VVerordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magis... (172.121.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

VVerordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen 1

vom 6. Oktober 1989 (Stand am 1. Januar 2002) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3195 ; BBl 2001 3879 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989² über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1988³,
beschliesst:
² SR 172.121 ³ BBl 1988 III 729

1. Abschnitt: Besoldung

Art. 1 ⁴ Bundesrat
¹ Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Bundesrates beträgt 404 791 Franken⁵.
² Sie wird wie die Löhne des Bundespersonals an die Teue­rung angepasst.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3195 ; BBl 2001 3879 ).
⁵ In diesem Betrag ist die vom Bundesrat für das Jahr 2002 gewährte Teuerung von 1 % mitberücksichtigt.
Art. 1 a ⁶ Übrige Magistratspersonen
Die Jahresbesoldung der übrigen Magistratspersonen beträgt:
a. 81,6 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bun­des­kanzlerin oder den Bundeskanzler;
b. 80 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundes­richterinnen und Bundesrichter.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3195 ; BBl 2001 3879 ).
Art. 2
Beim Tod einer Magistratsperson besteht der Anspruch auf Besoldung bis zum Ende des Monats, in dem sie verstorben ist.

2. Abschnitt: Ruhegehalt

Art. 3 Volles Ruhegehalt
¹ Die Magistratspersonen erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein Ruhe­­gehalt in der Höhe der halben Besoldung einer amtierenden Magistratsperson.
² Der Anspruch auf das volle Ruhegehalt entsteht:
a. für die Mitglieder des Bundesrates, wenn sie nach mindestens vier Amtsjah­ren oder aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Amt ausscheiden;
b.⁷
für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, wenn sie oder er nach mindestens acht Amtsjahren oder aus ge­sundheitlichen Gründen früher aus dem Amt ausscheidet;
c. für die Mitglieder des Bundesgerichts, wenn sie nach mindestens 15 Amts­jahren oder aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Amt ausscheiden.
³ Die Ausrichtung eines vollen Ruhegehaltes bei vorzeitigem Rücktritt aus gesund­heitlichen Gründen bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössi­schen Räte.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3195 ; BBl 2001 3879 ).
Art. 4 Ruhegehalt bei vorzeitigem Ausscheiden
¹ Vorzeitiges Ausscheiden liegt vor, wenn eine Magistratsperson aus dem Amt aus­scheidet, ohne dass ein Anspruch auf ein volles Ruhegehalt entsteht.
² Der Bundesrat kann einem vorzeitig ausgeschiedenen Mitglied des Bundesrates oder der vorzeitig ausgeschiedenen Bundeskanzlerin oder dem vorzeitig ausgeschie­denen Bundeskanzler vorübergehend oder auf Lebenszeit ein Ruhegehalt bis zum Betrag der halben Besoldung einer amtierenden Magistratsperson zuerkennen. Der entsprechende Beschluss bedarf der Zustim­mung der Finanzdelegation der eidgenös­sischen Räte.⁸
³ Vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedern des Bundesgerichts wird das Ruhegehalt um je ein Prozent der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson für jedes volle Amtsjahr gekürzt, das bis zur Vollendung von 15 Amtsjahren fehlt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3195 ; BBl 2001 3879 ).
Art. 5 Kürzung des Ruhegehalts wegen Erwerbs- oder Ersatzeinkommen
Solange eine ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt, wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.
Art. 6 Ende des Ruhegehaltsanspruchs
Beim Tod einer ehemaligen Magistratsperson besteht der Anspruch auf das Ruhe­­gehalt bis zum Ende des Monats, in dem sie verstorben ist.

3. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 7 Voraussetzungen
Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten besteht, wenn eine Magistratsperson im Amt oder eine ehemalige Magistratsperson, die nach den Artikeln 3 oder 4 An­spruch auf ein Ruhegehalt hatte, verstorben ist.
Art. 8 Ehegatten
¹ Die Witwe oder der Witwer hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mit der verstorbenen Magistratsperson mindestens zwei Jahre gedauert hat. Bei kür­zerer Ehedauer hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Ab­fin­dung in der Höhe von drei Jahresrenten.
² Der geschiedene Ehegatte einer Magistratsperson ist dem verwitweten gleich­gestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungs­­urteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zu­gesprochen worden ist.
Art. 9 Waisen
¹ Die Kinder verstorbener Magistratspersonen haben Anspruch auf eine Waisen­rente.
² Als Kinder gelten auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die verstor­bene Magistratsperson vorwiegend aufgekommen ist.
Art. 10 Höhe der Renten
¹ Die Ehegattenrente beträgt 30 Prozent, die Waisenrente 7,5 und die Vollwaisen­rente 12,5 Prozent der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson.
² Die Kürzung des Ruhegehalts nach Artikel 4 wird entsprechend bei den Hinter­las­senenrenten vorgenommen. Kürzungen nach Artikel 5 werden nicht berücksich­tigt.
³ Solange der Empfänger einer Ehegattenrente ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit der Rente 50 Prozent der Jahresbesoldung einer amtie­ren­den Magistratsperson übersteigt, wird seine Rente um den Mehrbetrag gekürzt.
⁴ Die Ehegattenrente an Geschiedene (Art. 8 Abs. 2) wird um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und nach dem Bundesgesetz vom 19. Juli 1959¹⁰ über die Invalidenversi­cherung den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.
⁹ SR 831.10
¹⁰ SR 831.20
Art. 11 Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente beginnt mit dem ersten Tag des auf den Todestag folgenden Monats. Er erlischt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 mit dem Tod der oder des Hinterlassenen.
² Heiratet ein überlebender Ehegatte, so bleibt ihm der Anspruch auf eine Ehegat­ten­rente gewahrt; dieser ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe.
³ Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht, bis das Kind das 18. Altersjahr voll­en­det hat. Steht das Kind noch in Ausbildung oder ist es zu zwei Dritteln invalid, so besteht er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

4. Abschnitt: ¹¹ Übertritte aus einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes

¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3195 ; BBl 2001 3879 ).
Art. 12
Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Versicherten der Pensionskasse des Bundes sowie von Professorinnen und Professoren nach Artikel 18 Absatz 1 der ETH-Dozentenverord­nung vom 16. November 1983¹², die der vorliegenden Verordnung un­terstellt werden, erfolgt nach Artikel 4 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993¹³.
¹² [ AS 1983 1641 , 1989 238 , 1993 837 , 1994 295 , 1995 586 3865 , 2003 1119 . AS 2013 4587 art. 4]. Siehe heute: V vom 19. Nov. 2003 betreffend die Überführung der Ruhegehaltsordnung der vor 1995 gewählten ETH-Professorinnen und -Professoren in die Pensionskasse des Bundes Publica ( SR 414.146 ).
¹³ SR 831.42

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 ¹⁴ Vollzug
Die Pensionskasse des Bundes zahlt die Ruhegehälter und Hinterlassenenleistungen aus. Die Leistungen werden ihr vom Bund zurückerstattet.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3195 ; BBl 2001 3879 ).
Art. 14 ¹⁵ Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich¹⁶; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989¹⁷ über Besoldung und beruf­liche Vorsorge der Magistratsperso­nen nicht dem Referendum.
² Dieser Beschluss¹⁸ tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratsperso­nen in Kraft.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3195 ; BBl 2001 3879 ).
¹⁶ Heute: V der BVers (Art. 163 Abs. 1 BV – SR 101 )
¹⁷ SR 172.121
¹⁸ Heute: V der BVers (Art. 163 Abs. 1 BV – SR 101 )
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