Abkommen (0.672.963.62)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern Abgeschlossen am 12. November 1951 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1951² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. Januar 1952 In Kraft getreten am 9. Januar 1952 (Stand am 9. Januar 1952) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1952 177
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und Ihre Majestät die Königin der Niederlande anderseits
haben, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit zu vermeiden,
beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen
und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Beibringung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben.
Art. 1
(1)  Dieses Abkommen soll Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich beim Ableben eines Angehörigen eines der beiden Staaten, der seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz oder in den Niederlanden gehabt hat, aus der gleichzeitigen Erhebung schweizerischer und niederländischer Erbschaftssteuern ergeben könnte.
(2)  Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der schweizerischen oder der niederländischen Gesetzgebung von Todes wegen von den Hinterlassenschaften im ganzen oder von einem Teil derselben oder von den Erbteilen erhoben werden.
(3)  Das Abkommen bezieht sich namentlich:
a. auf seiten der Schweiz: auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Erbanfall‑ und Nachlasssteuern;
b. auf seiten des Königreichs der Niederlande: auf die Erbschaftssteuer (recht van successie) und auf die von Todes wegen erhobene Handänderungsabgabe (recht van overgang).
(4)  Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben oder an die Stelle der im vorhergehenden Absatz erwähnten treten. Es gilt ferner für Steuern, die in Form von Zuschlägen (centimes additionnels) erhoben werden.
(5)  Soweit das Königreich der Niederlande in Frage steht, findet das Abkommen nur auf das in Europa gelegene Staatsgebiet Anwendung; vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 6.
Art. 2
(1)  Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land‑ oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 3 Absätze 2 und 4 sowie Absatz 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen³ finden entsprechende Anwendung.
(2)  Das in Betrieben von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte beweg­liche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Artikel 4 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie die zugehörigen Bestimmungen im Schlussprotokoll finden entsprechende Anwendung.
(3)  Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
³ SR 0.672.963.61
Art. 3
(1)  Das nicht nach Artikel 2 zu behandelnde Nachlassvermögen, einschliesslich der grundpfändlich sichergestellten Forderungen jeder Art, unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat.
(2)  Für den Begriff des Wohnsitzes sind massgebend die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragschlies­senden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen⁴.
⁴ SR 0.672.963.61
Art. 4
(1)  Dieses Abkommen berührt nicht das Recht auf den Genuss etwaiger weitergehender Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen. Soweit auf Grund solcher weiter­gehender Befreiungen das einem solchen Beamten oder einem Mitglied seiner Familie anfallende Vermögen oder das von einer der genannten Personen bei ihrem Tod hinterlassene Vermögen im Empfangsstaate nicht zu den Erbschaftssteuern herangezogen wird, bleibt die Besteuerung dem Absendestaat vorbehalten, wie wenn die in Rede stehenden Personen hier Wohnsitz gehabt hätten.
(2)  Die Angehörigen (natürliche und juristische Personen) eines der beiden Staaten sollen vom andern Staate nicht zu anderen oder höheren Steuern und Abgaben verhalten werden als seine eigenen Angehörigen, die sich in gleichartigen Verhältnissen befinden.
(3)  Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten zukommen, nicht ein.
Art. 5
(1)  Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der in Artikel 1 erwähnten Steuern in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, können sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.
(2)  Im übrigen finden Artikel 11 Absatz 1 und Schlussprotokoll zu Artikel 11 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen⁵ entsprechende Anwendung.
⁵ SR 0.672.963.61
Art. 6
Auf die Erweiterung des territorialen Geltungsbereiches dieses Abkommens findet Artikel 12 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen⁶ entsprechende Anwendung.
⁶ SR 0.672.963.61
Art. 7
(1)  Das Abkommen findet Anwendung auf alle Fälle, in denen der Tod des Erblassers nach dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten ist.
(2)  Das Abkommen verliert mit dem Ablauf des Kalenderjahres, auf den es rechtsgültig gekündigt worden ist, seine Verbindlichkeit für alle Fälle, in denen der Erblasser später verstorben ist.
Art. 8
(1)  Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2)  Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft; es kann von jeder der beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien mit mindestens sechsmonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Gefertigt in Den Haag, im Doppel, in französischer und niederländischer Urschrift, welche gleicherweise authentisch sind, am 12. November 1951.

D. Secrétan

Stikker

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
Zu Artikel 1
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich auf Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen. Sie werden sich ins Einvernehmen setzen, um allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, zu klären.
Zu Artikel 2 und 3
(1)  Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der Schweiz, die Erbschaftssteuern auf den ihr zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erbteil in diesem Staate steuerbar wäre.
(2)  Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in den Niederlanden, so ist dieser Staat befugt, die Steuer ohne Rücksicht darauf, ob das Nachlassvermögen auf seinem Gebiet oder in der Schweiz liegt, auf dem gesamten Nachlass zu berechnen; er bringt aber von der so errechneten Steuer den niedrigeren der beiden folgenden Beträge in Abzug:
a. die Summe der von der Schweiz erhobenen Steuern und Abgaben auf Vermögensteilen, welche nach diesem Abkommen in der Schweiz steuerbar sind; oder
b. den Bruchteil der von den Niederlanden errechneten Steuern und Abgaben, der dem Verhältnis der in der Schweiz steuerbaren Teile des Reinvermögens zum gesamten steuerbaren Reinvermögen des Erblassers entspricht.
Zu Artikel 3
(1)  Trotz den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 dieses Abkommens kann der Staat, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat, die Erbschaftssteuer erheben, wie wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz auch in diesem Staat gehabt hätte, unter der Voraussetzung, dass der Erblasser hier wirklich im Laufe der letzten 10 Jahre vor seinem Ableben Wohnsitz gehabt und dass er im Zeitpunkt der Aufgabe dieses Wohnsitzes die Staatsangehörigkeit dieses Staates besessen hat; in diesem Falle wird der Teil der Steuer, den dieser Staat nicht erhoben hätte, wenn der Erblasser ihm im Zeitpunkt der Aufgabe seines dortigen Wohnsitzes oder im Zeitpunkt seines Todes nicht angehört hätte, um die im andern Staat auf Grund des Wohnsitzes erhobene Steuer gekürzt.
(2)  Die Bestimmung des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt ihres Ablebens beiden Staaten angehört hatten.
Gefertigt in Den Haag, im Doppel, in französischer und niederländischer Urschrift, welche gleicherweise authentisch sind, am 12. November 1951.

D. Secrétan

Stikker

Markierungen
Leseansicht