Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (842.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Vom 29. Februar 1996 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung, * beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversi - cherung und sichert den Rechtsschutz.
2 Für die Prämienverbilligung gilt das Gesetz betreffend individuelle Prämi - enverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember
1994 2 ) . 2. Organisation und Zuständigkeiten

§ 2 Vollzugsorgane

1 Vollzugsorgane sind:
a) der Regierungsrat
b) * die Gesundheitsdirektion
c) die Gemeinden 1) SR 832.10 2) BGS 842.6

§ 3 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist zuständig für
a) die Genehmigung von Tarifverträgen und die Festsetzung von Tarifen (Art. 46 ff. KVG),
b) die Spital- und Pflegeheimversorgung (Spitalliste, Art. 39 KVG),
c) die Einführung von Globalbudgets (Art. 51 KVG),
d) Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Art. 54 und 55 KVG).
2 Er ist ermächtigt, ergänzende Vollzugsbestimmungen zu erlassen und mit anderen Kantonen Vereinbarungen zu treffen.

§ 4 Gesundheitsdirektion

*
1 Die Gesundheitsdirektion nimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Regierungsrates und der Gemeinden alle Aufgaben wahr, die gemäss KVG dem Kanton übertragen sind. *
2 Sie ist Meldestelle für Leistungserbringer, die sich nicht den Bestimmun - gen des KVG unterstellen (Art. 44 Abs. 2 KVG).

§ 5 Gemeinden

1 Die Einwohnergemeinden sorgen für die Einhaltung der Versicherungs - pflicht und weisen versicherungspflichtige Personen ohne Versicherungs - schutz einem Krankenversicherer zu (Art. 6 KVG). Die Einwohnergemein - de kann die Aufgabe an Dritte übertragen. *
2 Bei der Umsetzung von Art. 64a KVG sind die Bürgergemeinden für die an ihrem Heimatort wohnenden Bürgerinnen und Bürger zuständig, die Einwohnergemeinden für die übrigen Einwohnerinnen und Einwohner. * 2a Planung und Steuerung der Listenspitäler *

§ 5a * Planungsziele

1 Die Spitalplanung schafft für die Zuger Bevölkerung eine ausreichende, überschaubare und kohärente Versorgungsstruktur.
2 Die erweiterte Grundversorgung wird innerkantonal in hoher Qualität angeboten. Die spezialisierte Versorgung wird grundsätzlich ausserkantonal sichergestellt.

§ 5b * Anforderungen an die Leistungserbringer

1 Leistungsaufträge können Spitälern erteilt werden, welche die bundes - rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich
a) die Aufnahmebereitschaft für Zuger Patientinnen und Patienten in der allgemeinen Abteilung garantieren, und zwar unabhängig von der Kostendeckung im konkreten Fall;
b) eine auf langfristige Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirtschaftliche Grundausstattung nachweisen;
c) sich im Rahmen der Aus- und Weiterbildung des Spitalpersonals enga - gieren;
d) die konzeptionelle Nachbetreuung ihrer Patientinnen und Patienten über Schnittstellen wie zum Beispiel den Übergang ins Pflegeheim oder in die Rehabilitation gewährleisten;
e) eine Kostenrechnung aufweisen, die eine sachgerechte Abgrenzung der Kosten für allfällige gemeinwirtschaftliche Leistungen, für die verschiedenen Versicherungsbereiche und für die weiteren Dienstleis - tungen ermöglicht.
2 Die Spitäler müssen die Anforderungen im Zeitpunkt der Auftragserteilung erfüllen oder zumindest auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung zusi - chern.

§ 5c * Leistungsaufträge

1 Die Leistungsaufträge werden nach medizinischen Leistungseinheiten und -gruppen erteilt.
2 Für Leistungseinheiten und -gruppen können Bedingungen und Auflagen wie Mindestfallzahlen vorgesehen werden.
3 Die Leistungen müssen hinreichend und klar benannt und abgegrenzt sein und einen Zusammenzug von zweckmässigen Angeboten beinhalten.
4 Ein marginaler Bedarf oder ein marginales Leistungsangebot muss für die Spitalliste nicht berücksichtigt werden, wenn die Versorgung dennoch gewährleistet ist.
5 Als Massnahmen zur regulativen Steuerung der Kosten und Mengen kön - nen insbesondere Mengenbegrenzungen (wie beispielsweise die maximale Bettenkapazität oder Grenzkosten) vorgesehen werden.

§ 5d * Pflegeheime

1 Die Anforderungen an die Leistungserbringer nach § 5b und die Inhalte der Leistungsaufträge nach § 5c gelten für die Planung und Steuerung der Pflegeheime sinngemäss.
2b Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a KVG) * 3. ... *

§ 5e * Organisation

1 Der Regierungsrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Gemeinden die zuständige kantonale Behörde (Durchführungsstelle).
2 Die Durchführungsstelle ist für die administrative Abwicklung zuständig. Sie gewährleistet insbesondere den Informationsfluss von den Versicherern zu den Gemeinden, wickelt die Zahlungen ab und führt die Liste der Ver - sicherten mit Leistungsaufschub.
3 Der Regierungsrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Gemeinden die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG.
4 Die Versicherer melden der Durchführungsstelle die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden.

§ 5f * Leistungsaufschub

1 Die zuständige Gemeinde verfügt für Versicherte, die vom Versicherer betrieben werden, spätestens bei Vorliegen des Verlustscheines die Aufnah - me in die Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG (Leistungsaufschub). Ausgenom - men sind minderjährige Versicherte.
2 Leistungserbringer mit einer KVG-Zulassung sind im Hinblick auf eine konkrete Leistung berechtigt, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine be - stimmte Person aktuell auf der Liste verzeichnet ist.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 5g * Finanzierung

1 Die zuständige Gemeinde, in welcher der Verlustschein ausgestellt wurde, übernimmt die Forderungen nach Art. 64a Abs. 4 KVG.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Durchführungsstelle.

§ 5h * Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Gemeinden kann innert 20 Tagen seit der Mittei - lung bei der zuständigen Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache er - hoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide der Gemeinden kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich und be - gründet Beschwerde geführt werden. 3a. Rechtspflege *

§ 6 Verwaltungsrechtspflege

1 Kantonales Versicherungsgericht im Regelungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung ist das Verwaltungsgericht.

§ 6 bis * Kostengutsprache

1 Das Verfahren für Kostengutsprachen (Art. 41 Abs. 3 KVG) sowie das Er - löschen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Be - stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi - cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) 1 ) .

§ 7 Zivilrechtspflege

1 Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG sind die Zivilgerichte zuständig.
2 ... *
3 ... *

§ 8 Schiedsgericht

1 Als Schiedsgericht amtet die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts in Dreierbesetzung, ergänzt durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der beteiligten Parteien. 4. Schlussbestimmungen

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Kranken- und Un - fallversicherung vom 19. November 1970 2 ) ; 1) SR 830.1 2) GS 20, 125
b) § 23 des Gesetzes über das Spitalwesen vom 20. Februar 1975 1 ) .

§ 10 Änderung bisherigen Rechts

2 )

§ 11 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. 1) GS 20, 545 2) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht abge - druckt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.02.1996 01.01.1996 Erlass Erstfassung GS 25, 257 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Titel geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 191 30.10.2008 01.03.2009 § 5 Abs. 1 geändert GS 30, 1 30.10.2008 01.03.2009 § 6 bis eingefügt GS 30, 1 26.08.2010 01.01.2010 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 30, 619 26.08.2010 01.01.2010 § 7 Abs. 3 aufgehoben GS 30, 619 29.09.2011 01.01.2012 Titel 2a eingefügt GS 31, 319 29.09.2011 01.01.2012 § 5a eingefügt GS 31, 319 29.09.2011 01.01.2012 § 5b eingefügt GS 31, 319 29.09.2011 01.01.2012 § 5c eingefügt GS 31, 319 29.09.2011 01.01.2012 § 5d eingefügt GS 31, 319 27.10.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 1 geändert GS 31, 389 27.10.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 2 geändert GS 31, 389 27.10.2011 01.01.2012 Titel 2b eingefügt GS 31, 389 27.10.2011 01.01.2012 Titel 3. aufgehoben GS 31, 389 27.10.2011 01.01.2012 § 5e eingefügt GS 31, 389 27.10.2011 01.01.2012 § 5f eingefügt GS 31, 389 27.10.2011 01.01.2012 § 5g eingefügt GS 31, 389 27.10.2011 01.01.2012 § 5h eingefügt GS 31, 389 27.10.2011 01.01.2012 Titel 3a. eingefügt GS 31, 389 29.11.2018 01.01.2020 Ingress geändert GS 2019/081 29.11.2018 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019/081
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.02.1996 01.01.1996 Erstfassung GS 25, 257 Ingress 29.11.2018 01.01.2020 geändert GS 2019/081

§ 2 Abs. 1, b) 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 4 22.12.1998

01.01.1999 Titel geändert GS 26, 191

§ 4 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 5 Abs. 1 30.10.2008

01.03.2009 geändert GS 30, 1

§ 5 Abs. 1 27.10.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 389

§ 5 Abs. 1 29.11.2018

01.01.2020 geändert GS 2019/081

§ 5 Abs. 2 27.10.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 389 Titel 2a 29.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 319

§ 5a 29.09.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 319

§ 5b 29.09.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 319

§ 5c 29.09.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 319

§ 5d 29.09.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 319 Titel 2b 27.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 389 Titel 3. 27.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 389

§ 5e 27.10.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 389

§ 5f 27.10.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 389

§ 5g 27.10.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 389

§ 5h 27.10.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 389 Titel 3a. 27.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 389

§ 6 bis 30.10.2008

01.03.2009 eingefügt GS 30, 1

§ 7 Abs. 2 26.08.2010

01.01.2010 aufgehoben GS 30, 619

§ 7 Abs. 3 26.08.2010

01.01.2010 aufgehoben GS 30, 619
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