Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den  Umweltschutz  (V EG USG)  Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umwelt  -  schutz vom 29.  Januar 1998  1  )   sowie §  47  Abs.  1  Bst.  d Kantonsverfassung  vom 31.  Januar 1894  2  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung dient dem Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bun  -  desgesetz über den Umweltschutz und regelt die Zuständigkeiten, soweit sie  nicht bereits durch das Gesetz festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Allgemeine Verfahrensvorschriften
                            1  Sinngemäss gelten für die Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum  Bundesgesetz über den Umweltschutz und dieser Verordnung die Vorschrif  -  ten des Baubewilligungsverfahrens  3  )  . Anstelle der öffentlichen Auflage kann  die direkte Benachrichtigung der Betroffenen treten.  1)  BGS  811.1  ; EG USG  2)  BGS  111.1  ; KV  3)  BGS  721.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfung der Umweltverträglichkeit  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Massgebliches Verfahren
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Umweltverträglichkeitsprüfung sind massgeblich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beschlussfassung des Regierungsrates für die Anlagen gemäss den  folgenden Ziffern des Anhangs zur Verordnung über die Umweltver  -  träglichkeitsprüfung:  1.  80.1  2.  80.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Baubewilligungsverfahren für alle weiteren Anlagen, bei denen  der Kanton das massgebliche Verfahren gemäss Anhang der Verord  -  nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu bestimmen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit im Baubewilligungsverfahren der Zwischenentscheid einer Direkti  -  on oder die Bewilligung des Regierungsrates erforderlich ist, erfolgt die  Umweltverträglichkeitsprüfung durch diese Kantonsbehörde.  3. Katastrophenschutz  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gewährleistung der Vorsorge
                            1  Inhaber von der Störfallverordnung unterliegenden Betrieben oder Ver  -  kehrswegen  4  )    haben einen Kurzbericht  5  )    zu erstellen. Der Kurzbericht ist  dem Amt für Umweltschutz zur Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit  einzureichen  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt fest und beurteilt, ob die Annahme zulässig ist, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Um  -  welt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei   Verkehrsanlagen   die   Wahrscheinlichkeit   eines   Störfalles   mit  schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt hinrei  -  chend klein ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es verfügt eine Risikoermittlung, falls die Annahme gemäss Abs.  2 hievor  nicht zulässig ist.  1)  Art.  9 USG streichen. Art.  10a, 10b, 10c, 10d USG; Anhang zur Verordnung über die Um  -  weltverträglichkeit vom 19.  Okt. 1988 (SR  814.011  ; UVPV); §  7 EG USG  2)  Für Sondernutzungspläne gilt Art.  5  Abs.  3 UVPV.  3)  Art. 10 USG; Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Febr, 1991 (SR  814.012  ;  StFV); § 8 EG USG  4)  Art.  1  Abs.  2 StFV  5)  Art.  5 StFV  6)  Art.  6 StFV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beurteilt das Risiko  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt der Baudirektion Anträge für zusätzliche Massnahmen, falls es  das Risiko als nicht tragbar einschätzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gibt auf Anfrage die wesentlichen Ergebnisse der Risikoermittlung  und den Kontrollbericht bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewältigung von Störfällen
                            1  Der Inhaber eines Betriebes oder eines Verkehrsweges muss einen Störfall  unverzüglich der Einsatzzentrale der Polizei Zug melden und alles unter  -  nehmen, um den Störfall zu bewältigen  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsatzzentrale der Polizei alarmiert je nach Ereignis die Bevölkerung  und erteilt Verhaltensanweisungen. Bei grösseren Ereignissen richtet sich  die Zuständigkeit nach dem Bevölkerungsschutzgesetz  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldung von Störfällen an die Alarmzentrale des Bundes bei der  Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (ARMA)  4  )   ist in jedem Fall Auf  -  gabe der Einsatzzentrale der Polizei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inhaber eines Betriebes oder Verkehrsweges hat der Baudirektion über  den Störfall innert dreier Monate einen Bericht  5  )   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Information des Bundesamtes
                            1  Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das  Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch über die auf dem  Gebiet des Kantons Zug vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken so  -  wie über die getroffenen Massnahmen  6  )  . Es teilt dem Bundesamt auf Anfra  -  ge auch die in Anwendung des Bundesrechts erhobenen Angaben mit  7  )  .  1)  Art.  7 StFV  2)  Art.  11 StFV  3)  BGS  541.1  4)  Art.  12  Abs.  2 StFV  5)  Art.  11  Abs.  3 StFV  6)  Art.  16  Abs.  1 StFV  7)  Art.  17  Abs.  1 StFV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Luftreinhaltung  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Emissionsbegrenzung
                            1  Die Gemeinden sind bei den nachfolgenden Anlagen zuständig für die  Emissionsmessungen und -kontrollen, die Anordnungen von Sanierungen,  Erleichterungen im Einzelfall und Ableitungen der Emissionen und treffen  die notwendigen Entscheide  2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Industrie- und Gewerbebetriebe, soweit deren Emissionen von einer  Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung  keine Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten, insbesondere  wenn sie zu Beanstandungen im unmittelbaren Einwirkungsbereich  der Emissionen führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1  MW, die  mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden (Öl- und Gas  -  feuerungskontrolle). Davon ausgenommen ist die erste Messung der  Emissionen bei mit Heizöl «Extra-leicht» oder mit Gas betriebenen  Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 350  kW;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 70  kW, die mit  Holz, Kohle usw. betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden stellen im Rahmen dieser Kontrollen und bei der Bauab  -  nahme sicher, dass nur typengeprüfte Heizkessel und Brenner in Betrieb ge  -  nommen werden  3  )  . Sie melden dem Amt für Umweltschutz:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Industrie- und Gewerbeanlagen, soweit deren Emissionen von einer  Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung  Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Feuerungsanlagen   mit   einer   Feuerungswärmeleistung   von   über  350  kW, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 40  kW,  die mit Restholz betrieben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 70  kW,  die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vollzug bei den übrigen Anlagen fällt in die Zuständigkeit des Amtes  für Umweltschutz  4  )  .  1)  Luftreinhalteverordnung vom 16.  Dez. 1985 (SR  814.318.142  , LRV); §  9  ff. EG USG.  2)  Art.  3, 6, 7 und 13 LRV  3)  Art. 20 LRV  4)  §§  2 und 9 EG USG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Emissionserklärung
                            1  Ist für die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer stationären  Anlage, die Luftverunreinigungen verursacht, kein Baubewilligungs- oder  Plangenehmigungsverfahren erforderlich, ist die Emissionserklärung vor In  -  betriebnahme der zuständigen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Umgehungsleitung  1  )   verwendet, hat beim Einreichen der Emissi  -  onserklärung oder vor dem Einbau der Umgehungsleitung die zuständige  Behörde um Zustimmung zu ersuchen. Sie bestimmt die notwendigen Mass  -  nahmen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Flüchtige organische Verbindungen
                            1  Das Amt für Umweltschutz unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung  beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen orga  -  nischen Verbindungen (VOCV). Es überprüft insbesondere die VOC Bilan  -  zen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b * Vollzug der Partikelfilterpflicht
                            1  Vollzug und Kontrolle der Partikelfilterpflicht der Geräte, Maschinen und  Fahrzeuge im stationären Einsatz ab Baujahr 2012 werden durch das Amt  für Umweltschutz koordiniert und in Zusammenarbeit mit dem Strassenver  -  kehrsamt durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c * Interventionskonzept bei übermässiger Luftbelastung (Smog)
                            1  Die Auslösewerte für PM10 betragen  4  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Informationsstufe: Tagesmittelwert über 150  % vom Immissi  -  onsgrenzwert (>75  μg/m³);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Interventionsstufe 1: Tagesmittelwert über 200  % vom Immis  -  sionsgrenzwert (>100  μg/m³);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Interventionsstufe 2: Tagesmittelwert über 300  % vom Immis  -  sionsgrenzwert (>150  μg/m³).  1)  Art.  16 LRV  2)  Art.  16  Abs.  2 LRV  3)  Art.  4  Abs.  1  bis   und Art.  10 VOCV  4)  §  12  Abs.  2 Bst. c EG USG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Lärmschutz  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben des Amtes für Umweltschutz
                            1  Das Amt für Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kann bei der Erschliessung Ausnahmen für kleine Teile von Bauzonen  gestatten, wenn die Planungswerte auch durch eine Änderung der Nut  -  zungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Mass  -  nahmen nicht eingehalten werden können  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt die Zustimmung für Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten  3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  sorgt für die Überprüfung und Berichtigung des Lärmkatasters und  reicht diesen auf Aufforderung dem Bundesamt ein  4  )  .  6. Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei  Veranstaltungen  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz  vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen dem Amt für Umweltschutz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden koordinieren die Meldepflicht mit ihren ordentlichen Be  -  willigungsverfahren für Veranstaltungen.  *  7. Umweltgefährdende Organismen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Überwachung in Betrieben und in der Umwelt
                            1  Das Amt für Umweltschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflicht, die Pflicht zum Um  -  gang in geschlossenen Systemen sowie die Sicherheitsmassnahmen  6  )  und den Markt  7  )  , sofern keine andere Behörde zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt die notwendigen Stichprobenkontrollen durch  8  )  ;  1)  Lärmschutzverordnung vom 15.  Dez. 1986 (SR  814.41  ; LSV); §  13  f. EG USG.  2)  Art.  30 LSV  3)  Art.  31  Abs.  2 LSV  4)  Art.  37 Abs. 3 und 4 LSV  5)  Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen  vom 24.  Jan. 1996 (SR  814.49  ; Schall- und Laserverordnung)  6)  Art.  23 Abs. 1 ESV; Art.  49 Abs. 1 FrSV  7)  Art.  48 FrSV  8)  Art.  23 Abs. 2 ESV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt der Baudirektion Anträge für zusätzliche Massnahmen, falls die  Kontrollen Anlass zu Beanstandungen geben  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  teilt dem Bundesamt für Umwelt BAFU die erforderlichen Daten zum  Aufbau des Monitoringsystems mit  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treten Organismen auf, die Mensch, Tier oder Umwelt schädigen oder die  biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen kön  -  nen, koordiniert das Amt für Umweltschutz den Informationsaustausch und  die zu treffenden notwendigen Massnahmen.  8. Getränkeverpackungen  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Aufgabe des Amtes für Verbraucherschutz
                            1  Das Amt für Verbraucherschutz überwacht den Vollzug der Verordnung  über Getränkeverpackungen.  9. Abfälle  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben
                            1  Die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz können von den Inhabern  von Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben verlangen, dass sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  abklären, ob für ihre Abfälle Möglichkeiten zur Verwertung bestehen,  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die entsprechende Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die  Ergebnisse der Abklärungen orientieren  5  )  ; handelt es sich um Sonder  -  abfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umweltschutz kann diese Pflichten auch den Inhabern von  Abfallanlagen auferlegen, die zahlreiche kleine Mengen gleicher Abfälle  annehmen  6  )  .  1)  Art.  23 Abs. 4 ESV; Art.  49 Abs. 2 FrSV  2)  Art.  51 Abs. 4 FrSV  3)  Verordnung über Getränkeverpackungen vom 22.  Aug. 1990 (SR  814.017  ; VGV).  4)  Art.  30  ff. USG; Technische Verordnung über Abfälle vom 10.  Dez. 1990 (SR  814.015  ;  TVA); §  16  ff. EG USG.  5)  Art.  12  Abs.  1 TVA  6)  Art.  12  Abs.  2 TVA
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sonderabfälle
                            1  Wer Abfälle abgibt, hat zu prüfen, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder  andere kontrollpflichtige Abfälle handelt  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  erteilt Bewilligungen für die Entgegennahme von Sonderabfällen und  anderen kontrollpflichtigen Abfällen  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  erteilt den Abgeberbetrieben und den Entsorgungsunternehmen die  Betriebsnummern  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  sorgt dafür, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflicht erfül  -  len  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  sorgt für die Entsorgung von Sonderabfällen und anderen kontroll  -  pflichtigen Abfällen, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig  sind, und trägt die entsprechenden Kosten, sofern keine andere Behör  -  de zuständig ist  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz ist Ansprechstelle des Bundesamtes für Um  -  welt BAFU beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen  6  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bauabfälle
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baubewilligungsbehörde überwacht die auf der Baustelle vorzuneh  -  mende Abfalltrennung in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgela  -  gert werden dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wiederverwertbare Bauschuttfraktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  andere Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der  Abfälle verwertet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Trennung auf der Baustelle nicht möglich, sind Bauschutt und Bau  -  sperrgut – soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar – auf bewil  -  ligten Sortieranlagen oder -plätzen zu trennen.  1)  Art.  4 Abs. 1 VeVA  2)  Art.  10 Abs. 1 VeVA  3)  Art.  40 Abs. 1 VeVA  4)  Art.  40 Abs. 2 VeVA  5)  Art.  32 Abs. 2 USG, §  18 Abs. 3 EG USG  6)  Art.  19 Abs. 3, Art.  23 Abs. 2, Art.  25 Abs. 2 VeVA  7)  Art.  9 TVA; §  19 EG USG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von
                            Abfallanlagen generell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baubewilligung für die Errichtung von Abfallanlagen, ausgenommen  für Deponien, erteilt die zuständige Baubewilligungsbehörde  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde hat dem Amt für Umweltschutz das Gesuch zur  Stellungnahme zu unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Betriebsbewilligung für Abfallanlagen
                            1  Folgende Abfallanlagen benötigen eine Betriebsbewilligung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anlagen mit einer Kapazität für die Behandlung oder Zwischenlage  -  rung von mehr als 100 Tonnen Abfälle pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anlagen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle ent  -  gegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Betriebsbewilligung benötigen Anlagen, in denen ausschliesslich  betriebseigene Abfälle zwischengelagert oder behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung für Abfallanlagen und  erstellt das Abfallverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b * Betriebsbewilligungsgesuch
                            1  Gesuche um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind  mindestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage bzw.  dem Ablauf der geltenden Betriebsbewilligung beim Amt für Umweltschutz  einzureichen. Das Gesuch muss mindestens enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben über Abfälle, die entgegengenommen werden sollen, sowie  über deren Behandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben zur Eingangs- und Betriebskontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Betriebsreglement oder Pflichtenheft für das Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Angaben zum Stand der Technik der Anlage sowie zur Ausbildung des  Personals zur Gewährleistung der umweltgerechten Entsorgung der  Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Regelmässige Meldungen über Abfallanlagen an die Behörden
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage  hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten  Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  8)  Art.  19 TVA
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kontrolle der Abfallanlagen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Umweltschutz kontrolliert den Betrieb der Abfallanlagen. Bei  Mängeln ordnet es die erforderlichen Massnahmen an. Ist die umweltge  -  rechte  Behandlung der  Abfälle  nicht mehr gewährleistet,  kann es die  Betriebsbewilligung entziehen.  *  10. Deponien und durch Abfälle belastete Standorte  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von
                            Deponien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baudirektion erteilt die Errichtungsbewilligung für Deponien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umweltschutz erteilt die Betriebsbewilligung für Deponien  und führt das Deponieverzeichnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Spezialfinanzierung
                            1  Der  Zins der Spezialfinanzierung  entspricht dem Zinssatz der Zuger  Kantonalbank für 1. Althypotheken anfangs des jeweiligen Kalenderjahres  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen die Mittel der Spezialfinanzierung nicht aus, beschliesst der Re  -  gierungsrat einen Vorschuss. Er legt gleichzeitig den Zins und die Rücker  -  stattung im Einzelnen fest  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Kontrolle von Deponien
                            1  Das Amt für Umweltschutz kontrolliert die Deponien. Bei Mängeln ordnet  es die erforderlichen Massnahmen an. Ist die umweltgerechte Behandlung  der Abfälle nicht mehr gewährleistet, kann es die Betriebsbewilligung ent  -  ziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt   für   Umweltschutz   trifft   den   Feststellungsentscheid   bei   der  Kontrolle nach Abschluss der Deponie  4  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kataster der belasteten Standorte
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Umweltschutz führt den Kataster der belasteten Standorte und  stellt ihn in der jeweils gültigen Fassung dem Bundesamt für Umwelt  BAFU zu.  *  1)  §  23  ff. EG USG  2)  §  30  Abs.  1 EG USG  3)  §  31  Abs.  2 EG USG  4)  §  25 EG USG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umweltschutz trifft die notwendigen Entscheide über das  weitere Vorgehen bei Bauvorhaben auf durch Abfälle belasteten Standorten  1  )  und Entscheide über weitere Massnahmen  2  )  .  *  11. Bodenschutz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Aufgaben des Amtes für Umweltschutz und der Gemeinden
                            1  Das Amt für Umweltschutz führt den Prüfperimeter für die Verschiebung  von Bodenaushub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden stellen dem Amt für Umweltschutz die notwendigen Da  -  ten zur Verfügung.  12. Nichtionisierende Strahlung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21b * Mobilfunkanlagen
                            1  Die Baubehörde unterbreitet dem Amt für Umweltschutz Baugesuche von  Mobilfunkanlagen   zur   Stellungnahme.   Sie   stellt   Baubewilligungen   zur  Nachführung des Antennenkatasters dem Amt für Umweltschutz zu.  13. Schlussbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung betreffend vorläufige Einführung des Bundesgesetzes  über den Umweltschutz vom 7.  Juli 1992  3  )   wird auf den Zeitpunkt des In  -  krafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  den Umweltschutz  4  )   in Kraft  5  )  .  1)  §  21 Abs. 2 EG USG  2)  §  21 Abs. 3 EG USG  3)  GS 24, 93  4)  Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 29.  Jan. 1998 (BGS  811.1  ; EG USG).  5)  Inkrafttreten am 1.  Juli 1998 (GS 26, 61).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Bund genehmigt am 12.  Juni 1998.  Änderung vom 3. Juli 2012 genehmigt am 29. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  05.05.1998  01.07.1998  Erlass  Erstfassung  GS 26, 63  11.12.2007  01.01.2008  § 4 Abs. 1  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 4 Abs. 2  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 4 Abs. 3  geändert  GS 29, 557  11.11.2008  01.01.2009  § 11  totalrevidiert  GS 29, 961  03.07.2012  01.09.2012  Titel 2.  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 6 Abs. 1, b)  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 6 Abs. 2  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 6 Abs. 2, a)  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 6 Abs. 2, b)  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 6 Abs. 2, c)  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 6 Abs. 2, d)  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 7a  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 7b  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 7c  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 8 Abs. 1, c)  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 9  Titel geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 9 Abs. 1  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 9 Abs. 2  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  Titel 7.  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 10  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 13 Abs. 1  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 13 Abs. 2, a)  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 13 Abs. 2, b)  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 13 Abs. 2, c)  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 13 Abs. 2, d)  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 13 Abs. 3  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 15 Abs. 2  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 15a  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 15b  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 16 Abs. 1  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 16 Abs. 2  aufgehoben  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 17  Titel geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 17 Abs. 1  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  Titel 10.  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 18 Abs. 1  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.07.2012  01.09.2012  § 18 Abs. 2  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 20 Abs. 1  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 20 Abs. 2  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 21  Titel geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 21 Abs. 1  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 21 Abs. 2  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  Titel 11.  geändert  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 21a  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  Titel 12.  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  § 21b  eingefügt  GS 31, 583  03.07.2012  01.09.2012  Titel 13.  eingefügt  GS 31, 583  25.09.2018  01.10.2018  Ingress  geändert  GS 2018/031  25.09.2018  01.10.2018  § 1a  eingefügt  GS 2018/031  10.12.2019  01.01.2020  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2019/089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  05.05.1998  01.07.1998  Erstfassung  GS 26, 63  Ingress  25.09.2018  01.10.2018  geändert  GS 2018/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 25.09.2018
                            01.10.2018  eingefügt  GS 2018/031  Titel 2.  03.07.2012  01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 10.12.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/089
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, b) 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2, a) 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2, b) 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2, c) 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2, d) 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, c) 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 03.07.2012
                            01.09.2012  Titel geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583  Titel 7.  03.07.2012  01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11.11.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, a) 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, b) 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, c) 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, d) 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 3 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 03.07.2012
                            01.09.2012  aufgehoben  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 03.07.2012
                            01.09.2012  Titel geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583  Titel 10.  03.07.2012  01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 03.07.2012
                            01.09.2012  Titel geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 03.07.2012
                            01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583  Titel 11.  03.07.2012  01.09.2012  geändert  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583  Titel 12.  03.07.2012  01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21b 03.07.2012
                            01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583  Titel 13.  03.07.2012  01.09.2012  eingefügt  GS 31, 583