Verwaltungsvereinbarung (0.831.109.714.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung

über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit vom 20. Oktober 1978 Abgeschlossen am 20. Oktober 1978 In Kraft getreten am 1. März 1980
In Anwendung von Artikel 25 Buchstabe a des am 20. Oktober 1978¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.714.1

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

¹ Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 25 Buchstabe c des Abkommens sind:
in der Schweiz:
a. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
b. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für alle anderen Fälle;
in Schweden:
das Reichsversicherungsamt in Stockholm.²
² Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
² Fassung gemäss Ziff. I des Briefwechsels vom 1. April 1986, in Kraft seit 1. Juni 1986 ( AS 1986 1390 ).
Art. 2
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 3
¹ In den Fällen von Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die im fol­gen­den Absatz bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der G­esetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt bleibt.
² Die Bescheinigung wird ausgestellt
– in der Schweiz: von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung und vom zuständigen Unfallversicherer;
– in Schweden: vom Reichsversicherungsamt.³
³ Fassung gemäss Ziff. I des Briefwechsels vom 1. April 1986, in Kraft seit 1. Juni 1986 ( AS 1986 1390 ).

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel Krankheit

Art. 4
¹ Um in den Genuss der in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen einer der mitwirkenden schwei­ze­rischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Austritts aus der schwedischen Krankenversicherung sowie über die im Laufe der letzten sechs Monate zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
² Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch das Reichsversicherungsamt ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitze der Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die schwedische Verbindungsstelle zur Einholung dieser Bescheinigung.
³ Die zuständige schweizerische Behörde nennt der schwedischen Verbindungsstelle diejenigen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Artikel 9 des Abkommens mitwirken.
Art. 5
Für die Anwendung von Artikel 10 des Abkommens hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die in der schweizerischen Krankenversicherung im Laufe der letzten sechs Monate zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch diejenige schweizerische Krankenkasse ausgestellt, der sie zuletzt angehört hat. Ist die Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so gelangt die schwedische allgemeine Versicherungskasse, der die Person angehört, direkt oder durch Vermittlung des Reichsversicherungsamtes an das Bundesamt für Sozialversicherung zur Einholung dieser Bescheinigung.

Zweites Kapitel Invalidität, Alter und Tod

Art. 6
¹ In Schweden wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Rentenversicherung beanspruchen, können ihren Antrag beim Reichsversicherungsamt einreichen. Dieses leitet den Antrag an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weiter.
² In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der schwedischen Rentenversicherung beanspruchen, können ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen. Diese leitet den Antrag an die allgemeine Versicherungskasse in Stockholm weiter.
³ In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen oder der schwedischen Rentenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.
⁴ Wird der Antrag bei einer anderen als den in den Absätzen 1–3 vorgesehenen Stellen eingereicht, so vermerkt diese Stelle das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt ihn unverzüglich direkt oder über eine der Verbindungsstellen dem zuständigen Träger.
Art. 7
Die zur Feststellung der Invalidität nach der für den einen Träger geltenden Gesetzgebung eingeholten ärztlichen Berichte und Untersuchungsergebnisse werden dem Träger des anderen Vertragsstaates in Abschrift oder im Original zur Kenntnis gegeben, sofern auch bei diesem ein Leistungsbegehren vorliegt.
Art. 8
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung ver­sehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift davon übermittelt er der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates.

Drittes Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 9 ⁴
¹ In Schweden wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein.
² In der Schweiz wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schwedischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern («SUVA» genannt) bei der allgemeinen Versicherungskasse in Stockholm ein.
³ In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung oder der schwedischen Arbeitsschadenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des Briefwechsels vom 1. April 1986, in Kraft seit 1. Juni 1986 ( AS 1986 1390 ).
Art. 10
Der zuständige Träger, der über den Leistungsanspruch entschieden hat, stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Art. 11
¹ In den Fällen von Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der SUVA, in Schweden von der allgemeinen Versicherungskasse des Aufenthaltsortes gewährt, sofern der Antragsteller seinen Leistungsanspruch nachweist.
² Hat der Arbeitgeber im Vertragsstaat, in dem der Unfall sich ereignete, einen Vertreter, so obliegt es diesem Vertreter, sofern er dazu in der Lage ist, die Bescheinigungen über den Leistungsanspruch des Antragstellers beizubringen.
³ Kann keine Bescheinigung über den Leistungsanspruch beigebracht werden, so ersucht der Träger des Ortes, an dem der Unfall sich ereignete, den in Artikel 9 bezeichneten Träger des zuständigen Vertragsstaates um Zustellung der erforder­lichen Bescheinigungen und Schriftstücke.
Art. 12
Für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens händigt der leistungspflichtige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungs­anspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Diese Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Art. 13
Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 22 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet.
Art. 14 ⁵
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Briefwechsels vom 1. April 1986, in Kraft seit 1. Juni 1986 ( AS 1986 1390 ).

Viertes Kapitel Gemeinsame Bestimmungen

Art. 15
Die Geldleistungen, auf die nach er Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch besteht, werden den im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnenden Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger direkt ausbezahlt. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Art. 16
Die Verbindungsstellen übermitteln einander jährlich eine Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 17
Die Träger und Verbindungsstellen der Vertragsstaaten leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.
Art. 18
¹ Die Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem leistungspflichtigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetz­gebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
² Die Träger unterrichten einander direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Auskünfte der obenerwähnten Art, die ihnen bekannt werden.
Art. 19
¹ Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
² Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammen­hängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
Art. 20
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Bern, am 20. Oktober 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und schwedischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
schwedische Regierung:

Hans Wolf

Sven‑Eric Nilsson

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