Fischereigesetz
                            GS 103, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fischereigesetz (FiG)  Vom 12. März 2008 (Stand 1. Januar 2018)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Fi  scherei vom 21. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und Artikel 126 der Verfassung des Kantons Solothurn  vom 8. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Oktober 2007 (RRB Nr. 2007/1741)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck
                            1   Dieses  Gesetz  bezweckt  den  Vollzug  der  Bundesgesetzgebu  ng,  das  Re-  geln  des  Fischereiregals  des  Kantons  sowie  die  nachha  ltige,  arten-  und  tierschutzgerechte Nutzung der Fisch- und Krebsbestände  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1   Die Bestimmungen in diesem Gesetz gelten unter Vorbe  halt von Absatz 2  und abweichender interkantonaler Bestimmungen für a  lle Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Fischzuchtanlagen  und  künstlich  angelegte  private  Gewässer,  in  die  Fische  und  Krebse  auf  natürliche  Art  nicht  gelangen  k  önnen,  gelten  die  Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fischereiregal
§ 3 Fischereirecht
                            1   Der  Kanton  übt  sein  Recht,  soweit  er  es  nicht  selbe  r  wahrnimmt,  durch  Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fischereiberechtigung
                            1   Eine Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen wird   an Personen  verliehen, die  a)  im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreichen;  b)  nicht durch ein rechtskräftiges Urteil von der Fis  chereiberechtigung  ausgeschlossen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       SR  923.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  c)  einen  Nachweis  erbringen,  dass  sie  ausreichende  Kenntnisse  über  Fische  und  Krebse  sowie  die  tierschutzgerechte  Ausübun  g  der  Fi-  scherei haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitangelrecht
                            1   Das Mitangelrecht berechtigt Kinder bis zum Erreiche  n des 14. Altersjah-  res  zur  Ausübung  der  Fischerei  unter  Aufsicht  einer  P  erson,  welche  das
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Altersjahr erreicht hat und selber im Besitz ein er Fischereiberechtigung
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gefangene  Fische  sind  in  der  Fangstatistik  der  Aufsi  chtsperson  einzutra-  gen und werden einem allfälligen Tageskontingent an  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mitangler  und  Mitanglerinnen  müssen  keinen  Nachwei  s  erbringen,  dass  sie  ausreichende  Kenntnisse  über  die  tierschutzgerech  te  Ausübung  der  Fischerei haben. Verantwortlich hierfür ist die Aufsi  chtsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Patent
                            1   Das Patent berechtigt den Inhaber oder die Inhaber  in zur Ausübung der  Fischerei in Patentgewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Patente sind persönlich und nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Patente sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt Ausnahmen und Einzelheiten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Patentgewässer
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet die Patentgewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pacht
                            1   Das  Departement  bestimmt  die  Pachtgewässer,  legt  d  en  Mindestpacht-  wert und die Pachtdauer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pachtgewässer werden öffentlich versteigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement erlässt die Pacht- und Steigerungsb  edingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Pachtzins ist jährlich im Voraus zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Freihändige Verpachtung
                            1   Nachfolgende Gewässer können vom Departement freih  ändig verpachtet  oder von der Verpachtung ausgenommen werden:  a)  Gewässer mit verminderter Ertragsfähigkeit;  b)  Gewässer, welche für die Aufzucht von Besatzfischen   geeignet sind;  c)  Gewässer, welche nicht verpachtet werden konnten;  d)  künstlich angelegte Gewässer;  e)  Gewässer, welche vorwiegend in eingezäunten Privata  realen liegen;  f)  Gewässer,  für  welche  das  Pachtverhältnis  vor  Ablau  f  der  ordentli-  chen Pachtdauer aufgehoben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement legt den Pachtzins für freihändig v  erpachtete Gewässer  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Fischereikarten für Pachtgewässer
                            1   Pächter  und  Pächterinnen  können  Gästen,  welche  nac  h  §  4  fischereibe-  rechtigt sind, Fischereikarten abgeben, welche zum Fis  chfang im Pachtge-  wässer berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufhebung oder Änderung der Pacht
                            1   Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod der Pächte  r und Pächterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Departement  kann  den  Pachtvertrag  entschädigung  slos  aufheben,  wenn der Pächter oder die Pächterin den Verpflichtun  gen trotz Mahnung  und Fristsetzung nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einer schweren Einschränkung der Fischereiausüb  ung durch menschli-  che Aktivitäten kann das Departement auf Gesuch der  Pächter und Pächte-  rinnen den Pachtzins teilweise oder ganz erlassen ode  r das Pachtverhältnis  auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  vorzeitiger  Auflösung  des  Pachtverhältnisses  werd  en  bereits  entrich-  tete Pachtzinse nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vorkaufsrecht
                            1   Bei der Veräusserung von privaten Fischereirechten ste  ht dem Kanton das  Vorkaufsrecht zu. Veräusserungen sind dem Departement  anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schutz und Nutzung der Fische, Rundmäuler,
                            Krebse, Muscheln und Fischnährtiere
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Grundsätze zum Schutz
                            1   Der Schutz richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schutzvorschriften
                            1   Der Regierungsrat kann insbesondere  a)  Schutz- und Schongebiete schaffen;  b)  Fangbeschränkungen  oder  –verbote  für  gefährdete  Fis  ch-  und  Krebsarten erlassen;  c)  Fangmindestmasse und Schonzeiten festlegen;  d)  Fangzahlbeschränkungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement kann insbesondere  a)  geeignete Lebensräume wiederbesetzen;  b)  eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten o  der Rassen verhin-  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nachhaltige Nutzung
                            1   Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszuri  chten, dass die natür-  liche  Fortpflanzung  der  Fische  und  Krebse  sowie  der  Auf  bau  von  überle-  bensfähigen  Populationen  gesichert  und  eine  nachhal  tige  Nutzung  mög-  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die nachhaltige Nutzung, i  nsbesondere  a)  die Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)  den Fang und das Verwenden von Köderfischen;  d)  den Fang von Krebsen und Fischnährtieren;  e)  den Umgang mit Fischen und Krebsen;  f)  das Zurückversetzen von geschonten Fischen;  g)  die Sonderfänge;  h)  den Fischbesatz in die Gewässer;  i)  die Fang- und Besatzstatistik und das Führen dersel  ben;  j)  das Halten von Fischen;  k)  die Fischgesundheit;  l)  die Wettfischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Uferbegehungsrecht und Zutrittsverbote
                            1   Zur  Ausübung  der  Fischerei  ist  es  gestattet,  die  Uf  er  und  das  Gewässer-  bett zu begehen und zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eingezäunte  Grundstücke  dürfen  nur  mit  Einwilligun  g  der  Grundeigen-  tümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.  Fischer und Fische-  rinnen haften für vermeidbaren Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grundeigentümer  und  Grundeigentümerinnen  dürfen  am    Gewässer  nur  mit  Bewilligung  des  Departements  Zutrittsverbote  erl  assen  oder  bauliche  Veränderungen und Umzäunungen vornehmen, welche die  Begehung des  Ufers dauernd verunmöglichen oder beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schutz der Lebensräume
§ 17 Schutz der Lebensräume
                            1   Der Kanton sorgt für die Erhaltung, Aufwertung und  Funktionsfähigkeit  der  natürlichen  Lebensräume.  Er  unterstützt  insbesond  ere  die  Verbesse-  rung und Wiederherstellung zerstörter und beeinträch  tigter Lebensräume,  indem  er  Massnahmen  fördert,  die  der  Fortpflanzung,  d  em  Aufwachsen  und  der  Wanderung  von  Fischen,  Rundmäulern,  Krebsen,  Muscheln  und  Fischnährtieren dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  wasserbauliche  Massnahmen,  die  ausschliesslich  im  Interesse  der  Fi-  scherei sind, können Beiträge gewährt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Technische Eingriffe in Gewässer
                            1   Die  Bewilligungspflicht  für  technische  Eingriffe  i  n  Gewässer  sowie  die  Anordnung  von  Massnahmen  für  Neuanlagen  und  bestehen  de  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Erteilung  der  fischereirechtlichen  Bewilligung    obliegt  dem  zuständi-  gen Departement.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die natürliche Fortpflanzung darf durch technische E  ingriffe in Gewässer  nicht  beeinträchtigt  werden.  Vorbehalten  bleiben  Not  massnahmen  bei  Katastrophenereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Haftpflicht und Schadenberechnung
                            1   Die  Haftpflicht  richtet  sich  nach  den  einschlägige  n  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu   berücksichtigen:  a)  die Verminderung des Ertragsvermögens;  b)  die  Aufwendungen  für  die  Durchführung  von  Massnah  men  zur  Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes;  c)  die durch das Schadenereignis verursachten Umtrieb  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Pächter und Pächterinnen sind berechtigt, den ihne  n entstandenen Scha-  den selbstständig einzufordern, falls der Kanton hier  auf verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Finanzielles
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Leistungsaufträge*
                            1   Leistungen,  welche  für  den  Vollzug  notwendig  sind,  kö  nnen  teilweise  oder ganz mittels Leistungsauftrag an Dritte übertrag  en werden.*  a)*    ...  b)*    ...  c)*     ...  d)*    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Zuständigkeit
§ 21 Zuständige Behörden
                            1   Der Regierungsrat kann beratende Kommissionen einse  tzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm obliegt der Abschluss von Verträgen über die Fisc  herei in interkanto-  nalen Gewässern. Er kann diese Befugnis an das Depa  rtement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Strafbestimmungen
§ 22 Übertretungen
                            1   Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vors  ätzlich oder fahrlässig  gegen  dieses  Gesetz  oder  darauf  beruhende  Erlasse  un  d  Verfügungen  verstösst, insbesondere  a)  die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;  b)  ohne  Bewilligung  eine  bewilligungspflichtige  Han  dlung  vornimmt  oder eine Bewilligung verletzt;  c)  eine  Handlung  begeht,  die  zu  einer  nachhaltigen  Sc  hädigung  der  Fische, Krebse, Rundmäuler, Muscheln oder Fischnährtie  re führt;  d)  die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;  e)  ohne  Zustimmung  des  Departements  die  Begehung  de  r  Ufer  mit  kantonalem Fischereirecht behindert;  f)  die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fischfa  ng– und Besatz-  statistik missachtet;  g)  beim Bezug eines Fischereipatentes falsche oder ir  reführende Anga-  ben macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Urteile  der  Gerichtsbehörde  sind  der  zuständigen  Fac  hstelle  des  Depar-  tements zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmungen
                            1   Pachtverhältnisse  für  Gewässer,  die  unter  bisherige  m  Recht  entstanden  und neu als Patentgewässer ausgeschieden sind, ende  n am 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2008.
§ 24 Änderung des Gesetzes über die Jagd und den Sch utz wildleben-
                            der Säugetiere und Vögel vom 25. September 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac  hgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Fischereig  esetz vom 24. Septem-  ber 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inkrafttreten
                            1   Das  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  2009  in  Kraft.  Vorbehal  ten  bleibt  die  Ge-  nehmigung durch den Bund.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 27. Juni 2008 unbenutzt  abgelaufen.  Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,  Energie und  Kommunikation UVEK genehmigt am 11. Juni 2008.  Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       GS 87, 613 (BGS 625.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 17 Abs. 2 geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 18 Abs. 2 geän dert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 Titel 5. geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2016, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1 geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2016, 38
                            09  .11.2016  01.01.2018  § 20 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2016, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2016, 38
                            8  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
§ 18 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
                            Titel 5.  09.11.2016  01.01.2018  geändert  GS 2016, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 09.11.2016 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2016, 38