Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen (747.219.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen

    vom 21. April 1993 (Stand am 1. Mai 1993)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf die Artikel 24 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 72 Absatz 1 des Bundes­ge­setzes vom 22. Dezember 1916¹ über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte,
    verordnet:
    ¹ SR 721.80
    Art. 1 Geltungsbereich
    Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken:
    a. den Rhein von Basel bis Weiach;
    b. die Aare von der Mündung bis in den Klingnauer Stausee;
    c. die Rhone von der Landesgrenze bis in den Genfersee.
    Art. 2 Zustimmung des Bundes
    Projekte für Wasserbauten und andere Werke, welche die in Artikel 1 genannten Gewässerstrecken berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr² (Bundesamt).
    ² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
    Art. 3 Einreichung der Projekte
    ¹ Die Gesuchsteller reichen ihre Projekte bei den betroffenen Kantonen ein.
    ² Die Kantone nehmen zu den Projekten Stellung und leiten sie an das Bundesamt weiter.
    Art. 4 Prüfung der Projekte
    ¹ Das Bundesamt prüft die Projekte und entscheidet, ob und wie die Gesuchsteller Massnahmen ergreifen müssen, um den bestehenden und künftigen Bedürfnissen der Schifffahrt zu genügen.
    ² Es legt insbesondere fest, ob die Massnahmen bereits bei der Ausführung der ein­gereichten Projekte oder erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wasserstrassen zu ergreifen sind.
    Art. 5 Sachplan
    ¹ Grundlage der Projektbeurteilung ist der Sachplan Wasserstrassen.
    ² Bis zum Erlass des Sachplans gelten die vom Bundesamt festgelegten Normalien.
    Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
    Der Bundesratsbeschluss vom 4. April 1923³ betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken wird aufgehoben.
    ³ [BS 4 764; AS 1950 1522 ]
    Art. 7 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
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