Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen
vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Mai 2007)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1981²,
beschliesst:
¹ [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 101 und 133 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² BBl 1982 I 61
Art. 1 Schutz gegen Auswirkungen ausländischer Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland
Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren-, Dienstleistungs- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern:
a. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie den Dienstleistungsverkehr überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten;
b. den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln und gegebenenfalls die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preis- oder währungsbedingter Störungen im Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr anordnen.
Art. 2 Vorläufige Anwendung von Abkommen
Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung wesentlicher schweizerischer Wirtschaftsinteressen dem Referendum nicht unterstehende Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr vorläufig anwenden. Diese Befugnis steht ihm in dringenden Fällen auch zu, wenn diese Abkommen den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen.
Art. 3 ³ Durchführung von Abkommen; Erwerb und Nachweis des Ursprungs
¹ Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr.
² Er erlässt Vorschriften über den Erwerb und den Nachweis des Ursprungs von Waren.
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.0 ).
Art. 4 Mitarbeit von Organisationen und Institutionen
¹ Der Bundesrat und die Departemente können Organisationen und Institutionen, insbesondere diejenigen der Wirtschaft, mit der Durchführung von Massnahmen nach Artikel 1 und der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr beauftragen.
² Diese Organisationen und Institutionen unterstehen diesbezüglich der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesrates oder der von ihm bezeichneten Verwaltungseinheiten.
³ Die Organe und Angestellten dieser Organisationen und Institutionen unterstehen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamten.
Art. 5 Gebühren
Der Bundesrat kann zur Deckung der Vollzugskosten Gebühren erheben und die beauftragten Organisationen und Institutionen zur Gebührenerhebung ermächtigen. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.
Art. 6 Rechtsschutz
¹ Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Beschwerde gegen Verfügungen, die gestützt auf Ausführungserlasse zu diesem Gesetz getroffen werden, ein Einspracheverfahren vorauszugehen hat.
² ...⁴
³ ...⁵
⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 141 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( SR 173.32 ).
⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 64 des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 288 ; BBl 1991 II 465 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 141 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( SR 173.32 ).
Art. 7 Strafbestimmungen ⁶
¹ Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ausführungsvorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100000 Franken bestraft. Bei schwerer vorsätzlicher Widerhandlung kann der Täter überdies mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden.
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Es gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974⁷.
³ Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in sieben Jahren.⁸
⁴ Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925⁹ werden ausschliesslich nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen geahndet, auch wenn ein Tatbestand nach diesem Artikel erfüllt ist.
⁵ Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Erwerb und den Nachweis des Ursprungs von Waren werden nach den vom Bundesrat erlassenen Strafbestimmungen verfolgt. Der Bundesrat kann für die Fälschung von Ursprungszeugnissen und ähnliche Handlungen die Gefängnisstrafe androhen.¹⁰
⁶ Die Strafverfolgung aufgrund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches¹¹ bleibt in allen Fällen vorbehalten.
⁶ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
⁷ SR 313.0
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4097 ; BBl 2006 1831 ).
⁹ [BS 6 465; AS 1956 587 , 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816 , 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 3, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 ( SR 631.0 ).
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.0 ).
¹¹ SR 311.0
Art. 8 Strafverfahren
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Artikel 7 Absätze 4–6 bleiben vorbehalten.
Art. 9 Anhörung von beratenden Kommissionen
¹ Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik¹². Er hört sie zu den wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik an.
² Fragen, welche die internationale Entwicklungszusammenarbeit berühren, werden an einer gemeinsamen Sitzung mit der Beratenden Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit behandelt.
¹² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 10 Berichterstattung und Genehmigung
¹ Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung mindestens einmal jährlich über wichtige Fragen der Aussenwirtschaftspolitik. Die Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt jedoch bei der Behandlung des jährlichen Geschäftsberichts des Bundesrates.
² Ausserdem erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten Bericht, wenn er Massnahmen angeordnet hat (Art. 1) oder Abkommen vorläufig anwendet (Art. 2). Die Bundesversammlung entscheidet aufgrund des Berichtes des Bundesrates, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen und über die Genehmigung der Abkommen.
³ Der Bundesrat kann in seinen Berichten weitere Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr zur Genehmigung vorlegen.
⁴ Den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik beigefügt sind die jährlichen Berichte nach:
a. Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986¹³;
b. Artikel 6 a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974¹⁴ über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten;
c. Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981¹⁵.¹⁶
¹³ SR 632.10
¹⁴ [ AS 1976 927 , 1995 4796 , 2006 4097 Ziff. I 2. AS 2018 3933 Art. 5]. Siehe heute: Art. 3 des BG vom 15. Dez. 2017 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ( SR 632.111.72 ).
¹⁵ SR 632.91
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4097 ; BBl 2006 1831 ).
Art. 11 Schlussbestimmungen
¹ Die Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. Juni 1972¹⁷ über aussenwirtschaftliche Massnahmen bleiben in Kraft, soweit sie nicht vor dessen Ablauf aufgehoben worden sind.
² Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
³ Es tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
¹⁷ [ AS 1972 2422 ]
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