Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr und in der Schifffahrt (VII D/12/3)
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Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr und in der Schifffahrt

VII D/12/3 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr und in der Schifffahrt (Strassen- und Schifffahrtsgebührenverordnung, StrGebV) Vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr 1 ) und Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Bun - desgesetz über die Binnenschifffahrt 2 ) , verordnet: 1. Allgemeines

Art. 1 Grundsätze

1 Die Gebühren haben die Kosten für die Dienstleistungen im Zusam - menhang mit dem Strassenverkehr und der Schifffahrt zu decken.
2 Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Leistung stehen.
3 Der Gebührenpflicht unterliegen die in dieser Verordnung aufgeführten Dienstleistungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts.
4 Invalide sind von der Bezahlung von Prüfungsgebühren und Abklärungen für die Verkehrszulassung befreit, nicht aber von den Gebühren für Ausweise und Bewilligungen.

Art. 2 Prüfungsgebühren

1 Die Gebühren für die Prüfung von Fahrzeugführerinnen und -führern sowie von Fahrzeugen bemessen sich nach dem für die entsprechende Dienstleis - tung nötigen Zeitaufwand.
2 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt legt den entsprechenden Norm-Zeitaufwand für die Dienstleistungen fest und macht eine Zusammen - stellung derselben in der jeweils geltenden Fassung in angemessener Weise bekannt. Wo keine einheitliche Dauer normiert ist, gilt die effektiv benötigte Zeit.
3 Der Stundenansatz beträgt für:
a. Führerprüfungen: 120 Fr.
b. Fahrzeugprüfungen: 158 Fr. 1) GS VII D/11/1 2) GS VII D/4/1 SBE 2015 52 1
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Art. 3 Anderweitige Gebühren

1 Für Expertisen, Bescheinigungen, aufwändigere Abklärungen, Kanzleiar - beiten sowie ausserhalb des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts er - brachte Dienstleistungen beträgt der Stundenansatz 120 Franken.

Art. 4 Zahlungsmodalität, Fälligkeit

1 Gebühren werden durch Barzahlung einkassiert.
2 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entscheidet über die Zulassung anderer Zahlungsarten.
3 Die Fälligkeit bei Bezahlung mit Rechnung tritt innert 30 Tagen seit Zustel - lung der Rechnung ein.

Art. 5 Säumigkeit, Mahnwesen

1 Säumige Gebührenschuldner werden unter Ansetzung einer Nachfrist ge - mahnt. Nach Ablauf der zweiten Nachfrist werden, wo das Bundesrecht es zulässt, die Kontrollschilder eingezogen und die Betreibung unter Kostenfol - ge eingeleitet.
2 Für die Ausstellung der zweiten Mahnung ist vom Schuldner eine Mahnge - bühr von 30 Franken geschuldet.
3 Weitere Dienstleistungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts wer - den erst nach Begleichung des geschuldeten Betrags und nur gegen Bar - zahlung erbracht.

Art. 6 Verjährung

1 Ansprüche aus dieser Verordnung verjähren innert drei Jahren seit der Fäl - ligkeit der Gebührenforderung.

Art. 7 Barauslagen, Kostenvorschuss

1 Entstandene Kosten und Barauslagen können der Person übertragen wer - den, die diese verursacht oder veranlasst hat.
2 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann von einer Person, welche eine Dienstleistung beansprucht, einen Vorschuss für die aufzuerlegenden Gebühren erheben, wenn sie mit der Bezahlung von rechtskräftig geschul - deten Abgaben im Verzug ist oder der begründete Verdacht besteht, dass die Gebühr nicht bezahlt wird.
2
VII D/12/3 2. Strassenverkehr

Art. 8 Führerausweise

1 Für das Ausstellen von Führerausweisen werden folgende Gebühren erho - ben:
a. Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK): 55 Fr.
b. Ersatz FAK infolge Verlusts oder Änderungen: 30 Fr.
c. Lernfahrausweis: 50 Fr.
d. Gesuchsbearbeitung Lernfahrausweis: 25 Fr.
e. Internationaler Führerausweis: 40 Fr.
f. Umschreiben ausländischer Führerausweis inklusive Gesuchs- und Ausweisprüfung: 100 bis 400 Fr.

Art. 9 Führerprüfungen

1 Für das Durchführen von Führerprüfungen werden folgende Gebühren er - hoben:
a. Theorie: 1. Gruppenprüfung: 30 Fr. 2. Einzelprüfung: 120 Fr.
b. Bestätigung bestandene Führerprüfung: 30 Fr.

Art. 10 Fahrzeugausweise

1 Für das Ausstellen von Fahrzeugausweisen werden folgende Gebühren er - hoben:
a. Motorfahrrad, Elektrovelo: 1. Fahrzeugausweis: 30 Fr. 2. Vignette: 4 Fr.
b. andere Fahrzeuge: 50 Fr.
c. Ersatz Fahrzeugausweis infolge Verlusts oder Ände - rungen: 30 Fr.
d. Ersatzfahrzeuge: 1. Fahrzeugausweis bis 30 Tage: 50 Fr. 2. Jahresbewilligung: 300 Fr.
e. Tageszulassung: 1. Ausweis: 50 Fr. 2. Steueranteil pro Tag: 10 Fr.
f. Fahrzeugausweis Kollektiv oder für Export: 50 Fr.
g. Versicherungswechsel je Ausweis: 30 Fr.
2 Für den Export von Fahrzeugen, für Motorfahrräder und für Tagesschilder werden Versicherungsprämien erhoben, die sich nach der bevorschussten Haftpflichtversicherungsprämie richten. 3
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Art. 11 Fahrzeugprüfungen

1 Für das Prüfen von Fahrzeugen werden neben der allgemeinen Gebühr ge - mäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b folgende Gebühren erhoben:
a. Verarbeitung ausserkantonale Fahrzeugprüfung: 20 Fr.
b. Zuschlag dezentrale Fahrzeugprüfung: 15 Fr.
c. Ermitteln Berechtigung für einen ökologischen Ra - batt bei fehlender Energieeffizienzkategorie für Per - sonenwagen: 30 Fr.
d. Kontrolle und Erfassung Prüfbericht bei Selbstab - nahme: 25 Fr.
e. Kontrolle und Erfassung Anhängerkupplung bei Selbstabnahme: 20 Fr.
2 Für Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Bearbeitungsfristen oder Terminvereinbarungen wird ein Dringlichkeitszuschlag von 20 Franken bis zur vollen Grundgebühr berechnet.
3 Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die entsprechende Gebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.

Art. 12 Kontrollschilder

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann besondere Kontrollschil - der durch eine spezielle Preisgestaltung den Kunden zum Gebrauch über - lassen.
2 Kontrollschilder werden auf Kosten des Fahrzeughalters oder der Fahr - zeughalterin ersetzt.
3 Kontrollschilder werden nach der Schilderdeponierung für ein Jahr auf den Namen des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin reserviert. Eine kostenpflichtige Verlängerung vor Ablauf der Deponierungsfrist für ein wei - teres Jahr ist auf Wunsch möglich.
4 Für Kontrollschilder werden im Weiteren folgende Gebühren erhoben:
a. Kontrollschilder Paar: 40 Fr.
b. Kontrollschild einzeln: 1. Motorfahrrad, Elektrovelo: 20 Fr. 2. übrige Fahrzeugarten: 25 Fr.
c. Kontrollschilder Export oder Zoll inklusive Kontroll - marke: 60 Fr.
d. Depotgebühr bei Hinterlegung des Kontrollschilds: 25 Fr.
e. Verlängerung Deponierung um ein Jahr: 50 Fr.
f. Übertragung weisser Kontrollschilder von Motorfahrzeugen: 1. unter Ehepartnern oder innerhalb eingetra - gener Partnerschaften, ausgenommen bei Todesfall: 100 Fr. 2. ein- bis dreistellige Kontrollschilder: 500 bis 1500 Fr. 3. übrige Kontrollschilder: 200 Fr.
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VII D/12/3 4. Motorradschilder: 100 Fr.
g. Kontrollschilder Spezialserie: 50 bis 10 000 Fr.
h. Kaution für Tagesschilder: 100 bis 500 Fr.
i. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahn - dungssystem (RIPOL): 30 Fr.

Art. 13 Entscheide

1 Für Entscheide im Zusammenhang mit Verkehrszulassungen von Fahrzeu - gen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Ablehnung der Verkehrszulassung: 120 Fr.
b. Verwarnung wegen missbräuchlicher Verwendung: 120 Fr.
c. Verwendungsverbote nach Artikel 110 Absatz 1 VZV 1 ) : 120 Fr.
d. Entzug von Ausweisen und Kontrollschildern: 50 bis 200 Fr.

Art. 14 Bewilligungen

1 Für Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Sonderbewilligungen: 1. Einzelbewilligung nach Artikel 78 ff. VRV 2 ) 50 bis 2000 Fr. 2. Jahresbewilligung: 100 bis 2000 Fr. 3. Bewilligung werkinterner Verkehr: 100 bis 500 Fr. 4. ARV 1-Bewilligung 3 ) : 20 Fr.
b. Fahrzeugprüfung im Ausland: 75 Fr.
c. Ablegen Führerprüfung in anderem Kanton: 30 Fr.
d. Führen Motorfahrrad vor dem 14. Altersjahr: 40 Fr.
e. Tagesbewilligung für Weiterausbildungs-Kurs: 30 Fr.
f. anderweitige Bewilligungen: 50 bis 500 Fr.
g. Entzug von Bewilligungen: 120 bis 500 Fr.
2 Die Gebühren für die Bewilligung für die Selbstabnahme von Fahrzeugen, den Kollektivausweis in Verbindung mit Händlerschildern und die periodi - sche Betriebskontrolle sowie die Ausbildung von Lastwagenführern richten sich nach Artikel 3.
Art. 15
1 Bei einem Rückzug von Anträgen auf eine Dienstleistung wird die bereits erbrachte Leistung nach Zeitaufwand verrechnet.

Art. 16 Anderweitige Dienstleistungen

1 Es werden folgende Gebühren für anderweitige Dienstleistungen erhoben:
a. Bestätigung Prüfbericht: 10 Fr. 1) Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51. 2) Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11. 3) Chauffeurverordnung, SR 822.221. 5
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b. Zustellung Verfügung, Einzug Ausweis und Kontroll - schilder durch Polizei: 170 Fr.
c. Bearbeitung Betreibung, Pfändung, Pfandverwer - tung und Konkurs, je ohne Verfahrenskosten: 50 Fr.
d. Kanzlei: nach Aufwand 3. Schifffahrt

Art. 17 Führer- und Schiffsausweise

1 Für das Ausstellen von Führer- und Schiffsausweisen werden folgende Ge - bühren erhoben:
a. Führerausweis: 60 Fr.
b. Änderung oder Duplikat Führerausweis: 60 Fr.
c. Internationaler Führerausweis: 60 Fr.
d. Umschreiben ausländischer Führerausweis inklusive Gesuchs- und Ausweisprüfung: 100 Fr.
e. Schiffsausweis: 60 Fr.
f. Änderung oder Duplikat Schiffsausweis: 60 Fr.
g. Versicherungswechsel Schiffsausweis: 60 Fr.

Art. 18 Führerprüfungen

1 Für das Durchführen von Führerprüfungen werden folgende Gebühren er - hoben:
a. Theorie: 1. Gruppenprüfung: 30 Fr. 2. Einzelprüfung: 120 Fr.
b. Bestätigung bestandene Führerprüfung: 30 Fr.

Art. 19 Schiffsprüfungen

1 Für das Prüfen von Schiffen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Motorschiffe zum Personentransport: 1. bis 4,41 Kilowatt Motorleistung: 42 Fr. 2. bis 18,38 Kilowatt Motorleistung: 60 Fr. 3. bis 36,77 Kilowatt Motorleistung: 78 Fr. 4. bis 73,55 Kilowatt Motorleistung: 102 Fr. 5. bis 147,10 Kilowatt Motorleistung: 132 Fr. 6. über 147,10 Kilowatt Motorleistung: 156 Fr.
b. Schiffe zum Gütertransport: 1. Motorlastschiffe bis 100 Tonnen Fas - sungsvermögen: 240 Fr. 2. Motorlastschiffe bis 200 Tonnen Fas - sungsvermögen: 300 Fr.
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VII D/12/3 3. Motorlastschiffe über 200 Tonnen Fas - sungsvermögen: 360 Fr. 4. Lastschiffe ohne Motor: 72 Fr. 5. Motorschiffe zum Schleppen oder für Spezialtransporte: 120 Fr.
c. Segelschiffe mit einer Segelfläche bis 10 Quadratmeter: 1. ohne Motor: 30 Fr. 2. mit Aussenbordmotor: 42 Fr. 3. mit Innenbordmotor: 54 Fr.
d. Segelschiffe mit einer Segelfläche bis 20 Quadratmeter: 1. ohne Motor: 48 Fr. 2. mit Aussenbordmotor: 60 Fr. 3. mit Innenbordmotor: 72 Fr.
e. Segelschiffe mit einer Segelfläche bis 50 Quadratmeter: 1. ohne Motor: 72 Fr. 2. mit Aussenbordmotor: 90 Fr. 3. mit Innenbordmotor: 102 Fr.
f. Segelschiffe mit einer Segelfläche über 50 Quadratmeter: 1. ohne Motor: 102 Fr. 2. mit Aussenbordmotor: 120 Fr. 3. * mit Innenbordmotor: 132 Fr.
g. Ruderschiffe: 18 Fr.
2 Für das Prüfen von Schiffen in der Werft oder an Land wird ein Zuschlag von 120 Franken pro Stunde berechnet.
3 Für Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Bearbeitungsfristen oder Terminvereinbarungen wird ein Dringlichkeitszuschlag von 20 Franken bis zur vollen Grundgebühr berechnet.
4 Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die entsprechende Gebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.

Art. 20 Bewilligungen

1 Für Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Sonderbewilligungen: 1. Versuchsfahrten und nautische Veranstal - tungen: 85 bis 360 Fr. 2. Sondertransporte: 60 bis 720 Fr. 3. Startgassen: 720 Fr. 4. Personentransporte mit Güterschiffen: 60 bis 3000 Fr. 5. Kollektivbewilligungen: 96 Fr.
b. Ausnahmebewilligungen: 1. Schleppen von mehr als zwei Wasserski - fahrern und von Flugkörpern: 60 Fr. 2. Transport wassergefährdender Flüssigkei - ten und Güter: 300 Fr. 7
VII D/12/3 3. Herabsetzung des Mindestalters zur Schiffsführerprüfung: 60 Fr. 4. Zulassung von Teilnehmern ohne Ausweis an nautischen Veranstaltungen: 36 Fr.
c. anderweitige Bewilligungen: 72 bis 420 Fr.

Art. 21 Anderweitige Dienstleistungen

1 Für anderweitige Dienstleistungen werden sinngemäss die in Artikel 16 ge - nannten Gebühren erhoben. 4. Administrativmassnahmen

Art. 22 Anordnung, Änderung und Aufhebung

*
1 Für die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Administrativmassnah - men im Strassenverkehr werden folgende Gebühren erhoben: *
a. * Verweigerung, Entzug oder Aberkennung von Aus - weisen sowie Fahrverbot: 160 bis 400 Fr.
b. * Verwarnung: 160 bis 200 Fr.
c. * Änderung einer Massnahme: 160 bis 400 Fr.
d. * Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Anordnung eines medizinischen oder verkehrspsychologischen Gut - achtens: 160 bis 400 Fr.
e. * Wiedererteilung des Führerausweises, Anordnung von Auflagen: 160 bis 400 Fr.
f. * Verkehrsunterricht zur Nachschulung: 190 bis 400 Fr.
g. * ......
2 Bei aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dring - lichkeit kann der Gebührenrahmen um 50 Prozent überschritten werden. *
8
VII D/12/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.02.2017 01.01.2017 Art. 19 Abs. 1, f., 3. geändert SBE 2017 03 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 48 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2020 48 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, a. geändert SBE 2020 48 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, b. geändert SBE 2020 48 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, c. geändert SBE 2020 48 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, d. geändert SBE 2020 48 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, e. geändert SBE 2020 48 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, f. geändert SBE 2020 48 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2020 48 22.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 2 eingefügt SBE 2020 48 9
VII D/12/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 19 Abs. 1, f., 3. 07.02.2017

01.01.2017 geändert SBE 2017 03

Art. 22 22.12.2020

01.01.2021 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 48

Art. 22 Abs. 1 22.12.2020

01.01.2021 geändert SBE 2020 48

Art. 22 Abs. 1, a. 22.12.2020

01.01.2021 geändert SBE 2020 48

Art. 22 Abs. 1, b. 22.12.2020

01.01.2021 geändert SBE 2020 48

Art. 22 Abs. 1, c. 22.12.2020

01.01.2021 geändert SBE 2020 48

Art. 22 Abs. 1, d. 22.12.2020

01.01.2021 geändert SBE 2020 48

Art. 22 Abs. 1, e. 22.12.2020

01.01.2021 geändert SBE 2020 48

Art. 22 Abs. 1, f. 22.12.2020

01.01.2021 geändert SBE 2020 48

Art. 22 Abs. 1, g. 22.12.2020

01.01.2021 aufgehoben SBE 2020 48

Art. 22 Abs. 2 22.12.2020

01.01.2021 eingefügt SBE 2020 48
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