Verordnung über den Energiefonds (VII E/1/3)
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Verordnung über den Energiefonds

VII E/1/3 Verordnung über den Energiefonds Vom 22. September 2010 (Stand 1. Juli 2014) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 35 ff. des Energiegesetzes vom 7. Mai 2000 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zu einem Energiefonds.

Art. 2 Organisation

1 Der Energiefonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons.
2 Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkos - ten werden über diesen abgerechnet.
3 Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrati - ven Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche.
4 Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Ab - teilung).

Art. 3 Berichterstattung

1 Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt.
2 Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departe - ments.

Art. 4 Einreichung, Bearbeitung Gesuche

1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Energiefonds ist dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Un - terlagen einzureichen.
2 Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Un - terlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zu - sätzliche Angaben oder Dokumente verlangen.
3 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhän - gige Stellen beigezogen werden.

Art. 5 Entscheid

1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit. 1) GS VII E/1/1 SBE XI/7 470 1
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2 In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswir - kungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche. Zudem wird eine möglichst effiziente Erhöhung der Selbstversorgung mit Energie angestrebt.
3 Dabei ist anzustreben, dass die Mittel zu zwei Dritteln für Gebäudesanie - rungen und zu einem Drittel für erneuerbare Energien verwendet werden.
4 Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrages.
5 Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Mo - naten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung des Gesuches. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

Art. 6 Auflagen

1 Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen wird mit Auflagen an die Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen, namentlich:
a. Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z.B. mittels Ausführungsplänen, Ausführungsbestimmungen usw.);
b. Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben;
c. Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke;
d. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens.
2 Für die Auszahlung von Beiträgen ist auf jeden Fall eine Ausführungsbestä - tigung zu verlangen.

Art. 7 Vorhaben im Gebäudebereich

1 Im Gebäudebereich werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt:
a. Planungsarbeiten im Falle der Realisierung eines Gebäudesanie - rungsvorhabens und Beratungsarbeiten;
b. energetische Teil- und Gesamtsanierungen von Gebäuden;
c. Minergiebauten;
d. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Ge - bäudebereich.
e. * Ersatzneubauten, welche mindestens die Anforderungen des Mi - nergie-Standards erfüllen und denen keine wichtigen Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Bei Inventarobjekten wird zu - sätzlich eine Stellungnahme der Fachstelle Ortsbildschutz und Denkmalpflege vorausgesetzt.
2 Der Regierungsrat regelt die Beitragssätze für Wohngebäude und die Min - destanforderungen in einer Verordnung.
3 Für Industrie- und Gewerbebauten bestimmt der Regierungsrat in einer Verordnung den Maximalbetrag. Die Beitragssätze werden im Einzelfall fest - gelegt.
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Art. 8 Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie

1 Im Bereich erneuerbare Energie werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt:
a. Fernwärmenetze;
b. thermische Sonnennutzung;
c. Holzheizungen;
d. andere Nutzung erneuerbarer Energie;
e. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Be - reich erneuerbare Energien und für den Klimaschutz.
2 Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.

Art. 9 Weitere Vorhaben

1 Es werden Beiträge an Massnahmen zur Information, Beratung und Ausbil - dung im Energiebereich gewährt.

Art. 10 Regionale Abstufung

1 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden um 25 Prozent erhöht. *
2 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d können im Einzelfall um 25 Prozent erhöht werden. *
3 Beiträge gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e werden nur für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gewährt. *

Art. 11 Maximale Beitragssätze

1 Die maximale Beitragshöhe für die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vor - haben beträgt 30 Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten. Für Beratungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beträgt der Beitragssatz maximal 100 Prozent.
2 Beiträge anderer Herkunft (z. B. Gebäudesanierungsprogramm des Bun - des) werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 3
VII E/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.04.2014 01.07.2014 Art. 7 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 15
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VII E/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 7 Abs. 1, e. 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15 Art. 10 Abs. 1 23.04.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 15 Art. 10 Abs. 2 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15 Art. 10 Abs. 3 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15 5
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