Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung d... (922.15)
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Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes

Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes Vom 2. Juni 2015 (Stand 1. September 2015) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 2 Absatz 5 und § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staats - personal vom 27. September 1992
1 ) , §§ 6 und 12 der Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli
1978
2 ) und die Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Er - tragswertes vom 15. September 1987
3 ) beschliesst:

§ 1 Entschädigungen

1 Die Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftli - chen Ertragswertes hat Anspruch auf: a) eine pauschale Entschädigung von 50 Franken für jede Schätzung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über die Schätzung des landwirt - schaftlichen Ertragswertes
4 ) ; b) eine Entschädigung für die Durchführung der Schätzung nach dem Arbeitsaufwand des Schätzers; der Stundenansatz für die Entschädi - gung entspricht dem jeweils geltenden Stundenlohn für das Perso - nal der kantonalen Verwaltung in Lohnklasse 18, Erfahrungsstufe
16, mit einem Zuschlag von 100%; c) eine Entschädigung für Dienstfahrten nach den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 25. Oktober 2004
5 )
.

§ 2 Abrechnung

1 Für Schätzungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes
6 ) stellt die Schätzungs - stelle dem Kantonalen Steueramt, Katasterschätzung, halbjährlich Rech - nung.
2 In den übrigen Fällen stellt sie der auftraggebenden Dienststelle oder den privaten Auftraggebern im Anschluss an die Schätzung Rechnung.
3 In der Rechnung sind der Arbeitsaufwand und die Art der Entschädigung für jede Schätzung im Detailauszuweisen.
1) BGS 126.1 .
2) BGS 212.478.41 .
3) BGS 212.473.82 .
4) BGS 212.473.82 .
5) BGS 126.3 .
6) BGS 212.473.82 . GS 2015, 22
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RRB Nr. 2015/912 vom 2. Juni 2015. Die Einspruchsfrist ist am 3. August 2015 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2015. Publiziert im Amtsblatt vom 7. August 2015.
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