Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österre... (0.175.031.63)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen

Abgeschlossen am 23. Mai 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 1981¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. August 1981 In Kraft getreten am 1. November 1981 (Stand am 1. November 1981) ¹ AS 1981 1670 ; BBl 1980 III 1161 AS 1981 1669
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
vom Wunsch geleitet, Fragen der Amtshaftung in den beiderseitigen Beziehungen zu regeln,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Ver­trags­staates
Art. 2
(1)  Angehörige der Vertragsstaaten sind
a) schweizerische Staatsbürger und österreichische Staatsangehörige,
b) juristische Personen und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn ein solcher bestimmt ist, ihren satzungsmässigen Sitz in einem Ver­trags­staat oder in beiden Vertragsstaaten haben oder, wenn ein Sitz nicht be­steht, dort gelegen sind.
(2)  Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen Vertrag durch Verein­­barung auf Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten haben.
Art. 3
(1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2)  Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Aus­tausch der Ratifikationsurkunden folgt. Er findet Anwendung, wenn das schädi­gende Verhalten nach dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.
Art. 4
(1)  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schrift­lich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
(2)  Tritt der Vertrag infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für alle Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Ausserkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979 in zwei Urschriften.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Keller

Für die
Republik Österreich:

Pahr

Markierungen
Leseansicht