Reglement über das Staatspersonal (122.70.11)
CH - FR

Reglement über das Staatspersonal

Reglement über das Staatspersonal (StPR) vom 17.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1 Im Allgemeinen (Art. 2 und 3 StPG)

1 Dieses Reglement findet auf das gesamte Staatspersonal Anwendung, und zwar:
a) auf das Personal der unterstellten Verwaltungseinheiten nach der Ge - setzgebung über die Organisation der Verwaltung;
b) auf das Personal der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen;
c) auf das Personal der übrigen den Direktionen administrativ zugewiese - nen Einheiten, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen.
2 Dieses Reglement enthält die notwendigen ergänzenden oder vom StPG ab - weichenden Bestimmungen für das Personal, das für einen Zeitraum von we - niger als zwei Jahren oder im Stundenlohn angestellt ist.
3 Im Stundenlohn angestellt werden kann nur Personal, das für einen Zeit - raum von weniger als drei Monaten angestellt wird, oder Personal, dessen durchschnittlicher jährlicher Beschäftigungsgrad aufgrund erheblicher und unvorhersehbarer Arbeitsschwankungen nicht bestimmt werden kann.

Art. 2 Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 2 StPG)

1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen in den entsprechenden Spezialgesetzen untersteht diesem Reglement das Personal der folgenden An - stalten:
a) Universität;
b) Kantonale Lehrmittelverwaltung;
c) Freiburger Strafanstalt;
d) ...
e) Grangeneuve;
f) Nutztierversicherungsanstalt;
g) freiburger spital;
h) Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
i) Kantonale Sozialversicherungsanstalt;
j) Pensionskasse des Staatspersonals;
k) Fachhochschule Westschweiz//Freiburg;
l) Pädagogische Hochschule Freiburg.
m) Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik.
2 Allgemeine Zuständigkeitsordnung
2.1 Behörden

Art. 3 Anstellungsbehörden (Art. 8 und 9 StPG)

1 Anstellungsbehörden im Sinne dieses Reglements sind:
a) der Staatsrat für die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler, die Vize - kanzlerin oder den Vizekanzler, die Direktorinnen und Direktoren der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten) sowie für die Chefinnen und Chefs der zentralen Dienste;
b) das Kantonsgericht für das Personal der Gerichtsschreibereien;
c) die Direktionen, die Anstalten, die Staatskanzlei und das Sekretariat des Grossen Rates für die übrigen Personalkategorien, unter Vorbehalt der folgenden Buchstaben;
d) die Chefin oder der Chef des Hochbauamtes für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für Reinigungsarbeiten;
e) die Chefin oder der Chef des Tiefbauamtes für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für den Strassenunterhalt;
f) die Chefin oder der Chef des Amtes für Wald und Natur für das für we - niger als zwei Jahre angestellte Personal für die Waldbewirtschaftung;
g) die Verwalterin oder der Verwalter der Staatsreben für das Betriebsper - sonal der Staatsreben;
h) die Chefin oder der Chef der Kantonalen Steuerverwaltung für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für die Datenerfassung und -ablage;
i) die Chefin oder der Chef des Amtes für Archäologie für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für Ausgrabungsarbeiten;
j) die Primarschulleiterinnen und Primarschulleiter, die Schuldirektorin - nen und Schuldirektoren sowie die Abteilungsleiterinnen und Abtei - lungsleiter der Pädagogischen Hochschule für das für weniger als ein Jahr angestellte Lehrpersonal;
k) die Dienstchefinnen und Dienstchefs, die aufgrund von Artikel 9 Abs. 3 StPG Anstellungsbefugnis haben.
2 Die Spezialgesetze bleiben im Übrigen vorbehalten.

Art. 4 Dienstchefinnen und Dienstchefs (Art. 10 StPG)

1 Die Chefinnen und Chefs von Verwaltungseinheiten, die direkt einer Direk - tion unterstellt sind, werden nach diesem Reglement als Dienstchefin oder Dienstchef bezeichnet und haben die entsprechenden Befugnisse inne.
2 Eine Anstalt kann im Einvernehmen mit der Direktion, der sie zugewiesen ist, und nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation die für eine ihr direkt unterstellte Organisationseinheit verantwortliche Person als Dienstchefin oder Dienstchef bezeichnen.
3 Eine Direktion oder Anstalt kann, nach Stellungnahme des Amtes für Perso - nal und Organisation, einer Person, die für eine einer Dienstchefin oder ei - nem Dienstchef unterstellte Organisationseinheit verantwortlich ist, die Be - fugnisse einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs übertragen.

Art. 5 Höhere Kader

1 Höhere Kader im Sinne von Artikel 8 Bst. c und d StPG sind die leitenden Kader des Staates, das heisst:
a) die Direktorinnen und Direktoren von Anstalten mit eigener Rechtsper - sönlichkeit;
b) die Chefinnen und Chefs der untergeordneten oder administrativ zuge - wiesenen Verwaltungseinheiten.
2 Die Direktionen und Anstalten bezeichnen ihre eigenen höheren Kader auf der Grundlage von Richtlinien des Amtes für Personal und Organisation, die der Staatsrat genehmigt hat, und setzen das Amt für Personal und Organisati - on darüber in Kenntnis. Als Grundlage nehmen sie dabei Bezug auf die Art und den Umfang der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragenen Verantwortung und Entscheidungskompetenzen bei der:
a) Leitung einer Anstalt, einer Verwaltungseinheit oder einer grösseren Organisationseinheit;
b) Führung eines Fachbereichs in Stabsfunktion;
c) Leitung eines wichtigen strategischen Projekts. Die so bezeichneten Kader sind grundsätzlich mindestens in Klasse 28 der Gehaltsskala eingereiht.
3 Die höheren Kader des Staates nach Absatz 1 und die höheren Kader der Direktionen und Anstalten nach Absatz 2 können zu Geschäften, für die sie zuständig sind, angehört werden. Sie absolvieren besondere Leitungs- und Managementausbildungen. Je nach Geschäft können alle oder ein Teil von ihnen vom Staatsrat, einer Direktion oder einer Anstalt zu einer Konferenz einberufen werden.

Art. 6 Fachstellen (Art. 13 StPG) – Organisation und Aufgaben

1 Fachstellen sind die gemäss Artikel 13 StPG in den Direktionen und Anstal - ten geschaffenen und organisierten Fachstellen für die Personalbewirtschaf - tung.
2 Die Aufgaben der einzelnen Fachstellen werden in einer Vereinbarung zwi - schen der Direktion, zu der sie gehören, und dem Amt für Personal und Orga - nisation geregelt. Die Vereinbarungen werden vom Staatsrat genehmigt.
3 Solange die Fachstelle noch nicht gebildet und noch nicht im Stande ist, die ihr nach Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, hat das Amt für Personal und Organisation die der Fachstelle nach diesem Reglement zuge - wiesenen Befugnisse inne.

Art. 7 Fachstellen (Art. 13 StPG) – Fachstellenkonferenz

1 Das Amt für Personal und Organisation schliesst die Verantwortlichen der Fachstellen in einer Fachstellenkonferenz zusammen.
2 Die Ziele der Fachstellenkonferenz sind:
a) die Koordination der Tätigkeiten in organisatorischer und finanzieller Hinsicht sowie im Bereich der Informatik;
b) die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Instrumenten zur Perso - nalführung und -bewirtschaftung und der Erarbeitung von entsprechen - den Handbüchern;
c) die Mitarbeit beim Verfassen von Berichten, Stellungnahmen und Vor - schlägen des Amtes für Personal und Organisation zuhanden des Staats - rates, sofern sie von gemeinsamem Interesse sind.
3 Die Teilnahme der Verantwortlichen der Fachstellen an der Fachstellenkon - ferenz ist obligatorisch.
2.2 Allgemeine Aufgaben

Art. 8 Reglementarische Bestimmungen (Art. 9 und 12 StPG)

1 Das Amt für Personal und Organisation ist zuständig für die Ausarbeitung von reglementarischen Bestimmungen, die das Personal betreffen.
2 Bestimmungen, die lediglich das Personal einer Verwaltungseinheit oder spezifische Personalkategorien betreffen, werden von der zuständigen Direk - tion oder Anstalt auf Antrag der Fachstelle in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation ausgearbeitet.
3 ...
4 Das Personal wird gemäss den Artikeln 123 und 128 StPG konsultiert.

Art. 9 Von diesem Reglement abweichende besondere Bestimmungen

(Art. 8 und 9 StPG)
1 Die Befugnis, von diesem Reglement abweichende besondere Bestimmun - gen zu erlassen, obliegt dem Staatsrat. Handelt es sich dabei jedoch um Be - stimmungen über die Arbeitszeit, werden diese von der betreffenden Direkti - on oder Anstalt erlassen. Der Staatsrat genehmigt diese Bestimmungen nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation. Das Recht des Per - sonals auf Konsultation bleibt vorbehalten.

Art. 10 Richtlinien (Art. 12 und 13 StPG)

1 Die Befugnis, Richtlinien für die Personalbewirtschaftung zu erlassen, ob - liegt dem Amt für Personal und Organisation. Die Fachstellen können jedoch Richtlinien für das Personal erlassen, mit dessen Verwaltung sie betraut sind, unter Vorbehalt der Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation und der Genehmigung der Direktion oder der Anstalt.

Art. 11 Stellungnahme (Art. 12 und 13 StPG)

1 Das Amt für Personal und Organisation gibt seine Stellungnahme ab zu den von den Anstellungsbehörden getroffenen Entscheiden, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter betreffen, sowie in allen in diesem Reglement aus - drücklich vorgesehenen Fällen.
2 Dem Amt für Personal und Organisation wird eine Kopie der Entscheide zu - gestellt.
3 Die mit einer Fachstelle, namentlich der Fachstelle einer Anstalt, gemäss

Artikel 6 abgeschlossene Vereinbarung kann vorsehen, dass die in Absatz 1

umschriebenen Kompetenzen zur Abgabe von Stellungnahmen teilweise de - legiert werden. In diesem Fall ist in der Vereinbarung anzugeben, unter wel - chen Umständen die Kopie der Entscheide dem Amt für Personal und Orga - nisation zugestellt werden muss.
4 Entspricht der Entscheid nicht der Stellungnahme oder den Richtlinien des Amtes für Personal und Organisation, so informiert dieses den Staatsrat.

Art. 12 Information des Personals (Art. 123 StPG)

1 Informationen, die das gesamte Personal betreffen, werden vom Amt für Personal und Organisation per Internet/Intranet, per Postversand oder per Rundschreiben an die Fachstellen übermittelt. Bei Information per Rund - schreiben übermitteln die Fachstellen die Informationen an die Verwaltungs - einheiten, die für die Weiterleitung an das Personal sorgen.
2 Die Berufsverbände und die Gewerkschaften werden ebenfalls informiert.

Art. 13 Beratung und Mediation (Art. 12 und 13 StPG)

1 Das Amt für Personal und Organisation kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben direkt mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in Kontakt treten. Dies gilt auch für die Fachstellen für das sie betreffende Personal.
2 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann sich zu Informations- und Be - ratungszwecken an das Amt für Personal und Organisation oder an die ent - sprechende Fachstelle wenden und gegebenenfalls um eine Unterredung ersu - chen, insbesondere im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses.
3 Die Verordnung über Mobbing und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz sowie die Bestimmungen über den Sozialfonds bleiben im Übri - gen vorbehalten.
3 Anstellungsverfahren

Art. 14 Allgemeine Voraussetzungen (Art. 25 StPG)

1 Die Anstellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters kann nur dann erfolgen, wenn die zu besetzende Stelle im Voranschlag vorgesehen ist oder wenn sie sowohl in finanzieller Hinsicht als auch durch den Stellenbestand gemäss der Verordnung über die Stellenbewirtschaftung abgedeckt ist.
2 Ist eine Stelleninhaberin oder ein Stelleninhaber wegen Krankheit oder Un - fall, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub oder Adoptionsurlaub arbeitsab - wesend, kann die Anstellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters auch dann erfolgen, wenn die Stellvertretung finanziell oder über den Stellen - bestand nicht abgedeckt ist. Grundsätzlich ist dafür eine Stellenvakanz von zwei Monaten einzuhalten.
3 Die besonderen Bestimmungen für das Lehrpersonal und das Pflegepersonal bleiben vorbehalten.

Art. 15 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Im Allgemeinen

1 Die offenen Stellen werden grundsätzlich intern und extern ausgeschrieben.
2 Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage von Verwaltungsrichtlinien oder auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation auf die externe Ausschreibung verzichten, wenn eine offene Stelle voraussichtlich über einen internen Stellenwechsel oder eine interne Beförderung besetzt wird. In die - sem Fall kann die interne Ausschreibung auf die betreffenden Verwaltungs - einheiten beschränkt werden.
3 Bei offenen Stellen, die für weniger als ein Jahr zu besetzen sind, kann die Anstellungsbehörde ganz auf die Ausschreibung verzichten.

Art. 16 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Rückgriff auf Personal -

vermittlungsunternehmen
1 Das Amt für Personal und Organisation erstellt eine Liste der Personalver - mittlungsunternehmen, deren Dienste die Anstellungsbehörden gemäss Ab - satz 2 in Anspruch nehmen können; es legt im Einvernehmen mit diesen Un - ternehmen die Bedingungen fest.
2 Will eine Anstellungsbehörde die Dienste eines Personalvermittlungsunter - nehmens in Anspruch nehmen, so hat sie dazu die Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation einzuholen. Nimmt eine Anstellungsbehörde regelmässig die Dienste eines bestimmten Vermittlungsunternehmens in An - spruch, zu dem das Amt für Personal und Organisation bereits Stellung ge - nommen hat, genügt es, das Amt jeweils darüber zu informieren.
3 Für besondere Funktionen erstellen die betreffenden Anstellungsbehörden selbst die Liste der Personalvermittlungsunternehmen, mit denen sie zusam - menarbeiten und legen auch die Bedingungen fest. Sie übermitteln diese Lis - ten dem Amt für Personal und Organisation.
4 Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Budgets der Anstellungsbehörde.

Art. 17 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Ausschreibung

1 Eine Stelle wird ausgeschrieben, sobald der Zeitpunkt bestimmt ist, ab dem sie frei ist.
2 Die Ausschreibung erfolgt in Form eines Inserates, das insbesondere die zu besetzende Stelle, die Anforderungen der Stelle und die Bewerbungsfrist er - wähnt. Das Amt für Personal und Organisation erlässt Verwaltungsrichtlinien für das Verfassen des Inserattextes.
3 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen für die Anstalten und gewisse Personalkategorien übermittelt die Anstellungsbehörde die Stellenanzeige dem Amt für Personal und Organisation, das prüft, ob die Stelle gemäss Arti - kel 14 im Voranschlag vorgesehen ist.

Art. 18 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Veröffentlichung

1 Die externe Stellenausschreibung wird im Internet auf der Website des Staa - tes Freiburg publiziert. Sie kann auch auf der Website der betreffenden An - stalt oder der betreffenden Verwaltungseinheit oder je nach Art der zu beset - zenden Stelle auch in anderen Stellenportalen oder elektronischen Medien veröffentlicht werden.
2 Die externe Stellenausschreibung kann je nach Art der zu besetzenden Stel - le und der Arbeitsmarktlage in Zeitungen oder Fachzeitschriften publiziert werden. Die Zeitungen werden nach ihrer geografischen Abdeckung, dem Kreis der Leserschaft, der Erscheinungshäufigkeit und den Kosten ausge - wählt.
3 Die interne Stellenausschreibung, die sich an das gesamte Personal richtet, erfolgt über Internet/Intranet und per Rundschreiben. Ist die interne Stellen - ausschreibung auf eine oder mehrere spezifische Verwaltungseinheiten be - schränkt, so werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Verwaltungseinheiten über die Stellenausschreibung informiert.

Art. 19 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Bewerbungen

1 Die Bewerbungen sind an die jeweilige Anstellungsbehörde oder ihre Fach - stelle zu richten. Die jeweilige Empfängerin erstellt eine Liste der Bewerbun - gen.
2 Über Internet/Intranet eingereichte Bewerbungen werden nur dann berück - sichtigt, wenn diese Möglichkeit im Inserattext ausdrücklich angegeben wur - de. Die Risiken des elektronischen Postversands trägt in jedem Fall die Ab - senderin oder der Absender.

Art. 20 Prüfung der Bewerbungen – Im Allgemeinen (Art. 26 StPG)

1 Die Anstellungsbehörde prüft die eingegangenen Bewerbungen oder lässt sie von der Dienstchefin oder vom Dienstchef prüfen.
2 Das Amt für Personal und Organisation erlässt Richtlinien für die Bearbei - tung der Bewerbungen und die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber. Die Richtlinien tragen den Grundsätzen der Personalpolitik hin - sichtlich der Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann und der Förderung der Zweisprachigkeit Rechnung. Das Amt für Personal und Orga - nisation stellt ausserdem Instrumente zur Umschreibung der Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle und zur Eignungsbeurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Verfügung. Es kann für die Prüfung der Bewerbun - gen beigezogen werden.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef, die oder der Verantwortliche der Fachstelle und die oder der direkte Vorgesetzte wirken bei der Auswahl mit. Sie nehmen dazu Stellung.
4 Werden die Dienste eines Unternehmens in Anspruch genommen, das auf die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern spezialisiert ist, findet Arti - kel 16 sinngemäss Anwendung.

Art. 21 Prüfung der Bewerbungen – Höhere Kader und besondere Funk -

tionen (Art. 26 StPG)
1 Bei der Prüfung einer Bewerbung für eine höhere Kaderfunktion werden ein zusätzlicher Eignungstest (beispielsweise Persönlichkeitstest) sowie eine Si - cherheitskontrolle vorgenommen. Das Amt für Personal und Organisation er - lässt die Richtlinien für den Ablauf des zusätzlichen Eignungstests und für die Sicherheitskontrolle, die die Grundsätze des Datenschutzes einhalten müssen.
2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen kann die Anstellungsbe - hörde nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation bei der Prüfung der Bewerbung einen Eignungstest vornehmen, wenn es die Funkti - on erfordert.
3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird bei der Prüfung der Bewerbungen für eine Funktion, die bezüglich Staatssicherheit oder in finan - zieller Hinsicht besonderen Risiken ausgesetzt ist, eine Sicherheitskontrolle vorgenommen.
4 Erklärt sich eine Person, für deren Funktion die Durchführung eines Tests oder eine Kontrolle im Sinne der Absätze 1 bis 3 vorgesehen ist, damit nicht einverstanden, so wird ihre Bewerbung nicht berücksichtigt. Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden der Bewerberin oder dem Bewerber mitgeteilt.
5 Das Amt für Personal und Organisation stellt den Anstellungsbehörden eine Liste der Unternehmen zur Verfügung, die befähigt sind, einen Eignungstest entsprechend der Art der Funktion durchzuführen.

Art. 22 Prüfung der Bewerbungen – Kontrolle durch das Amt für Perso -

nal und Organisation und Abschluss des Anstellungsverfahrens (Art. 12 StPG)
1 Die Anstellungsbehörde übermittelt dem Amt für Personal und Organisation die Liste der Bewerbungen und den Namen der ausgewählten Person. Für Anstellungen in der Lohnklasse 25 und höher legt sie einen kurzen Bericht über die getroffene Wahl bei.
2 Das Amt für Personal und Organisation prüft die Korrektheit des Verfah - rens und gibt seine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme kann nur negativ sein, wenn:
a) das Amt für Personal und Organisation Unregelmässigkeiten im Ver - fahren erkannt oder festgestellt hat, dass seine Richtlinien nicht einge - halten wurden, oder
b) das Profil der Bewerberin oder des Bewerbers offensichtlich nicht dem Anforderungsprofil der Stelle entspricht, oder
c) bei der Auswahl der Bewerberin oder des Bewerbers diskriminierende Gründe mitgespielt haben, oder
d) das von der Anstellungsbehörde beantragte Gehalt nicht gesetzeskon - form ist.
3 Bei negativer Stellungnahme informiert das Amt für Personal und Organisa - tion den Staatsrat.
4 Mit der Zustimmung der betroffenen Personen übermittelt die Anstellungs - behörde dem Amt für Personal und Organisation die Bewerbungsunterlagen von höchstens drei der abgewiesenen Personen, die für den Staat als Arbeit - geber von Interesse sein könnten.
5 Nach Abschluss des Anstellungsverfahrens informiert die Anstellungsbe - hörde oder ihre Fachstelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Be - werber.
6 Die Befugnisse der Fachstellen in Anwendung der Artikel 6 und 11 Abs. 3 sowie die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.

Art. 23 Vertragsabschluss (Art. 30 StPG)

1 Der schriftliche Vertrag wird vom Amt für Personal und Organisation er - stellt. Er wird von der Anstellungsbehörde unterschrieben und der angestell - ten Person in drei Exemplaren zugestellt, mit Beilage eines Exemplars der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie des Pflichtenhef - tes.
2 Die angestellte Person schickt ein von ihr unterschriebenes Exemplar an die Anstellungsbehörde und eines an die für die Gehaltszahlung zuständige Fach - stelle.
3 In Anwendung von Artikel 6 kann der Vertrag von der Fachstelle auf der Grundlage von Verwaltungsrichtlinien des Amtes für Personal und Organisa - tion erstellt werden.
4 Im Falle eines mündlichen Vertrags gemäss Artikel 30 Abs. 3 StPG gilt der Vertrag aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen als abgeschlossen. In der Regel bestätigt die Anstellungsbehörde den Vertrag einige Tage nach Vertragsabschluss schriftlich.

Art. 24 Inhalt des schriftlichen Vertrags (Art. 30 StPG)

1 Der schriftliche Vertrag führt namentlich auf:
a) die ausgeübte Funktion und die Dienststelle, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zugeteilt ist;
b) den Beschäftigungsgrad;
c) gegebenenfalls den Hinweis, dass die Stelle gemäss Artikel 33 Abs. 1 nicht oder nur teilweise garantiert ist;
d) das Datum des Stellenantritts;
e) die Gehaltsklasse und -stufe;
f) das Ferienguthaben für das laufende Jahr;
g) die Dauer der Probezeit und das Datum der Gewährung der nächsten jährlichen Gehaltserhöhung;
h) die Verpflichtung, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen und sich ge - gebenenfalls einer ergänzenden ärztlichen Untersuchung zu unterzie - hen, sowie den Vorbehalt der Folgen der Ergebnisse des Fragebogens und des Befundes der ergänzenden ärztlichen Untersuchung;
i) die Adresse der für die Gehaltsabrechnung der angestellten Person zu - ständigen Fachstelle;
j) den Anschluss an die Pensionskasse des Staatspersonals;
k) gegebenenfalls die besonderen Anstellungsbedingungen, namentlich die Kündigungsfristen für Personal mit befristeter Anstellung oder mit ei - ner Anstellung ohne Stellengarantie.

Art. 25 Ärztliche Untersuchung (Art. 28 StPG) – Fragebogen

1 Die ärztliche Untersuchung ist obligatorisch, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für eine Dauer von mindestens einem Jahr angestellt wird.
2 Sie erfolgt auf der Grundlage eines Gesundheitsfragebogens, welcher der Bewerberin oder dem Bewerber spätestens mit dem Anstellungsvertrag zuge - stellt wird.

Art. 26 Ärztliche Untersuchung (Art. 28 StPG) – Durchführung

1 Die angestellte Person füllt den Gesundheitsfragebogen aus und schickt ihn dann an die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt des Staates.
2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt bestimmt innert Monatsfrist nach Erhalt des Fragebogens, ob eine ergänzende ärztliche Untersuchung er - forderlich ist und ob die angestellte Person die vorgesehene Tätigkeit aus - üben kann. Sie oder er teilt den Befund der Anstellungsbehörde und der angestellten Person mit.
3 Eine allfällige ergänzende ärztliche Untersuchung erfolgt bei einer Ärztin oder einem Arzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Chirurgie freier Wahl mit einer Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Freiburg.

Art. 27 Ärztliche Untersuchung (Art. 28 StPG) – Unzureichender Ge -

sundheitszustand
1 Erlaubt es der Gesundheitszustand der angestellten Person nicht, die vorge - sehene Tätigkeit auf Dauer auszuüben, so wird der Vertrag hinfällig.
2 Die Anstellungsbehörde informiert die angestellte Person umgehend auf schriftlichem Wege.
3 Die Wirkungen der Anstellung erlöschen nach Erhalt dieser Mitteilung oder, falls die angestellte Person ihre Stelle bereits angetreten hat, am Ende der auf den Erhalt der Mitteilung folgenden Woche.
4 Eine Falschangabe zum Gesundheitszustand gilt als wichtiger Entlassungs - grund im Sinne von Artikel 44 StPG und von Artikel 32 dieses Reglements.
4 Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 28 ...

Art. 29 Ordentliche Kündigung (Art. 37–41 StPG) – Verfahren

1 Das Kündigungsverfahren kann erst eingeleitet werden, nachdem der Mitar - beiterin oder dem Mitarbeiter ein von der Dienstchefin oder vom Dienstchef unterzeichnetes Mahnschreiben zugestellt worden ist.
2 Das Mahnschreiben nennt die festgestellten Mängel und die erwarteten Ver - besserungen sowie eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel.
2bis Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Überprüfung des Mahn - schreibens beantragen. Die Anstellungsbehörde nimmt schriftlich und mit ei - ner summarischen Begründung dazu Stellung.
3 Wenn sich nach Ablauf der im Mahnschreiben gesetzten Frist zeigt, dass die festgestellten Mängel weiterbestehen, so leitet die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Person das Kündigungsverfahren ein und führt gege - benenfalls die zur Vervollständigung des Dossiers notwendigen Untersu - chungsmassnahmen durch.
4 Bevor die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Person ihren Entscheid fällt, hört sie, gemäss dem Anspruch auf rechtliches Gehör, die betroffene Person grundsätzlich mündlich an und setzt ihr eine Frist zur Ein - sichtnahme ins Dossier und zur schriftlichen Einreichung von Bemerkungen.
5 Nach Ablauf der Frist für die Einsichtnahme fällt die Anstellungsbehörde ihren Entscheid. Der Entscheid kann bestehen:
a) in einer Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gemäss Artikel 37 StPG;
b) in einer Versetzung im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 Bst. d StPG;
c) in der Zustellung eines erneuten Mahnschreibens;
d) im Verzicht auf das Ergreifen einer Massnahme.

Art. 30 ...

Art. 31 Ordentliche Kündigung (Art. 37–41 StPG) – Besondere Fälle

(Art. 36 StPG)
1 Das Dienstverhältnis des Personals mit befristeter Anstellung endet von Rechts wegen mit dem Ablauf des Vertrags.
2 Sieht der Vertrag eine vorzeitige Kündigung vor und ist er für eine Dauer von weniger als zwei Jahren abgeschlossen, so kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber jederzeit aufgelöst werden, und zwar unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Woche in den ersten zwei Monaten und einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats ab dem dritten Monat.
3 Wird der Vertrag für eine Dauer von zwei Jahren und mehr abgeschlossen, so ist die vorzeitige ordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und die Voraussetzungen nach Artikel
29 erfüllt sind.
4 Das Dienstverhältnis des Personals im Stundenlohn endet automatisch zum im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Bei einem ausnahmsweise für eine unbe - fristete Dauer abgeschlossenen Vertrag gemäss Artikel 1 Abs. 3 in fine kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Absatz 2 jederzeit aufgelöst werden. Ab dem 10. Dienstjahr kann mit einer Kündi - gungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
5 ...

Art. 32 Verfahren bei Entlassung aus wichtigen Gründen (Art. 44 StPG)

1 Das Entlassungsverfahren kann eingeleitet werden, sobald ernst zu nehmen - de Hinweise für einen Entlassungsgrund vorhanden sind.
2 Je nach Art des vermuteten Grundes und wenn das Vertrauensverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nicht unwiderruflich gebrochen ist, stellt die Anstellungsbehörde der betreffenden Mitarbeiterin oder dem betref - fenden Mitarbeiter ein Mahnschreiben zu.
3 Bevor die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Person ihren Entscheid fällt, hört sie, gemäss dem Anspruch auf rechtliches Gehör, die betroffene Person grundsätzlich mündlich an und setzt ihr oder ihm eine Frist zur Einsichtnahme ins Dossier und zur schriftlichen Einreichung von Bemer - kungen.
4 Nach Ablauf der Frist fällt die Anstellungsbehörde ihren Entscheid, der in der sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses oder einer anderen ange - messenen Massnahme wie einer Versetzung oder aber im Verzicht auf eine Massnahme bestehen kann.
5 Ist der Grund zum vornherein erwiesen (z. B. wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird) oder gesteht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den erhobe - nen Tatbestand ein, so spricht die Anstellungsbehörde die Entlassung unmit - telbar nach Anhören der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus.
6 Die Entlassung wird nach Erhalt des Entscheids durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter rechtskräftig.

Art. 33 Abschaffung einer Stelle (Art. 47 StPG)

1 Als Abschaffung einer Stelle gilt:
a) die vollständige oder teilweise Abschaffung einer im Anstellungsver - trag garantierten Stelle;
b) die dauerhafte und wesentliche Änderung des Pflichtenhefts der Inhabe - rin oder des Inhabers einer im Anstellungsvertrag garantierten Stelle;
c) die Abschaffung einer nicht garantierten Stelle, wenn sie nach sieben aufeinander folgenden, von der Inhaberin oder vom Inhaber dieser Stel - le geleisteten Dienstjahren erfolgt;
d) die Verringerung der Zahl der Unterrichtseinheiten einer Lehrerin oder eines Lehrers gegenüber der im Anstellungsvertrag garantierten Zahl von Unterrichtseinheiten;
e) die erhebliche Verringerung der Zahl der Unterrichtseinheiten, die im Anstellungsvertrag einer Lehrerin oder eines Lehrers nicht garantiert sind, gegenüber der durchschnittlichen Zahl von Unterrichtseinheiten, die regelmässig während sieben aufeinander folgenden Schuljahren übernommen wurden.
2 Spätestens wenn die Abschaffung einer Stelle beschlossen ist, leitet die An - stellungsbehörde das Dossier der betroffenen Person an die Fachstelle und wenn nötig an das Amt für Personal und Organisation weiter, die das Dossier im Hinblick auf eine Neuanstellung in Zirkulation setzen.
3 Sechs Monate bevor die Stelle tatsächlich abgeschafft wird, wird das Dienstverhältnis bedingt aufgelöst, wenn der betroffenen Person nicht schon zu diesem Zeitpunkt eine Neuanstellung zugesichert werden kann.
4 Vor Auflösung des Dienstverhältnisses wird die betroffene Person von der Fachstelle oder der Dienstchefin beziehungsweise dem Dienstchef angehört. Die betroffene Person kann eine Anhörung bei der Anstellungsbehörde ver - langen. Auf diese Möglichkeit ist die betroffene Person bei der ersten Anhö - rung hinzuweisen.
5 Bei teilweiser Abschaffung der Stelle bezieht sich die Auflösung des Dienstverhältnisses nur auf den abgeschafften Teil der Stelle.
6 Die für das Lehrpersonal geltenden Vorschriften, insbesondere bei Teilzeit - anstellung, bleiben vorbehalten.

Art. 34 Entschädigung bei Stellenabschaffung (Art. 47 StPG) – Unbe -

fristeter Vertrag
1 Die Entschädigung bei Stellenabschaffung beträgt bei einer Kündigung:
a) ein Wochengehalt (einschliesslich 13. Monatsgehalt), sofern die Mitar - beiterin oder der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Stellenabschaffung we - niger als 30 Jahre alt ist oder weniger als 3 Dienstjahre geleistet hat;
b) das dreifache Monatsgehalt (einschliesslich 13. Monatsgehalt), sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Stellenab - schaffung zwischen dem vollendeten 30. und dem 40. Altersjahr steht;
c) das fünffache Monatsgehalt (einschliesslich 13. Monatsgehalt), sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Stellenab - schaffung zwischen dem vollendeten 40. und dem 50. Altersjahr steht;
d) das sechsfache Monatsgehalt, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitar - beiter zum Zeitpunkt der Stellenabschaffung das 50. Altersjahr vollen - det hat.
2 Der in Absatz 1 vorgesehene Betrag wird pro geleistete vier Dienstjahre um ein Monatsgehalt (einschliesslich 13. Monatsgehalt) erhöht.
3 Bei Versetzung an Stelle der Entlassung hat die Mitarbeiterin oder der Mit - arbeiter Anspruch auf eine Entschädigung, die entsprechend den Absätzen 1 und 2 und auf der Grundlage der Differenz zwischen dem alten und dem neu - en Gehalt berechnet wird.
4 Der Artikel 38 bleibt vorbehalten.

Art. 34a Besitzstandsentschädigung

1 Wird einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine Stelle in einer Funkti - on zugewiesen, die in einer tieferen Klasse eingereiht ist, so garantiert der Staat das Lohnniveau der über 55-jährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer Besitzstandsentschädi - gung.
2 Die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter angebotene Funktion muss zu - mutbar sein. Die Zumutbarkeit gilt als gegeben, wenn die vorgeschlagene Lohnklasse nicht mehr als 4 Klassen unter der vorherigen liegt.
3 Die Besitzstandsentschädigung entspricht der Differenz zwischen dem bis - herigen Gehalt, erhöht um das 13. Monatsgehalt, und dem neuen Gehalt, er - höht um das 13. Monatsgehalt.
4 Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt und entspricht einem Zwölf - tel des nach Absatz 3 berechneten Betrags.
5 Die Entschädigung wird nicht an die Teuerung angepasst.
6 Sie ist bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
7 Bei Beförderung oder späterem Stellenwechsel wird die Besitzstandentschä - digung aufgehoben. Bei der Festsetzung des neuen Gehalts, die nach den Ar - tikeln 107-109 erfolgt, wird diese Entschädigung nicht berücksichtigt. Er - reicht jedoch das neue Gehalt bei einer Beförderung das bisherige Gehalt plus Besitzstandentschädigung nicht, so wird die Entschädigung bis zum Dif - ferenzbetrag weiter ausbezahlt.
8 Das Amt für Personal und Organisation gibt seine Stellungnahme zur Gewährung der Besitzstandsentschädigung ab.

Art. 35 Entschädigung bei Stellenabschaffung (Art. 47 StPG) – Befriste -

ter Vertrag
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit befristetem Vertrag haben keinen Ent - schädigungsanspruch bei Abschaffung ihrer Stelle, wenn diese zum vertrag - lich vereinbarten Zeitpunkt erfolgt.
2 Bei Abschaffung einer Stelle vor Vertragsende und ohne vertraglich vorge - sehene vorzeitige Kündigungsmöglichkeit wird die Entschädigung gemäss

Artikel 34 gewährt. Sie darf jedoch nicht über dem Gehalt liegen, das die

Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hätte beziehen können.

Art. 36 Dauernde Arbeitsunfähigkeit (Art. 48 StPG)

1 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall informiert die Fachstelle zwei Monate vor Ablauf der 365 Ganztages- oder Teilabwe - senheiten wegen Arbeitsunfähigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter darüber, dass das Dienstverhältnis von Rechts wegen beendet wird. Der Arti - kel 84 bleibt im Übrigen vorbehalten.

Art. 37 Freiwillige Pensionierung (Art. 50 StPG) – Grundsatz

1 Im Einverständnis mit der Anstellungsbehörde kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilweise in den Ruhestand treten, sofern der Mindestbeschäf - tigungsgrad beim Staat weiterhin 40 % beträgt. Die Teilpensionierung kann in zwei Schritten erfolgen, wobei jedoch der Mindestbeschäftigungsgrad ein - zuhalten ist. Im Interesse des Arbeitgebers kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Mindestbeschäftigungsgrad von weni - ger als 40 % vereinbart werden.
2 Bei vollständiger Pensionierung oder von der Anstellungsbehörde geneh - migter Teilpensionierung beteiligt sich der Staat an der Rückerstattung des von der Pensionskasse des Staatspersonals gewährten AHV-Vorschusses, so - fern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mindestens 13 Jahre im Dienst des Staates tätig war und ihr oder sein Verhalten den Anforderungen der ausge - übten Funktion entsprach.
3 Wurde die Arbeitstätigkeit beim Staat mehr als zehn Jahre lang unterbro - chen, so werden die vor dem Unterbruch geleisteten Arbeitsjahre nicht be - rücksichtigt.

Art. 37a Freiwillige Pensionierung (Art. 50 StPG) – Höhe und Berech -

nung der Beteiligung des Staates
1 Die Beteiligung des Staates entspricht höchstens 90 % der monatlichen ma - ximalen AHV-Altersrente multipliziert mit 60 Monaten.
2 Bei vollständiger Pensionierung ab dem vollendeten 60. Altersjahr ent - spricht die Beteiligung des Staates 90 % der maximalen AHV-Altersrente. Sie wird bis zu dem Zeitpunkt ausbezahlt, in dem das AHV-Rentenalter er - reicht ist oder ein Anspruch auf eine IV-Rente entsteht.
3 Erfolgt die Pensionierung vor dem vollendeten 60. Altersjahr, so wird der Höchstbetrag nach Absatz 1 pro vorgezogenen Monat anteilsmässig gekürzt.
4 Bei Teilpensionierung wird die Beteiligung des Staates nach den Absätzen 2 und 3 dem Pensionierungsgrad angepasst.
5 Massgebend für die anteilige Berechnung der Beteiligung des Staates ist ausserdem der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in den letzten 7 Arbeitsjahren beim Staat. Fällt die Berech - nung bei Berücksichtigung der letzten 13 Jahre für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter vorteilhafter aus, werden jedoch diese berücksichtigt.
6 Die Zahlungsmodalitäten für die Beteiligung an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses an die Pensionskasse des Staates werden in der Gesetzge - bung über die Pensionskasse des Staatspersonals festgelegt.

Art. 37b Freiwillige Pensionierung (Art. 50 StPG) – Wiederanstellung

1 Liegt es im Interesse des Arbeitgebers, namentlich bei Personalmangel, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im vollständigen oder teilweisen Ruhestand mit ihrem Einverständnis für eine befristete Dauer wieder ange - stellt werden.
2 Entspricht die wiederaufgenommene Arbeitstätigkeit mehr als einer 1- monatigen Vollzeitbeschäftigung pro Kalender- oder Schuljahr, so wird das Gehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Regel um denjenigen Betrag gekürzt, welcher der vor der Wiederanstellung festgelegten Beteili - gung des Staates an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses entspricht.

Art. 38 Höchstalter (Art. 51 StPG)

1 Das Höchstalter für die Pensionierung beträgt 65 Jahre. Der Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann beantragen, über das Höchstal - ter von 65 Jahren hinaus bis zum 67. Altersjahr im Dienst zu verbleiben. Der Antrag muss mindestens sechs Monate vor Vollendung des 65. Altersjahres bei der Anstellungsbehörde eingereicht werden. Die Anstellungsbehörde kann ihre Zustimmung verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass die Weiterbeschäftigung für den Dienstbetrieb oder die Weiterentwicklung des - sen Tätigkeiten ungünstig ist.
3 Die besonderen Bestimmungen für Personalkategorien, für die ein tieferes oder höheres Höchstalter festgelegt wird, bleiben vorbehalten.

Art. 39 Versetzung in den Ruhestand (Art. 52–54 StPG)

1 Es kann eine teilweise Versetzung in den Ruhestand zu höchstens 60 % oder die vollständige Versetzung in den Ruhestand erfolgen.
2 Der Staat richtet den in den Ruhestand versetzten Mitarbeiterinnen und Mit - arbeitern unter Vorbehalt von Absatz 4 folgende Leistungen aus:
a) bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen AHV- Alters eine Beteiligung an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses nach Artikel 37a;
b) bei Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 60. Altersjahr den Auskauf der versicherungstechnischen Kürzung nach dem Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals.
3 Ist die Versetzung in den Ruhestand die Folge eines Fehlverhaltens, so kön - nen die Leistungen des Staates gekürzt oder gestrichen werden.
4 Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Stellenabschaffung richtet der Staat die gleichen Leistungen aus wie nach Absatz 2. Die Beteiligung an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses beträgt bei einer Vollzeitstelle jedoch
100 % der maximalen AHV-Rente. Diese Leistungen ersetzen die Entschädi - gung nach Artikel 34.
5 Bei teilweiser Versetzung in den Ruhestand werden die Leistungen des Staates in jedem Fall im Verhältnis zum entsprechenden Prozentsatz ange - passt.
5 Arbeitszeit und Arbeitsabwesenheit
5.1 Arbeitsdauer (Art. 58 StPG)

Art. 40

1 Die wöchentliche Arbeitsdauer beträgt 42 Stunden.
2 Die Bestimmungen über die Arbeitszeitmodelle im Reglement über die Arbeitszeit des Staatspersonals sowie die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.
5.2 Ordentliche Arbeitszeit

Art. 41 5-Tage-Woche (Art. 58 StPG)

1 Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf fünf Tage verteilt.
2 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor - behalten.

Art. 42 Wöchentliche freie Tage (Art. 58 StPG)

1 Die wöchentlichen freien Tage sind der Samstag und der Sonntag.
2 Wenn die Funktion der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, können andere, in der Regel aufeinander folgen - de Wochentage zu freien Tagen bestimmt werden; mindestens einmal pro Monat muss darunter der Sonntag sein.

Art. 43 Dienstfreie Tage (Art. 58 StPG) – Begriff

1 Dienstfreie Tage im Sinne dieses Reglements sind:
a) die gesetzlichen Feiertage, nämlich Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fron - leichnam, Mariä Himmelfahrt, der 1. August, Allerheiligen, Mariä Un - befleckte Empfängnis und Weihnachten;
b) der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der 26. Dezember und die Nachmittage des 1. Mais und des 24. Dezembers.
2 Fallen Weihnachten und Neujahr auf einen Dienstag oder Samstag, so sind die Vortage dieser beiden Feiertage dienstfrei.
3 Am Vortag der Feiertage ist um 16 Uhr Dienstschluss.

Art. 44 Dienstfreie Tage (Art. 58 StPG) – Arbeit während der dienstfrei -

en Tage
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion es erfordert und deren Pflichtenheft es vorsieht, können verpflichtet werden, einen Teil ihrer ordent - lichen Arbeitszeit während der dienstfreien Tage zu leisten.
2 Die während einem ganzen oder halben dienstfreien Tag geleistete Arbeit wird mit Urlaub von gleicher Dauer ausgeglichen.

Art. 45 Tägliche Arbeitszeit (Art. 58 StPG) – Frei wählbare Arbeitszeit

1 Die Verwaltungseinheiten richten elektronische oder mechanische Zeiterfassungsgeräte ein.
2 In der Verwaltung kommen folgende Arbeitszeitmodelle zur Anwendung: flexible Arbeitszeit, teilweise vorgeschriebene Arbeitszeit und vollumfäng - lich vorgeschriebene Arbeitszeit.
3 ...
4 Die Einzelheiten dieser Arbeitszeiten sind Gegenstand eines separaten Re - glements.

Art. 46 Tägliche Arbeitszeit (Art. 58 StPG) – Vorgeschriebene Arbeits -

zeit
1 Wenn die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, kann die Arbeitszeit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gänzlich vorgeschrieben werden.

Art. 47 Nachtdienst (Art. 58 StPG)

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion es erfordert und deren Pflichtenheft es vorsieht, können verpflichtet werden, einen Teil ihrer ordent - lichen Arbeitszeit als Nachtdienst zu leisten.
2 Als Nachtdienst wird jene Arbeit bezeichnet, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistet wird. Artikel 47a bleibt vorbehalten.
3 Der Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit wird in Übereinstimmung mit den bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegt und tritt schrittweise in Kraft, und zwar bis spätestens am 1. Januar 2012.
4 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor - behalten.

Art. 47a Kompensation des Nachtdienstes (Art. 58 StPG)

1 Die nachts zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit wird zu 115 % kompensiert.

Art. 48 Entschädigung für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an

dienstfreien Tagen (Art. 59 StPG)
1 Die während der Nacht, an einem Sonntag oder an einem dienstfreien Tag geleistete Arbeit gibt Anspruch auf Entschädigungen, deren Betrag in An - hang 3 dieses Reglements aufgeführt ist.
2 Für die in der Nacht vor einem Sonntag oder einem dienstfreien Tag geleis - teten Arbeitsstunden werden die Entschädigungen kumuliert.
5.3 Überstundenarbeit

Art. 49 Begriff (Art. 59 StPG)

1 Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden, die auf Anordnung oder mit dem ausdrücklichen Einverständnis der oder des Vorgesetzten zusätzlich zur ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden.
2 Das Reglement über die gleitende und die feste Arbeitszeit legt für die Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter mit frei wählbarer Arbeitszeit fest, was als or - dentliche Arbeitszeit und was als Überstundenarbeit gilt.

Art. 50 Grenzen (Art. 59 StPG)

1 Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter kann verpflichtet werden, mehr als
120 Überstunden pro Kalenderjahr zu leisten.
2 Die Überstundenarbeit kann nur mit dem Einverständnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder sofern es das Pflichtenheft vorsieht auf die Nacht, den Sonntag oder einen dienstfreien Tag ausgedehnt werden.

Art. 51 Ausgleich und Vergütung (Art. 59 und 91 StPG) – Im Allgemei -

nen
1 Eine Überstunde wird mit einer Stunde Urlaub ausgeglichen.
2 Erfolgt innerhalb von sechs Monaten kein Ausgleich, so geben die Über - stunden Anspruch auf eine Vergütung zum Stundenansatz des um ein Viertel erhöhten Monatsgehalts.
3 Die nachts und an Sonntagen und dienstfreien Tagen geleisteten Überstun - den geben ferner Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag in Anhang
3 dieses Reglements aufgeführt ist.
4 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor - behalten.

Art. 52 Ausgleich und Vergütung (Art. 59 und 91 StPG) – Höhere Kader

1 Den höheren Kadern, die in Klasse 28 oder höher eingereiht sind, werden die Überstunden von der 101. Überstunde bis und mit der 300. Überstunde pro Jahr vergütet.
2 Die Auszahlung der Überstunden muss von der vorgesetzten Behörde ge - nehmigt werden. Nach Auszahlung der Überstunden werden die restlichen Überstunden gestrichen.
3 Werden die Überstunden nicht bezahlt, so können die höheren Kader sie in - nerhalb des laufenden Jahres ausgleichen. Sie können sie auch auf das fol - gende Jahr übertragen. Werden mehr als 100 Überstunden übertragen, so braucht es dazu jedoch die Zustimmung der vorgesetzten Behörde.
4 Im Einvernehmen mit der vorgesetzten Behörde kann ein Ausgleichsplan für die Überstunden erstellt werden, der über ein Jahr hinausgeht. In diesem Fall wird nach Ablauf der Ausgleichsperiode ein allfälliger, zwischen 100 und 300 Überstunden liegender Saldo von nicht ausgeglichenen Überstunden vergütet und die restlichen Überstunden werden gestrichen.
5 In jedem Fall, auch bei Auflösung des Dienstverhältnisses, können höchsten
200 Überstunden vergütet werden.
6 Artikel 51 Abs. 3 ist nicht anwendbar.
7 Ausgleich und Vergütung der Überstunden der Direktorinnen und Direkto - ren der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit können in einer Vereinba - rung mit strengeren Vorschriften als denjenigen nach den vorangehenden Ab - sätzen geregelt werden.

Art. 53 Ausgleich und Vergütung (Art. 59 und 91 StPG) – Teilzeitbe -

schäftigtes Personal
1 Überstunden von teilzeitbeschäftigtem Personal, für die innerhalb von sechs Monaten kein Ausgleich erfolgt, geben bis zum Erreichen von 100 % einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf eine Vergütung zum Stundenansatz, er - höht um das 13. Monatsgehalt und den Ferienanspruch. Sie sind bei der Pen - sionskasse versichert.
2 Für Überstunden, die über 100 % einer Vollzeitbeschäftigung hinausgehen, gelten die Artikel 50–52.
5.4 Besondere Dienstzeiten (Art. 59 StPG)

Art. 54 Begriffe – Pikettdienst

1 Falls die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, über die ordentli - che Arbeitszeit hinaus Pikettdienst zu leisten.
2 Während des Pikettdienstes stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, damit sie im Bedarfsfall zum Einsatz kommen können. Zu die - sem Zweck müssen sie erreichbar sein und den Arbeitsort unverzüglich auf - suchen können.

Art. 55 Begriffe – Präsenzdienst

1 Falls die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, über die ordentli - che Arbeitszeit hinaus Präsenzdienst zu leisten.
2 Während des Präsenzdienstes stehen sie am Arbeitsplatz zur Verfügung, da - mit sie im Bedarfsfall zum Einsatz kommen können.

Art. 56 Grenzen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht für mehr als acht aufein - ander folgende Tage oder Nächte zum Pikettdienst verpflichtet werden.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht für mehr als zwei auf - einander folgende Tage oder Nächte zum Präsenzdienst verpflichtet werden. Sie können ferner nicht für mehr als ein Wochenende im Monat zu diesem Präsenzdienst verpflichtet werden.
3 Ausnahmsweise kann im Notfall oder bei ausserordentlichem Arbeitsanfall von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.
4 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor - behalten.

Art. 57 Entschädigung für den Pikettdienst

1 Wer Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung nach Anhang
3 dieses Reglements; vorbehalten bleibt die Berücksichtigung der mit dem Pikettdienst verbundenen Belastung in der Funktionsbewertung durch Eval - fri.
2 Der Artikel 138 bleibt vorbehalten.

Art. 58 Ausgleich und Entschädigung für den Präsenzdienst

1 Wer Präsenzdienst leistet, hat Anspruch auf eine Kompensation in Urlaubs - stunden und, unter Vorbehalt der Berücksichtigung der mit dem Präsenz - dienst verbundenen Belastung in der Funktionsbewertung durch Evalfri, auf Präsenzdienstentschädigungen.
2 Der Präsenzdienst zählt vollumfänglich als Arbeitszeit. Der nachts geleistete Präsenzdienst wird zudem gemäss Artikel 47a kompensiert.
3 Die Beträge der Präsenzdienstentschädigungen sind in Anhang 3 dieses Re - glements aufgeführt. Für die in der Nacht vor einem Sonntag oder einem dienstfreien Tag geleisteten Arbeitsstunden werden die Entschädigungen ku - muliert.
4 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor - behalten.

Art. 59 Einsatz

1 Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während eines Pikettdienstes oder eines Präsenzdienstes zum Einsatz aufgeboten, so zählt die Einsatzzeit einschliesslich der Wegzeit zum Arbeitsort als Überstundenarbeit.
2 Diese Einsatzstunden werden nach Artikel 51 ausgeglichen und vergütet.
5.5 Ferien (Art. 117 StPG)

Art. 60 Dauer – Im Allgemeinen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien von:
a) 25 Tagen (fünf Wochen) bis zum vollendeten 49. Altersjahr;
b) 28 Tagen (fünf Wochen und drei Tage) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c) 30 Tagen (sechs Wochen) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden.
2 ...

Art. 61 Dauer – Unvollständiges Jahr

1 Bei Stellenantritt oder -austritt im Laufe des Jahres wird die Feriendauer im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit berechnet.
2 Sie wird nach der Tabelle in Anhang 1 dieses Reglements berechnet.

Art. 62 Dauer – Durchführung

1 Die in Artikel 43 aufgezählten ganzen und halben dienstfreien Tage, die in die Ferien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fallen, werden nicht als Feri - entage berechnet.
2 Die Ferien werden aufgeschoben, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall mehr als drei Tage unterbrochen wurden und ein Arztzeugnis dies bestätigt. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt dies unverzüglich der Dienstche - fin oder dem Dienstchef mit. Die besonderen Bestimmungen für das Lehrper - sonal bleiben vorbehalten.

Art. 63 Kürzung

1 Die Feriendauer wird gekürzt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Laufe des Jahres insgesamt während mehr als zwei Monaten an der Arbeit verhindert war. In diesem Fall werden die zwei ersten Abwesenheitsmonate bei der Berechnung der Kürzung nicht berücksichtigt.
2 Die Kürzung der Feriendauer erfolgt erst nach einer Abwesenheit von ins - gesamt drei Monaten, wenn die Abwesenheit durch Berufsunfall oder Berufs - krankheit oder durch die Leistung obligatorischen Militärdienstes bedingt ist; als solcher gilt auch ein Beförderungsdienst, wenn er im Einverständnis mit der Anstellungsbehörde geleistet wird. In diesem Fall werden die drei ersten Monate der Abwesenheit zur Berechnung der Kürzung nicht in Betracht ge - zogen.
3 Bei Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub erfolgt die Kürzung der Feri - endauer erst nach sechzehn Wochen, wobei diese Zeit für die Berechnung der Kürzung nicht in Betracht fällt.
4 Die Kürzung der Feriendauer erfolgt im Verhältnis zur Dauer der Abwesen - heit gemäss der Tabelle in Anhang 1 dieses Reglements. Bei ununterbroche - ner Abwesenheit während 12 Monaten hat jedoch die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter keinen Ferienanspruch.

Art. 64 Zeitpunkt

1 Der Zeitpunkt der Ferien wird von der Dienstchefin oder vom Dienstchef bestimmt, wobei den dienstlichen Bedürfnissen und den Wünschen der Mit - arbeiterin oder des Mitarbeiters, namentlich jenen, die aus familiären Grün - den angebracht werden, Rechnung getragen wird. Zu Jahresbeginn wird ein Ferienplan erstellt.
2 Die Ferien können aufgeteilt werden, müssen aber mindestens zwei zusam - menhängende Wochen umfassen. Sie können ausserdem zum Teil stunden - weise bezogen werden gemäss Arbeitszeitreglement des Staatspersonals.
3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann im Einvernehmen mit der Dienstchefin oder dem Dienstchef höchstens die Hälfte der Ferien eines Jahres auf das folgende Jahr übertragen. In keinem Fall können mehr als vier Wochen übertragen werden.
4 Ausnahmsweise kann die Anstellungsbehörde in Notfällen und bei ausseror - dentlichem Arbeitsanfall in einem Jahr bewilligen, dass mehr als die Hälfte der Ferien auf das folgende Jahr übertragen wird. In diesem Fall besteht für den über die Hälfte der Ferien hinausgehenden Teil ein Anspruch auf Aus - gleich oder auf finanzielle Abgeltung bei Auflösung des Dienstverhältnisses gemäss Artikel 65.
5 Die Bewilligung, mehr als die Hälfte der Ferien auf das folgende Jahr zu übertragen, muss im Voraus und schriftlich nach Stellungnahme der Fachstel - le erteilt werden.
6 ...

Art. 65 Finanzielle Abgeltung

1 Während der Dauer des Dienstverhältnisses dürfen die Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2 Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres aufgelöst, so werden die nicht bezogenen Ferien durch einen diesem Ferienanspruch entsprechenden Gehaltszuschlag, die über die reglementarische Dauer hinaus bezogenen Feri - en hingegen durch eine entsprechende Gehaltskürzung verrechnet.
5.6 Urlaub

Art. 66 Grundsatz

1 Die Arbeitsaussetzung aus einem anderen Grund als Ferien, Krankheit, Un - fall, Schwangerschaft oder Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption oder Militär - dienst setzt die Gewährung eines Urlaubs voraus.

Art. 67 Bezahlter Kurzurlaub (Art. 118 StPG) – Ordentlicher Urlaub

1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef gewährt bezahlten Urlaub für folgen - de Ereignisse:
a) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters: 3 Tage;
b) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes, des Bruders, der Schwester, des Vaters oder der Mutter der Mitarbeiterin oder des Mitar - beiters: 1 Tag;
c) ...
d) Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, eines Kindes oder einer mit der Mitarbeite - rin oder dem Mitarbeiter im gemeinsamen Haushalt lebenden Person: 5 Tage;
e) Tod des Vaters oder der Mutter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters:
3 Tage;
f) Tod des Bruders oder der Schwester der Mitarbeiterin oder des Mitar - beiters: 2 Tage;
g) Beisetzung einer oder eines anderen Verwandten, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen oder einer anderen, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nahe stehenden Person, je nach Entfernung: ½ bis 1 Tag;
h) Krankheit oder Unfall eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbei - ters: bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr und pro Kind;
i) für die Betreuung eines nicht unter Art. 67 Abs. 1 Bst. h fallenden Fa - milienmitglieds oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung: der Urlaub ist auf die für die Betreu - ung notwendige Zeit beschränkt, beträgt jedoch höchstens 3 Arbeitstage pro Ereignis und insgesamt höchstens 10 Arbeitstage pro Jahr;
j) Umzug: 1 Tag; falls der Wohnsitzwechsel vom Staat vorgeschrieben oder wegen einer Versetzung gemäss Artikel 34 Abs. 1 Bst. b StPG nö - tig wird: 2 Tage;
k) militärische Entlassungsinspektion, je nach Entfernung: ½ bis 1 Tag;
l) Teilnahme als Mitglied an den Generalversammlungen von Berufsver - bänden oder Gewerkschaften: 1 Tag pro Jahr.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gewerkschaftliche oder genossen - schaftliche Verantwortung übernehmen, haben für die mit diesem Amt ver - bundenen Aufgaben Anspruch auf einen von der Dienstchefin oder vom Dienstchef gewährten bezahlten Urlaub von höchstens fünf Tagen pro Jahr.
3 Ausser im Falle der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft der Mitar - beiterin oder des Mitarbeiters kann der Urlaub nur im Zeitpunkt des betref - fenden Ereignisses und an den darauf folgenden Tagen bezogen werden.

Art. 67a Betreuungsurlaub

1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Betreuungs - entschädigung für ein schwer krankes oder verunfalltes Kind, so hat sie oder er Anspruch auf bezahlten Urlaub von höchstens vierzehn Wochen.
2 Der Urlaub muss in einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld gezahlt wird.
3 Der Urlaub kann auf einmal oder tageweise bezogen werden.

Art. 68 Bezahlter Kurzurlaub (Art. 118 StPG) – Weitere Fälle

1 Zuständig für die Gewährung von bezahltem Urlaub aus anderen als den in

Artikel 67 vorgesehenen Gründen sind:

a) die Dienstchefinnen und Dienstchefs für Urlaub bis zu einem Tag pro Jahr für Verpflichtungen, denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmöglich ausserhalb der Arbeitszeit nachkommen kann;
b) die Fachstellen nach Stellungnahme der betroffenen Dienststelle für Ur - laub von höchstens 5 Tagen;
c) die Direktionen und Anstalten nach Stellungnahme der Fachstelle für bezahlten Urlaub von 6 bis 15 Tagen;
d) die Direktionen und Anstalten nach Stellungnahme des Amts für Perso - nal und Organisation für bezahlten Urlaub von mehr als 15 Tagen. Die Verordnung über die Weiterbildung des Staatspersonals bleibt vorbehal - ten.
2 Das Amt für Personal und Organisation kann Richtlinien für die Gewährung von Urlaub für bestimmte Zwecke (z.B. Jugend-und-Sport-Kurse) erlassen. Für die Gewährung von Urlaub im Rahmen dieser Richtlinien sind die Dienstchefinnen und Dienstchefs zuständig.

Art. 69 ...

Art. 70 Unbezahlter Urlaub (Art. 120 StPG)

1 Zuständig für die Gewährung von unbezahltem Urlaub sind:
a) die Dienstchefinnen und Dienstchefs für Urlaub von weniger als 10 Ta - gen;
b) die Fachstellen nach Stellungnahme der betroffenen Dienststelle für Ur - laub von 11 bis 20 Tagen;
c) die Direktionen und Anstalten nach Stellungnahme der Fachstelle für Urlaub von mehr als 20 Tagen.
2 Ein unbezahlter Urlaub kann höchstens zwei Jahre dauern, ausser in Aus - nahmefällen, über die der Staatsrat entscheidet.

Art. 71 Vorgängige Mitteilung

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeitstätigkeit urlaubshalber un - terbrechen werden, setzen ihre direkte Vorgesetzte oder ihren direkten Vor - gesetzten frühzeitig davon in Kenntnis.
5.7 Öffentliches Amt (Art. 119 StPG)

Art. 72 Zuständigkeit für die Urlaubsgewährung und Dauer des Urlaubs

1 Die Direktionen und Anstalten sind dafür zuständig, nach Stellungnahme der Fachstelle einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Ausübung eines öffentlichen Amtes zu erlauben und dafür bezahlten Urlaub zu gewähren.
2 Das Amt für Personal und Organisation erstellt eine Liste der als öffentliche Ämter anerkannten Funktionen und erlässt Richtlinien für die Dauer des be - zahlten Urlaubs. Diese darf für alle von einer Mitarbeiterin oder einem Mitar - beiter übernommenen Ämter zusammen in keinem Fall 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr übersteigen.

Art. 73 Zusätzliche Abwesenheit

1 Übersteigt die Abwesenheit die Dauer des bezahlten Urlaubs, so sind die überzähligen Tage als Ferien anzurechnen oder es muss dafür unbezahlter Urlaub beantragt werden.
2 Als Ferien können sie höchstens bis zur Hälfte des Ferienanspruchs ange - rechnet werden. Vorbehalten bleibt die Verringerung des Beschäftigungs - grads nach Artikel 119 StPG.

Art. 74 Vorgängige Mitteilung

1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter informiert die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten frühzeitig über jede für die Ausübung des öffentlichen Amtes erforderliche Abwesenheit.
5.8 Dienstjahre (Art. 47 Abs. 4 StPG)

Art. 75

1 Als Dienstjahre anerkannt werden alle diejenigen Jahre, in denen die Mitar - beiterin oder der Mitarbeiter während mindestens sechs Monaten gearbeitet und dafür ein Monatsgehalt bezogen hat.
2 Wird die Arbeitstätigkeit jedoch für mehr als zwei Jahre unterbrochen, so werden die vor dem Unterbruch geleisteten Arbeitsjahre nicht als Dienstjahre anerkannt. Die Übergangsbestimmungen bleiben vorbehalten.
5.9 Streik (Art. 68 und 68a StPG)

Art. 75a Streik (Art. 68 StPG) – Meldung

1 Die in Streik getretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden sich bis spätestens 48 Stunden nach Streikende bei ihrer oder ihrem direkten Vorge - setzten bzw. bei der Dienstchefin oder beim Dienstchef. Die Vorankündigung nach Artikel 75c bleibt vorbehalten.
2 Die Anstalten und Verwaltungseinheiten legen unter der Verantwortung der Direktorin oder des Direktors der Anstalt bzw. der Dienstchefin oder des Dienstchefs eine vollständige Liste der in Streik getretenen Personen mit An - gabe der Dauer der Arbeitsniederlegung an. Sie stellen diese Liste umgehend der betreffenden Direktion zu, die sie an das Amt für Personal und Organisa - tion und an die Personalfachstelle weiterleitet.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht melden und grundlos der Arbeit fernbleiben, verletzen ihre Dienstpflichten (Art. 56 StPG).

Art. 75b Streik (Art. 68 StPG) – Folgen

1 Während des Streiks im Sinne von Artikel 68 StPG ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sistiert.
2 Der nach Streikdauer und im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechne - te Lohn wird nicht ausbezahlt. Ein Ausgleich mit Ferien oder Überstunden oder eine andere Form der Kompensation ist nicht möglich.

Art. 75c Streik (Art. 68 StPG) – Minimalbetrieb

1 Nach Stellungnahme der Direktionen und Anstalten bestimmt der Staatsrat, in welchen Tätigkeitsbereichen ein Minimalbetrieb gewährleistet werden muss.
2 Zur Gewährleistung des Minimalbetriebs melden sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Streikbeginn bei ihren Vorgesetzten und organisieren sich unter der Verantwortung der Dienstchefinnen und Dienstchefs oder der Person, die für das von der Direktion der Anstalt bezeichnete Organ verant - wortlich ist. Bei Uneinigkeit bestimmen diese Personen, welche Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter den Minimalbetrieb gewährleisten müssen.
3 Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.
6 Soziale Sicherheit
6.1 Krankheit und Unfall (Art. 108 und 109 StPG)

Art. 76 Feststellung der nicht beruflich bedingten Krankheit – Bei Ab -

wesenheit
1 Bei Abwesenheit wegen einer nicht beruflich bedingten Krankheit hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ab dem vierten aufeinander folgenden Tag der Dienstchefin oder dem Dienstchef ein Arztzeugnis zuzustellen, das der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt des Staates zur Beurteilung unter - breitet werden kann.
2 Bei lang dauernder Abwesenheit oder im Falle wiederholter kurzer Abwe - senheit können die Direktion, die Anstalt oder das Amt für Personal und Or - ganisation jederzeit ein Arztzeugnis oder eine Untersuchung der Mitarbeite - rin oder des Mitarbeiters durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt des Staates verlangen.
3 Die Auszahlung des Gehalts wird ausgesetzt, falls die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter trotz Mahnung das Arztzeugnis nicht vorlegt oder sich der ver - langten Untersuchung nicht unterzieht.

Art. 77 Feststellung der nicht beruflich bedingten Krankheit – Beein -

trächtigte Arbeitsleistung
1 Ist die Arbeitsleistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus gesund - heitlichen Gründen offenbar beeinträchtigt, so kann die Anstellungsbehörde eine ärztliche Untersuchung anordnen, deren Ergebnis der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt des Staates mitgeteilt wird.
2 Falls nötig kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates eine erneute Untersuchung durchführen oder durchführen lassen.
3 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates bestimmt falls nö - tig das Datum, ab dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter als ganz oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne der Verordnung vom 16. September 2003 über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall gilt.

Art. 78 Prämie der obligatorischen Unfallversicherung (UVG)

1 Der UVG-Prämienanteil für Nichtberufsunfälle geht zu Lasten des Perso - nals. Er wird direkt vom Gehalt abgezogen.

Art. 79 Feststellung des Unfalls oder der Berufskrankheit

1 Die Feststellung des Unfalls oder der Berufskrankheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erfolgt gemäss den Artikeln 53–60 der Verordnung des Bundes über die Unfallversicherung (UVV).
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lässt der Dienstchefin oder dem Dienstchef umgehend mit dem dafür vorgesehenen Formular die in Artikel
53 Abs. 1 UVV verlangten Angaben zukommen über:
a) Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalls;
b) die behandelnde Ärztin resp. den behandelnden Arzt oder das Spital;
c) die betroffenen Haftpflichtigen und Versicherungen.

Art. 80 Lohngarantie

1 Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und die Verwaltung der krankheits- und unfallbedingten Abwesenheiten sind in der Verordnung vom 16. Septem - ber 2003 über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall geregelt.
6.2 Schwangerschaft und Mutterschaft (Art. 112–116 StPG)

Art. 81 Anwendung der Bundesbestimmungen

1 Die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung des Bundes über den Gesund - heitsschutz bei schwangeren Frauen und stillenden Müttern sind anwendbar, namentlich:
a) bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ab dem vierten Schwangerschaftsmonat: Gewährung von zehnminütigen Kurzpausen nach jeder zweiten Stunde;
b) ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat: Beschränkung stehender Tä - tigkeiten auf insgesamt vier Stunden pro Tag;
c) Nachtarbeitsverbot während den acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft;
d) die Möglichkeit zur Tagesarbeit für Frauen, die während ihrer Schwan - gerschaft keine Nachtarbeit leisten wollen; besteht diese Möglichkeit nicht, Zahlung des Gehalts zu 80 %.

Art. 82 Mutterschaftsurlaub – Personal mit unbefristeter Anstellung

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 kann der Mutterschaftsurlaub zum Teil vor und zum Teil nach oder vollumfänglich nach der Niederkunft bezogen wer - den. Der Teil des nach der Niederkunft bezogenen Mutterschaftsurlaubs kann nicht weiter aufgeteilt werden.
2 Die Mitarbeiterin kann bis zu zwei Wochen ihres bezahlten Mutterschafts - urlaubs vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft beziehen. Reicht der Rest des bezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht aus, um die 16 Wo - chen nach der Niederkunft abzudecken, kann die Mitarbeiterin die fehlenden Wochen auf Gesuch hin als unbezahlten Urlaub beziehen. Die Mitarbeiterin darf in keinem Fall in den auf die Niederkunft folgenden 8 Wochen die Arbeit wieder aufnehmen.
3 ...
4
...

Art. 83 Mutterschaftsurlaub – Personal mit befristeter Anstellung

1 Der Mutterschaftsurlaub endet spätestens bei Vertragsablauf.
2 ...

Art. 83a Mutterschaftsurlaub - Bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen

1 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen wird der Mutterschaftsurlaub gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz ver - längert.

Art. 84 Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft

1 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden,jedoch kei - nesfalls über 9 Stunden hinaus.
2 Stillenden Müttern werden die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freigegeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
a) bei einer täglichen Arbeitszeit bis 4 Stunden: 30 Minuten;
b) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: 60 Minuten;
c) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: 90 Minuten.

Art. 85 Beendigung des Dienstverhältnisses am Ende des Mutterschafts -

urlaubs
1 Kündigt eine schwangere Mitarbeiterin das Dienstverhältnis auf den Zeit - punkt der Niederkunft, so werden die Wirkungen der Kündigung bis zum Ende der in Artikel 113 StPG vorgesehenen Dauer des bezahlten Urlaubs aufgeschoben.
2 Will eine Mitarbeiterin ihren Beschäftigungsgrad nach dem Mutterschafts - urlaub herabsetzen, so stellt sie vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs ein ent - sprechendes Gesuch. Wird das Gesuch bewilligt, so wird ihr Vertrag mit ei - nem Nachtrag abgeändert, in dem der neue Beschäftigungsgrad festgesetzt ist. Wird das Gesuch aus Gründen des Dienstbetriebs abgelehnt, so arbeitet die Mitarbeiterin entweder nach dem Mutterschaftsurlaub zum gleichen Be - schäftigungsgrad weiter wie vorher, oder sie kündigt ihre Stelle. Die Mitar - beiterin hat in keinem Fall Anspruch auf eine Änderung des Beschäftigungs - grades.

Art. 86 Pensionskassenbeiträge

1 Während einer unbezahlten Abwesenheit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft und bis nach Ablauf der sechzehn Wochen nach der Nieder - kunft entrichtet der Staat weiterhin den der Pensionskasse geschuldeten Arbeitgeberbeitrag.
6.2a Vaterschaftsurlaub (Art. 114a StPG)

Art. 86a Vaterschaftsurlaub

1 Der Mitarbeiter hat gegen Vorweisen der Geburtsurkunde oder eines ande - ren amtlichen Dokuments Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von fünf - zehn Arbeitstagen.
2 Der Vaterschaftsurlaub kann aufgeteilt oder auf einmal bezogen werden. Er muss innert sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden. Es gilt Artikel
71.
6.3 Militär , Zivil oder Zivilschutzdienst (Art. 111 StPG)

Art. 87 Dauer der Gehaltsfortzahlung

1 Die in Artikel 111 Abs. 1 StPG vorgesehene Dauer der Gehaltsfortzahlung gilt pro Kalenderjahr. Besucht jedoch die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Dienstchefin oder dem Dienstchef innerhalb eines Jahres zwei obligatorische Dienste, so kann die Dauer der Gehaltsfortzahlung auf höchstens zwei Monate verlängert werden. Verlässt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Staatsdienst im darauf folgenden Jahr, so muss der zu viel ausbezahlte Gehaltsanteil pro rata temporis zurückerstattet werden.

Art. 88 Vorgängige Mitteilung

1 Muss eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Arbeit wegen Militär-, Zi - vil- oder Zivilschutzdienst unterbrechen, so hat sie oder er die direkte Vorge - setzte oder den direkten Vorgesetzten frühzeitig zu benachrichtigen.
7 Gehaltssystem
7.1 Gehaltsskalen und ausserordentliche Gehaltsskalen

Art. 89 Struktur der Gehaltsskalen (Art. 80 StPG)

1 Die allgemeine Gehaltsskala umfasst 36 Gehaltsklassen.
2 Die Anzahl Klassen der Sondergehaltsskala wird entsprechend der Einrei - hung der betroffenen Funktionen festgesetzt.
3 Die einzelnen Gehaltsklassen sind in je 20 Gehaltsstufen unterteilt. Die Ge - haltsstufen können in halbe Stufen unterteilt werden.

Art. 90 Veröffentlichung (Art. 79 StPG)

1 Der Staatsrat legt die allgemeine Gehaltsskala und die Sondergehaltsskala in einer Verordnung fest.
2 Er legt die ausserordentlichen Gehaltsskalen in den besonderen Regelungen für die betreffenden Personalkategorien fest.

Art. 91 Teuerungsanpassung (Art. 81 StPG)

1 Der Staatsrat entscheidet jedes Jahr über die Anpassung der Gehaltsskalen und ausserordentlichen Gehaltsskalen an die Teuerung.
2 Für die Berechnung der Teuerung stützt sich der Staatsrat auf den Landesin - dex der Konsumentenpreise vom November.
3 Der Staatsrat vollzieht die Anpassung der Gehaltsskalen und ausserordentli - chen Gehaltsskalen gemäss Artikel 81 Abs. 3 StPG erstmals mit Wirkung auf den 1. Januar 2007. Die Anpassung entspricht höchstens der Differenz zwi - schen dem Landesindex der Konsumentenpreise vom November 2006 und dem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auf die Gehaltsskalen angewendeten In - dex.

Art. 92 Anpassung an die Reallohnentwicklung – Im Allgemeinen (Art.

81 StPG)
1 Der Staatsrat entscheidet jedes Jahr über die Anpassung der Gehaltsskalen und ausserordentlichen Gehaltsskalen an die Reallohnentwicklung.
2 Zur Ermittlung der massgebenden Entwicklung bezieht sich der Staat auf die eidgenössischen Lohnstatistiken, die vom Bundesamt für Statistik, na - mentlich von dessen Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung herausgegeben werden. Der Staat beteiligt sich selber an Lohnerhebungen. Der Staatsrat bestimmt auf diesen Grundlagen und nach Anhören des Perso - nals die massgebende Wachstumsrate (massgebende Wachstumsrate der Re - allöhne).
3 Die Lohnentwicklung beim Staatspersonal berechnet sich aus der Lohnsum - mendifferenz zwischen zwei aufeinander folgenden Jahren, bei gleichem Per - sonalbestand und gleicher Teuerung (Wachstumsrate der Reallöhne des Staatspersonals). Die Einreihungsänderungen als Folge von Funktionsbewer - tungen gemäss Evalfri, die Einzel- und Gruppenprämien sowie die Beförde - rungen werden jedoch bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
4 Der Staatsrat vollzieht die Anpassung der Gehaltsskalen und ausserordentli - chen Gehaltsskalen gemäss Artikel 81 Abs. 4 StPG erstmals im Jahr 2006, mit Wirkung auf den 1. Januar 2007. Die Anpassung entspricht höchstens der Differenz zwischen der nach Absatz 2 ermittelten massgebenden Wachstums - rate (massgebende Wachstumsrate der Reallöhne) und der nach Absatz 3 er - mittelten Lohnentwicklung (Wachstumsrate der Reallöhne des Staatsperso - nals).

Art. 93 ...

7.2 Begriffsbestimmungen

Art. 94 Referenzgehalt

1 Das Referenzgehalt entspricht dem Gehalt beim Indexstand 100 (Mai 2000) der Konsumentenpreise. Die Anpassungen an die Reallohnentwicklung wer - den in das Referenzgehalt integriert.

Art. 95 Grundgehalt

1 Das Grundgehalt entspricht dem an die Teuerung angepassten Referenzge - halt.
7.3 Dreizehntes Monatsgehalt (Art. 83 StPG)

Art. 96

1 Das dreizehnte Monatsgehalt wird halbjährlich ausbezahlt, und zwar zu
50 % Ende Juni und zu 50 % Ende Dezember.
7.4 Arbeitsmarktzulage

Art. 97 Individuelle Ausrichtung – Grundsatz (Art. 84 StPG)

1 Die Arbeitsmarktzulage kann individuell ausgerichtet werden, wenn die fol - genden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Nach den ordentlichen geltenden Besoldungsvorschriften ist es nicht möglich, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter anzustellen oder zu hal - ten.
b) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verfügt über besondere Fähigkei - ten, die zur Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben erforder - lich sind.

Art. 98 Individuelle Ausrichtung – Ausrichtung in Form zusätzlicher Ge -

haltsstufen (Art. 84 und 88 Abs. 2 StPG)
1 Die Anstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation als Arbeitsmarktzulage einige zusätzliche Gehaltsstufen gewähren, höchstens jedoch bis zur Höhe der letzten Gehaltsstufe der Ge - haltsklasse, die der Funktion zugeordnet ist.
2 Die der Arbeitsmarktzulage entsprechende Anzahl Gehaltsstufen wird im Anstellungsvertrag festgelegt. Dieser kann für eine bestimmte Zeit ein festes Gehalt ohne Erhöhung der Gehaltsstufe vorsehen.
3 Das Amt für Personal und Organisation übermittelt dem Staatsrat periodisch einen Bericht über die in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffenen Ent - scheide und fügt diesem Bericht seine Stellungnahme bei.

Art. 99 Individuelle Ausrichtung (Art. 84 StPG) – Ausrichtung in Form

einer Gehaltszulage (Art. 84 StPG)
1 Der Staatsrat entscheidet über die Gewährung einer Gehaltszulage, die ma - ximal 20 % des für die Funktion vorgesehenen Höchstgehalts einschliesslich dreizehntes Monatsgehalt betragen darf.
2 In Ausnahmefällen kann der Staatsrat eine Gehaltszulage gewähren, welche die Höchstgrenze von 20% überschreitet.
3 Das Amt für Personal und Organisation muss dazu Stellung nehmen.
4 Die Beibehaltung, Kürzung oder Aufhebung der Arbeitsmarktzulage ist Ge - genstand eines regelmässigen Berichts der Anstellungsbehörde zuhanden des Staatsrats. Das Amt für Personal und Organisation nimmt dazu Stellung.

Art. 100 Ausrichtung an eine ganze Personalkategorie (Art. 84 StPG)

1 Die Arbeitsmarktzulage kann einer Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitar - beitern ausgerichtet werden, die dieselbe Funktion ausüben, wenn es nach den ordentlichen geltenden Vorschriften über die Besoldung und aufgrund der Funktionseinreihung nicht möglich ist, die der betreffenden Personalkate - gorie angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen oder zu hal - ten.
2 Der Staatsrat entscheidet nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation über die Gewährung und die Höhe der Arbeitsmarktzulage.
3 Nach Durchführung einer Arbeitsmarktanalyse und gestützt auf Lohnerhe - bungen schlägt das Amt für Personal und Organisation dem Staatsrat regel - mässig die Beibehaltung, Kürzung oder Aufhebung der Arbeitsmarktzulage vor.

Art. 101 Gemeinsame Bestimmung (Art. 84 StPG)

1 Die Arbeitsmarktzulage wird der Teuerung angepasst und es werden die ge - setzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich die Beiträge an die Pensionskasse des Staatspersonals, und zwar bis zur Höhe der gesetzli - chen Höchstbeträge.
2 Sofern die Arbeitsmarktzulage nicht in zusätzlichen Gehaltsstufen nach Ar - tikel 98 besteht, wird sie für die Auszahlung von Überstunden nicht berück - sichtigt.
7.5 Gehaltszahlung nach geleisteten Arbeitsstunden

Art. 102

1 Unter Vorbehalt der für gewisse Personalkategorien geltenden besonderen Bestimmungen entspricht der Stundenlohn dem monatlichen Grundgehalt ge - teilt durch 182.
2 Der Stundenlohn wird erhöht um einen Zuschlag von 8,33 % zur Abgeltung des dreizehnten Monatslohns, um einen Zuschlag zur Abgeltung des Ferien - anspruchs und einen Zuschlag von 4 % für das Verwaltungspersonal und 2 % für das Lehrpersonal zur Abgeltung der dienstfreien Tage.
7.6 Jährliche Gehaltserhöhung

Art. 103 Betrag und Zeitpunkt (Art. 88 StPG)

1 Die massgebende jährliche Gehaltserhöhung für die in den Gehaltsskalen eingereihten Gehälter beträgt eine Gehaltsstufe.
2 Die jährliche Gehaltserhöhung wird jedes Jahr zu Beginn des Kalenderjah - res gewährt. Die erste jährliche Gehaltserhöhung wird jedoch erst am Ende der ersten zwölf Arbeitsmonate gewährt, sofern im Anstellungsvertrag kein anderes Datum vorgesehen wurde.
3 Die massgebende jährliche Gehaltserhöhung für die in den ausserordentli - chen Gehaltsskalen eingereihten Gehälter sowie der Zeitpunkt der Gewäh - rung sind in den für die betreffenden Personalkategorien geltenden besonde - ren Bestimmungen geregelt.

Art. 104 Gewährung einer ausserordentlichen Gehaltserhöhung (Art. 88

StPG)
1 Die Anstellungsbehörde kann zu Beginn des Kalenderjahres Mitarbeiterin - nen oder Mitarbeitern, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Fähigkeiten und der Leistungsqualität die Anforderungen der Funktion und der Stelle übertreffen, eine über den Betrag der jährlichen Ge - haltsstufe hinausgehende Gehaltserhöhung gewähren, jedoch nicht mehr als zwei Gehaltsstufen.

Art. 105 Verweigerung oder Aufschub bei ungenügenden Leistungen

(Art. 89 StPG)
1 Die Verweigerung oder der Aufschub der jährlichen Gehaltserhöhung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Fähigkei - ten und der Leistungsqualität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters be - schlossen werden. Aus dieser Gesamtbeurteilung muss hervorgehen, dass die Anforderungen der Stelle nicht erfüllt sind.
2 Sind die Anforderungen hinsichtlich der Fähigkeiten nur zum Teil erfüllt, so wird eine Teilerhöhung gewährt, die einer halben Gehaltsstufe entspricht. Die zweite Hälfte der Gehaltsstufe kann mit Wirkung auf den 1. Juli gewährt werden, wenn eine erneute Gesamtbeurteilung aufzeigt, dass sich die Leis - tungen verbessert haben und vollumfänglich den Anforderungen der Stelle entsprechen.
3 Vorbehalten bleibt das allfällige Verfahren zur Auflösung des Dienstver - hältnisses nach den Artikeln 29 und 30.

Art. 106 Nichtgewährung aus anderen Gründen (Art. 88 und 89 StPG)

1 Die jährliche Gehaltserhöhung wird in den folgenden Fällen nicht gewährt:
a) Das Gehalt ist unterhalb der der Funktion zugeordneten Klasse festge - setzt, unter Vorbehalt von Absatz 2.
b) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist noch in der Probezeit.
c) Die Abwesenheiten im Vorjahr aus anderen Gründen als Ferien, Krank - heit, Berufsunfall oder Mutterschaftsurlaub betrugen mehr als 6 Mona - te.
d) Im Anstellungsvertrag ist wegen vorübergehender Anstellung für weni - ger als zwei Jahre ein festes Gehalt vorgesehen.
e) Der Anstellungsvertrag ist aus Arbeitsmarktgründen auf der Grundlage eines festen Gehalts für eine bestimmte Dauer ausgehandelt worden.
2 Bleibt das Gehalt dauerhaft in einer unterhalb der der Funktion zugeordne - ten Klasse festgesetzt, so kann die jährliche Gehaltserhöhung auf Entscheid der Anstellungsbehörde hin gewährt werden.
3 Die Vertragsbedingungen in Bezug auf den Anspruch und die Abfolge der jährlichen Gehaltserhöhungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Gehalt in der Sondergehaltsskala eingereiht ist, bleiben vorbehalten.
7.7 Beförderung und Stellenwechsel

Art. 107 Beförderung ohne Funktionswechsel

1 Die Beförderung ohne Funktionswechsel besteht in einem Aufstieg von ei - ner Gehaltsklasse in eine andere ohne Änderung der Referenzfunktion ge - mäss dem vom Staatsrat beschlossenen Einreihungsverzeichnis.
2 Die Beförderung wird von der Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation im vorgesehenen Budgetrahmen und unter einer der folgenden Voraussetzungen beschlossen:
a) Die Anforderungen der Arbeitsstelle haben sich geändert.
b) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat eine weiterführende Ausbil - dung oder mehr Erfahrung vorzuweisen.
3 Die Beförderung kann in jedem Fall erst dann erfolgen, wenn eine Gesamt - beurteilung des Verhaltens, der Fähigkeiten und der Leistungsqualität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gezeigt hat, dass sie oder er den Anforde - rungen der Stelle vollumfänglich entspricht.
4 Das neue Gehalt entspricht mindestens dem bisherigen Gehalt erhöht um den Betrag einer Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse.

Art. 108 Beförderung mit Funktionswechsel

1 Die Beförderung mit Funktionswechsel besteht in der Versetzung an eine Stelle, der eine hierarchisch höhere Referenzfunktion als die bisher ausgeübte entspricht.
2 Die Beförderung wird von der Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation im vorgesehenen Budgetrahmen und unter einer der folgenden Voraussetzungen beschlossen:
a) Es handelt sich um die Wiederbesetzung einer offenen Stelle.
b) Das Stellenprofil hat eine Änderung erfahren, die zu einer Neuzuord - nung zu einer anderen Referenzfunktion führt.
3 Die Beförderung kann in jedem Fall erst dann erfolgen, wenn eine Gesamt - beurteilung des Verhaltens, der Fähigkeiten und der Leistungsqualität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gezeigt hat, dass die Leistungen der Mit - arbeiterin oder des Mitarbeiters über den Minimalanforderungen der bisheri - gen Stelle liegen.
4 Das neue Gehalt wird gemäss Artikel 87 StPG festgesetzt. Es entspricht mindestens dem bisherigen Gehalt erhöht um den Betrag einer Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse.
5 Vorbehalten sind die Fälle nach den Artikeln 34 und 35 StPG.

Art. 109 Stellenwechsel

1 Der Stellenwechsel besteht in der Versetzung an eine andere Stelle, der:
a) die gleiche Referenzfunktion zugeordnet ist;
b) eine Referenzfunktion zugeordnet ist, die hierarchisch nicht über der bisherigen steht.
2 Das neue Gehalt wird gemäss Artikel 87 StPG festgesetzt. Das bisherige Gehalt ist nicht garantiert.
3 Vorbehalten sind die Fälle nach den Artikeln 34 und 35 StPG.
7.8 Arbeitgeberzulage für Kinder (Art. 96 StPG)

Art. 110 Betrag

1 Die Zulage beträgt:
a) 150 Franken für jedes der ersten beiden Kinder;
b) 75 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
2 Die Zulage wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ausgerichtet. Der Artikel 112 bleibt vorbehalten.

Art. 111 Entstehung und Erlöschen des Anspruchs

1 Ein Anspruch auf die Zulage besteht nur dann, wenn auch ein Anspruch auf ein Monatsgehalt besteht.
2 Die Zulage wird ab dem Monat gewährt, in dem die Bedingungen von Arti - kel 96 StPG eintreten, und bis zum Ende des Monates, in dem diese Bedin - gungen erlöschen.
3 Der Anspruch auf die Zulage muss von der Mitarbeiterin oder vom Mitar - beiter geltend gemacht werden. Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Nachlässigkeit es versäumt, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, so wird die Zulage rückwirkend höchstens für zwei Jahre ausbezahlt.

Art. 112 Aufteilung der Zulage

1 Können zwei Personen einen Anspruch auf Arbeitgeberzulage für das glei - che Kind geltend machen, so wird die Zulage jener Person ausbezahlt, die vollzeitbeschäftigt ist. Sind beide Personen vollzeitbeschäftigt, wird jeder Person die Hälfte der Zulage ausbezahlt.
2 Sind beide Personen teilzeitbeschäftigt, so wird die Zulage im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad ausbezahlt, sie kann aber den Betrag einer vollen Zulage insgesamt nicht übersteigen. Gegebenenfalls wird der ausbezahlte Be - trag anteilsmässig gekürzt.
3 Arbeitet eine der beiden Personen beim Staat und die andere bei einer sub - ventionierten Institution, so wird die vom Staat ausbezahlte Zulage im Ver - hältnis zum Beschäftigungsgrad beim Staat festgesetzt. Die von der subven - tionierten Institution ausbezahlte Zulage wird in Ergänzung zur staatlichen Zulage bis zur Höhe einer vollen Zulage festgesetzt, und zwar im Verhältnis des Beschäftigungsgrads der bei der subventionierten Institution beschäftig - ten Person.
7.9 Dienstaltersgeschenk (Art. 98 StPG)

Art. 113 Wert und Form

1 Das Dienstaltersgeschenk entspricht dem Wert eines Monatsgehalts oder ei - nes bezahlten Urlaubs von einem Monat (20 Arbeitstage). Es wird im Ver - hältnis des im Anstellungsvertrag festgelegten Beschäftigungsgrads oder für das Lehrpersonal im Verhältnis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads im vergangenen Schuljahr berechnet.
2 Die anspruchsberechtigte Person kann sich für eine Kombination von Bar - auszahlung und bezahltem Urlaub entscheiden. Sie hat dabei die Wahl zwi - schen folgenden Aufteilungsmöglichkeiten: 1/4 und 3/4, 1/2 und 1/2 oder 3/4 und 1/4.
3 Die anspruchsberechtigte Person informiert die Anstellungsbehörde spätes - tens zwei Monate vor der Fälligkeit des Anspruchs über die gewählte Form.

Art. 114 Barauszahlung

1 Anhand der Angaben der Anstellungsbehörde an die für die Gehaltszahlun - gen zuständige Fachstelle wird das Dienstaltersgeschenk in dem Monat aus - bezahlt, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Ohne Angaben wird das Dienstaltersgeschenk vollständig ausbezahlt.

Art. 115 Modalitäten des Bezugs von bezahltem Urlaub

1 Der bezahlte Urlaub kann in einem Mal bezogen oder aufgeteilt werden. Der Zeitpunkt des Bezugs wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitar - beiters von der Dienstchefin oder vom Dienstchef nach Massgabe der Be - dürfnisse der Dienststelle festgesetzt.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bezahlten Urlaub ganz oder teilweise kurz vor der Pensionierung beziehen.
3 Bei Aufgabe der Arbeitstätigkeit wird der fällig gewordene, aber nicht bezo - gene Urlaub auf der Grundlage des letzten Monatsgehalts im entsprechenden Verhältnis ausbezahlt.

Art. 116 Aufschub des Dienstaltersgeschenks

1 Hat sich bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Fähigkeiten und der Leistungsqualität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters herausgestellt, dass sie oder er die Anforderungen der Stelle nicht vollumfänglich erfüllt, so kann die Anstellungsbehörde die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks um ein Jahr aufschieben. Die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks im folgen - den Jahr setzt eine erneute Gesamtbeurteilung voraus, die aufzeigt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Anforderungen der Stelle vollumfäng - lich erfüllt. Die Artikel 29 und 30 bleiben im Übrigen vorbehalten.
8 Verschiedene Entschädigungen
8.1 Vertretungsentschädigung (Art. 99 StPG)

Art. 117

1 Ein Anspruch auf eine Vertretungsentschädigung besteht nur bei Vertretun - gen mit einer Mindestdauer von zwei Monaten.
2 Die Entschädigung entspricht dem Gehalt, das die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aufgrund einer Beförderung gemäss Artikel 108 in diese Funktion erhalten hätte.
3 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Entschädigung nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation.
8.2 Umzugsentschädigung (Art. 102 StPG)

Art. 118

1 Die Umzugsentschädigung umfasst die Transport- und Einrichtungskosten.
2 Die Transportkosten gehen zu Lasten des Staates.
3 Die Einrichtungskosten werden mit einem Betrag vergütet, der in Anhang 3 dieses Reglements aufgeführt ist.
8.3 Entschädigung für Dienstreisen (Art. 101 StPG)
8.3.1 Allgemeine Bedingungen

Art. 119 Anspruch auf Vergütung

1 Jede von der zuständigen vorgesetzten Person angeordnete Dienstreise einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gibt Anspruch auf Vergütung der damit verbundenen Auslagen.
2 Für die Anordnung einer Dienstreise sind zuständig:
a) die Dienstchefinnen oder Dienstchefs für Dienstreisen innerhalb der Schweiz;
b) die Direktion oder Anstalt für Dienstreisen ins Ausland.

Art. 120 Vergütete Kosten

1 Die Reisekosten sind auf das Notwendige zu beschränken.
2 Nur die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter tatsächlich entstandenen Auslagen werden vergütet.
3 Die Auszahlung der Vergütung kann jederzeit von der Vorlage von Belegen abhängig gemacht werden.

Art. 121 Abrechnung und Auszahlung

1 Die Entschädigung wird in der Regel Ende Monat zusammen mit dem Ge - halt aufgrund einer Abrechnung ausbezahlt, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Dienstchefin oder dem Dienstchef zustellt. Diese oder dieser überprüft und unterschreibt die Abrechnung und stellt sie dann der betreffen - den Fachstelle zu.
8.3.2 Vergütung der Fahrkosten

Art. 122 Grundsatz

1 Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Privatfahrzeu - ges für eine Dienstreise gibt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten.
2 Die Benützung eines Privatfahrzeuges muss bewilligt worden sein; andern - falls wird nur der Gegenwert der Fahrkosten der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet.
3 Die Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort werden nicht vergütet, selbst wenn die Fahrt aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird.
4 Besitzen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Bewilligung für die Benüt - zung eines Privatfahrzeuges, so können sie dazu angehalten werden, andere Mitarbeitende, Dritte oder Material unentgeltlich zu befördern.

Art. 123 Benützung eines Privatfahrzeuges – Allgemeine Bedingungen

1 Die Benützung eines Privatfahrzeuges kann allgemein oder von Fall zu Fall bewilligt werden, wenn:
a) damit eine erhebliche Zeit- oder Kosteneinsparung erzielt werden kann;
b) der Bestimmungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist.
2 Für die Bewilligungen von Fall zu Fall für die Benützung eines Privatfahr - zeuges ist die Dienstchefin oder der Dienstchef zuständig. Für die allgemeine Bewilligung der Benützung eines Privatfahrzeugs ist die Direktion oder An - stalt zuständig.

Art. 124 Benützung eines Privatfahrzeuges – Allgemeine Bewilligung

1 Die allgemeine Bewilligung wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erteilt, wenn ihre Funktion häufige Reisen erfordert.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss eine Privathaftpflichtversiche - rung mit unbegrenzter Deckungssumme sowie eine Teilkaskoversicherung für Diebstahl, Feuer und Glasbruch abgeschlossen haben.
3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss sich zudem verpflichten, das Fahrzeug während der ganzen Dienstreise selber zu lenken.
4 Die allgemeine Bewilligung ist so lange gültig, wie es die Funktion erfor - dert.

Art. 125 Vergüteter Betrag – Öffentliche Verkehrsmittel

1 Benützt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für eine Dienstreise ein öf - fentliches Verkehrsmittel, so hat sie oder er Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises.
2 Für Dienstreisen mit der Bahn besteht Anspruch auf Vergütung des Preises für Billette zweiter Klasse. Indessen haben Anspruch auf die Rückerstattung des Preises für ein Billett erster Klasse:
a) die höheren Kader;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine in dieser Klasse reisende Person begleiten müssen.
3 Ist abzusehen, dass sich bei häufigen Dienstreisen mit öffentlichen Ver - kehrsmitteln ein Halbtax-Abonnement der SBB lohnen würde, berechnet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der ein Halbtax-Abonnement besitzt, den vollen Fahrpreis für die jeweiligen Dienstreisen, bis die Abonne - mentskosten gedeckt sind. Dazu ist eine Abrechnung aufzustellen.

Art. 126 Vergüteter Betrag – Privatfahrzeuge

1 Ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Benützung des eigenen Fahrzeugs für eine Dienstreise bewilligt worden, so erhält sie oder er eine Ki - lometerentschädigung gemäss der Tabelle in Anhang 2 dieses Reglements.
2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit regelmässig auf Dienstreise sind und grundsätzlich mehr als 10'000 km pro Jahr zurücklegen, kann die in Absatz 1 vorgesehene Kilometerentschädigung durch eine Pauschalentschädigung ersetzt werden.
3 Die Pauschalentschädigung wird von der Anstellungsbehörde nach Stel - lungnahme des Amtes für Personal und Organisation gewährt. Diese wird so berechnet, dass sie die durchschnittlich auf das Jahr aufgerechneten Fixkos - ten deckt, und sie wird monatlich ausbezahlt. Die variablen Kosten werden nach der Kilometerzahl gemäss Anhang 2 dieses Reglements bezahlt.
4 Der Anstellungsvertrag hält die Versicherungsbedingungen fest sowie die Rückerstattungsbedingungen für die Pauschalentschädigung im Falle eines Rücktritts oder bei lang dauernder Abwesenheit.

Art. 127 Vergüteter Betrag – Fahrten unter erschwerenden Bedingungen

1 Die zuständige Direktion oder Anstalt regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation die Ausrichtung einer zusätzlichen Ent - schädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Privatfahrzeug re - gelmässig für Materialtransporte oder auf schlechten Strassen benützen.
8.3.3 Vergütung für Verpflegung und Unterkunft

Art. 128 Anspruch auf Vergütung

1 Jede Dienstreise, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter daran hin - dert, die Mahlzeiten am gewohnten Ort einzunehmen oder dort zu übernach - ten, gibt Anspruch auf eine Verpflegungs- bzw. Unterkunftsentschädigung.
2 Als Hinderungsgrund für die Einnahme der Mahlzeit zu Hause gilt eine Dienstreise mit einer Mindestdauer von vier Stunden, die sich ganz über min - destens eine der folgenden Zeitspannen erstreckt:
a) von 6 Uhr bis 9 Uhr,
b) von 11.30 Uhr bis 14 Uhr;
c) von 18.30 Uhr bis 21 Uhr.

Art. 129 Vergüteter Betrag

1 Die Verpflegungskosten werden mit Pauschalbeträgen nach dem Anhang 3 dieses Reglements vergütet.
2 Ist der Pauschalbetrag für die Deckung der von der Direktion oder der An - stalt anerkannten tatsächlichen und begründeten Kosten nicht ausreichend, so kann ein Zuschlag bewilligt werden.
3 Gelangt jedoch die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei regelmässigen Dienstreisen oder solchen von längerer Dauer in den Genuss ermässigter Preise, so wird der Pauschalbetrag entsprechend gekürzt.
4 Die Unterkunftsentschädigung hat die angemessenen tatsächlichen Kosten für die Übernachtungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf einer Dienstreise zu decken.
8.3a Entschädigungen für Haupt- und Zwischenmahlzeiten am Arbeitsort

Art. 129a Entschädigung bei Tagesarbeit

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund eines mobilen Arbeitsortes (z.B. Baustelle) nicht zu Hause essen können, haben Anspruch auf eine Ent - schädigung für ein Mittagessen nach Anhang 3 dieses Reglements.
2 Die Mindestpause von einer halben Stunde, in der die Mahlzeit eingenom - men wird, zählt nicht als Arbeitszeit.

Art. 129b Entschädigungen bei Nachtarbeit

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr arbeiten müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung für eine Haupt- oder Zwischenmahlzeit nach Anhang 3 dieses Reglements.
2 Die Zwischenmahlzeiten werden nur dann vergütet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei auf - einanderfolgende Stunden, aber weniger als sieben Stunden gearbeitet hat.
3 Die Hauptmahlzeiten werden nur dann vergütet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens sieben Stunden gearbeitet hat.
4 Die Entschädigungen für Haupt- und Zwischenmahlzeiten sind nicht kumu - lierbar.
5 Sorgt die Dienststelle oder Anstalt für eine den Bedürfnissen der Mitarbei - tenden mit Nachtarbeit angemessene Verpflegung, so wird die Entschädigung für Haupt- und Zwischenmahlzeiten entweder durch diese Verpflegung er - setzt, oder der gewährte Betrag entspricht dem Selbstkostenpreis der angebo - tenen Verpflegung.
6 Die Zeit, in der die Haupt- oder Zwischenmahlzeit eingenommen wird, zählt als Arbeitszeit.
8.4 Entschädigung im Schadensfall (Art. 101 StPG)

Art. 130 Schaden am Fahrzeug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Wurde einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Bewilligung zur Be - nützung eines Privatfahrzeugs erteilt und erleidet sie oder er mit diesem Fahr - zeug im Dienst einen Unfall, so kommt der Staat nach Abzug eines Selbstbe - halts von 200 Franken ganz oder teilweise für den Schaden am Fahrzeug auf.
2 Liegt kein Verschulden vor, so wird kein Selbstbehalt abgezogen. Bei gro - bem Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entfällt indessen die Beteiligung des Staates.
3 Für die Anwendung dieser Bestimmung ist die betroffene Direktion oder Anstalt im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation zu - ständig.

Art. 131 Schaden an den persönlichen Gegenständen der Mitarbeiterin

oder des Mitarbeiters
1 Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung der Funktion Schaden an den Kleidern oder an anderen persönlichen Gegenständen, so kann der Staat für den Schaden ganz oder teilweise aufkommen.
2 Bei grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entfällt in - dessen jegliche Beteiligung des Staates.
3 Über die Anwendung dieser Bestimmung entscheidet die Direktion oder Anstalt im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation.
8.4a Vertretungsentschädigungen

Art. 131a

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Staat oder andere kantonale Inter - essen in einem Verwaltungs- oder Stiftungsrat oder anderen Exekutivorganen von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ver - treten, verzichten zugunsten des Staates vollumfänglich auf die dafür vorge - sehenen Entschädigungen (feste Entschädigungen, Sitzungsgelder und sonsti - ge geldwerte Vorteile oder Vorteile in Form von Beteiligungen).
2 Spesen (Reiseentschädigungen, Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernach - tungen und Material in Zusammenhang mit der Amtsausübung) sind jedoch von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.
3 Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass die Entschädigungen nach Absatz 1 mit Angabe der Person und des betreffenden Mandats direkt auf das Bankkonto des Staates überwiesen werden. Die Fi - nanzverwaltung verbucht die so eingenommenen Beträge in den Konten der Einheit, in der die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter die Funktion ausübt.
4 Die obigen Bestimmungen gelten für die Entschädigung der Mitglieder der in Anwendung des Bundesrechts eingesetzten Exekutivorgane, soweit die Freiburger Behörden für diese Entschädigung zuständig sind, und in den Fäl - len, in denen das kantonale Recht vorschreibt, dass eine bestimmte Funktion mit der Eigenschaft als Mitglied der genannten Organe verbunden ist.
8.5 Anpassung der Entschädigungen

Art. 132

1 Die Beträge der in den Artikeln 48, 51, 57, 58 und 136–138 dieses Regle - ments vorgesehenen Entschädigungen werden alle zwei Jahre an den Landes - index der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser um mindestens 10 % gestiegen ist. Es kann jedoch nach Konsultation des Personals im Sinne von

Artikel 123 StPG entschieden werden, dass der Teuerungsausgleich unter Be -

rücksichtigung der Wirtschaftslage und der Finanzlage des Kantons nur teil - weise gewährt wird.
2 Die in den Artikeln 118 und 129 vorgesehenen Beträge werden seit dem
1. Januar 2000 alle drei Jahre angepasst, und zwar auf der Grundlage von Marktstudien in den betroffenen Bereichen und nach Konsultation des Perso - nals im Sinne von Artikel 123 StPG. Die Beträge nach den Artikeln 129a und
129b werden nach denselben Modalitäten ab dem 1. Januar 2007 alle drei Jahre angepasst.
3 Der Betrag der Kilometerentschädigung (Art. 126) bezieht sich auf die durchschnittlichen Kosten für die Benützung eines Personenwagens mit ei - nem Hubraum von 1600cm³ am 1. Januar 2000. Er wird regelmässig der Kostenentwicklung angepasst.
8.6 Dienstwohnung

Art. 133

1 Der Mietpreis für die von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter zu benüt - zende Dienstwohnung wird vom Hochbauamt aufgrund der Marktpreise und mit Rücksicht auf allfällige dienstliche Vor- und Nachteile festgesetzt.
2 Er wird alle zwei Jahre der Marktpreisentwicklung angepasst.
8.7 Leistung bei Todesfall durch Berufsunfall oder Berufskrankheit

Art. 134

1 Der Staat übernimmt die Beerdigungskosten der Mitarbeiterin oder des Mit - arbeiters, die oder der Opfer eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit geworden ist.
9 Besondere Bestimmungen für gewisse Personalkategorien

Art. 135 Geltungsbereich

1 Dieser Abschnitt betrifft nur diejenigen Personalkategorien, für die keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

Art. 136 Fachleute für Justizvollzug in den Gefängnissen

1 Die Fachleute für Justizvollzug, die am 1. Januar 1992 im Dienste des Zentralgefängnisses standen, erhalten eine monatliche Dienstentschädigung nach Anhang 3 dieses Reglements. Die punktuellen Entschädigungen nach

Artikel 48 für den im Rahmen der ordentlichen Arbeitszeit geleisteten Nacht -

dienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen werden den Fachleuten für Justizvollzug nur in dem Betrag ausgerichtet, der die monatliche Pauschalentschädigung übersteigt.

Art. 137 Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fische -

reiaufseher
1 Anstelle der in den Artikeln 48, 57 und 58 vorgesehenen Entschädigungen erhalten die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fische - reiaufseher eine monatliche Pauschalentschädigung nach Anhang 3 dieses Reglements.
2 ...
3 ...

Art. 138 Pflegepersonal und medizinisch-technisches Personal

1 Die Direktion oder Anstalt kann einer ihr angegliederten Personalkategorie den Pikettdienst mit Urlaub statt mit der in Artikel 57 vorgesehenen Entschä - digung vergüten, wobei fünf Stunden Pikettdienst einer Stunde Urlaub ent - sprechen.

Art. 139 Landwirtschaftliches Personal

1 Die Direktion oder Anstalt kann die Arbeitsdauer einer ihr angegliederten Personalkategorie bis zur Arbeitsdauer festlegen, die im Normalarbeitsver - trag des Kantons Freiburg für die Landwirtschaft vorgesehen ist.

Art. 140 Strassenwärterinnen und Strassenwärter sowie Arbeiterinnen und

Arbeiter für den Strassenunterhalt – Arbeitszeit und Überstunden
1 Die Arbeitszeit, die Sonderdienste sowie die Entschädigungen für Strassen - wärterinnen und Strassenwärter sowie Arbeiterinnen und Arbeiter sind in den Dienstreglementen für das Unterhaltspersonal der National- und Kantons - strassen geregelt.
2 Die Strassenwärterinnen und Strassenwärter sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter können verpflichtet werden, bis zu 50 Überstunden pro Monat, je - doch nicht mehr als 220 Überstunden pro Jahr zu leisten.
3 Bei ausserordentlichen Verhältnissen (Winterdienst, Felsstürze, Erdrutsche usw.) können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, aus - nahmsweise über die in Absatz 2 festgelegten Höchstgrenzen hinaus Über - stunden zu leisten.
4 Überstunden, die unter den in Absatz 3 vorgesehenen ausserordentlichen Umständen geleistet werden, sind mit eineinhalb Stunden Urlaub pro Stunde Arbeit auszugleichen.
5 Die in Absatz 3 genannten Überstunden, die nicht ausgeglichen werden konnten, werden zum Stundenansatz des um 50 % erhöhten Monatsgehalts entschädigt.

Art. 141 ...

9a Rechtsmittel

Art. 141a

1 Die Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Er - werbsleben kann ersucht werden, zu einer Beschwerde gegen einen erstin - stanzlichen Entscheid Stellung zu nehmen, der ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis betrifft und eine von der beschwerdeführenden Partei gel - tend gemachte Diskriminierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März
1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann enthält.
10 Übergangsbestimmungen
10.1 Übergang vom alten zum neuen Dienstverhältnis

Art. 142 Nach dem Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis

des Staatspersonals (altes StPG) ernanntes Personal
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2003 zu Beam - tinnen und Beamten ernannt wurden, sind ab diesem Datum offiziell als Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.
2 Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Verfahrens zur Auflösung des Dienstverhältnisses vor Inkrafttreten des neuen StPG gemäss den Artikeln 8g Abs. 2, 26, 55, 56, 58b oder 58d altes StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten des neuen StPG nach den Vorschriften des alten StPG.
3 Wer im Sinne der Artikel 8f Abs. 4 oder 57 Abs. 2 altes StPG verwarnt wor - den ist, wird nicht offiziell als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt. In diesem Fall wird die Anerkennung frühestens nach Ablauf der mit der Verwarnung gesetzten Frist gewährt. Zeigt sich zu diesem Zeitpunkt nach einer Personalbeurteilung, dass die festgestellten Mängel wei - ter bestehen, so wird das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündi - gungsfrist von drei Monaten aufgelöst.

Art. 143 Nach dem alten StPG öffentlich-rechtlich angestelltes Personal –

Seit einem Jahr und länger im Staatsdienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit einem Jahr und länger im Staats - dienst tätig sind, werden auf den 1. Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt, sofern sie zuvor einer Personalbeurteilung unterzogen worden sind, die ergeben hat, dass sie den Anforderungen der Stelle entsprechen.
2 Ist das Ergebnis der Beurteilung ungenügend, so wird die offizielle Aner - kennung auf einen von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt ver - schoben, mit vorheriger Neubeurteilung. In diesem Zeitraum kann das Dienstverhältnis von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
3 Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Verfahrens zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäss Artikel 60 altes StPG vor dem Inkrafttreten des neuen StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten des neuen StPG nach den Vorschriften des alten StPG.

Art. 144 Nach dem alten StPG öffentlich-rechtlich angestelltes Personal –

Seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst tätig sind, befinden sich ab dem 1. Januar 2003 in der Probezeit im Sinne von Artikel 31 neues StPG.
2 Befindet sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 31. Dezember 2002 in der Probezeit, so gilt ab dem 1. Januar 2003 eine Kündigungsfrist von ei - nem Monat. Befindet sie oder er sich am 31. Dezember 2002 nicht mehr in der Probezeit nach altem StPG, so gilt ab dem 1. Januar 2003 eine Kündi - gungsfrist von drei Monaten.
3 Nach Ablauf eines Dienstjahres seit Eintritt in den Staatsdienst, frühestens jedoch am 1. Juli 2003, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach den Voraussetzungen von Artikel 32 neues StPG offiziell als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.

Art. 145 Dem Reglement über das Dienstverhältnis des Hilfspersonal und

des vorübergehend angestellten Personals (HPR) unterstelltes Personal – Seit einem Jahr und länger im Staatsdienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit einem Jahr und länger im Staats - dienst tätig sind, werden auf den 1. Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt, sofern sie zuvor einer Personalbeurteilung unterzogen worden sind, die ergeben hat, dass sie den Anforderungen der Stelle entsprechen.
2 Ist das Ergebnis der Beurteilung ungenügend, so wird die offizielle Aner - kennung auf einen von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt ver - schoben, mit vorheriger Neubeurteilung. In diesem Zeitraum kann das Dienstverhältnis von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
3 Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Verfahrens zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäss Artikel 49 ff. HPR vor Inkrafttreten des neuen StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des HPR, auch nach Inkrafttreten des neuen StPG.

Art. 146 Dem Reglement über das Dienstverhältnis des Hilfspersonal und

des vorübergehend angestellten Personals (HPR) unterstelltes Personal – Seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit weniger als einem Jahr im Staats - dienst tätig sind, befinden sich ab dem 1. Januar 2003 in der Probezeit im Sinne von Artikel 31 neues StPG. Ab dem 1. Januar 2003 gilt jedoch in je - dem Fall eine Kündigungsfrist von einem Monat.
2 Nach Ablauf eines Dienstjahres seit Eintritt in den Staatsdienst, frühestens jedoch am 1. Juli 2003, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach den Voraussetzungen von Artikel 32 neues StPG offiziell als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.

Art. 147 Personal mit befristeter Anstellung und Personal im Stundenlohn

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem alten StPG oder dem HPR unter - stellt und mit befristetem Vertrag für weniger als zwei Jahre seit dem Inkraft - treten des neuen StPG angestellt sind, sowie die im Stundenlohn angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nicht auf den 1. Januar 2003 offizi - ell als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt. Die in der vor Inkrafttreten des neuen StPG gültigen Anstellungsverfügung oder im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und das Ende des Dienst - verhältnisses bleiben in Kraft.
2 Die Vertragsverlängerung richtet sich nach den Bestimmungen des neuen StPG, insbesondere nach den Artikeln 30 und 36.

Art. 148 Personal in einem besonderen Dienstverhältnis

1 Die Artikel 143 und 144 beziehungsweise 145, 146 und 147 für das zu we - niger als 50 % oder mit befristetem Vertrag angestellte Personal gelten auch für das in einem besonderen Dienstverhältnis stehende Personal, wie Assistentinnen und Assistenten an der Universität oder Assistenzärztinnen und Assistenzärzte. Im Übrigen bleiben die Spezialbestimmungen vorbehal - ten.
10.2 Berechnung der Dienstjahre für den Zeitraum vor dem 1. Januar
2003

Art. 149

1 Die Dienstjahre, die das nach dem alten StPG angestellte Personal vor dem
1. Januar 2003 geleistet hat, werden gemäss altem StPG berechnet. Der Ab - satz 3 bleibt vorbehalten.
2 Für die Berechnung der Dienstjahre des Personals, das nicht nach dem alten StPG angestellt wurde, werden alle Dienstjahre berücksichtigt, die seit dem
1. Januar 1994 ohne Unterbrechung von mehr als zwei Monaten geleistet wurden.
3 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der dem alten StPG un - terstellt ist, per 31. Dezember 2002 weniger als neun anerkannte Dienstjahre geleistet, so werden die seit dem 1. Januar 1994 ohne Unterbrechung von mehr als zwei Monaten in einem anderen Dienstverhältnis geleisteten Dienst - jahre den bereits anerkannten Dienstjahren hinzugerechnet. Sie begründen je - doch keinen Anspruch auf die Treueprämie.
10.3 Stellengarantie

Art. 150

1 Die Stellengarantie im Sinne von Artikel 33 entspricht dem in der Ernen - nungsurkunde aufgeführten Beschäftigungsgrad.
2 Dem nicht ernannten oder nicht dem alten StPG unterstellten Personal wird keine Stellengarantie gewährt. Bei künftiger Abschaffung einer Stelle wird die Anstellungsbehörde jedoch abklären, ob die Mitarbeiterin oder der Mitar - beiter in den Genuss der Stellengarantie hätte kommen können, wenn sie oder er nach dem 1. Januar 2003 angestellt worden wäre. Gegebenenfalls kommen die Artikel 33 und 34 zur Anwendung.
3 Das teilzeitbeschäftigte Lehrpersonal hat in keinem Fall Anspruch auf eine Beibehaltung der Unterrichtszeit über das laufende Schuljahr hinaus. Artikel
33 Abs. 1 Bst. d und e ist anwendbar.
10.4 Wechsel von der BVG-Vorsorgeregelung zur Pensions- Vorsorgeregelung

Art. 151

1 Die in der BVG-Vorsorgeregelung versicherten Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter, deren Anstellung nicht auf ein Datum vor dem 1. Januar 2004 befristet ist und die nicht vor dem 1. Januar 2003 gekündigt haben, werden auf den
1. Januar 2003 in die Pensions-Vorsorgeregelung überführt.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich nach den Artikeln 25ff. ärztlich untersuchen lassen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nach Artikel 42 des Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals in die Pensionskasse einkaufen müssen, können in der BVG-Vorsorgeregelung bleiben. Die Pensionskasse teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Höhe der obligatorischen Ein - kaufssumme mit und setzt ihr oder ihm eine Bedenkfrist.
10.5 Wechsel zum neuen Gehaltssystem

Art. 152 Festsetzung des Gehalts in der neuen allgemeinen Gehaltsskala

1 Am 1. Januar 2004 erfolgt der Wechsel von der alten Gehaltsskala zur neu - en allgemeinen Gehaltsskala nach den folgenden Grundsätzen:
a) War das bisherige Gehalt in der Funktionsklasse festgesetzt, so wird das neue Gehalt in der neuen allgemeinen Gehaltsskala in der entsprechen - den Klasse (identische Klassenzahl) festgesetzt, und zwar auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe.
b) War das bisherige Gehalt in der Anfangsklasse oder in der Selektions - klasse festgesetzt, so wird das neue Gehalt in der neuen allgemeinen Gehaltsskala in der Klasse festgesetzt, die der bisherigen Funktionsklas - se entspricht, und zwar auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten lie - genden höheren Gehaltsstufe.
c) War das bisherige Gehalt unterhalb der der Funktion zugeordneten Klasse festgesetzt, so wird das neue Gehalt in der neuen allgemeinen Gehaltsskala in der entsprechenden Klasse festgesetzt, und zwar auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe.
2 Die Gewährung der jährlichen Gehaltserhöhung gemäss den Artikeln 103–
106 StPR erfolgt nach dem Wechsel gemäss Absatz 1.

Art. 153 Festsetzung des Gehalts in der neuen Sondergehaltsskala

1 Am 1. Januar 2004 erfolgt der Wechsel von der bisherigen Besoldung aus - ser Klasse zur neuen Sondergehaltsskala nach den folgenden Grundsätzen:
a) War das bisherige Gehalt in der ordentlichen für die Funktion vorgese - henen Klasse festgesetzt, so wird das neue Gehalt in der neuen allge - meinen Gehaltsskala in der entsprechenden Klasse festgesetzt, und zwar auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehalts - stufe.
b) War das bisherige Gehalt in der für das Anfangsgehalt vorgesehenen Klasse festgesetzt, so wird das neue Gehalt in der neuen allgemeinen Gehaltsskala in der ordentlichen für die Funktion vorgesehenen Klasse festgesetzt, und zwar auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten lie - genden höheren Gehaltsstufe.
2 Sieht der Anstellungsvertrag einen Anspruch auf jährliche Gehaltserhöhung vor, so wird diese nach dem Wechsel gemäss Absatz 1 nach den Artikeln
103–106 dieses Reglements gewährt.

Art. 154 Personen mit Anspruch auf die Funktionsklasse oder Selektions -

klasse im Jahr 2004
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss Gesetz vom 26. Februar
1987 über die Besoldungen des Staatspersonals Anspruch auf den Übertritt in die Funktionsklasse oder die Selektionsklasse per 1. Januar 2004 gehabt hät - ten, erfolgt der Übertritt auf den 31. Dezember 2003 gemäss den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln.
2 Personen, die gemäss Gesetz vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals Anspruch auf den Übertritt in die Funktionsklasse per
1. Juli oder 1. September 2004 gehabt hätten, wird per 1. Januar 2004 eine zusätzliche Gehaltsstufe gewährt.
3 Der Wechsel in die neuen Gehaltsklassen erfolgt gemäss den Artikeln 152 und 153.

Art. 155 Treueprämie (Art. 137 StPG)

1 Der Betrag der am 31. Dezember 2003 einer Mitarbeiterin oder einem Mit - arbeiter geschuldeten Treueprämie wird auf diesem Stand eingefroren.
2 Dieser Betrag wird jedes Jahr im Dezember ausbezahlt, und zwar in Abhän - gigkeit vom durchschnittlichen jährlichen Beschäftigungsgrad.
3 Solange das Gehalt jedes Jahr nach Artikel 93 dieses Reglements erhöht wird, wird der Betrag der Treueprämie um die Hälfte des Betrags der Erhö - hung gekürzt. Die Kürzung wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters berechnet.
11 Schlussbestimmungen

Art. 156 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 10. Juli 1985 für das Staatspersonal (altes StPR; SGF
122.70.11) wird aufgehoben, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen: Die Artikel 135–144 gelten weiter bis zum Inkrafttreten der Verordnungen über die Weiterbildung und über die Einführung eines Systems zur Förderung von Erfindungen und Vorschlägen des Personals. 1 )
2 Aufgehoben werden auch:
a) das Reglement vom 23. April 1991 über das Dienstverhältnis des Hilfs - personals und des vorübergehend angestellten Personals (SGF
122.70.42);
1) Siehe Art. 32 Abs. 2 der Verordnung vom 30.05.2012 über die Weiterbildung des Staatsper - sonals (SGF 122.70.13).
b) der Beschluss vom 23. April 1991 über die Zuständigkeit für die An - stellung des Personals, das dem Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals nicht unterstellt ist (SGF 122.70.41);
c) der Beschluss vom 17. November 1981 über das privatrechtlich ange - stellte Reinigungspersonal (SGF 122.70.53).

Art. 157 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft, mit Ausnahme der Arti - kel 36 und 76–157, die am 1. Januar 2004 in Kraft treten. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Berechnungstabelle für die Feriendauer (Art. 61 Abs. 2) Anhang 2: Berechnungstabelle für die Kilometerentschädigung (Art. 126) Anhang 3: Verschiedene Entschädigungen Anhang 4: Bestimmungen des Reglements vom 10. Juli 1985 für das Staatspersonal über die Erfindungen und Verbesserungsvor - schläge (Art. 156 Abs. 1)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.12.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2003_008
11.11.2003 Art. 36 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 6 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 6.1 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 76 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 77 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 78 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 79 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 80 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 6.2 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 81 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 82 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 83 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 84 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 85 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 86 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 6.3 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 87 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 88 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7.1 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 89 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 90 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 91 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 92 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 93 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7.2 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 94 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 95 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7.3 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 96 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7.4 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 97 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 98 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 99 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 100 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 101 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7.5 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 102 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7.6 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 103 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 104 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 105 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 106 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7.7 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 107 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 108 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 109 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7.8 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 110 geändert 01.01.2004 2003_162
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.11.2003 Art. 111 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 112 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 7.9 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 113 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 114 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 115 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 116 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.1 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 117 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.2 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 118 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.3 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.3.1 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 119 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 120 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 121 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.3.2 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 122 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 123 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 124 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 125 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 126 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 127 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.3.3 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 128 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 129 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.4 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 130 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 131 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.5 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 132 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.6 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 133 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 8.7 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 134 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 9 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 135 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 136 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 137 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 138 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 139 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 140 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 141 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 10 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 10.1 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 142 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 143 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 144 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 145 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 146 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 147 eingefügt 01.01.2004 2003_162
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.11.2003 Art. 148 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 10.2 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 149 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 10.3 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 150 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 10.4 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 151 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 10.5 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 152 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 153 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 154 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 155 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Abschnitt 11 geändert 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 156 eingefügt 01.01.2004 2003_162
11.11.2003 Art. 157 eingefügt 01.01.2004 2003_162
16.12.2003 Art. 137 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2004 2003_188
17.02.2004 Art. 137 geändert 01.01.2004 2004_031
27.02.2004 Art. 128 geändert 01.01.2004 2003_162a1
13.05.2005 Art. 57 geändert 01.01.2003 2003_162a2
18.05.2005 Art. 3 geändert 01.06.2005 2005_049
25.04.2006 Art. 82 geändert 01.05.2006 2006_032
07.11.2006 Art. 67 geändert 01.01.2007 2006_140
07.11.2006 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2007 2006_140
12.12.2006 Abschnitt 8.3a eingefügt 01.01.2007 2006_166
12.12.2006 Art. 129a eingefügt 01.01.2007 2006_166
12.12.2006 Art. 129b eingefügt 01.01.2007 2006_166
12.12.2006 Art. 132 geändert 01.01.2007 2006_166
12.12.2006 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2017 2006_166
12.12.2006 Art. 136 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2007 2007_022
03.07.2007 Art. 136 geändert 01.07.2007 2007_072
18.12.2007 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2008 2007_145
08.01.2008 Art. 3 geändert 01.01.2008 2008_001
08.07.2008 Anhang 2 Inhalt geändert 01.07.2008 2008_085
09.12.2008 Art. 60 geändert 01.01.2009 2008_155
09.12.2008 Art. 60 geändert 01.01.2011 2008_155
09.12.2008 Art. 62 geändert 01.01.2009 2008_155
09.12.2008 Art. 64 geändert 01.01.2009 2008_155
09.12.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2009 2008_155
14.12.2009 Art. 67 geändert 01.01.2010 2009_141
14.12.2009 Abschnitt 6.2a eingefügt 01.01.2010 2009_141
14.12.2009 Art. 86a eingefügt 01.01.2010 2009_141
22.12.2009 Art. 47 geändert 01.01.2010 2009_148
22.12.2009 Art. 47a eingefügt 01.01.2010 2009_148
22.12.2009 Art. 58 geändert 01.01.2010 2009_148
30.11.2010 Abschnitt 9a eingefügt 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 141a eingefügt 01.01.2011 2010_153
14.12.2010 Anhang 2 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_142
28.06.2011 Art. 37 geändert 01.01.2012 2011_065
28.06.2011 Art. 37a eingefügt 01.01.2012 2011_065
28.06.2011 Art. 37b eingefügt 01.01.2012 2011_065
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.06.2011 Art. 38 geändert 01.01.2012 2011_065
28.06.2011 Art. 39 geändert 01.01.2012 2011_065
03.10.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_096
30.05.2012 Art. 68 geändert 01.01.2013 2012_047
30.05.2012 Art. 69 aufgehoben 01.01.2013 2012_047
30.05.2012 Anhang 4 Inhalt geändert 01.01.2013 2012_047
07.07.2012 Art. 5 geändert 01.07.2012 2012_060
07.07.2012 Art. 52 geändert 01.07.2012 2012_060
11.12.2012 Art. 47 geändert 01.01.2013 2012_126
11.12.2012 Art. 47a geändert 01.01.2013 2012_126
15.01.2013 Art. 47 geändert 01.01.2013 2012_126a
15.01.2013 Art. 47a geändert 01.01.2013 2012_126a
03.12.2013 Art. 10 geändert 01.01.2014 2013_119
04.11.2014 Art. 2 geändert 01.01.2015 2014_080
14.12.2015 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2016 2015_139
14.12.2015 Art. 13 geändert 01.07.2016 2015_140
14.03.2016 Art. 3 geändert 01.03.2016 2016_036
07.03.2017 Abschnitt 8.4a eingefügt 01.07.2017 2017_021
07.03.2017 Art. 131a eingefügt 01.07.2017 2017_021
05.12.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_107
08.05.2018 Art. 2 geändert 01.07.2018 2018_029
08.05.2018 Art. 67 geändert 01.07.2018 2018_029
08.05.2018 Art. 84 geändert 01.07.2018 2018_029
08.05.2018 Art. 93 aufgehoben 01.07.2018 2018_029
08.05.2018 Art. 141 aufgehoben 01.07.2018 2018_029
02.04.2019 Art. 3 Abs. 1, f) geändert 01.04.2019 2019_023
12.06.2019 Abschnitt 5.9 eingefügt 01.07.2019 2019_049
12.06.2019 Art. 75a eingefügt 01.07.2019 2019_049
12.06.2019 Art. 75b eingefügt 01.07.2019 2019_049
12.06.2019 Art. 75c eingefügt 01.07.2019 2019_049
12.10.2021 Art. 2 Abs. 1, m) eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 3 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 25 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Abschnitt 4 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 28 aufgehoben 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 2 bis eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 5, a) eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 5, b) eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 5, c) eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 29 Abs. 5, d) eingefügt 01.01.2022 2021_133
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.10.2021 Art. 30 aufgehoben 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 31 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 31 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 31 Abs. 5 aufgehoben 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 32 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 32 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 32 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 32 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 32 Abs. 6 eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 34a eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 45 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 45 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 45 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 64 Abs. 6 aufgehoben 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 66 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 67 Abs. 1, h) geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 67 Abs. 1, i) geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 67a eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 82 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 82 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 83 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 83a eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 86a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 86a Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 99 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 99 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 99 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 99 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 103 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 104 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 105 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 105 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 105 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 107 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 108 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 116 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 117 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 117 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 129a Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Art. 156 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_133
12.10.2021 Anhang 4 Titel und Inhalt geän - dert
01.01.2022 2021_133
14.12.2021 Art. 2 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_186 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.12.2002 01.01.2003 2003_008

Art. 2 geändert 03.10.2011 01.01.2012 2011_096

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 2 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_080

Art. 2 geändert 05.12.2017 01.01.2018 2017_107

Art. 2 geändert 08.05.2018 01.07.2018 2018_029

Art. 2 Abs. 1, e) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 2 Abs. 1, m) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 3 geändert 18.05.2005 01.06.2005 2005_049

Art. 3 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 3 geändert 14.03.2016 01.03.2016 2016_036

Art. 3 Abs. 1, d) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 3 Abs. 1, e) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 3 Abs. 1, f) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 5 geändert 07.07.2012 01.07.2012 2012_060

Art. 5 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 10 geändert 03.12.2013 01.01.2014 2013_119

Art. 13 geändert 14.12.2015 01.07.2016 2015_140

Art. 14 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 18 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 18 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 25 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 26 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Abschnitt 4 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 28 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 2 bis eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 4 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 5 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 5, a) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 5, b) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 5, c) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 29 Abs. 5, d) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 30 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 31 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 31 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 31 Abs. 5 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 32 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 32 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 32 Abs. 4 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 32 Abs. 5 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 32 Abs. 6 eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 34a eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 36 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 37 geändert 28.06.2011 01.01.2012 2011_065

Art. 37a eingefügt 28.06.2011 01.01.2012 2011_065

Art. 37b eingefügt 28.06.2011 01.01.2012 2011_065

Art. 38 geändert 28.06.2011 01.01.2012 2011_065

Art. 39 geändert 28.06.2011 01.01.2012 2011_065

Art. 45 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 45 Abs. 3 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 45 Abs. 4 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 47 geändert 22.12.2009 01.01.2010 2009_148

Art. 47 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_126

Art. 47 geändert 15.01.2013 01.01.2013 2012_126a

Art. 47a eingefügt 22.12.2009 01.01.2010 2009_148

Art. 47a geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_126

Art. 47a geändert 15.01.2013 01.01.2013 2012_126a

Art. 52 geändert 07.07.2012 01.07.2012 2012_060

Art. 57 geändert 13.05.2005 01.01.2003 2003_162a2

Art. 58 geändert 22.12.2009 01.01.2010 2009_148

Art. 60 geändert 09.12.2008 01.01.2009 2008_155

Art. 60 geändert 09.12.2008 01.01.2011 2008_155

Art. 62 geändert 09.12.2008 01.01.2009 2008_155

Art. 64 geändert 09.12.2008 01.01.2009 2008_155

Art. 64 Abs. 6 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 66 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 67 geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140

Art. 67 geändert 14.12.2009 01.01.2010 2009_141

Art. 67 geändert 08.05.2018 01.07.2018 2018_029

Art. 67 Abs. 1, h) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 67 Abs. 1, i) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 67a eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 68 geändert 30.05.2012 01.01.2013 2012_047

Art. 69 aufgehoben 30.05.2012 01.01.2013 2012_047

Abschnitt 5.9 eingefügt 12.06.2019 01.07.2019 2019_049

Art. 75a eingefügt 12.06.2019 01.07.2019 2019_049

Art. 75b eingefügt 12.06.2019 01.07.2019 2019_049

Art. 75c eingefügt 12.06.2019 01.07.2019 2019_049

Abschnitt 6 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162 Abschnitt 6.1 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 76 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 77 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 78 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 79 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 80 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 6.2 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 81 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 82 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 82 geändert 25.04.2006 01.05.2006 2006_032

Art. 82 Abs. 3 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 82 Abs. 4 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 83 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 83 Abs. 2 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 83a eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 84 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 84 geändert 08.05.2018 01.07.2018 2018_029

Art. 85 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 86 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 6.2a eingefügt 14.12.2009 01.01.2010 2009_141

Art. 86a eingefügt 14.12.2009 01.01.2010 2009_141

Art. 86a Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 86a Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Abschnitt 6.3 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 87 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 88 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 7 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162 Abschnitt 7.1 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 89 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 90 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 91 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 92 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 93 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 93 aufgehoben 08.05.2018 01.07.2018 2018_029

Abschnitt 7.2 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 94 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 95 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 7.3 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 96 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 7.4 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 97 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 98 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 99 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 99 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 99 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 99 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 99 Abs. 4 eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 100 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 101 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 7.5 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 102 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 7.6 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 103 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 103 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 104 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 104 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 105 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 105 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 105 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 105 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 106 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 7.7 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 107 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 107 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 108 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 108 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 109 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 7.8 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 110 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 111 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 112 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 7.9 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 113 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 114 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 115 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 116 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 116 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Abschnitt 8 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162 Abschnitt 8.1 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 117 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 117 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 117 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Abschnitt 8.2 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 118 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 8.3 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162 Abschnitt 8.3.1 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 119 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 120 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 121 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 8.3.2 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 122 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 123 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 124 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 125 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 126 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 127 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 8.3.3 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 128 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 128 geändert 27.02.2004 01.01.2004 2003_162a1

Art. 129 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 8.3a eingefügt 12.12.2006 01.01.2007 2006_166

Art. 129a eingefügt 12.12.2006 01.01.2007 2006_166

Art. 129a Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 129b eingefügt 12.12.2006 01.01.2007 2006_166

Abschnitt 8.4 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 130 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 131 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 8.4a eingefügt 07.03.2017 01.07.2017 2017_021

Art. 131a eingefügt 07.03.2017 01.07.2017 2017_021

Abschnitt 8.5 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 132 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 132 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2006_166

Abschnitt 8.6 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 133 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 8.7 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 134 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 9 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 135 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 136 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 136 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022

Art. 136 geändert 03.07.2007 01.07.2007 2007_072

Art. 137 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 137 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 137 geändert 17.02.2004 01.01.2004 2004_031

Art. 138 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 139 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 140 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 141 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 141 aufgehoben 08.05.2018 01.07.2018 2018_029

Abschnitt 9a eingefügt 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 141a eingefügt 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Abschnitt 10 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162 Abschnitt 10.1 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 142 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 143 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 144 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 145 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 146 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 147 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 148 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 10.2 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 149 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 10.3 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 150 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 10.4 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 151 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 10.5 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 152 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 153 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 154 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 155 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Abschnitt 11 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 156 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Art. 156 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133

Art. 157 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162

Anhang 1 Inhalt geändert 09.12.2008 01.01.2009 2008_155 Anhang 2 Inhalt geändert 08.07.2008 01.07.2008 2008_085 Anhang 2 Inhalt geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_142 Anhang 3 Inhalt geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188 Anhang 3 Inhalt geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140 Anhang 3 Inhalt geändert 12.12.2006 01.01.2017 2006_166 Anhang 3 Inhalt geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022 Anhang 3 Inhalt geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_145 Anhang 3 Inhalt geändert 14.12.2015 01.01.2016 2015_139 Anhang 4 Inhalt geändert 30.05.2012 01.01.2013 2012_047 Anhang 4 Titel und Inhalt geän - dert
12.10.2021 01.01.2022 2021_133
ANHANG 1 Berechnungstabelle für die Feriendauer (Art. 61 Abs. 2 ) Anzahl Arbeitstage pro Woche Anzahl Ferientage pro Jahr pro Monat pro Woche pro Arbeitstag Woche zu 5 Tagen
23
25
28
30
1,9167
2,0833
2,3333
2,5000
0,4423
0,4808
0,5385
0,5769
0,0885
0,0962
0,1077
0,1154 Bei der Berechnung des Ferienanspruchs gemäss oben stehender Tabelle wird das Ergebnis auf den nächsten Halbtag aufgerundet.
ANHANG 2 Berechnungstabelle für die Kilometerentschädigung (Art. 126) Gefahrene km für Dienstfahrten seit Kalenderjahrbeginn Rp. pro km (Stand am 01.01.2011) von 0 bis 2 000 74 von 2 001 bis 4 000 69 von 4 001 bis 6 000 66 von 6 001 bis 8 000 63 von 8 001 bis 10 000 60 von 10 001 bis 12 000 58 ab 12 001 56 Bei Ausrichtung der Pauschalentschädigung nach Artikel 126 Abs. 2 32
ANHANG 3 Verschiedene Entschädigungen Entschädigung für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an dienstfreien Tagen (Art. 48) – Für jede in der Nacht geleistete Stunde 5.80 Fr. Index November 2007 – Für jede am Tag geleistete Stunde 3 Fr. Index November 2007 Nachts, an Sonntagen und dienstfreien Tagen geleistete Überstunden (Art. 51) – Je Stunde 7.30 Fr. Index November 2007 Entschädigung für Pikettdienst (Art. 57) – Je Tag oder Nacht 25 Fr. Index November 2010 Entschädigung für Präsenzdienst (Art. 58) – Für jede in der Nacht geleistete Stunde 5.80 Fr. Index November 2007 – Für jede am Tag geleistete Stunde 3 Fr. Index November 2007 Umzugsentschädigung (Art. 118) – Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für diejenigen, die den Haushalt mit einer oder mehreren Personen teilen, für deren Unterhalt sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht aufkommen 1350 Fr. Stand am 1.1.2000
– Für alle übrigen Mitarbeit erinnen und Mitarbeiter 338 Fr. Stand am 1.1.2000 Verpflegungsentschädigung (Art. 129) – Für das Frühstück 7.90 Fr. Stand am 1.1.2000 – Für eine Hauptmahlzeit 23 Fr. Stand am 1.1.2000 Entschädigungen für die Verpflegung am Arbeitsort
1. Entschädigung für ein Mittagessen bei Tagesarbeit mit mobilem Arbeitsort (Art.129a) – ausserhalb eines Restaurants 20 Franken Stand am 1.1.2007 – in einem Restaurant auf Anordnung der bzw. des Vorgesetzten 23 Franken Stand am 1.1.2000
2. Entschädigung für Zwischen- und Hauptmahlzeiten bei Nachtarbeit (Art. 129b) – Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit 4 Franken Stand am 1.1.2007 – Hauptmahlzeit bei Nachtarbeit 11.50 Fr. Stand am 1.1.2007 Dienstentschädigung der Fachleute für Justizvollzug beim Amt für Gefängnisse (Art. 136) – Für die Fachleute für Justizvollzug, die vor dem
1. Januar 1992 angestellt wurden, monatlich 473 Fr. Index November 2007 Dienstentschädigung der Wildhüterinnen- Fischereiaufseherinnen und Wildhüter -Fischereiaufs eher (Art. 137) – Monatlich 491 Fr. Index November 2007
Staatspersonal - R ANHANG 4 Bestimmungen des Reglements vom 10. Juli 1985 für das Staatspersonal über die Erfindungen und Verbesserungsvorschläge (Art. 156 Abs. 1) [IX. KAPITEL Verschiedene Bestimmungen]
6. Berufliche Fortbildung (Art. 48 StPG)

Art. 135 –142

...
7. Erfindungen und Verbesserungsvorschläge

Art. 143 Erfindungen

1 Für Erfindungen von Mitarbeitern ist Artikel 332 des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
2 Ist eine Erfindung im Sinne von Artik el 332 Abs. 1 des Obligationenrechts für den Staat von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, so gewährt der Staatsrat dem Erfinder darüber hinaus eine angemessene Vergütung.

Art. 144 Anregungen

1 Macht ein Mitarbeiter eine Anregung, die geeignet ist, di e Methoden oder Arbeitsmittel einer Dienststelle dauernd und vorteilhaft zu verändern, so kann ihm eine angemessene Belohnung gewährt werden.
2 Der Staatsrat entscheidet über deren Gewährung und den Betrag. Art. 145
...
Markierungen
Leseansicht