Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 (0.193.501)
CH - Schweizer Bundesrecht

Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 1948¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Juli 1948 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 1948 (Stand am 22. November 2017) ¹ AS 1948 1045
Art. 1
Der durch die Satzung der Vereinten Nationen² als richterliches Hauptorgan der Organisation geschaffene Internationale Gerichtshof soll nach den Bestimmungen des vorliegenden Statuts errichtet werden und seine Tätigkeit ausüben.
² SR 0.120

Kapitel I Organisation des Gerichtshofs

Art. 2
Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus den die höchste sittliche Achtung geniessenden Personen gewählt werden, welche die nötigen Voraussetzungen zur Ausübung der höchsten richterlichen Ämter in ihrem Lande erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkannter Bedeutung auf dem Gebiete des internationalen Rechts sind.
Art. 3
1.  Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er darf nicht mehr als einen Angehörigen des gleichen Staates zählen.
2.  Eine Person, die als Angehörige von mehr als einem Staat betrachtet werden kann, gilt im Hinblick hierauf als Angehörige desjenigen Staates, in dem sie gewöhnlich ihre bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
Art. 4
1.  Die Mitglieder des Gerichtshofs werden, den nachstehenden Bestimmungen gemäss, durch die Generalversammlung und durch den Sicherheitsrat aus einer von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofs aufgestellten Liste gewählt.
2.  Was die im Ständigen Schiedshof nicht vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen anbelangt, so werden die Kandidaten durch die von ihren Regierungen be­zeichneten nationalen Gruppen aufgestellt. Diese Gruppen werden unter den gleichen Bedingungen, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907³ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs vorgesehen sind, bestellt.
3.  Fehlt eine besondere Vereinbarung, so wird die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Bedingungen festsetzen, unter denen ein Staat, der Teilnehmer am Statut des Gerichtshofs ist, ohne Mitglied der Vereinten Nationen zu sein, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs teilnehmen kann.
³ SR 0.193.212
Art. 5
1.  Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs, die den Staaten angehören, die Teilnehmer am vorliegenden Statut sind, sowie die gemäss Artikel 4 Ziffer 2 bezeichneten Mitglieder der nationalen Gruppen ein, innerhalb einer gegebenen Frist durch die nationalen Gruppen Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitglieds des Gerichtshofs zu versehen.
2.  Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen. Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umständen grösser als die doppelte Zahl der zu besetzenden Sitze sein.
Art. 6
Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Bezeichnung ihrer Kandidaten den obersten Gerichtshof des Landes sowie die juristischen Fakultäten und Schulen und die sich mit dem Rechtsstudium befassenden nationalen Akademien und Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen.
Art. 7
1.  Der Generalsekretär stellt, in alphabetischer Reihenfolge, ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf; diese Personen allein sind wählbar, unter Vorbehalt des in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Falles.
2.  Der Generalsekretär unterbreitet dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat.
Art. 8
Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat schreiten getrennt zur Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs.
Art. 9
Bei jeder Wahl werden die Wähler darauf achten, dass die Mitglieder des Gerichtshofs die gestellten Bedingungen erfüllen und in ihrer Gesamtheit die Vertretung der hauptsächlichsten Formen der Zivilisation und der hauptsächlichsten Rechtssysteme der Welt sicherstellen.
Art. 10
1.  Gewählt sind diejenigen, die das absolute Mehr der Generalversammlung und des Sicherheitsrates auf sich vereinigt haben.
2.  Bei der Abstimmung im Sicherheitsrat wird weder bei der Wahl der Richter noch bei der Ernennung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission ein Unterschied zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats gemacht.
3.  Sollte die doppelte Wahl der Generalversammlung und des Sicherheitsrats auf mehr als einen Angehörigen eines und desselben Staates fallen, so gilt nur der ältere von ihnen als gewählt.
Art. 11
Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird auf die gleiche Art und Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.
Art. 12
1.  Bleiben nach der dritten Wahlversammlung noch Sitze frei, so kann jederzeit, auf das Ansuchen entweder der Generalversammlung oder des Sicherheitsrats, eine Ver­mittlungskommission von sechs Mitgliedern bestellt werden, von denen drei von der Generalversammlung und drei vom Sicherheitsrat zu ernennen sind, mit dem Auftrag, mit absolutem Mehr für jeden freien Sitz der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat einen Kandidaten vorzuschlagen, über dessen Ernennung General­versammlung und Sicherheitsrat getrennt entscheiden.
2.  Die Vermittlungskommission kann durch einstimmigen Beschluss auf ihre Liste alle diejenigen Personen aufnehmen, welche die gestellten Bedingungen erfüllen, selbst wenn sie nicht auf der in Artikel 7 vorgesehenen Liste der Vorgeschlagenen eingetragen sind.
3.  Stellt die Vermittlungskommission fest, dass es ihr nicht gelingt, die Wahl sicherzustellen, so werden die schon gewählten Mitglieder des Gerichtshofs innerhalb einer vom Sicherheitsrat festzusetzenden Frist die vakanten Sitze besetzen, indem sie die Wahl unter denjenigen Personen treffen, die entweder in der Generalversammlung oder im Sicherheitsrat Stimmen erhalten haben.
4.  Im Falle von Stimmengleichheit unter den Richtern entscheidet die Stimme des ältesten von ihnen.
Art. 13
1.  Die Mitglieder des Gerichtshofs sind für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Was jedoch die bei der ersten Wahl des Gerichtshofs ernannten Richter betrifft, so endet die Amtsdauer von fünf Richtern nach drei Jahren und die von weitern fünf Richtern nach sechs Jahren.
2.  Die Richter, deren Amtsdauer nach Ablauf der oben erwähnten Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
3.  Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben im Amt, bis sie ersetzt sind. Einmal ersetzt, erledigen sie noch die Fälle, die ihnen vorher übertragen worden sind.
4.  Beim Rücktritt eines Mitgliedes des Gerichtshofs ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Generalsekretär zu richten. Mit dieser letzteren Anzeige gilt der Sitz als erledigt.
Art. 14
Die Wiederbesetzung erledigter Sitze findet unter Vorbehalt folgender Bestimmung nach dem für die erste Wahl befolgten Verfahren statt: Im Laufe des auf die Erledigung folgenden Monats hat der Generalsekretär die im Artikel 5 vorgeschriebene Einladung zu erlassen, und der Zeitpunkt der Wahl wird vom Sicherheitsrat fest­gesetzt.
Art. 15
Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Mandat noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofs beendigt die Amtsperiode seines Vorgängers.
Art. 16
1.  Die Mitglieder des Gerichtshofs dürfen weder ein politisches noch ein administratives Amt bekleiden, noch sich irgendeiner anderen Tätigkeit beruflicher Art wid­men.
2.  Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 17
1.  Die Mitglieder des Gerichtshofs dürfen weder die Funktionen eines Agenten noch eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit aus­üben.
2.  Sie dürfen an der Behandlung keiner Angelegenheit teilnehmen, mit der sie sich früher als Agenten, Rechtsbeistände oder Anwälte einer der Parteien, als Mitglieder eines nationalen oder internationalen Gerichtshofs, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner andern Eigenschaft befasst haben.
3.  Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 18
1.  Ein Mitglied des Gerichtshofs kann nur dann seines Amts enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen.
2.  Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.
3.  Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als erledigt.
Art. 19
Die Mitglieder des Gerichtshofs geniessen bei der Ausübung ihres Amts die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.
Art. 20
Vor Antritt seines Amts muss jedes Mitglied des Gerichtshofs in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, dass es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.
Art. 21
1.  Der Gerichtshof wählt, für die Dauer von drei Jahren, seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; diese sind wiederwählbar.
2.  Er ernennt seinen Gerichtsschreiber und kann für die Ernennung anderer erforderlicher Beamten sorgen.
Art. 22
1.  Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Er kann jedoch, wenn er es als wünschenswert erachtet, auch an andern Orten tagen und seine Tätigkeit ausüben.
2.  Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitz des Gerichtshofs.
Art. 23
1.  Der Gerichtshof tagt ständig, ausser in den Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof festgesetzt werden.
2.  Die Mitglieder des Gerichtshofs haben Anspruch auf periodischen Urlaub, dessen Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der Entfernung vom Haag zum Wohnsitz der Richter bestimmt werden.
3.  Die Mitglieder des Gerichtshofs sind verpflichtet, sich ausser bei Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen einer anderen schwerwiegenden Veranlassung, die dem Präsidenten ausreichend zu begründen ist, jederzeit dem Gerichtshof zur Verfügung zu halten.
Art. 24
1.  Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofs aus besonderen Gründen an der Beurteilung eines Streitfalls nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Präsidenten davon Kenntnis.
2.  Ist der Präsident der Meinung, dass eines der Mitglieder des Gerichtshofs aus besondern Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung.
3.  Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitglied des Gerichtshofs und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 25
1.  Die im vorliegenden Statut ausdrücklich vorgesehenen Fälle ausgenommen, übt der Gerichtshof seine Befugnisse in Plenarsitzungen aus.
2.  Unter der Bedingung, dass die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofs zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt werde, kann das Reglement des Gerichtshofs vorsehen, dass je nach den Umständen und der Reihenfolge nach einer oder mehrere Richter von der Teilnahme befreit werden können.
3.  Neun Richter genügen zur Bildung des Gerichtshofs.
Art. 26
1.  Der Gerichtshof kann zu jeder Zeit eine oder mehrere, je nach seiner Entscheidung aus drei oder mehr Richtern zusammengesetzte Kammern einsetzen, um bestimmte Arten von Angelegenheiten zu entscheiden, zum Beispiel solche, die sich auf die Arbeit, den Transit und Verkehr beziehen.
2.  Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Zahl der Richter dieser Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgesetzt.
3.  Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern entscheiden eine Angelegenheit, wenn es die Parteien beantragen.
Art. 27
Jedes von einer der in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern ausgesprochene Urteil gilt als Urteil des Gerichtshofs.
Art. 28
Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern können, mit Zustimmung der Parteien, anderswo als im Haag tagen und ihre Tätigkeit ausüben.
Art. 29
Zum Zwecke der raschen Erledigung der Angelegenheiten bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von fünf Richtern, die berufen sind, auf Ansuchen der Par­teien in abgekürzten Verfahren zu entscheiden. Überdies werden zwei Richter bezeichnet, die einen an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten Richter zu ersetzen hätten.
Art. 30
1.  Der Gerichtshof setzt durch ein Reglement fest, in welcher Weise er seine Befugnisse ausübt. Er regelt namentlich sein Verfahren.
2.  Das Reglement des Gerichtshofs kann Beisitzer vorsehen, die an den Sitzungen des Gerichtshofs oder seiner Kammern ohne Stimmrecht teilnehmen.
Art. 31
1.  Richter, welche die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, behalten Sitz und Stimme bei Behandlung der dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit.
2.  Hat eine der Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann jede andere Partei nach ihrer Wahl eine Person bezeichnen, die in der Eigenschaft eines Richters mitwirkt und die vorzugsweise aus dem Kreise derjenigen Personen zu nehmen ist, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 in Vorschlag gekommen sind.
3.  Hat keine der Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann jede Partei die Bezeichnung eines Richters auf die in der vorhergehenden Ziffer bezeichnete Art und Weise vornehmen.
4.  Dieser Artikel findet auch auf die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Fälle Anwendung. In solchen Fällen wird der Präsident eines oder gegebenenfalls zwei der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofs ersuchen, ihren Platz den Mitgliedern des Gerichtshofs, die Staatsangehörige der beteiligten Parteien sind, und in Ermangelung solcher oder bei Verhinderung, den von den Parteien besonders bezeichneten Richtern abzutreten.
5.  Bilden verschiedene Parteien eine Streitgemeinschaft, so gelten sie, soweit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Frage kommt, nur als eine. Besteht ein Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
6.  Die gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels bezeichneten Richter müssen die in den Artikeln 2, 17 Absatz 2, 20 und 24 dieses Statuts aufgestellten Bedingungen erfüllen. Sie wirken beim Entscheid mit ihren Kollegen als völlig gleichberechtigt mit.
Art. 32
1.  Die Mitglieder des Gerichtshofs erhalten eine Jahresbesoldung.
2.  Der Präsident erhält eine besondere jährliche Zulage.
3.  Der Vizepräsident erhält eine besondere Zulage für jeden Tag, wo er das Amt des Präsidenten ausübt.
4.  Die in Anwendung von Artikel 31 bezeichneten Richter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofs sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, wo sie ihr Amt ausüben.
5.  Diese Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie können während der Amtsdauer nicht herabgesetzt werden.
6.  Die Besoldung des Gerichtsschreibers wird von der Generalversammlung auf Antrag des Gerichtshofs festgesetzt.
7.  Ein Reglement, das der Genehmigung der Generalversammlung bedarf, setzt die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Gerichtsschreiber Ruhegehälter ausgerichtet werden, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Gerichtsschreiber die Reisekosten vergütet werden.
8.  Die Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen sind von jeder Steuer befreit.
Art. 33
Die Kosten des Gerichtshofs werden von den Vereinten Nationen in einer durch die Generalversammlung zu bestimmenden Weise getragen.

Kapitel II Zuständigkeit des Gerichtshofs

Art. 34
1.  Die Staaten allein sind berechtigt, an den Gerichtshof zu gelangen.
2.  Der Gerichtshof kann, unter den in seinem Reglement vorgesehenen Bedingungen, von den öffentlich‑rechtlichen internationalen Organisationen Auskünfte über die vor ihn gebrachten Angelegenheiten verlangen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von diesen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden.
3.  Wenn die Auslegung des konstituierenden Aktes einer öffentlich‑rechtlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieses Aktes abgeschlossenen internationalen Vertrages in einer dem Gerichtshof unterbreiteten Angelegenheit in Frage steht, so benachrichtigt der Gerichtsschreiber die betreffende Organisation hievon und übermittelt ihr die Protokolle des gesamten schriftlichen Verfahrens.
Art. 35
1.  Der Gerichtshof steht den Staaten, die Teilnehmer an diesem Statut sind, offen.
2.  Die Bedingungen, unter denen er den übrigen Staaten offen steht, werden, unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen der bestehenden Verträge, vom Sicherheitsrat festgesetzt, und zwar so, dass unter keinen Umständen für die Parteien Ungleichheiten daraus entstehen dürfen.
3.  Tritt in einer Angelegenheit ein Staat als Partei auf, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, so setzt der Gerichtshof den von dieser Partei an die Kosten des Gerichtshofs zu entrichtenden Beitrag fest. Diese Bestimmung findet indessen nicht Anwendung, wenn jener Staat die Ausgaben des Gerichtshofs bestreiten hilft.
Art. 36
1.  Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die die Parteien ihm unterbreiten, sowie auf alle Fälle, die in der Satzung der Vereinten Nationen⁴ oder in den bestehenden Verträgen und Übereinkommen besonders vorgesehen sind.
2.  Die Teilnehmer am vorliegenden Statut können jederzeit erklären, dass sie von Rechts wegen und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem in gleicher Weise sich verpflichtenden Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs in allen nachfolgenden Arten von Streitigkeiten rechtlicher Natur als obligatorisch anerkennen:
a. die Auslegung eines Staatsvertrags;
b. irgendwelche Fragen des internationalen Rechts;
c. die Existenz einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, der Verletzung einer internationalen Verpflichtung gleichkommen würde;
d. die Art oder der Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
3.  Die vorgenannten Erklärungen können unbeschränkt oder unter Vorbehalt einer entsprechenden Verpflichtung mehrerer oder gewisser Staaten oder auch für eine bestimmte Frist abgegeben werden.
4.  Diese Erklärungen werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übergeben, der den Teilnehmern am vorliegenden Statut und dem Gerichtsschreiber eine Kopie zustellt.
5.  Die in Anwendung von Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs⁵ für eine Frist, die noch nicht abgelaufen ist, abgegebenen Erklärungen gelten in den Beziehungen der Teilnehmer am vorliegenden Statut als Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs für die Dauer der noch nicht abgelaufenen Frist und im Rahmen ihrer Bedingungen.
6.  Ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs bestritten, so entscheidet der Gerichtshof über diese Frage.
⁴ SR 0.120
⁵ [ AS 37 768 ]
Art. 37
Ist in einem bestehenden Vertrag oder in einer bestehenden Übereinkunft die Überweisung an ein vom Völkerbund zu errichtendes Gericht oder an den Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen, so bildet zwischen den Teilnehmern am vorliegenden Statut der Internationale Gerichtshof dieses Gericht.
Art. 38
1.  Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach Völkerrecht zu entscheiden, wendet an:
a. die internationalen Übereinkünfte, allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Parteien ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt worden sind;
b. das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
c. die allgemeinen, von den Kulturstaaten anerkannten Rechtsgrundsätze;
d. unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 59, die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.
2.  Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Gerichtshofs, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeinträchtigt.

Kapitel III Verfahren

Art. 39
1.  Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofs sind das Französische und das Englische. Sind die Parteien damit einverstanden, dass das ganze Verfahren in französischer Sprache durchgeführt werde, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt. Stimmen die Parteien darin überein, dass das ganze Verfahren in englischer Sprache durchgeführt werden soll, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt.
2.  In Ermangelung einer Vereinbarung über die anzuwendende Sprache können die Parteien für die Parteivorträge von den beiden Sprachen diejenige gebrauchen, der sie den Vorzug geben; der Gerichtshof wird dann seinen Entscheid in französischer und englischer Sprache treffen. In diesem Fall bestimmt der Gerichtshof gleichzeitig, welcher von den beiden Texten massgebend ist.
3.  Auf Ansuchen irgendeiner Partei gestattet der Gerichtshof den Gebrauch einer andern Sprache als der französischen oder englischen durch die betreffende Partei.
Art. 40
1.  Je nach dem im Einzelfall massgebenden Recht werden die Streitigkeiten beim Gerichtshof entweder durch Notifikation der Schiedsordnung oder durch eine Klage­erhebung anhängig gemacht, die beide dem Gerichtsschreiber einzureichen sind; in beiden Fällen müssen der Streitgegenstand und die streitenden Parteien bezeichnet werden.
2.  Der Gerichtsschreiber teilt die Eingabe sofort allen Beteiligten mit.
3.  Er gibt auch den Mitgliedern der Vereinten Nationen durch Vermittlung des Generalsekretärs davon Kenntnis, desgleichen den andern zum Gerichtshof zugelassenen Staaten.
Art. 41
1.  Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern, diejenigen vorsorglichen Massnahmen zu bezeichnen, die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen.
2.  Vorbehältlich des endgültigen Entscheids wird den Parteien und dem Sicherheitsrat von den vorgesehenen Massnahmen sofort Kenntnis gegeben.
Art. 42
1.  Die Parteien werden durch Agenten vertreten.
2.  Sie können vor dem Gerichtshof Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen.
3.  Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit nötig sind.
Art. 43
1.  Das Verfahren zerfällt in zwei Abschnitte: das schriftliche und das mündliche.
2.  Das schriftliche Verfahren umfasst die Mitteilung der Schriftsätze, der Gegen­berichte und, gegebenenfalls, der Repliken sowie der zur Bekräftigung vorgelegten Schriftstücke und Urkunden an die Richter und die Parteien.
3.  Die Mitteilung erfolgt durch Vermittlung des Gerichtsschreibers in der vom Gerichtshof bestimmten Reihenfolge und innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen.
4.  Jedes von einer der Parteien vorgelegte Schriftstück ist der andern Partei in beglaubigter Abschrift zuzustellen.
5.  Das mündliche Verfahren besteht in der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte durch den Gerichtshof.
Art. 44
1.  Für alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll.
2.  Das gleiche gilt, wenn es sich um Beweisaufnahmen an Ort und Stelle handelt.
Art. 45
Die Verhandlungen werden vom Präsidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, durch den Vizepräsidenten geleitet; im Falle der Verhinderung Beider übernimmt der älteste anwesende Richter den Vorsitz.
Art. 46
Die Sitzung ist öffentlich, wenn nicht der Gerichtshof anders beschliesst oder beide Parteien verlangen, dass das Publikum nicht zugelassen werden soll.
Art. 47
1.  Über jede Sitzung wird ein vom Gerichtsschreiber und dem Präsidenten unterzeichnetes Protokoll aufgenommen.
2.  Dieses Protokoll allein hat amtlichen Charakter.
Art. 48
Der Gerichtshof erlässt Verfügungen betreffend die Leitung des Prozesses und die Festsetzung der Formen und der Fristen, innerhalb welcher jede Partei ihre Schlussanträge zu stellen hat; er trifft alle auf die Beweisaufnahme bezüglichen Massnahmen.
Art. 49
Der Gerichtshof kann, sogar vor jeder Verhandlung, von den Agenten die Vorlegung jeder Art von Dokumenten und irgendwelche Auskunft verlangen. Im Falle der Ver­weigerung wird davon Vormerk genommen.
Art. 50
Der Gerichtshof kann jederzeit irgendeine Person, eine Körperschaft, ein Büro, eine Kommission oder ein anderes Organ, deren Wahl ihm freisteht, mit der Vornahme einer Untersuchung oder einer Expertise beauftragen.
Art. 51
Während der Verhandlungen werden den Zeugen und den Sachverständigen alle angebracht scheinenden Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die der Gerichtshof in dem in Artikel 30 vorgesehenen Reglement festsetzt.
Art. 52
Nachdem der Gerichtshof innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen die Beweismittel und Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle neuen Aussagen oder Urkunden zurückweisen, die ihm eine der Parteien ohne die Zustimmung der andern vor­legen möchte.
Art. 53
1.  Erscheint eine der Parteien nicht oder verzichtet sie darauf, ihre Rechtsmittel geltend zu machen, so kann die andere Partei vom Gerichtshof verlangen, dass er im Sinne ihrer Schlussanträge entscheide.
2.  Bevor er diesem Begehren entspricht, muss sich der Gerichtshof nicht nur ver­gewissern, dass er gemäss den Artikeln 36 und 37 zuständig sei, sondern auch, dass die Schlussanträge in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung begründet sind.
Art. 54
1.  Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Kontrolle des Gerichtshofs alle ihnen nützlich erscheinenden Rechtsmittel geltend gemacht haben, erklärt der Präsident den Schluss der Verhandlungen.
2.  Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung zurück.
3.  Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.
Art. 55
1.  Die Beschlüsse des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefasst.
2.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder desjenigen, der ihn ersetzt.
Art. 56
1.  Der Entscheid ist zu begründen.
2.  Er erwähnt die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben.
Art. 57
Ist der Entscheid in seiner Gesamtheit oder zum Teil nicht der Ausdruck der einstimmigen Meinung der Richter, so ist jeder Richter berechtigt, dem Entscheid die Darlegung seiner persönlichen Meinung beizufügen.
Art. 58
Der Entscheid wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Er wird, nach in gehöriger Form erfolgter Anzeige an die Agenten, in öffentlicher Sitzung eröffnet.
Art. 59
Der Entscheid des Gerichtshofs ist nur für die streitenden Parteien verbindlich, und zwar nur für den Fall, über den entschieden worden ist.
Art. 60
Der Entscheid ist endgültig; Berufung ist ausgeschlossen. Bei Meinungsverschieden­heiten über den Sinn oder die Tragweite des Entscheides steht dem Gerichtshof auf Ansuchen irgendeiner Partei das Recht zu, ihn auszulegen.
Art. 61
1.  Ein Gesuch um Revision des Entscheids kann beim Gerichtshof nur auf Grund der Entdeckung einer Tatsache gestellt werden, die geeignet wäre, einen entscheidenden Einfluss auszuüben, und die vor dem Erlass des Entscheids sowohl dem Gerichtshof als der Partei, welche die Revision verlangt, ohne dass der letzteren in dieser Hinsicht ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, unbekannt war.
2.  Das Revisionsverfahren wird durch einen Entscheid des Gerichtshofs eröffnet, der das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die zur Eröffnung des Revisionsverfahrens Anlass gebenden Merkmale zuerkennt und dementsprechend das Begehren als zulässig erklärt.
3.  Der Gerichtshof kann die Eröffnung des Revisionsverfahrens von der vorangehenden Vollziehung des Entscheids abhängig machen.
4.  Das Revisionsbegehren muss spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entdeckung der neuen Tatsache gestellt werden.
5.  Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, vom Tage des Entscheids an gerechnet, kann kein Revisionsbegehren mehr gestellt werden.
Art. 62
1.  Ist ein Staat der Meinung, dass in einer Streitigkeit ein Interesse rechtlicher Natur für ihn in Frage kommt, so kann er das Gesuch an den Gerichtshof stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.
2.  Der Gerichtshof trifft den Entscheid.
Art. 63
1.  Handelt es sich um die Auslegung eines Vertrags, an dem andere Staaten als die im Streite liegenden teilgenommen haben, so gibt der Gerichtsschreiber ihnen unverzüglich Kenntnis von der Angelegenheit.
2.  Jeder dieser Staaten ist befugt, am Prozess teilzunehmen. Wenn einer von diesem Recht Gebrauch macht, so gilt die im Urteil enthaltene Auslegung als für denselben ebenfalls verbindlich.
Art. 64
Wenn der Gerichtshof nicht anders beschliesst, trägt jede Partei ihre Prozesskosten.

Kapitel IV Gutachten

Art. 65
1.  Der Gerichtshof kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten abgeben, und zwar auf Antrag jedes Organs oder jeder Organisation, die durch die Satzung der Vereinten Nationen⁶ oder gemäss deren Bestimmungen ermächtigt wird, ein solches Gutachten einzuholen.
2.  Die Fragen, Über die vom Gerichtshof ein Gutachten eingeholt wird, werden ihm in einem schriftlichen Begehren dargelegt, das die Frage, über die das Gutachten des Gerichtshofes eingeholt wird, klar und deutlich zum Ausdruck bringt und dem alle Schriftstücke beigefügt sind, die der Abklärung der Frage dienlich sein können.
⁶ SR 0.120
Art. 66
1.  Der Gerichtsschreiber gibt vom Begehren, mit dem das Gutachten eingeholt wird, unverzüglich allen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten Kenntnis.
2.  Alle zum Gerichtshof zugelassenen Staaten und jede internationale Organisation, die nach der Ansicht des Gerichtshofs oder, wenn er nicht tagt, nach der seitens Präsidenten über die Frage Aufschluss geben können, werden ausserdem vorn Gerichtsschreiber durch besondere und direkte Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Gerichtshof bereit ist, ihre Exposés entgegenzunehmen, entweder schriftlich binnen einer vom Präsidenten festgesetzten Frist oder mündlich in einer zu diesem Zwecke anberaumten öffentlichen Sitzung.
3.  Falls einer dieser Staaten, der die besondere, in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Mitteilung nicht erhalten hat, den Wunsch äussert, ein schriftliches Exposé einzureichen oder gehört zu werden, so entscheidet der Gerichtshof.
4.  Die Staaten oder Organisationen, die schriftliche oder mündliche Exposés vor­gebracht haben, sind berechtigt, zu den Exposés der andern Staaten und Organisationen in der Form, im Umfang und binnen der Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof oder, wenn er nicht tagt, sein Präsident in jedem einzelnen Fall festsetzt. Zu diesem Zwecke teilt der Gerichtsschreiber die schriftlichen Exposés zu gegebener Zeit den Staaten oder Organisationen mit, die selber solche eingereicht haben.
Art. 67
Der Gerichtshof gibt seine Gutachten in öffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekretär und die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen sowie der andern Staaten und internationalen Organisationen, die es unmittelbar angeht, vorher benachrichtigt worden sind.
Art. 68
In der Ausübung seiner gutachtlichen Tätigkeit wird sich der Gerichtshof ausserdem an die Bestimmungen des vorliegenden Statuts halten, die auf das Streitverfahren Anwendung finden, soweit er sie für anwendbar erachtet.

Kapitel V Änderungen des Statuts

Art. 69
Änderungen des vorliegenden Statuts erfolgen nach dem gleichen Verfahren, das für die Änderungen der Satzung der Vereinten Nationen⁷ vorgesehen ist, jedoch unter Vorbehalt der Bestimmungen, die die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates annehmen könnte, um die Beteiligung derjenigen Staaten an diesem Verfahren zu regeln, die Teilnehmer am vorliegenden Statut, aber nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.
⁷ SR 0.120
Art. 70
Der Gerichtshof kann die Änderungen des vorliegenden Statuts, die er als notwendig erachtet, auf dem Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Generalsekretär vorschlagen, damit sie nach den Bestimmungen von Artikel 69 geprüft werden.

Geltungsbereich am 22. November 2017 ⁸

⁸ AS 1970 1336 , 1971 1811 , 1974 985 , 1975 451 , 1976 2859 , 1978 452 , 1982 439 , 1983 1090 1679 , 1984 977 , 1985 1371 , 1986 528 , 1987 425 , 1988 2015 , 1990 561 , 1991 900 , 1994 1149 , 2005 993 , 2008 89 , 2010 3453 , 2012 615 , 2015 2488 und 2018 19 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Teilnehmerstaaten

Teilnahme seit

Datum der Hinterlegung der letzten Erklärung über die Anerkennung der obligatorischen Gerichts­barkeit ge mäss Artikel 36 des Statuts

Afghanistan

19. November

1946

Ägypten

24. Oktober

1945

22. Juli

1957

Albanien

14. Dezember

1955

Algerien

  8. Oktober

1962

Andorra

28. Juli

1993

Angola

  1. Dezember

1976

Antigua und Barbuda

11. November

1981

Äquatorialguinea*

12. November

1968

21. August

2017

Argentinien

24. Oktober

1945

Armenien

  2. März

1992

Aserbaidschan

  2. März

1992

Äthiopien

13. November

1945

Australien*

  1. November

1945

22. März

2002

Bahamas

18. September

1973

Bahrain

21. September

1971

Bangladesch

17. September

1974

Barbados*

  9. Dezember

1966

  1. August

1980

Belarus

24. Oktober

1945

Belgien*

27. Dezember

1945

17. Juni

1958

Belize

25. September

1981

Benin

20. September

1960

Bhutan

21. September

1971

Bolivien f

14. November

1945

Bosnien und Herzegowina a

22. Mai

1992

Botsuana*

17. Oktober

1966

16. März

1970

Brasilien f

24. Oktober

1945

Brunei

21. September

1984

Bulgarien*

14. Dezember

1955

  2. Dezember

2015

Burkina Faso

20. September

1960

Burundi

18. September

1962

Chile

24. Oktober

1945

China

25. Oktober

1971

    Hongkong b

  1. Juli

1997

    Macau c

20. Dezember

1999

Costa Rica* **

  2. November

1945

20. Februar

1973

Côte d’Ivoire

20. September

1960

29. August

2001

Dänemark

24. Oktober

1945

10. Dezember

1956

Deutschland*

18. September

1973

  1. Mai

2008

Dominica*

18. Dezember

1978

24. März

2006

Dominikanische Republik*

24. Oktober

1945

30. September

1924

Dschibuti*

20. September

1977

  2. September

2005

Ecuador

21. Dezember

1945

El Salvador*

24. Oktober

1945

27. November

1978

Eritrea

28. Mai

1993

Estland*

13. September

1991

21. Oktober

1991

Fidschi

13. Oktober

1970

Finnland

14. Dezember

1955

25. Juni

1958

Frankreich g

24. Oktober

1945

Gabun

20. September

1960

Gambia*

21. September

1965

22. Juni

1966

Georgien*

31. Juli

1992

20. Juni

1995

Ghana

  8. März

1957

Grenada

17. September

1974

Griechenland*

25. Oktober

1945

14. Januar

2015

Guatemala f

21. November

1945

Guinea

12. Dezember

1958

  4. Dezember

1998

Guinea-Bissau

17. September

1974

7. August

1989

Guyana

20. September

1966

Haiti*

24. Oktober

1945

4. Oktober

1921

Honduras*

17. Dezember

1945

6. Juni

1986

Indien*

30. Oktober

1945

15. September

1974

Indonesien

28. September

1950

Irak

21. Dezember

1945

Iran

24. Oktober

1945

Irland

14. Dezember

1955

15. Dezember

2011

Island

19. November

1946

Israel h

11. Mai

1949

Italien*

14. Dezember

1955

25. November

2014

Jamaika

18. September

1962

Japan*

18. Dezember

1956

  6. Oktober

2015

Jemen d

30. September

1947

Jordanien

14. Dezember

1955

Kambodscha*

14. Dezember

1955

19. September

1957

Kamerun*

20. September

1960

  3. März

1994

Kanada

  9. November

1945

10. Mai

1994

Kap Verde

16. September

1975

Kasachstan

  2. März

1992

Katar

21. September

1971

Kenia*

16. Dezember

1963

19. April

1965

Kirgisistan

  2. März

1992

Kolumbien i

  5. November

1945

Komoren

12. November

1975

Kongo (Brazzaville)

20. September

1960

Kongo (Kinshasa)

20. September

1960

  8. Februar

1989

Korea (Nord-)

13. September

1991

Korea (Süd-)

13. September

1991

Kroatien a

22. Mai

1992

Kuba

24. Oktober

1945

Kuwait

14. Mai

1963

Laos

14. Dezember

1955

Lesotho*

17. Oktober

1966

  6. September

2000

Lettland

13. September

1991

Libanon

24. Oktober

1945

Liberia*

  2. November

1945

20. März

1952

Libyen

14. Dezember

1955

Liechtenstein*

29. März

1950

29. März

1950

Litauen*

13. September

1991

26. September

2012

Luxemburg*

24. Oktober

1945

15. September

1930

Madagaskar*

20. September

1960

  2. Juli

1992

Malawi*

  1. Dezember

1964

12. Dezember

1966

Malaysia

17. September

1957

Malediven

21. September

1965

Mali

28. September

1960

Malta*

  1. Dezember

1964

  1. September

1983

Marokko

12. November

1956

Marshallinseln*

13. September

1991

24. April

2013

Mauretanien

27. Oktober

1961

Mauritius*

24. April

1968

23. September

1968

Mazedoniena

  8. April

1993

Mexiko*

  7. November

1945

28. Oktober

1947

Mikronesien

13. September

1991

Moldau

  2. März

1992

Monaco

28. Mai

1993

Mongolei

27. Oktober

1961

Montenegro* e

28. Juni

2006

25. April

1999

Mosambik

16. September

1975

Myanmar

19. April

1948

Namibia

23. April

1990

Nauru*

29. Januar

1988

29. Januar

1993

Nepal

14. Dezember

1955

Neuseeland*

24. Oktober

1945

22. September

1977

Nicaragua*

24. Oktober

1945

24. April

1929

Niederlande*

10. Dezember

1945

27. Februar

2017

Niger

20. September

1960

Nigeria*

  7. Oktober

1960

30. April

1998

Norwegen*

27. November

1945

24. Juni

1996

Oman

  7. Oktober

1971

Österreich*

14. Dezember

1955

19. Mai

1971

Pakistan*

30. September

1947

29. März

2017

Palau

15. Dezember

1994

Panama*

13. November

1945

25. Oktober

1921

Papua-Neuguinea

10. Oktober

1975

Paraguay*

24. Oktober

1945

25. September

1996

Peru*

31. Oktober

1945

  7. Juli

2003

Philippinen*

24. Oktober

1945

18. Januar

1972

Polen*

24. Oktober

1945

25. März

1996

Portugal*

14. Dezember

1955

25. Februar

2005

Ruanda

18. September

1962

Rumänien*

14. Dezember

1955

23. Juni

2015

Russland

24. Oktober

1945

Salomoninseln

19. September

1978

Sambia

  1. Dezember

1964

Samoa

15. Dezember

1976

San Marino

  2. März

1992

São Tomé und Príncipe

16. September

1975

Saudi-Arabien

24. Oktober

1945

Schweden*

19. November

1946

  6. April

1957

Schweiz*

28. Juli

1948

28. Juli

1948

Senegal*

28. September

1960

22. Oktober

1985

Serbien* e

  1. November

2000

25. April

1999

Seychellen

21. September

1976

Sierra Leone

27. September

1961

Simbabwe

25. August

1980

Singapur

21. September

1965

Slowakei*

19. Januar

1993

28. Mai

2004

Slowenien a

22. Mai

1992

Somalia*

20. September

1960

11. April

1963

Spanien*

14. Dezember

1955

29. Oktober

1990

Sri Lanka

14. Dezember

1955

St. Kitts und Nevis

23. September

1983

St. Lucia

18. September

1979

St. Vincent und die Grenadinen

16. September

1980

Südafrika j

  7. November

1945

Sudan*

12. November

1956

  2. Januar

1958

Suriname*

  4. Dezember

1975

31. August

1987

Swasiland*

24. September

1968

26. Mai

1969

Syrien

24. Oktober

1945

Tadschikistan

  2. März

1992

Tansania

26. April

1964

Thailand f

16. Dezember

1946

Timor-Leste*

27. September

2002

  4. Oktober

2012

Togo*

20. September

1960

24. Oktober

1979

Trinidad und Tobago

18. September

1962

Tschad

20. September

1960

Tschechische Republik

19. Januar

1993

Tunesien

12. November

1956

Turkmenistan

  2. März

1992

Türkei k

24. Oktober

1945

Uganda*

25. Oktober

1962

  3. Oktober

1963

Ukraine

24. Oktober

1945

Ungarn*

14. Dezember

1955

22. Oktober

1992

Uruguay*

18. Dezember

1945

19. Januar

1921

Usbekistan

  2. März

1992

Vanuatu

15. September

1981

Venezuela

15. November

1945

Vereinigte Arabische Emirate

  9. Dezember

1971

Vereinigte Staaten l

24. Oktober

1945

Vereinigtes Königreich*

24. Oktober

1945

22. Februar

2017

Vietnam

20. September

1977

Zentralafrikanische Republik

20. September

1960

Zypern*

20. September

1960

  3. September

2002

* Vorbehalte und Erklärungen sowie Erklärungen nach Art. 36 des Statuts.
Die Vorbehalte und Erklärungen sowie die Erklärungen nach Artikel 36 des Statuts werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: https://treaties.un.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats­verträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Am 28. Mai 1999 haben die Regierungen von Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Mazedonien eine Mitteilung betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien) betreffend Art. 36 Abs. 2 vom 25. April 1999 gemacht.
b Vom 20. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 war das Statut auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 20. Juni 1997 ist das Statut seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
c Vom 13. Dez. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Statut auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dez. 1999 ist das Statut seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
d 22.05.1990: Vereinigung der Jemenitischen Arabischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Jemen zur Republik Jemen.
e Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien war bis zu ihrer Aufteilung eines der ursprünglichen Mitglieder der Vereinten Nationen nach Artikel 3 der Charta (RS 0.120 Ratifikation: 19.10.1945/In-Kraft-Treten: 24.10.1945) und dieses Statuts (Teilnahme seit 24.10.1945). Am 04.02.2003 wird die Bundesrepublik Jugoslawien zu Serbien und Montenegro.
f Die von Bolivien, Brasilien, Guatemala (in der AS nicht veröffentlicht) und Thailand
(AS 1959 296) befristet abgegebenen Erklärungen sind infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden.
g Die französische Regierung hat am 10. Januar 1974 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufhebung ihrer Erklärung vom 20. Mai 1966 (AS 1970 1340) notifiziert. Diese Aufhebung ist am 10. Januar 1974 in Kraft getreten.
h Die Erklärung von Israel vom 17. Okt. 1956 (AS 1959 281, 1984 977) wurde am
19. Nov. 1985 mit Wirkung vom gleichen Tag zurückgezogen.
i Die kolumbianische Regierung hat am 5. Dezember 2001 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufhebung ihrer Erklärung vom 30. Oktober 1937 (AS 1970 1340) notifiziert. Diese Aufhebung ist am 5. Dezember 2001 in Kraft getreten.
j Die Erklärung der Südafrikanischen Union vom 12. September 1955 (AS 1959 295) wurde am 12. April 1967 mit Wirkung vom gleichen Tag zurückgezogen.
k Die von der Türkei (AS 1959, 992, 1970 1339) befristet abgegebenen Erklärungen sind infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden.
l Die Erklärung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 26. Aug. 1946 (AS 1959 298, 1984 977) wurde am 7. Okt. 1985 mit Wirkung ab 7. April 1986 zurückgezogen.

Erklärungen gemäss Artikel 36 des Statuts

Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat, zu diesem Zwecke durch einen am 12. März 1948⁹ von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefassten Bundesbeschluss, der am 17. Juni 1948 in Kraft getreten ist, gehörig ermächtigt,
erklärt hiermit, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft von Rechts wegen und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem in gleicher Weise sich verpflichtenden Staat die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in allen nachfolgenden Arten von Streitigkeiten rechtlicher Natur als obligatorisch anerkennt:
a. die Auslegung eines Staatsvertrags;
b. irgendwelche Fragen des internationalen Rechts;
c. die Existenz einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, der Verletzung einer internationalen Verpflichtung gleichkommen würde;
d. die Art oder der Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
Diese Erklärung, die auf Artikel 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes beruht, ist vom Tage an gültig, an dem die Schweizerische Eidgenossenschaft Teilnehmerin dieses Statutes wird, und bleibt so lange in Kraft, als sie nicht durch eine ein Jahr im voraus erfolgte Kündigung aufgehoben wird.
⁹ AS 1948 1045
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