Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge
                            VII D/43/2  Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der  Wasserfahrzeuge  Vom 29. Juni 1977 (Stand 1. Januar 2011)  Der Landrat,  gestützt auf das Gesetz vom 1.  Mai 1977  1  )    über  die Besteuerung  der  Wasserfahrzeuge,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kleine Wasserfahrzeuge
                            1  Als kleine Wasserfahrzeuge im Sinne von Artikel  3  Buchstabe  d des Geset  -  zes gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wasserfahrzeuge ohne Motor, deren Länge über alles 2,5  m nicht  übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Segelboote und Segelgeräte ohne Motor, mit einem Segel von  höchstens 5  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            Steuertarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährliche Steuer wird wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Wasserfahrzeuge mit Motor:  1.  Grundtaxe bis und mit 4,41  kW Motoren  -  leistung  36.— Fr.  2.  Grundtaxe über 4,41  kW Motorenleistung  48.— Fr.  3.  Zuschlag je kW Motorenleistung  5.40 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Segelschiffe:  1.  Grundtaxe  36.— Fr.  2.  Zuschlag für jeden weiteren m² Segelflä  -  che über 12  m²  3.60 Fr.  3.  Zuschlag zu je kW Motorenleistung der  Hilfsmotoren  5.40 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für Lastschiffe:  1.  mit Motoren, je Tonne Nutzlast  2.40 Fr.  2.  ohne Motoren, je Tonne Nutzlast  1.20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  für Wasserfahrzeuge von Bootsbauern und -händlern (inkl. Grund  -  taxe für die Ausstellung der Kollektivbewilligung):  1.  Segelboote unmotorisiert  250.— Fr.  2.  Segelboote und Motorschiffe bis zu 50  kW  300.— Fr.  3.  Segelboote und Motorschiffe über 50  kW  600.— Fr.  1)  GS  VII  D/43/1  SBE I/2 65  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/43/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reduktion des Tarifs
                            1  Für Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich auf nicht das ganze Jahr befahr  -  baren Gewässern verkehren, wird die halbe Grundtaxe verrechnet; die  Zuschläge werden voll erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Motorenleistung
                            1  Als Motorenleistung gilt die an der Motorenwelle gemessene Kraft des  Motors, ausgedrückt in Pferdestärken nach der Norm der Society of Auto  -  motive Engineers (SAE-PS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben des  Herstellerwerkes massgebend. Gibt das Herstellerwerk die Motorenleistung  in anderen Masseinheiten an, so werden diese auf SAE-PS umgerechnet  (1  DIN-PS  =  1,1 SAE-PS  =  736  Watt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nachweis einer im Verhältnis zu den Angaben des Herstellers geringe  -  ren Motorenleistung obliegt dem Steuerpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Segelfläche
                            1  Als Segelfläche gilt die Fläche des Grosssegels (Länge Grossbaum mal  Länge Mastliek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegel  -  dreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante  Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt  Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nutzlast
                            1  Als Nutzlast gilt die in der Betriebsbewilligung des Lastschiffes eingetrage  -  ne zulässige Belastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7–8
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Hinterlegung der Betriebsbewilligung
                            1  Wird ein im Kanton Glarus immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr  nicht in Verkehr gesetzt, so ist die Betriebsbewilligung bis spätestens  31.  März beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Veränderungen während der Steuerperiode
                            1  Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in  einen anderen Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode  bereits erhobenen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in die  -  sem Falle am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der  Standortwechsel vorgenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/43/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in  den Kanton Glarus verlegt, so werden die Steuern, sofern das Wasserfahr  -  zeug bereits im bisherigen Standortkanton besteuert wurde, vom Beginn  des Monats an erhoben, in welchem der Standortwechsel erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Steuerausweis
                            1  Der Steuerpflichtige erhält als Ausweis für die bezahlte Steuer jährlich zwei  Klebevignetten. Diese sind auf beiden Seiten des Fahrzeugbuges neben der  Kontrollnummer anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 1978 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/43/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  02.12.1987  01.01.1988  Art. 7  aufgehoben  SBE III/4 333  02.12.1987  01.01.1988  Art. 8  aufgehoben  SBE III/4 333  25.06.2003  01.07.2003  Art. 2  totalrevidiert  SBE VIII/8 487  09.02.2011  01.01.2011  Art. 2 Abs. 1, d.  geändert  SBE XII/1 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/43/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 2  25.06.2003  01.07.2003  totalrevidiert  SBE VIII/8 487  Art. 2 Abs. 1, d.  09.02.2011  01.01.2011  geändert  SBE XII/1 20  Art. 7  02.12.1987  01.01.1988  aufgehoben  SBE III/4 333  Art. 8  02.12.1987  01.01.1988  aufgehoben  SBE III/4 333  5