Vereinbarung (0.831.109.136.13)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 Abgeschlossen am 25. August 1978 In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. November 1976
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
haben in Anwendung des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964¹ in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975², nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, folgendes vereinbart:
¹ SR 0.831.109.136.1 ² SR 0.831.109.136.121

Abschnitt I Allgemeines

Art. 1
In den folgenden Bestimmungen werden die im Abkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Art. 2
Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Stellen vereinbaren unbeschadet des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens sowie dieser Vereinbarung unter Beteiligung der zuständigen Behörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Verwaltungsmassnahmen – einschliesslich des Verfahrens bezüglich Erstattungen sowie der Zahlung von Geldleistungen an Empfänger im Gebiet der andern Vertragspartei –, die zur Durchführung des Abkommens notwendig und zweckmässig sind. Ihnen obliegt es ferner, ausser den in dieser Vereinbarung festgelegten Auf­gaben, alle sonstigen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens erforderlichen Verwaltungsmassnahmen zu treffen, insbesondere Verwaltungshilfe zu leisten und zu vermitteln, Formblätter festzulegen sowie Merkblätter zur Verfügung zu stellen.
Art. 3
(1)  Die in Artikel 30 und in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens und in Artikel 26 dieser Vereinbarung genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherheit der nach den in Artikel 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen und nach dieser Vereinbarung bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.
(2)  Hat eine Person nach den in Artikel 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen oder bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen, so gilt diese Pflicht auch in bezug auf entsprechende Tatsachen und entsprechende Beweismittel, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder nach deren Recht gegeben sind.
Art. 4
(1)  In den Fällen des Artikels 6 Absatz 1 ...³ des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften gelten, dass diese angewandt werden. Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu stellen.
(2)  Die Bescheinigung wird ausgestellt
in der Schweiz:
von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer⁴,
in der Bundesrepublik Deutschland:
von dem Träger, der die Beiträge zur Rentenversicherung einzieht, und zwar auch für die übrigen Versicherungszweige. Ist eine Person nur in der Unfallversicherung versichert, so stellt der zuständige Träger der Unfallversicherung die Bescheinigung aus.
³ Worte gestrichen durch Art. 1 Ziff. 1 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
⁴ Worte gemäss Art. 1 Ziff. 2 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).

Abschnitt I a ⁵ Krankenversicherung

⁵ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 3 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 4 a
Die Berechtigten oder ihre Familienangehörigen haben den Träger des Aufenthaltsorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfall der Rente und von jedem Wohnortswechsel.
Art. 4 b
Die Pflicht des Versicherten, dem zuständigen Träger das Vorliegen von Arbeits­unfähigkeit mitzuteilen, besteht bei Anwendung des Artikels 10b des Abkommens nur gegenüber dem Träger des Aufenthaltsorts. Dieser unterrichtet den zuständigen Träger innerhalb von drei Tagen.
Art. 4 c
(1)  Leistungen nach Artikel 10b Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens sind:
a) Dialysebehandlung;
b) Behandlung wegen Hämophilie.
(2)  Die für die Krankenversicherung zuständigen Verbindungsstellen der Vertragsparteien können unter Beteiligung der zuständigen Behörden einvernehmlich weitere Leistungen einbeziehen.

Abschnitt II Rentenversicherungen

Art. 5
Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens gilt auch, wenn der nach dem Abkommen Berechtigte ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien wohnt, und Leistungen nach Abschnitt II des Abkommens nicht in Betracht kommen.
Art. 6
Wer sich im Gebiet der einen Vertragspartei aufhält, reicht den Antrag auf Gewährung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei bei dem nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger der ersten Vertragspartei ein. Dieser leitet, auch wenn weder er selbst noch ein anderer in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneter Träger dieser Vertragspartei zuständig ist, den Antrag unverzüglich an den nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger der anderen Vertragspartei weiter.
Art. 7 ⁶
(1)  Auf Antrag einer in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Stelle der einen Vertragspartei werden Untersuchungen und Beobachtungen einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, von der nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Stelle dieser Vertragspartei durchgeführt oder veranlasst. Sie werden so durchgeführt, als wäre über eine vergleichbare Leistung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu entscheiden. Ist für die Bundesrepublik Deutschland keine Zuständigkeit begründet, so ist die angegangene Stelle zuständig.
(2)  Die Träger und die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Stellen der einen Vertragspartei können auch ohne Vermittlung der in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Stellen der anderen Vertragspartei Untersuchungen und Beobachtungen vornehmen lassen.
⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 8
Geldleistungen werden an Empfänger im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Einschaltung einer Verbindungsstelle dieser Vertragspartei ausgezahlt. Nachzahlungen von Geldleistungen können entweder nach Satz 1 oder über die nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger ausgezahlt werden; Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 9
(1)  Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Stellen⁷ unterrichten einander, soweit möglich, über die Entscheidungen im Verfahren zur Feststellung der Leistung, wenn Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien vorliegen oder geltend gemacht werden.
(2)  Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Stellen⁸ unterrichten einander, soweit möglich, unverzüglich über den Grund für eine Änderung in der Höhe der Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist, sowie über den Grund für den Wegfall der Leistung.
⁷ Wort gemäss Art. 1 Ziff. 5 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
⁸ Wort gemäss Art. 1 Ziff. 5 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 10 ⁹
Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Stellen der einen Vertragspartei können davon absehen, die nach ihren Rechtsvorschriften einzuholenden Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von dem im Gebiet der anderen Vertragspartei sich aufhaltenden Anspruchsberechtigten zu beschaffen, solange auch eine in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichnete Stelle dieser Vertragspartei im Hinblick auf die in Betracht kommenden Personen Leistungen erbringt.
⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 11
Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Träger erstellen jährlich zum 31. Dezember über die in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorgenommenen Zahlungen Statistiken, die Angaben über Zahl und Gesamtbetrag der nach Rentenarten gegliederten Renten und Abfindungen enthalten. Diese Statistiken werden ausgetauscht.
Art. 12 ¹⁰
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens sowie der Nummern 10 und 10b des Schlussprotokolls zum Abkommen teilt die schweizerische Verbindungsstelle dem in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten deutschen Träger auf Ersuchen in Kalenderjahren und Monaten die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit, getrennt nach Zeiten einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit und nach anderen Zeiten; in den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens teilt sie auch die Zeiten der dort genannten Beschäftigungen mit.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 13 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 8 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).

Abschnitt III Unfallversicherung

Art. 14 ¹²
(1)  Personen, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, reichen den Antrag auf eine Leistung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein.
(2)  Personen, die sich im Gebiet der Schweiz aufhalten, reichen den Antrag auf eine Leistung nach den deutschen Rechtsvorschriften unmittelbar bei der deutschen Verbindungsstelle oder über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern ein.
(3)  Artikel 17 bleibt unberührt.
¹² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 15
Die Pflicht des Versicherten, dem zuständigen Träger das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, besteht bei Anwendung der Artikel 21 und 22 des Abkommens nur gegenüber dem Träger des Aufenthaltsortes. Dieser unterrichtet unmittelbar oder über die Verbindungsstellen den zuständigen Träger.¹³
¹³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 16 ¹⁴
Unbeschadet des Artikels 22 des Abkommens werden Geldleistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften an Empfänger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften an Empfänger im Gebiet der Schweiz über die deutsche Verbindungsstelle ohne Einschaltung der schweizerischen Verbindungsstelle gezahlt.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 11 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 17
(1)  Der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Aufenthaltsortes, wenn Leis­tungen nach Artikel 21 oder 22 des Abkommens zu gewähren sind.
(2)  Beantragt ein Versicherter die Leistungen beim Träger des Aufenthaltsorts und liegt diesem die Anspruchsbescheinigung des zuständigen Trägers nicht vor, so wendet sich der Träger des Aufenthaltsorts unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.¹⁵
(3)  Bei Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens rechnen die Träger über jeden einzelnen Fall unmittelbar ab.¹⁶
¹⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 Bst. a der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
¹⁶ Zweiter Satz aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 12 Bst. b der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 18 ¹⁷
Die Artikel 7, 9 und 10 gelten entsprechend mit der Massgabe, dass schweizerischerseits die in diesen Bestimmungen der Verbindungsstelle übertragenen Auf­gaben durch die in Betracht kommenden Träger ohne Einschaltung der schweizerischen Verbindungsstelle wahrgenommen werden. Die deutschen Träger oder die deutsche Verbindungsstelle verkehren mit diesen Trägern unmittelbar oder über die schweizerische Verbindungsstelle. Untersuchungen und Beobachtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 werden in der Schweiz durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern durchgeführt oder veranlasst.
¹⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 13 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).

Abschnitt IV Familienzulagen

Art. 19
Familienzulagen werden beantragt
in der Schweiz: bei der kantonalen Ausgleichskasse, der Arbeitgeber angeschlossen ist,
in der Bundesrepublik Deutschland: von Arbeitnehmers bei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, bei dem die Arbeitnehmer beschäftigt sind, von sonstigen Erwerbstätigen bei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk sie wohnen. Wohnt der Antragsteller nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist; wird die Erwerbstätigkeit in den Bezirken mehrerer Arbeitsämter ausgeübt, so ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig.
Die zuständigen Behörden können andere Stellen als zuständig bezeichnen.

Abschnitt V ¹⁸

¹⁸ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 14 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 20

Abschnitt VI Verschiedenes

Art. 21
In den Fällen des Artikels 39 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es beantragt.
Art. 22
(1)  In den Fällen der Nummer 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen teilt der schweizerische Unfallversicherer¹⁹ der deutschen Krankenkasse mit, dass eine Kos­tenteilung in Betracht kommt.
(2)  …²⁰
(3)  Die beteiligten Träger rechnen über jeden einzelnen Fall unmittelbar ab.
¹⁹ Worte gemäss Art. 1 Ziff. 15 Bst. a der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
²⁰ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 15 Bst. b der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 23
Zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Stelle der einen Vertragspartei ein­gehenden Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe und anderen Unterlagen an zuständige Stellen der anderen Vertragspartei können die Verbindungsstellen in Anspruch genommen werden.
Art. 24
Fürsorgeträger im Sinne des Artikels 37 des Abkommens sind
in der Schweiz: die nach der Fürsorgegesetzgebung der Kantone bestimmten Stellen,
in der Bundesrepublik Deutschland: die überörtlichen und die örtlichen Träger der Sozialhilfe, die Hauptfürsorgestellen und die Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, die Jugendwohlfahrtsbehörden (Jugendämter, Landesjugendämter, oberste Landesbehörden).
Art. 25
(1)  Die bei Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(2)  Die tatsächlich entstandenen Kosten für Untersuchungen und Beobachtungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden weiteren Kosten werden von dem ersuchten Träger oder der ersuchten Verbindungsstelle vorgestreckt und von der ersuchenden Stelle nach Eingang der Kostenaufstellung erstattet.
Art. 26 ²¹
²¹ Aufgehoben duch Art. 1 Ziff. 16 der Zusatzvereinb. vom 2. März 1989 ( AS 1990 512 ).
Art. 27
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, wenn nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Abschnitt VII Schlussbestimmung

Art. 28
(1)  Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. September 1975²² zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in Kraft, sobald die zuständigen Behörden einander mitgeteilt haben, dass die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 23. August 1967²³ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 ausser Kraft.
Geschehen zu Bern am 25. August 1978 in zwei Urschriften.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:

H. Wolf

Ulrich Lebsanft

²² SR 0.831.109.136.121
²³ [ AS 1969 716 ]
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