Verordnung über die juristische Grundausbildung (128.111)
Verordnung über die juristische Grundausbildung (128.111)
Verordnung über die juristische Grundausbildung
Verordnung über die juristische Grundausbildung Vom 7. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 Absatz 2 bis des Gesetzes über die Einführung des Schweize - rischen Zivilgesetzbu ches vom 4. April 1954
1 ) , § 91 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
2 ) und § 7 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
3 ) beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Die juristische Grundausbildung hat zum Zweck: a) Staatsangestellten Grundkenntnisse in den Rechtsgebieten ihres Ar - beitsgebietes zu vermit teln; b) Angestellten der Amtschreibereien und der Gerichte den Besuch der Seminarkurse zur Vor bereitung auf die Notariats- und Gerichts - schreiberprüfung sowie auf weitere Prüfungen zu ermöglichen; c) weiteren Interessierten Grundkenntnisse in den wichtigsten Rechts - gebieten zu vermitteln.
§ 2 Rechtsgebiete
1 Die juristische Grundausbildung umfasst die wichtigsten Rechtsgebiete, namentlich Personen- und Familienrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Sachen - recht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht sowie Staats- und Verwal tungsrecht.
§ 3 Dauer, Prüfung und Ausweis
1 Die juristische Grundausbildung dauert 8 bis 12 Halbtage pro Rechtsge - biet.
2 Jedes Rechtsgebiet wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
3 Wer die Prüfung besteht, erhält einen Ausweis.
§ 4 Zuständigkeit, Organisation, Zusammenarbeit
1 Für die juristische Grundausbildung ist die Staatskanzlei zuständig. Sie trifft alle für die Organisation und Durchführung der juristischen Grund - ausbildung erforderlichen Entscheide. Sie bestimmt namentlich den Ausbil - dungsort, die Lehrpersonen und den zu vermittelnden Lehrinhalt (Stoff). *
2 Die juristische Grundausbildung kann gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt wer den. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen mit an - deren Kantonen bedürfen der Geneh migung durch den Regierungsrat.
1) BGS 211.1 .
2) BGS 125.12 .
3) BGS 126.1 . GS 100, 157
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3 Die operative Durchführung der juristischen Grundausbildung kann mit Zustimmung des Re gierungsrates auf geeignete Schulen übertragen wer - den.
§ 5 Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal
1 Bewilligung und Modalitäten des Besuchs der juristischen Grundausbil - dung durch Staatsange stellte richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971
1 ) ist aufge - hoben.
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 18. August 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. August 2005.
1) GS 85, 656 (BGS 128.111).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.09.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 1 geändert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
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