Referendum 87
– im Kanton – Abstimmung – Urnenabstimmung 58, 59, 113
– Finanzreferendum – gegen Kantonsratsbeschlüsse 59 (1b)
– Referendumsbegehren – gegen Bundesgesetze und -beschlüsse 58b
– gegen kantonsrätliche Verordnungen 115 (4)
Regalien 38
Regierungsrat
– Allgemeines 74
– Amt – Amtsdauer 48
– Amtseid und Amtsgelübde 55
– Amtsjahr 52
– Ausgabenkompetenz 76 (8., 9.)
– Befugnisse und Aufgaben – Departementszuteilung 74 (3)
– Regierungsbefugnisse 76
– Verordnungsbefugnisse 75
– Bistums-Konkordat, Abschluss 7 (2)
– Departemente 74
– Eid 55
– Gemeinden – Aufsicht 89, 109
– Beschwerden 88, 116
– Gewaltentrennung 45
– Haftung 54
– Kantonsrat – beratende Stimme und Antragsrecht 67 (3)
– Einberufung 68b
– Teilnahme an den Beratungen 67 (3)
– Mitgliederzahl 74 (1)
– Sitz 2
– Unvereinbarkeit mit andern Ämtern 45, 50
– Unvereinbarkeit (in der Person) 51, 119 a
– Verantwortlichkeit 54
– Voranschlag, Entwurfsausarbeitung 40 (1)
– Wahlen – Wahl der Mitglieder 57b, 119 (3a, 4, 5)
– Wahlausschliessung 45 (3)
– Wählbarkeit 46
– Zusammensetzung 74
Regionalplanung , Förderung 35 (4)
Rekurse siehe Beschwerden
Religion
– Kirche siehe Kirche und Staat
– Religionsfreiheit 13a
– Religionsgemeinschaften – öffentlich-rechtliche 3 (1)
– privatrechtliche 3 (2)
– Religionsunterricht 8
Revision der Verfassung
– Abänderlichkeit 110
– Gesamtrevision 112
– Teilrevision 111
– Urnenabstimmung 58a, 113
– Verfassungsinitiative siehe Initiative
richterliche Behörden siehe Gerichtswesen
Römisch-katholische
– Kirchgemeinde siehe Kirchgemeinden
– Konfession siehe Kirche und Staat
Ruhe , Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit 24
Sachseln 2
Salzregal 38
Sarnen 2
Schiedsgericht siehe Gerichtswesen
Schlichtungsbehörde siehe Gerichtswesen
Schule
– Arten 26 (2)
– Ausbildungsbeiträge 29
– Privatunterricht 28
– Religionsunterricht 8
– Schulführung 27
– Schulrat als Strafbehörde 80 (2)
– Unterrichtsfreiheit 13i
– Zuständigkeit 26
Sicherheit
– Sittlichkeit, Ruhe, Ordnung 24
– soziale Sicherheit 24
Sittlichkeit 24
Sitz der Kantonsbehörden 2
Sitzungen , Öffentlichkeit 56
Sonderschule 26a
Souveränität 1
Sozialwesen
– Fürsorgemassnahmen 33
– Gesundheitswesen 34
– Sozialhilfe 32
Spital und Heime
– Gesundheitswesen 34
Staat
– öffentliche Aufgaben 24–44
– Staat und Kirche siehe Kirche und Staat
– Staatsangestellte siehe Beamte und Angestellte
– Staatsanwalt siehe Gerichtswesen
– Staatshaushalt 39 ff.
– Staatsrechnung siehe Rechnung
– Staatsvermögen 41, 76 (9.)
– Staatsverwaltung, Überwachung 76 (4.)
Ständerat
– Allgemeines siehe Behörden
– Wahl 57c
Standesinitiativrecht siehe Initiative
Steuern siehe Finanzwesen
Stimmrecht siehe Abstimmungen
Stipendien 29
Strafrechtspflege siehe Gerichtswesen
Strassenwesen 37
Teilrevision der Verfassung siehe Revision
Teilsamen siehe Korporationen
Tierschutz 31 (3)
Totalrevision der Verfassung siehe Revision
Träger der politischen Rechte 15
Übergangsbestimmungen 114–122
unentgeltliche Rechtspflege 11(4)
Unterhalt , kantonale Gebäude 76 (9.)
Unterrichtswesen siehe Schule
Unvereinbarkeit mit andern Ämtern 45, 50
Unverletzlichkeit
– Eigentum 14
– körperliche Unversehrtheit 13f
– Persönlichkeit, Würde, Freiheit 10
– Wohnung 13g
Urnenabstimmung siehe Abstimmungen
Verantwortlichkeit und Haftung 54
Vereine
– religiöse 3 (2)
– Vereins- und Versammlungsfreiheit 13d
Verfassung
– Auslegung 70 (2.)
– Urnenabstimmung siehe Abstimmungen
– Verfassungsrat 112
– Verfassungsrevision siehe Revision
– Vollziehung 76 (1.)
verfassungsmässiger Richter 11
Verhaftung 12
Verhältniswahl 66 (1)
Verkehr, Förderung 35 (3)
Verordnungen
– des Kantonsrates – Befugnisse 72
– Verordnungsreferendum 115 (3)
– des Regierungsrates 75
Versammlungsfreiheit 13d
Versicherungen 33, 34 (3)
Verträge
– Konkordate 70 (13.)
Verurteilung , ungerechtfertigte 12
Verwaltung
– Staatsverwaltung, Überwachung 76 (4.)
– Verwaltungsgericht 81, 121
Verwandtschaft , Ausschliessungsgründe 51
Volk
– Petitionsrecht siehe Petitionsrecht
– Volksabstimmung siehe Abstimmungen
– Volksbegehren siehe Initiative und Referendum
– Volksbildung 30
– Volksgesundheit 34
– Volksmotion siehe Initiative und Referendum
– Volksschule, öffentliche Bildung 26, 27
– Volkswahlen siehe Wahlen
– Volkswirtschaft 35–38
Vollziehung
– oberste vollziehende Behörde 76
– der Verfassung, Gesetze und Verordnungen 76 (1.)
– der Beschlüsse kantonaler Behörden 76 (2.)
– der Beschlüsse der Gemeindeversammlung 94 (2.), 99
Voranschlag
– Allgemeines 40
– Aufstellung 40 (1), 70 (4.)
– Entwurf durch den Regierungsrat 40 (1)
– der Gemeinden – Aufstellung 94 (6.)
– Genehmigung 93 (5.)
Vormundschaftswesen , Aufgaben 32 (2)
Vorschlagsrecht siehe Initiative, siehe Regierungsrat
Wahlen
– Aktivbürgerrecht 20
– Nichtwählbarkeit – von Partnern 51, 119 a
– von Verwandten 51
– Träger der politischen Rechte 15
– Wählbarkeit 20 (3.), 46
– Wahlverfahren 47
– Wahlvornahme – durch den Kantonsrat 69
– durch den Regierungsrat 76 (3.)
– durch das Volk – an der Gemeindeversammlung 93 (2., 3.), 98 (1.), 102 (2)
– an der Urne 57
– des Kantonsrates 66, 93 (2.b)
– des Verfassungsrates 112 (3)
Wald
– Aufsicht 37 (1)
– Erhaltung 31 (3)
Weiterbildungsbeiträge 29
Wirtschaft
– Wirtschaftsförderung 35
– Wirtschaftsordnung 35–38
Wissenschaft, Förderung 30 (2)
Wohlfahrt 32
Wohnung , Unverletzlichkeit 13g
Zivilrechtspflege 79
Zwangsabtretung 14
Zweckverbände der Gemeinden 84
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