Haftrichterverordnung (125.81)
CH - SO

Haftrichterverordnung

Haftrichterverordnung Vom 2. Februar 2005 (Stand 1. August 2011) Das Obergericht des Kantons Solothurn gestützt auf § 19 Absatz 4 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom

13. März 1977

1 ) beschliesst:

1. Zweck

§ 1

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Geschäftsführung des Haftrichteramts.

2. Organisation

§ 2 Leitender Haftrichter

1 Der leitende Haftrichter führt die Geschäfte und die Verwaltung des Haftrichteramts und erfüllt die ihm vom Gesetz und durch diese Verord - nung übertragenen Aufgaben.
2 Er a) ist Amtsvorsteher im Sinn der Personalgesetzgebung; b) ist direkter Vorgesetzter der Gerichtsschreiber und des Kanzleiperso - nals; c) stellt seine Stellvertretung sicher; d) koordiniert den Einsatz der Haftrichter und des übrigen Personals des Haftrichteramts; e) koordiniert in Zusammenarbeit mit den weiteren Haftrichtern die Praxis des Haftrichteramts; f) stellt zu Handen der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche An - träge; g) entscheidet alle Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständig - keitsbereich anderer Gremien oder Einzelpersonen liegen.

§ 3 Die weiteren Haftrichter

1 Den weiteren Haftrichtern kommen die Aufgaben und Kompetenzen ge - mäss der Gesetzgebung und dieser Verordnung zu.
2 Sie sind in den von ihnen geführten Fällen gegenüber dem zuständigen Gerichtsschreiber und dem Kanzleipersonal weisungsbefugt.
1) BGS 125.12 . GS 100, 84
1

§ 4 Die ausserordentliche Stellvertretung

1 Der leitende Haftrichter regelt im Einzelfall in Absprache mit dem Amts - gerichtspräsidenten dessen Einsatz als ausserordentlicher Haftrichter.
2 Er regelt in Absprache mit dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsiden - ten den Einsatz der Amtsgerichtsschreiber als ausserordentliche Haftge - richtsschreiber.

3. Der Einsatz als Gerichtsstatthalter

§ 5

1 Der Gerichtsverwaltungskommission obliegt die Überprüfung des Einsat - zes der Gerichtsstatthalter im ganzen Kanton.
2 Der Einsatz der Gerichtsstatthalter erfolgt in periodischen Absprachen zwischen dem leitenden Haftrichter und den geschäftsleitenden Amtsge - richtspräsidenten.
3 Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtsverwaltungskom - mission.

4. Berichtswesen und Information

§ 6 Berichtswesen

1 Der leitende Haftrichter informiert die Gerichtsverwaltungskommission regelmässig über die Geschäftstätigkeit des Haftrichteramts.
2 Näheres regelt die Gerichtsverwaltungskommission.

§ 7 Information

1 Der leitende Haftrichter ist Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes und stellt die Information gegenüber der Ge - richtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.
2 Über die Information der Medien bezüglich des Haftrichteramts als Gan - zes entscheidet der leitende Haftrichter.
3 Über die Information der Medien in Prozessfällen entscheidet der für den Fall zuständige Haftrichter.

5. Finanzkompetenzen

§ 8

1 Über Auslagen im Prozess wie Zeugengelder, Expertisen- oder Überset - zerhonorare entscheidet der zuständige Haftrichter oder die zuständige Haftrichterin. *
2 Für alle übrigen Ausgaben des Haftrichteramts ist der leitende Haftrichter oder die leitende Haftrichterin zuständig, soweit das übergeordnete Recht die Zuständigkeit nicht anderweitig regelt. *
2
3 Visa auf Buchungsbelegen oder Rechnungen im Zusammenhang mit Fäl - len leisten der zuständige Gerichtsschreiber, beziehungsweise die zuständi - ge Gerichtsschreiberin mit dem zuständigen Haftrichter, beziehungsweise der zuständigen Haftrichterin, oder deren Stellvertreter, Visa auf den übri - gen Buchungsbelegen und Rechnungen eine Mitarbeiterin der Kanzlei oder ein Gerichtsschreiber, beziehungsweise eine Gerichtsschreiberin mit dem leitenden Haftrichter, beziehungsweise der leitenden Haftrichterin, oder deren Stellverteter. *
4 Der leitende Haftrichter oder die leitende Haftrichterin erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern. *

6. Inkrafttreten

§ 9

1
... * Die Einspruchsfrist ist am 12. Mai 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 20. Mai 2005.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

16.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011,18

16.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 2011,18

16.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2011,18

16.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2011,18

16.05.2011 01.08.2011 § 9 Abs. 1 aufgehoben GS 2011,18

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 8 Abs. 1 16.05.2011 01.08.2011 geändert GS 2011,18

§ 8 Abs. 2 16.05.2011 01.08.2011 geändert GS 2011,18

§ 8 Abs. 3 16.05.2011 01.08.2011 eingefügt GS 2011,18

§ 8 Abs. 4 16.05.2011 01.08.2011 eingefügt GS 2011,18

§ 9 Abs. 1 16.05.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 2011,18

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