Pflegekinderverordnung (213.223)
CH - BE

Pflegekinderverordnung

1 213.223 Pflegekinderverordnung vom 04.07.1979 (Stand 01.01.2017) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung des Artikels 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB 1 ) ), und der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnah me von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) 2 ) , auf Antrag der Justizdirektion, * beschliesst:
1 Grundsatz

Art. 1

* Schutz von Minderjährigen
1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz Minderjähriger, die ausserhalb des elterlichen Haushaltes untergebracht sind. Sie wird in Ergänzung der Verord nung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflege kindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) 3 ) erlassen.
2 Wer Minderjährige gemäss Absatz 1 aufnimmt, bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.
2 Familienpflege

Art. 2

* Begriff
1 Als Familienpflege wird die Betreuung von bis zu drei Minderjährigen im eige nen Haushalt durch andere Personen als die Eltern bezeichnet.
2 Als Familienpflege gilt auch die Aufnahme von bis zu vier Geschwistern.
3 Als Familienpflege gilt auch, wenn Kinder zur Pflege und Erziehung bei den Grosseltern oder anderen Verwandten untergebracht sind.
4 Die Familienpflege hat den Zweck, dem betroffenen Kind Pflege und Erzie hung zukommen zu lassen.
1) SR 210
2) SR 211.222.338
3) SR 211.222.338 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1979 d 112 | f 113
213.223 2

Art. 3

* Bewilligung
1 Die Familienpflege ist nach Massgabe von Artikel 4 PAVO bewilligungspflich tig.
2 Den gleichen Bestimmungen unterstellt sind ausländische Pflegeeltern, aus ländische Kinder sowie Adoptivkinder bis zur vollzogenen Adoption.
3 Die Bewilligung wird für ein bestimmtes Kind erteilt; sie ist weder auf andere Pflegeeltern noch auf andere Kinder übertragbar und kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
4 Eine Bewilligung kann auch erteilt werden, ohne dass das aufzunehmende Kind bekannt ist (generelle Bewilligung). Wird gestützt darauf ein Kind aufge nommen, ist zusätzlich eine Bewilligung gemäss Absatz 3 erforderlich.

Art. 3a

* Bewilligungsvoraussetzungen
1 Wer ein Pflegekind aufnimmt, muss die in Artikel 5 PAVO genannten Voraus setzungen erfüllen.

Art. 3b

* Verfahren
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist vor der Aufnahme des Pflegekin des von den Pflegeeltern bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ih res Wohnorts bzw. bei der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde einzureichen.
2 Die Bewilligungsbehörde hat die Verhältnisse nach Massgabe von Artikel 7 PAVO zu untersuchen.
3 Das betroffene Kind ist von der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauf tragten Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Art. 3c

* Kriseninterventionen
1 Die Bewilligung gemäss Artikel 4 Absatz 2 PAVO ist genereller Natur und wird nicht für ein bestimmtes Kind erteilt. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Artikeln 3a und 3b.
2 Dauert der Aufenthalt im Rahmen der Krisenintervention länger als eine Wo che, ist dies der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unver züglich zu melden.
3 Dauert der Aufenthalt länger als sechs Monate, ist eine Bewilligung gemäss Artikel 3 Absatz 3 erforderlich.
3 213.223

Art. 3d

* Wochenend- und Ferienplatzierungen
1 Wer regelmässig Pflegekinder für Wochenenden oder Ferienaufenthalte in seinem Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Auf nahme eine Bewilligung. Diese ist genereller Natur und wird nicht für ein be stimmtes Kind erteilt. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Ar tikeln 3a und 3b.

Art. 4

* Verfahren bei der Aufnahme ausländischer Kinder
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für die Aufnahme ausländischer Kinder, die bisher im Ausland gelebt haben, ist von den künftigen Pflegeeltern vor der Aufnahme des Pflegekindes zusammen mit den erforderlichen Unterla gen beim Kantonalen Jugendamt schriftlich einzureichen.
2 Das Kantonale Jugendamt beauftragt eine sachverständige Person mit der Sozialabklärung bei den gesuchstellenden Personen. In der Regel wird auch im Herkunftsland des Kindes eine Abklärung durchgeführt.
3 Neben der Eignung der Pflegeeltern wird insbesondere auch das Vorliegen ei nes wichtigen Grundes gemäss Artikel 6 Absatz 1 PAVO geprüft. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn a die gesamten Umstände, insbesondere die Situation im Herkunftsland des Kindes, erwarten lassen, dass die Aufnahme des Kindes dessen Wohl am besten dient und sich keine Alternative im Herkunftsland anbietet, b die Aufnahme nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen soll, c die Aufnahme nicht nur zu Ausbildungszwecken erfolgen soll und d die künftigen Pflegeeltern neben den generellen Voraussetzungen ge mäss Artikel 5 PAVO auch über genügend zeitliche Ressourcen und finan zielle Mittel verfügen und zum aufzunehmenden Kind eine vorbestehende Beziehung pflegen.
4 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die in Artikel 6 Absatz 2 und 3 PAVO ge nannten Unterlagen vorliegen.
5 Das Kantonale Jugendamt beantragt für das Kind bei der Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der Pflegeeltern die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 306 Absatz 2 ZGB beziehungsweise einer Vormundschaft gemäss Artikel 327a ff. ZGB.
6 Es übt die Aufsicht über diese Pflegeverhältnisse aus. Es kann einzelne Auf gaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der Pflegeel tern übertragen.
213.223 4

Art. 4a

* Verfahren bei der Aufnahme zur Adoption
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption ist von den künftigen Adoptiveltern beim Kantonalen Ju gendamt einzureichen.
2 Das Verfahren richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV) 1 ) . *
3 Die Aufsicht gemäss Artikel 10 Absatz 1 AdoV wird durch das Kantonale Ju gendamt geführt. Es kann einzelne Aufgaben der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde am Wohnsitz der künftigen Adoptiveltern übertragen. *

Art. 5

* Entzug der Bewilligung
1 Der Entzug der Bewilligung richtet sich nach Artikel 11 PAVO und ist von der Bewilligungsbehörde auszusprechen.
3 Tagespflege

Art. 6

* Meldepflicht *
1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regel mässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde melden. *
2 ... *
3 Die Bestimmungen über die Familien- und Heimpflege bleiben vorbehalten.

Art. 6a

* ...

Art. 7

Aufsicht
1 Die Tagespflege untersteht der Aufsicht durch die Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde am Wohnsitz der Pflegeeltern. *
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde untersagt den Tagespflegeel tern, unter Anzeige an die gesetzliche Vertretung, die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwie rigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erschei nen. *
1) SR 211.221.36
5 213.223
4 Heimpflege

Art. 8

Begriff und Geltungsbereich
1 Unter den Begriff der Heimpflege nach Artikel 13 Absatz 1 PAVO fallen insbe sondere: * a * Pflegefamilien mit mehr als drei Pflegekindern, unabhängig davon, ob ein zelne Kinder nur tagsüber betreut werden; b * Tagespflegefamilien mit mehr als fünf Tagespflegeplätzen; c * private Kinder- und Jugendheime, die zur Aufnahme von mehr als drei Minderjährigen bestimmt sind; d private Schulinternate für Kinder und Jugendliche, welche zur Aufnahme von mehr als drei Kindern und/oder Jugendlichen bestimmt sind; e Wohngemeinschaften für mehr als drei Kinder und/oder Jugendliche; f private Kinderhorte und Tagesheime für mehr als drei normalbegabte Kin der unter zwölf Jahren; g * private Kindertagesstätten für mehr als drei Kinder unter zwölf Jahren; h * heimähnliche Organisationen, die Pflegekinder aufnehmen und dezentral unter ihrer Verantwortung und auf ihre Rechnung in mindestens zehn Fa milien betreuen lassen.

Art. 9

Bewilligungspflicht
1 Wer einen unter Artikel 8 genannten Betrieb führen will, bedarf einer Betriebs bewilligung. *
2 Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht richten sich nach Artikel 13 Ab satz 2 der PAVO. *

Art. 10

Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die in Artikel 15 der PAVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. *
2 Vorbehalten bleiben ferner die Vorschriften der Feuer-, Bau- und Gewässer schutzpolizei sowie für die verschiedenen Betriebsgattungen die Richtlinien und Empfehlungen des Kantonalen Jugendamtes als Aufsichtsbehörde hin sichtlich des Betriebes, der baulichen und der gesundheitsvorsorglichen Min destanforderungen.
3 struktur überprüfen und verlangen, dass der Betrieb eine besondere Rechts form aufweist, namentlich bei mehreren Standorten oder einer grossen Anzahl von Betreuungsplätzen. *
213.223 6

Art. 10a

* Voraussetzungen der Bewilligung für heimähnliche Organisationen
1 Eine Bewilligung an heimähnliche Organisationen wird erteilt, wenn a die Voraussetzungen gemäss Artikel 10 erfüllt sind; b die einzelnen Pflegefamilien über eine Bewilligung nach Artikel 3 verfü gen; c ein organisatorisches Konzept vorliegt, das 1. die Dienstleistungen der Organisation gegenüber den Pflegekindern und Pflegeeltern sachgerecht beschreibt, 2. die Rechte und Pflichten der Pflegeeltern definiert und 3. eine verbindliche Grundlage bildet für die Verträge zwischen der Or ganisation und den Pflegefamilien; d ein erzieherisches Konzept vorliegt, das eine dem Wohl des Kindes ver pflichtete Betreuung gewährleistet und den Zielsetzungen des Aufenthalts entspricht; e die Tagesstrukturen definiert sind und den Bedürfnissen der Pflegekinder entsprechen; f zwei Drittel des Personals der Organisation über eine anerkannte Ausbil dung in Sozialpädagogik oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; g * die Leiterin oder der Leiter der Organisation mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der sozialpädagogischen Betreuung von Minderjähri gen aufweist; h der Nachweis erbracht ist, dass genügend Personal zur fachlichen Beglei tung und Beaufsichtigung der Pflegefamilien und zur Betreuung der Pfle gekinder auch bei Notsituationen zur Verfügung steht; i die Tarifstruktur den zu erbringenden Leistungen angemessen ist.

Art. 11

Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch um die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Kantonalen Jugendamt einzureichen.
2 Das Gesuch hat die in Artikel 14 der PAVO aufgezählten Angaben zu enthal ten; die Gesuchsteller haben sich gemäss Artikel 15 der PAVO über die erfor derlichen Voraussetzungen auszuweisen und eine Empfehlung des Gemeinde rates des Niederlassungsortes beizubringen. *
3 Das Kantonale Jugendamt stellt für die Einreichung des Gesuches Formulare zur Verfügung.
7 213.223

Art. 12

Bewilligung
1 Die Bewilligung wird vom Kantonalen Jugendamt der verantwortlichen Leitung des Heims erteilt. Sie kann auf mehrere Personen ausgestellt werden. *
2 Die Bewilligung hält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen wer den dürfen; sie kann auf Probe erteilt oder befristet sowie mit Auflagen und Be dingungen verbunden werden.
3 Wechselt die verantwortliche Leitung des Heims oder eines Standortes, ist eine neue Bewilligung einzuholen. *

Art. 13

Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Heimpflege wird vom Kantonalen Jugendamt ausgeübt. Dieser Amtsstelle obliegt die Beratung der Heimleitung.
2 Die Aufsicht erstreckt sich in Ergänzung von Artikel 19 PAVO: * a auf die Überprüfung der zur Eröffnung und Führung eines Heimes not wendigen Voraussetzungen entsprechend der Zweckbestimmung des Heimes; b auf die Betriebsführung; c auf die Betriebseinrichtungen; d * auf die Führung des Verzeichnisses der Unmündigen (Art. 17 der PAVO).
3 Die Aufsicht wird in der Regel durch unangemeldete Besuche ausgeübt.
4 Zur Erfüllung der Aufsicht kann das Kantonale Jugendamt die in Artikel 18 Ab satz 2 dieser Verordnung genannten Spezialdienste beiziehen.
5 Das Ergebnis der Besuche ist in einem Bericht festzuhalten. Dieser Bericht hat Aufschluss zu geben über: a den Befund der baulichen, hygienischen und feuerpolizeilichen Einrichtun gen; b die Zahl der Kinder und Jugendlichen sowie die Führung des entspre chenden Verzeichnisses; c den Bestand des Personals; d den allgemeinen Eindruck von der Betriebsführung.

Art. 14

Widerruf der Bewilligung
1 Der Widerruf der Betriebsbewilligung durch das Kantonale Jugendamt richtet sich nach Artikel 20 PAVO. *
213.223 8
4a Dienstleistungsangebote in der Familienpflege *

Art. 14a

* Bewilligungspflicht
1 Wer nicht über eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 9 verfügt und im Be reich der Familienpflege eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen an bietet, benötigt eine Bewilligung: a Rekrutierung von Pflegefamilien für Minderjährige, b Vermittlung von Pflegefamilien für Minderjährige, c sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen.
2 Die Bewilligungspflicht gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Bern.
3 Im Übrigen sind die Artikel 20a ff. PAVO sinngemäss anwendbar.

Art. 14b

* Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anbieterinnen und Anbieter der Dienst leistungen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach ihrer Persönlich keit, Ausbildung und beruflichen Erfahrung für diese Aufgabe geeignet sind und Gewähr dafür bieten, dass die Ausübung der Tätigkeit dem Schutz von Minder jährigen in Pflegefamilien dient.

Art. 14c

* Zuständigkeit und Verfahren
1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung und die Führung der Aufsicht ist das Kantonale Jugendamt.
2 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist zusammen mit einem pädagogischen Konzept, einem Organisations- und Betriebskonzept und den übrigen erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen.
3 Die Bewilligung wird der Leitung ausgestellt. Sie kann mit Auflagen und Be dingungen verbunden werden.

Art. 14d

* Meldepflicht
1 Meldepflichtig sind alle übrigen Dienstleistungsangebote von Anbieterinnen und Anbietern mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Bern, insbesondere: a Aus- und Weiterbildung von Pflegeeltern, b Beratung und Therapien für Pflegekinder.
2 Zuständig für die Entgegennahme der Meldung und die Führung der Aufsicht ist das Kantonale Jugendamt.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 20a ff. PAVO anwendbar.
9 213.223
5 Organisation und Aufgaben der zuständigen Organe

Art. 15

* Aufsichtsbehörden
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsgebiet wohnhaften Pflegeeltern.
2 Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über jene Pflegeeltern, die Angehörige der Burgergemeinden im Sinne von Arti kel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Er wachsenenschutz (KESG) 1 ) sind.
3 Die Aufsichtsbehörden richten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen des Kantonalen Jugendamtes. *

Art. 16–17

* ...

Art. 18

* Das Kantonale Jugendamt
1 Das Kantonale Jugendamt führt die Oberaufsicht über die Anwendung aller in dieser und den eidgenössischen Verordnungen erlassenen Bestimmungen.
2 Es kann Fachleute (Ärzte, Psychologen, Feuerpolizei, Lebensmittelinspekto ren usw.) zur Mitwirkung beiziehen.
3 Dem Kantonalen Jugendamt obliegt die Förderung von Bestrebungen zum Schutze minderjähriger Personen im Sinne dieser Verordnung sowie von Arti kel 3 Absatz 2 der PAVO. *
4 Das Kantonale Jugendamt kann verbindliche Richtlinien erlassen. *
6 ... *

Art. 19

* ...
7 Strafbestimmungen

Art. 20

* Widerhandlungen
1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die vorliegende Verord nung sowie gegen darauf sich stützende Einzelverfügungen werden mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 Widerhandlungen gemäss Artikel 26 der PAVO und gemäss Absatz 1 dieses Artikels werden vom Strafrichter beurteilt. *
1) BSG 213.316
213.223 10
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufgehobene Bestimmungen
1 Die Verordnungen vom 21. Juli 1944 betreffend die Aufsicht über die Pflege kinder sowie vom 17. Juni 1949 über die Einrichtung und den Betrieb von pri vaten Kinderheimen werden aufgehoben.

Art. 22

Übergangsrecht
1 Als Übergangsrecht gelten die Bestimmungen in Artikel 28 der PAVO. *

Art. 23

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 01.01.1991 *

Art. T1-1

*
1 Für Tagespflegeverhältnisse, für die das neue Recht eine Bewilligung ver langt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 1991 einzureichen.
2 Pflegekinderbewilligungen für ausländische Kinder in Familienpflege gemäss Artikel 6, 6a, 6b und 8a der eidgenössischen Verordnung, die bis 31. Dezem ber 1990 nach den bisherigen Bestimmungen rechtskräftig erteilt worden sind, bleiben in Kraft. Ab dem 1. Januar 1991 erteilte Bewilligungen durch die nicht mehr zuständigen Vormundschaftsbehörden gelten als nichtig. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18.12.2013 *

Art. T2-1

*
1 Für bereits bestehende Angebote oder Pflegeverhältnisse, die ab dem 1. März 2014 neu bewilligungspflichtig sind, ist das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung bis zum 1. Juni 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Neu meldepflichtige Angebote sind bis zum 1. Juni 2014 der zuständigen Be hörde zu melden. T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2016 *

Art. T3-1

*
1 Die Änderung ist bis spätestens am 1. August 2017 umzusetzen.
11 213.223 Bern, 4. Juli 1979 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Blaser Der Staatsschreiber: Josi
213.223 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.07.1979 04.07.1979 Erlass Erstfassung 1979 d 112 | f 113
03.07.1985 01.01.1986

Art. 17

aufgehoben 1985 d 254 | f 268
14.11.1990 01.01.1991

Art. 6

geändert 1990 d 469 | f 484
14.11.1990 01.01.1991

Art. 20

geändert 1990 d 469 | f 484
14.11.1990 01.01.1991 Titel T1 eingefügt 1990 d 469 | f 484
14.11.1990 01.01.1991

Art. T1-1

eingefügt 1990 d 469 | f 484
03.12.2003 01.03.2004

Art. 4a

eingefügt 04-3
03.12.2003 01.03.2004

Art. 8 Abs. 1, b

geändert 04-3
26.10.2005 01.01.2006

Art. 6

Titel geändert 05-128
26.10.2005 01.01.2006

Art. 6 Abs. 1

geändert 05-128
26.10.2005 01.01.2006

Art. 6 Abs. 2

aufgehoben 05-128
26.10.2005 01.01.2006

Art. 6a

aufgehoben 05-128
26.10.2005 01.01.2006

Art. 7 Abs. 2

geändert 05-128
12.11.2008 01.02.2009

Art. 8 Abs. 1, h

eingefügt 08-128
12.11.2008 01.02.2009

Art. 10a

eingefügt 08-128
24.10.2012 01.01.2013

Art. 6 Abs. 1

geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013

Art. 7 Abs. 2

geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013

Art. 10a Abs. 1, g

geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013

Art. 15

geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013

Art. 16 Abs. 1

aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013

Art. 18

geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Titel 6 aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013

Art. 19

aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.03.2014

Art. 4a Abs. 2

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014 Ingress geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 1

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 2

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 3

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 3a

eingefügt 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 3b

eingefügt 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 3c

eingefügt 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 3d

eingefügt 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 4

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 4a Abs. 3

eingefügt 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 5

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 7 Abs. 1

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 8 Abs. 1

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 8 Abs. 1, a

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 8 Abs. 1, c

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 8 Abs. 1, g

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 9 Abs. 1

geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 9 Abs. 2

geändert 14-17
13 213.223 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.12.2013 01.03.2014

Art. 10 Abs. 1

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 10 Abs. 3

eingefügt 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 11 Abs. 2

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 12 Abs. 1

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 12 Abs. 3

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 13 Abs. 2

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 13 Abs. 2, d

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 14 Abs. 1

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014 Titel 4a eingefügt 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 14a

eingefügt 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 14b

eingefügt 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 14d

eingefügt 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 15 Abs. 3

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 18 Abs. 3

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 18 Abs. 4

eingefügt 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 20 Abs. 2

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. 22 Abs. 1

geändert 14-17 18.12.2013 01.03.2014 Titel T2 eingefügt 14-17 18.12.2013 01.03.2014

Art. T2-1

eingefügt 14-17 16.11.2016 01.01.2017

Art. 8 Abs. 1

geändert 16-083 16.11.2016 01.01.2017

Art. 8 Abs. 1, b

geändert 16-083 16.11.2016 01.01.2017 Titel T3 eingefügt 16-083 16.11.2016 01.01.2017

Art. T3-1

eingefügt 16-083
213.223 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.07.1979 04.07.1979 Erstfassung 1979 d 112 | f 113 Ingress 18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 1

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 2

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 3

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 3a

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 3b

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 3c

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 3d

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 4

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 4a

03.12.2003 01.03.2004 eingefügt 04-3

Art. 4a Abs. 2

24.10.2012 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 4a Abs. 3

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 5

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 6

14.11.1990 01.01.1991 geändert 1990 d 469 | f 484

Art. 6

26.10.2005 01.01.2006 Titel geändert 05-128

Art. 6 Abs. 1

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-128

Art. 6 Abs. 1

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 6 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-128

Art. 6a

26.10.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-128

Art. 7 Abs. 1

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 7 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-128

Art. 7 Abs. 2

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 8 Abs. 1

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 8 Abs. 1

16.11.2016 01.01.2017 geändert 16-083

Art. 8 Abs. 1, a

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 8 Abs. 1, b

03.12.2003 01.03.2004 geändert 04-3

Art. 8 Abs. 1, b

16.11.2016 01.01.2017 geändert 16-083

Art. 8 Abs. 1, c

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 8 Abs. 1, g

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 8 Abs. 1, h

12.11.2008 01.02.2009 eingefügt 08-128

Art. 9 Abs. 1

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 9 Abs. 2

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 10 Abs. 1

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 10 Abs. 3

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 10a

12.11.2008 01.02.2009 eingefügt 08-128

Art. 10a Abs. 1, g

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 11 Abs. 2

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 12 Abs. 1

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 12 Abs. 3

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 13 Abs. 2

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 13 Abs. 2, d

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17
15 213.223 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 14 Abs. 1

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17 Titel 4a 18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 14a

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 14b

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 14c

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 14d

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. 15

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 15 Abs. 3

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 16 Abs. 1

24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97

Art. 17

03.07.1985 01.01.1986 aufgehoben 1985 d 254 | f 268

Art. 18

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 18 Abs. 4

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17 Titel 6 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97

Art. 19

24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97

Art. 20

14.11.1990 01.01.1991 geändert 1990 d 469 | f 484

Art. 20 Abs. 2

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 22 Abs. 1

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17 Titel T1 14.11.1990 01.01.1991 eingefügt 1990 d 469 | f 484

Art. T1-1

14.11.1990 01.01.1991 eingefügt 1990 d 469 | f 484 Titel T2 18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17

Art. T2-1

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-17 Titel T3 16.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-083

Art. T3-1

16.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-083
Markierungen
Leseansicht