Verordnung über die juristische Grundausbildung (128.111)
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Verordnung über die juristische Grundausbildung

Verordnung über die juristische Grundausbildung Vom 7. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 Absatz 2 bis des Gesetzes über die Einführung des Schweize - rischen Zivilgesetzbu ches vom 4. April 1954
1 ) , § 91 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
2 ) und § 7 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
3 ) beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Die juristische Grundausbildung hat zum Zweck: a) Staatsangestellten Grundkenntnisse in den Rechtsgebieten ihres Ar - beitsgebietes zu vermit teln; b) Angestellten der Amtschreibereien und der Gerichte den Besuch der Seminarkurse zur Vor bereitung auf die Notariats- und Gerichts - schreiberprüfung sowie auf weitere Prüfungen zu ermöglichen; c) weiteren Interessierten Grundkenntnisse in den wichtigsten Rechts - gebieten zu vermitteln.

§ 2 Rechtsgebiete

1 Die juristische Grundausbildung umfasst die wichtigsten Rechtsgebiete, namentlich Personen- und Familienrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Sachen - recht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht sowie Staats- und Verwal tungsrecht.

§ 3 Dauer, Prüfung und Ausweis

1 Die juristische Grundausbildung dauert 8 bis 12 Halbtage pro Rechtsge - biet.
2 Jedes Rechtsgebiet wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
3 Wer die Prüfung besteht, erhält einen Ausweis.

§ 4 Zuständigkeit, Organisation, Zusammenarbeit

1 Für die juristische Grundausbildung ist die Staatskanzlei zuständig. Sie trifft alle für die Organisation und Durchführung der juristischen Grund - ausbildung erforderlichen Entscheide. Sie bestimmt namentlich den Ausbil - dungsort, die Lehrpersonen und den zu vermittelnden Lehrinhalt (Stoff). *
2 Die juristische Grundausbildung kann gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt wer den. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen mit an - deren Kantonen bedürfen der Geneh migung durch den Regierungsrat.
1) BGS 211.1 .
2) BGS 125.12 .
3) BGS 126.1 . GS 100, 157
1
3 Die operative Durchführung der juristischen Grundausbildung kann mit Zustimmung des Re gierungsrates auf geeignete Schulen übertragen wer - den.

§ 5 Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal

1 Bewilligung und Modalitäten des Besuchs der juristischen Grundausbil - dung durch Staatsange stellte richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971
1 ) ist aufge - hoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 18. August 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. August 2005.
1) GS 85, 656 (BGS 128.111).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.09.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 1 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

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